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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Verkündungstermine des Landesverfassungsgerichts am 11. November 2014 und 26. November 2014
30.10.2014, Dessau-Roßlau – 10
- Landesverfassungsgericht
Aktenzeichen: LVG 9/13
LVG 10/13, LVG 12/13, LVG 14/13, LVG 15/13, LVG 16/13, LVG 17/13
LVG 18/13
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat für den 11. November 2014 und 26. November 2014 mehrere Verkündungstermine anberaumt, die im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau, stattfinden.
1. 11. November 2014
Das Landesverfassungsgericht verkündet um 14.00 Uhr die Entscheidung in einem abstrakten Normenkontrollverfahren, in dem die insgesamt 37 Abgeordneten der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen des Landtages von Sachsen die Verfassungswidrigkeit mehrerer Neuregelungen im Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt rügen. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 26. März 2013 unter anderem die Möglichkeit von Bildaufzeichnungen bei Personen- und Fahrzeugkontrollen zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Polizeibeamten sowie der Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen zur Gefahrenabwehr ohne Kenntnis der betroffenen Person geschaffen. Die Antragsteller sehen hierin unzulässige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz sowie Verletzungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 6, 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Im Zusammenhang hiermit wenden sie sich zugleich eine Regelung, die der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen gestattet.
Ferner richtet sich der Antrag gegen die Ermächtigung zur körperlichen Untersuchung von Personen, wenn der Verdacht besteht, dass es - vor allem bei Polizei- und Rettungseinsätzen - zur Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann. Die Antragsteller rügen insoweit eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit sowie des Grundrechts auf Datenschutz, soweit es die Verwendung der Untersuchungsdaten betrifft.
Außerdem hat das Landesverfassungsgericht eine Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, die es den Gemeinden erlaubt, zur Abwehr von Alkoholgefahren durch sog. Gefahrenabwehrverordnung den Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit zu verbieten.
Die mündliche Verhandlung hat am 25. September 2014 stattgefunden.
LVG 9/13
2. 26. November 2014
Um 11.00 Uhr verkündet das Landesverfassungsgericht die Entscheidungen über kommunale Verfassungsbeschwerden der Stadt Lützen, der Gemeinden Barleben, Loitsche-Heinrichsberg, Rogätz und Angern sowie der Stadt Leuna, die sich gegen das Gesetz zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2012 (FAG 2013) richten. Der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Regelung des § 12 Abs. 3 FAG 2013 zur Milderung der Unterschiede in der Finanzkraft für kreisangehörige Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 10% der Summe aus der Steuerkraftmesszahl und den Schlüsselzuweisungen eingeführt. Die Beschwerdeführerinnen machen im Kern geltend, sie seien dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, dass die Steuerkraftmesszahl auf der Grundlage der Steuereinnahmen früherer Jahre ohne Berücksichtigung späterer Rückgänge des Steueraufkommens ermittelt werde. Hierin liege eine unzulässige Rückwirkung, die zu einem Haushaltsfehlbedarf führen könne und die den Gemeinden zur sachgerechten Haushaltsplanung rechtzeitig habe angekündigt werden müssen. Zwar könnten Gemeinden auf Antrag von der Finanzausgleichsumlage befreit werden, wenn sie anderenfalls Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten müssten. Diese würden allerdings überwiegend nur an langjährig ?defizitäre? Gemeinden gezahlt, wenn deren Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichten.
LVG 10/13, LVG 12/13, LVG 14/13, LVG 15/13, LVG 16/13, LVG 17/13
Um 15.00 Uhr wird die Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Mühlanger (Landkreis Wittenberg) gegen Regelungen zur Gemeindegebietsreform. Die Beschwerdeführerin ist zunächst durch Gesetz vom 8. Juli 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in die neu gebildete Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster eingemeindet worden. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2013 die Zuordnung wegen eines formellen Fehlers im Gesetzgebungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, wodurch die Gemeinde ihre Eigenständigkeit wiedererlangt hat (LVG 58/10 - Pressemitteilung Nr. 009/13 vom 3. Juni 2013). Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat daraufhin durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 erneut die Auflösung der Gemeinde und Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster beschlossen. Hiergegen hat die Gemeinde Mühlanger wiederum Verfassungsbeschwerde erhoben.
LVG 18/13
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube
(0340/202-1445)
Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de