Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 14/99 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 10.11.2000 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
GG Art. 74 Abs 1 Nr 1 LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 StGB §§ 63 ff StVollzG § 136 StVollzG § 138 LSA-MVollzG § 3 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Frist - Maßregelvollzug - Privatisierung - Betriebsübertragung - Trägerverein - Ermächtigungsgrundlage | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das zur Privatisierung des Maßregelvollzugs ermächtigt. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
10.11.2000 - LVG 14/99 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 14/99
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe.
{RN:1}
1.-->Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 16.08.1999 zur Durchführung des Maßregelvollzugs im Krankenhaus für forensische Psychiatrie in B. befindet, wendet sich gegen die Privatisierung des Maßregelvollzugs durch das Land Sachsen-Anhalt.
{RN:2}
Die Bestimmungen über den Maßregelvollzug, §§ 63 ff. StGB, regeln die Unterbringung von Straftätern in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Entziehungsanstalten. Die Betroffenen werden zum Zwecke der Aufsicht, Betreuung und Pflege gem. §§ 136, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG v. 16.03.1976, BGBl. I 581, ber. BGBl 1976 I 2088 und 1977 I 436) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 138 Abs. 1 StVollzG obliegt den Ländern die Unterbringung dieser Straftaten in psychiatrischen Krankenhäusern und die weitere organisatorische Durchführung des Maßregelvollzugs in ihrem jeweiligen Landesgebiet. Das Land Sachsen-Anhalt hat in Ausführung dieser Ermächtigung im Jahre 1992 das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-MVollzG) vom 09.10.1992 (LSA-GVBl., S. 736) erlassen, das seit dem 16.10.1992 in Kraft ist. Bis zum 31.12.1999 wurde der Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie mit den beiden Betriebsteilen B. und U. unmittelbar vom Land selbst durchgeführt; beide Krankenhäuser wurden hierbei als Landesbetriebe gem. § 26 LSA-LHO geführt.
{RN:3}
Das Maßregelvollzugsgesetz enthielt seit seinem Erlass die Möglichkeit, den Maßregelvollzug an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen. Die Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 gestattet es, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Mit Beschluss vom 11.03.1997 machte die Landesregierung von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, den Maßregelvollzug im Land Sachsen-Anhalt zu privatisieren.
{RN:4}
Zu diesem Zweck wurde vom Land Sachsen-Anhalt im Jahre 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die S.-GmbH, gegründet. Einziger Gesellschafter ist das Land, die GmbH bleibt somit in hundertprozentiger Trägerschaft des Landes. Damit ist die Privatisierung in der Form einer (bloßen) "formellen" Privatisierung" erfolgt, bei der - im Unterschied zur "materiellen Privatisierung" - lediglich die Rechtsform des staatlichen Handelns umgewandelt wird, nicht auch ein vom Staat unabhängiger Träger geschaffen wird. Am 21.12.1999 hat die Landesregierung der Übertragung des Maßregelvollzugs als hoheitliche Aufgabe im Wege der Beleihung auf die S.-GmbH zum 1. Januar 2000 zugestimmt, nachdem der Landtag in seiner Sitzung am 07.10.1999 einen Antrag abgelehnt hatte, in dem die Landesregierung aufgefordert worden war, die geplante Privatisierung des Maßregelvollzugs nicht durchzuführen.
{RN:5}
Das bisherige Krankenhaus mit den Betriebsteilen B. und U. wurde durch einen Übertragungsvertrag des Landes mit der S. GmbH vom 18.02.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.2000 in die Verwaltung der S.-GmbH übergeführt und die Gesellschaft ab dem 01.01.2000 mit der Durchführung des Maßregelvollzugs in dem Krankenhaus beauftragt. Die Betriebsübertragung über die beiden Betriebsteile B. und U. und die Beauftragung für den Maßregelvollzug ist in Gestalt eines weiteren Beleihungs- und Betriebsübertragungsvertrags vom 21.12.1999 zwischen dem Land, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales und der S.-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer erfolgt. Darin ist die Betriebsübertragung in § 3 des Teils 11 des Vertrags geregelt. Das Land hat sich in diesem Vertrag gemäß § 5 Abs. 1 des Teils 1 die Rechts- und Fachaufsicht durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales sowie gemäß § 5 Abs. 2 ff. weitere Aufsichtsrechte (u. a. Weisungsrecht, Zugangs-, Akteneinsichts- und Kontrollrechte) hinsichtlich der Durchführung des Maßregelvollzugs durch die S.-GmbH und deren Mitarbeiter vorbehalten.
