Menu
menu

Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 5/00 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 28.08.2000
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Rücknahme
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 28.08.2000 - LVG 5/00 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 5/00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde vom 13.06.2000 mit Schriftsatz vom 25.07.2000 wirksam zurückgenommen. Die Einstellung des Verfahrens war daher festzustellen (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO).

{RN:2}
Da die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, kommt eine Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LSA-VerfGG).
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.