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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 11/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 13.11.2001
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 41 S 2
LSA-VerfGG § 50
LSA-SOG § 14 Abs 3
LSA-SOG § 16 Abs 2 S 2
LSA-SOG § 36 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Kontrolle, verdachtsunabhängige - Ordnungsrecht - Video-Überwachung - Platzverweis - Gefahrenabwehr, vorbeugende - Maßnahme - Gegenstand - Gesetz - Vollzug - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Die Gesetzesänderung vom 20.07.2000, die in das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Ermächtigungen zur verdachtsunabhängigen Kontrolle eingefügt hatte, belastet nicht unmittelbar, sondern kann erst durch Vollzugsmaßnahmen Nachteile für den Betroffenen begründen..
Fundstellen LVerfGE 12, 394
Sonstiges vorbeugende Gefahrenabwehr
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 13.11.2001 - LVG 11/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 11/01

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{T:I.}
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Regelung des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-SOG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juli 2000 (LSA-GVBl., S. 444) - im Folgenden: Zweites Änderungsgesetz vom 20. Juli 2000 -. Die mit diesem Gesetz neu eingeführte Vorschrift des § 14 Abs. 3 LSA-SOG ist am 26. Juli 2000 in Kraft getreten (Art. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2000) und hat folgenden Wortlaut:

{RN:2}
"Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine auf einer Bundesfernstraße angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, an. Die nach Satz 1 befragte Person ist zur Auskunft über Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit verpflichtet."

{RN:3}
Mit seiner am 24. Juli 2001 bei dem Landesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die gerügte Vorschrift begründe ohne nähere und tatbestandlich hinreichend bestimmt umrissene Voraussetzungen eine Auskunftspflicht für jedermann auf Bundesfernstraßen und verletze ihn dadurch unmittelbar in seinen durch die Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

{RN:4}
Der Beschwerdeführer beantragt,

§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-SOG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 20. Juli 2000 (LSA-GVBl., S. 444) wegen Verstoßes gegen Art. 5 und 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt für nichtig,
hilfsweise
für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären, soweit den Normadressaten verdachts- und ereignisunabhängig abverlangt wird, auf einer Bundesfernstraße kurzzeitig angehalten und befragt zu werden sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen und mitgeführte Gegenstände in Augenschein nehmen zu lassen.

{RN:5}
Ferner wird vom Beschwerdeführer "angeregt", die ebenfalls durch das Zweite Änderungsgesetz vom 20. Juli 2000 in das LSA-SOG eingeführten Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 (Videoüberwachung) und des § 36 Abs. 2 LSA-SOG (erweiterte Platzverweisung/Aufenthaltsverbot) auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung zu überprüfen.

{RN:6}
Das Ministerium des Innern hat für die Landesregierung zur Sache Stellung genommen und vertritt die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei bereits nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften weder unmittelbar noch gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen werde.


{T:II.}
{RN:7}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

{RN:8}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann in zulässiger Weise nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; §§ 2 Nr. 7, 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBl., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBl., S. 332]). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz nicht unmittelbar im Sinne von §§ 2 Nr. 7, 47 LSA-VerfGG in seinen Grundrechten betroffen ist.

{RN:9}
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397,398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4). Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 - 1 BvR 1995, 2248/94 -, BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 5). Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt (BVerfGE 70, 35 [51]; 90, 128 [136]). Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (BVerfG, Urt. v. 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [158]; BVerfGE 90, 128 [136]).