{RN:6}
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 24.12.1999, eingegangen beim Landesverfassungsgericht am 28.12.1999, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er trägt insbesondere vor, die Privatisierung verstoße gegen ein Grundprinzip rechtsstaatlichverfassungsmäßigen staatlichen Handeln insoweit, als Art. 33 Abs. 4 GG für hoheitliche Tätigkeiten des Staates wie den Maßregelvollzug grundsätzlich Beamte vorschreibe. Mit der Privatisierung würden die Patienten zur bloßen Handelsware, da Privatunternehmen in höherem Maße von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig seien als eine staatliche Behörde. Es sei daher offen, was mit den Patienten geschehe, wenn das Krankenhaus in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Unklar bleibe auch, wie bei Übergriffen des Aufsichtspersonals zu verfahren ist. Bei der Ausübung von Macht durch Menschen über Menschen, wie es im Maßregelvollzug der Fall sei, gebe es immer auch die Versuchung zum Missbrauch dieser Macht. Dem müsse der Staat so weit wie möglich vorbeugen. Offen sei daher bei der Privatisierung auch, wie mit Dienstvergehen umzugehen sei. Durch die Privatisierung verliere der Maßregelvollzug die Schutzfunktion des Staates.
{RN:7}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat vom 28.03.2000 von einer Stellungnahme abgesehen und dem Gericht die Auszüge aus den Debatten des Landtags über die Privatisierung des Maßregelvollzugs im Landtag übersandt. Sie und die Sitzungsprotokolle des Landtags-Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben dem Gericht vorgelegen.
{RN:8}
Die Landesregierung ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden könne. Diese Jahresfrist sei für das am 16.10.1992 in Kraft getretene und seitdem unveränderte Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt überschritten. Im Übrigen seien weder die Entscheidung des Kabinetts vom 12.10.1999 zur Übertragung des Maßregelvollzugs auf die S.-GmbH noch der Beleihungs- und Übertragungsvertrag zwischen der S.-GmbH und dem Land vom 21.12.1999 mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.
{RN:9}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:10}
Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBl., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBl., S. 332]).
{RN:11}
Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes trat am 16.10.1992 in Kraft. Es ermächtigt die Landesregierung in § 3 Abs. 3 Abs. 2 S. 1 dazu, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Diese Vorschrift ist - wie das übrige Gesetz - seit ihrem Erlass im Jahre 1992 nicht geändert worden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist jedoch gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Da die Verfassungsbeschwerde erst am 24.12.1999 erhoben wurde, ist sie somit erst nach dieser Jahresfrist erfolgt und damit unzulässig.
{RN:12}
Daran kann auch nichts ändern, dass die Privatisierung nicht durch das Gesetz selbst im Jahre 1992 erfolgte (sie also nicht unmittelbar durch das Gesetz vollzogen wird, als sog. self-executing act), sondern vielmehr einer weiteren rechtlichen Umsetzung in den Jahren 1998 und 1999 bedurfte. Denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz selbst betroffen wird und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist (z. B.: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17 und 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [359]). Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch gem. § 47 LSA-VerfGG nur gegen formelle Gesetze, nicht aber gegen andere Rechtsmaßnahmen zulässig (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996 - LVG 21/95 -, LVerfGE 4, 401). Die weiteren Rechtsakte, die zur Umsetzung der Privatisierung erforderlich wurden, sind in diesem Sinne keine formellen Gesetze, sondern lediglich Vollzugsakte: bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags über die Gründung der S. GmbH, dem Betriebsübergabe- und dem Beleihungsvertrag zwischen dem Land und der S.-GmbH sowie dem Beschluss der Landesregierung handelt es sich vielmehr sämtlich nicht um förmliche Gesetze, sondern um einen bloßen Organisationsakt der Regierung (Kabinettsbeschluss vom 12.10.1999), bzw. um einen zivilrechtlichen Vertrag (Gründungsvertrag über die GmbH) nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie jeweils um öffentlich-rechtliche Verträge (Betriebsübergabevertrag vom 18.02.1998, Beleihungsvertrag vom 21.12.1999) nach §§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (LSA-GVBI 412). Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht möglich.
