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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
Termine des Landesverfassungsgerichts am 17. Oktober 2022 im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau:
05.10.2022, Dessau-Roßlau – 007/2022
- Landesverfassungsgericht
Aktenzeichen: LVG 47/21 und LVG 5/22
13:00 Uhr – Verkündung einer Entscheidung über die kommunale Verfassungsbe-schwerde gegen die Zweckbindung nach Personenzusammenschlussauflösungsgesetz
14:30 Uhr – Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht, Einstufung der Antwort als Verschlusssache
1.
In dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Hansestadt Salzwedel gegen die Zweckbindung nach Personenzusammenschlussauflösungsgesetz (§ 2 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt) wird das Landesverfassungsgericht am 17. Oktober 2022 um 13:00 Uhr eine Entscheidung verkünden.
Die Beschwerdeführerin hält die Zweckbindungsklausel des angegriffenen Gesetzes für verfassungswidrig. Die Übertragung der ursprünglich im Eigentum sogenannter Personenzusammenschlüsse stehenden Grundstücke (Separationsgrundstücke) auf die Gemeinden habe zu einem Verwaltungsaufwand geführt, der wegen der mit der Übertragung verbundenen Zweckbindung deren Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze. Die Regelung sieht nämlich vor, dass Einnahmen, die die Gemeinden aus den Separationsgrundstücken erwirtschaften, auch wieder für diese Grundstücke verwenden müssen (vgl. auch Pressemitteilung 006/22 vom 31.08.2022).
Die mündliche Verhandlung hat am 5. September 2022 stattgefunden.
2.
Am 17. Oktober 2022 um 14:30 Uhr verhandelt das Landesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren, das eine Abgeordnete des Landtags unter Berufung auf ihr parlamentarisches Fragerecht angestrengt hat.
Sie vertritt die Auffassung, die Landesregierung habe ihre Kleine Anfrage („Verfahren gegen den Chef des Landeskriminalamtes", LT-Drs. KA 8/162 vom 17. September 2021) nicht hinreichend beantwortet, weil sie Teile der Antwort als Verschlusssache eingestuft und somit nicht öffentlich erteilt hat. Die sich aus der Landesverfassung ergebende Auskunftspflicht der Regierung umfasse allerdings auch die Öffentlichkeit der Auskunftserteilung. Durch die Behandlung einzelner Antwortteile als Verschlusssache werde sie in ihren Rechten aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verletzt.
Die Landesregierung beruft sich ihrerseits auf Art. 53 Abs. 4 der Landesverfassung, der die Auskunftspflicht unter anderem dann begrenze, wenn und soweit durch das Bekanntwerden von Tatsachen schutzwürdige Belange Dritter verletzt werden könnten. Sie vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung einer öffentlichen Auskunftserteilung entgegensteht.
Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff
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