Menu
menu

Pressemitteilungen

Kontakt zur Pressestelle

Landesverfassungsgericht Sachsen-​Anhalt
Pressesprecherin:
Ri'inLG Ana Bischoff
Telefon: 0340 2021482
Fax: 0340 2021560
E-​Mail: presse.lverfg(at)justiz.sachsen-​anhalt.de

Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LverfG LSA) Urteil über Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt

07.05.2019, Dessau-Roßlau – 3

  • Landesverfassungsgericht

 

 

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 07. Mai 2019

verkündetem Urteil die am 21. Juli 2017 bzw. 01. Juli 2018 in Kraft getretenen

Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) zur Pflicht der Polizeibeamten zum

Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt. Es

hat damit einen Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

 

Die angegriffenen Normen seien der Strafverfolgungsvorsorge

im Vorfeld eines Straftatverdachts zuzuordnen und unterfielen damit der

sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes. Da der

Bund insoweit keine Regelungen getroffen habe, sei der Landesgesetzgeber

befugt, Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge durch Kennzeichnungspflichten

für Polizeibeamte zu treffen. 

 

Das Landesverfassungsgericht bejahte

einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die

Verpflichtung zum Tragen des Namensschildes. Jener sei jedoch unter

Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich

durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen

gerechtfertigt. Eine Restgefahr aus einer Kenntnis von Dritten vom Namen eines

Polizeibeamten gehe nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem

Polizeibeamten, der diesen Beruf ergreift, bekannt und im Rahmen seines

Dienstverhältnisses zumutbar seien. Ob die Pflicht zum Tragen eines

Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das

Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, ließ das

Landesverfassungsgericht offen. Ein solcher wäre jedenfalls ebenfalls gerechtfertigt,

weil eine Pflicht zu einer solchen pseudonymen Kennzeichnung von geringerem

Gewicht im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung sei. Einen Eingriff in

die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die

Kennzeichnungspflicht hat das Gericht verneint; die Anonymität gehöre nicht zu

dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.

 

 

 

Pressereferentin:  Richterin am

Landgericht Ana Bischoff

 

                           

(0340/202-1563)

 

Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.