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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise begründet
30.06.2015, Dessau-Roßlau – 6
- Landesverfassungsgericht
Dessau-Roßlau, den 30. Juni 2015
Aktenzeichen: LVG 3/14
Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Gommern und Möckern gegen das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. S. 116) teilweise stattgegeben.
Die angegriffenen Regelungen betreffen die Herabstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung, mit der ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) auf die Gewässerunterhaltungsverbände verbunden ist. Die Beschwerdeführerinnen als deren finanzierende Pflichtmitglieder haben hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit erblickt.
Das Landesverfassungsgericht hat die durch das Gesetz eingeführte Änderung des § 56 Abs.1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt teilweise für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Mit der Neuregelung werden den Beschwerdeführerinnen zusätzliche Aufgaben übertragen, für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Veranlagung der Beitragspflichtigen ist ihnen ein Mehrkostenausgleich zu gewähren. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresende eine verfassungsgemäße Kostendeckungsregelung zu schaffen.
Im Übrigen blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die weiteren angegriffenen Regelungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.
Die mündliche Verhandlung hat am 12. Mai 2015 stattgefunden.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube
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