{RN:13}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.
{RN:14}
3.-->Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe.
{RN:1}
1.-->Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 16.08.1999 zur Durchführung des Maßregelvollzugs im Krankenhaus für forensische Psychiatrie in B. befindet, wendet sich gegen die Privatisierung des Maßregelvollzugs durch das Land Sachsen-Anhalt.
{RN:2}
Die Bestimmungen über den Maßregelvollzug, §§ 63 ff. StGB, regeln die Unterbringung von Straftätern in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Entziehungsanstalten. Die Betroffenen werden zum Zwecke der Aufsicht, Betreuung und Pflege gem. §§ 136, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG v. 16.03.1976, BGBl. I 581, ber. BGBl 1976 I 2088 und 1977 I 436) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 138 Abs. 1 StVollzG obliegt den Ländern die Unterbringung dieser Straftaten in psychiatrischen Krankenhäusern und die weitere organisatorische Durchführung des Maßregelvollzugs in ihrem jeweiligen Landesgebiet. Das Land Sachsen-Anhalt hat in Ausführung dieser Ermächtigung im Jahre 1992 das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-MVollzG) vom 09.10.1992 (LSA-GVBl., S. 736) erlassen, das seit dem 16.10.1992 in Kraft ist. Bis zum 31.12.1999 wurde der Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie mit den beiden Betriebsteilen B. und U. unmittelbar vom Land selbst durchgeführt; beide Krankenhäuser wurden hierbei als Landesbetriebe gem. § 26 LSA-LHO geführt.
{RN:3}
Das Maßregelvollzugsgesetz enthielt seit seinem Erlass die Möglichkeit, den Maßregelvollzug an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen. Die Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 gestattet es, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Mit Beschluss vom 11.03.1997 machte die Landesregierung von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, den Maßregelvollzug im Land Sachsen-Anhalt zu privatisieren.
{RN:4}
Zu diesem Zweck wurde vom Land Sachsen-Anhalt im Jahre 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die S.-GmbH, gegründet. Einziger Gesellschafter ist das Land, die GmbH bleibt somit in hundertprozentiger Trägerschaft des Landes. Damit ist die Privatisierung in der Form einer (bloßen) "formellen" Privatisierung" erfolgt, bei der - im Unterschied zur "materiellen Privatisierung" - lediglich die Rechtsform des staatlichen Handelns umgewandelt wird, nicht auch ein vom Staat unabhängiger Träger geschaffen wird. Am 21.12.1999 hat die Landesregierung der Übertragung des Maßregelvollzugs als hoheitliche Aufgabe im Wege der Beleihung auf die S.-GmbH zum 1. Januar 2000 zugestimmt, nachdem der Landtag in seiner Sitzung am 07.10.1999 einen Antrag abgelehnt hatte, in dem die Landesregierung aufgefordert worden war, die geplante Privatisierung des Maßregelvollzugs nicht durchzuführen.
{RN:5}
Das bisherige Krankenhaus mit den Betriebsteilen B. und U. wurde durch einen Übertragungsvertrag des Landes mit der S. GmbH vom 18.02.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.2000 in die Verwaltung der S.-GmbH übergeführt und die Gesellschaft ab dem 01.01.2000 mit der Durchführung des Maßregelvollzugs in dem Krankenhaus beauftragt. Die Betriebsübertragung über die beiden Betriebsteile B. und U. und die Beauftragung für den Maßregelvollzug ist in Gestalt eines weiteren Beleihungs- und Betriebsübertragungsvertrags vom 21.12.1999 zwischen dem Land, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales und der S.-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer erfolgt. Darin ist die Betriebsübertragung in § 3 des Teils 11 des Vertrags geregelt. Das Land hat sich in diesem Vertrag gemäß § 5 Abs. 1 des Teils 1 die Rechts- und Fachaufsicht durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales sowie gemäß § 5 Abs. 2 ff. weitere Aufsichtsrechte (u. a. Weisungsrecht, Zugangs-, Akteneinsichts- und Kontrollrechte) hinsichtlich der Durchführung des Maßregelvollzugs durch die S.-GmbH und deren Mitarbeiter vorbehalten.
