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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 8/99 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 17.01.2000
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Sozialhilfesatz - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Sozialhilfesätzen durch Maßnahmen unterhalb des Gesetzes.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 17.01.2000 - LVG 8/99 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 8/99

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Sozialhilfesätze in Sachsen-Anhalt.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde kann von einem einzelnen Bürger nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 75 Nr. 6 LSA-Verf. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Bundessozialhilfegesetz wendet, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil es sich um ein Bundes- und nicht um ein Landesgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz - GG -) handelt. Zwar hat das Land Sachsen-Anhalt ein Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.04.1991 (LSA-GVBl., S. 31) - AG-BSHG - erlassen. Durch dieses Landesgesetz wird die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil dort lediglich geregelt ist (§ 5 AG-BSHG), dass die Regelsätze (gem. § 22 BSHG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - Regelsatzverordnung -) von dem für die Sozialhilfe zuständigen Minister durch Verordnung festgesetzt werden. Insoweit gilt die Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 04.08.1997 - LSA-GVBl., S. 738 - (i. V. m. § 22 Abs. 6 BSHG). Allein durch diese Verordnung könnte die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein. Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.02.1996 - LVG 2/95 - (LVerfGE 4, S. 401) entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf) nur gegen formelle Gesetze, nicht jedoch gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften zulässig ist. Zu diesen untergesetzlichen Rechtsvorschriften zählt auch die Verordnung vom 04.08.1997. Die Verordnung kann somit schon aus diesem Grund nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, so dass es weder auf die Frage ankommt, dass die Anfechtungsfrist gem. § 48 LSA-VerfGG abgelaufen ist noch auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Verordnung oder erst durch den Bewilligungsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen wird.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 11. 10. 1999 gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen wurde.

{RN:4}
Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1, 3 LSA-VerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, kommt die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.