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Verhandlungstermin des Landesverfassungsgerichts am 26. November 2019

Vor dem Landesverfassungsgericht findet am 26. November 2019 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau, die mündliche Verhandlung in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen statt.

Pressemitteilung Nr. 004/19

Aktenzeichen: LVG 5/18

Vor dem Landesverfassungsgericht findet am 26. November 2019 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau, die mündliche Verhandlung in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen statt.

Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerden sind die im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundes getroffenen Finanzierungsregelungen des Gesetzes zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt (Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA) vom 13.08.2014 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27.09.2017. Hintergrund des Verfahrens sind die Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundes. Diese legen die Voraussetzungen fest, unter denen ein Kind eines allein erziehenden Elternteils einen Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistungen erhält, und bestimmen die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern. Die Beschwerdeführer halten die landesrechtlichen Regelungen zur Aufteilung der Kostentragungspflicht zwischen Land und Kommunen (§§ 23 Absatz 2, 24 FamBeFöG LSA) für verfassungswidrig, weil jene keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Kostendeckungsregelung darstellten und keinen angemessenen Ausgleich der den Kommunen auferlegten Mehrbelastungen bewirkten. Sie sehen hierin eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechts.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sollen insbesondere die folgenden Fragen erörtert werden:

1. Liegt ein Konnexität auslösender Sachverhalt vor, der den Gesetzgeber verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 3 der Landesverfassung zu schaffen?

2. Stellt die getroffene Regelung der angegriffenen Normen einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 3 der Landesverfassung dar?        

a) Stellt die gesetzliche Regelung im Ausgang eine vertretbare Ausgleichregelung dar?

b) Begründet Art. 87 Abs. 3 S. 3 der Landesverfassung bzw. begründen die Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Evaluationspflicht des Gesetzgebers mit hieran anknüpfenden Handlungs- bzw. etwaigen Mitwirkungspflichten? 

Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff (0340/2021563)

 

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.