{RN:6}
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 24.12.1999, eingegangen beim Landesverfassungsgericht am 28.12.1999, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er trägt insbesondere vor, die Privatisierung verstoße gegen ein Grundprinzip rechtsstaatlichverfassungsmäßigen staatlichen Handeln insoweit, als Art. 33 Abs. 4 GG für hoheitliche Tätigkeiten des Staates wie den Maßregelvollzug grundsätzlich Beamte vorschreibe. Mit der Privatisierung würden die Patienten zur bloßen Handelsware, da Privatunternehmen in höherem Maße von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig seien als eine staatliche Behörde. Es sei daher offen, was mit den Patienten geschehe, wenn das Krankenhaus in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Unklar bleibe auch, wie bei Übergriffen des Aufsichtspersonals zu verfahren ist. Bei der Ausübung von Macht durch Menschen über Menschen, wie es im Maßregelvollzug der Fall sei, gebe es immer auch die Versuchung zum Missbrauch dieser Macht. Dem müsse der Staat so weit wie möglich vorbeugen. Offen sei daher bei der Privatisierung auch, wie mit Dienstvergehen umzugehen sei. Durch die Privatisierung verliere der Maßregelvollzug die Schutzfunktion des Staates.
{RN:7}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat vom 28.03.2000 von einer Stellungnahme abgesehen und dem Gericht die Auszüge aus den Debatten des Landtags über die Privatisierung des Maßregelvollzugs im Landtag übersandt. Sie und die Sitzungsprotokolle des Landtags-Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben dem Gericht vorgelegen.
{RN:8}
Die Landesregierung ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden könne. Diese Jahresfrist sei für das am 16.10.1992 in Kraft getretene und seitdem unveränderte Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt überschritten. Im Übrigen seien weder die Entscheidung des Kabinetts vom 12.10.1999 zur Übertragung des Maßregelvollzugs auf die S.-GmbH noch der Beleihungs- und Übertragungsvertrag zwischen der S.-GmbH und dem Land vom 21.12.1999 mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.
{RN:9}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBl., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBl., S. 332]).
{RN:11}
Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes trat am 16.10.1992 in Kraft. Es ermächtigt die Landesregierung in § 3 Abs. 3 Abs. 2 S. 1 dazu, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Diese Vorschrift ist - wie das übrige Gesetz - seit ihrem Erlass im Jahre 1992 nicht geändert worden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist jedoch gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Da die Verfassungsbeschwerde erst am 24.12.1999 erhoben wurde, ist sie somit erst nach dieser Jahresfrist erfolgt und damit unzulässig.
{RN:12}
Daran kann auch nichts ändern, dass die Privatisierung nicht durch das Gesetz selbst im Jahre 1992 erfolgte (sie also nicht unmittelbar durch das Gesetz vollzogen wird, als sog. self-executing act), sondern vielmehr einer weiteren rechtlichen Umsetzung in den Jahren 1998 und 1999 bedurfte. Denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz selbst betroffen wird und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist (z. B.: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17 und 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [359]). Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch gem. § 47 LSA-VerfGG nur gegen formelle Gesetze, nicht aber gegen andere Rechtsmaßnahmen zulässig (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996 - LVG 21/95 -, LVerfGE 4, 401). Die weiteren Rechtsakte, die zur Umsetzung der Privatisierung erforderlich wurden, sind in diesem Sinne keine formellen Gesetze, sondern lediglich Vollzugsakte: bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags über die Gründung der S. GmbH, dem Betriebsübergabe- und dem Beleihungsvertrag zwischen dem Land und der S.-GmbH sowie dem Beschluss der Landesregierung handelt es sich vielmehr sämtlich nicht um förmliche Gesetze, sondern um einen bloßen Organisationsakt der Regierung (Kabinettsbeschluss vom 12.10.1999), bzw. um einen zivilrechtlichen Vertrag (Gründungsvertrag über die GmbH) nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie jeweils um öffentlich-rechtliche Verträge (Betriebsübergabevertrag vom 18.02.1998, Beleihungsvertrag vom 21.12.1999) nach §§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (LSA-GVBI 412). Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht möglich.
{RN:13}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.
{RN:14}
3.-->Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).