Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 11/94 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 31.05.1994 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 2 Abs 1 LSA-Verf Art. 5 Abs 1 LSA-Verf Art. 21 Abs 4 LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-Verf Art. 90 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 1 LSA-VerfGG § 32 DDR-KommVfG § 13 DDR-KommVfG § 79 |
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Schlagworte | Gebietsreform - Anhörung - Beschwer - Recht, eigenes - Verfahrensgesetz | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Bürger können das Kreisgebietsreformgesetz nicht deshalb angreifen, weil ihre Anhörung unterblieben ist. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
31.05.1994 - LVG 11/94 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 11/94
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
gleich lautend wie LVG 8/94
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
gleich lautend wie LVG 8/94