{RN:10}
Nach diesen Maßstäben lässt sich eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers nicht feststellen. § 14 Abs. 3 LSA-SOG ist notwendig auf den Vollzug durch die Polizeibehörden angelegt. Der Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolgen in § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG, wonach die Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine auf einer Bundesfernstraße angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen kann, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen kann, ist von Gesetzes wegen an eine vorangehende behördliche Entscheidung und Vollziehung geknüpft. Das Gesetz sieht zunächst eine Entscheidung der zuständigen Polizeibehörde darüber vor, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 LSA-SOG vorliegen sowie ob, in welchem Umfang und wo etwaige Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dabei sind die genannten Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LSA-SOG nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen darf nach § 14 Abs. 3 Satz 3 LSA-SOG lediglich der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, anordnen. In einem zweiten Schritt bedarf es sodann einer Entscheidung der vor Ort handelnden Polizeibeamten, welchen Personen gegenüber welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dabei besteht für alle Maßnahmen Entschließungs- und Auswahlermessen nach § 6 LSA-SOG, so dass die Entscheidung über das Ob einer Personenkontrolle und die Frage, welche Maßnahme mit welcher Intensität ergriffen wird, auf sachlichen und zweckgerichteten Ermessenserwägungen zu beruhen hat. Der Bürger wird daher erst dann von den gesetzlich zugelassenen Maßnahmen in seinen Grundrechten betroffen, wenn zuvor eine entsprechende behördliche Entscheidung zur Durchführung von lagebildabhängigen Kontrollen getroffen wurde und diese Entscheidung von den vor Ort handelnden Beamten in der Weise umgesetzt wird, dass er in der konkreten Situation auch tatsächlich polizeilich in Anspruch genommen wird. Nicht das Gesetz als solches, sondern erst etwaige auf Grund des Gesetzes konkret gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Maßnahmen betreffen ihn daher unmittelbar im Sinne des Verfassungsprozessrechts.

{RN:11}
Zwar kann ein Bürger ausnahmsweise auch von einem vollzugsbedürftigen Gesetz unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]). Dem entspricht es, wenn das Gesetz selbst Rechte und Pflichten begründet oder das Verhalten der Bürger auf andere Weise bereits im Vorfeld konkreter Maßnahmen derart beeinflusst, dass die Bürger etwa von der Ausübung grundrechtlich geschützter Betätigungen absehen. In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

{RN:12}
Einen derartigen Ausnahmefall sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Zwischenurt. v. 06.05.1999, aaO.), auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, als nicht gegeben an. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zu der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG MV (alter Fassung), die Gegenstand der bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde war, ausgeführt, dass sich diese Norm nicht in der abstrakten Regelung konkreter Voraussetzungen für die Anordnung von Personenkontrollen zur Identitätsfeststellung erschöpfe, sondern bereits ohne einen solchen polizeilichen Vollzugsakt den Bürger in seinem Rechtskreis betreffe. Über die Identitätsfeststellung hinaus könnten sich die Bürger einer erkennungsdienstlichen Behandlung ausgesetzt sehen und angesichts solcher im Verhältnis zu der früheren Rechtslage einschneidenderen Maßnahmen bestrebt sein, ihr Verhalten von vornherein so einzurichten, dass Kontrollen vermieden würden. Dies mache deutlich, dass die Norm (auch) abschreckende Wirkung erzeuge (bzw. erzeugen solle) und dies dazu führen könne, das Verhalten von Bürgern zu steuern (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

{RN:13}
Diese Ausführungen lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Dabei kann es das Gericht offen lassen, ob dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu folgen ist, wenn und soweit es bereits die abstrakte Möglichkeit einer verhaltenssteuernden Wirkung ausreichen lässt, um eine grundrechtliche Betroffenheit und damit das Merkmal der Unmittelbarkeit im prozessualen Sinne zu bejahen. Denn der vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidende Fall ist jedenfalls mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil sich die jeweils zur Überprüfung gestellten Eingriffsnormen in relevanter Weise unterscheiden und eine von § 14 Abs. 3 LSA-SOG ausgehende verhaltenssteuernde Wirkung nicht erkennbar ist.

{RN:14}
Die vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüfte Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG MV a.F. räumte der Polizei die Befugnis ein, zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr), in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs und im Küstenmeer ohne weitere tatbestandlich umschriebene Voraussetzungen die Identität einer Person festzustellen. Demgegenüber reichen die durch § 14 Abs. 3 LSA-SOG eingeräumten Befugnisse weniger weit. Die Vorschrift gibt der Polizei keine Handhabe zur Identitätsfeststellung, wie sie in § 20 LSA-SOG als sog. Standardmaßnahme normiert ist. Sie ermächtigt die Polizeibehörden insbesondere nicht dazu, von Zwangsmaßnahmen (auch erkennungsdienstlichen Maßnahmen), wie sie bei Identitätsfeststellungen nach § 20 Abs. 3 bis 5 LSA-SOG möglich sind, Gebrauch zu machen. Zum anderen stellt sich § 14 Abs. 3 LSA-SOG nicht in der Weise als Ermächtigung für ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollen dar, wie dies für § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG MV a.F. zugetroffen haben mag. Im Gegensatz zu dieser Befugnisnorm ist das Gebrauchmachen von den in § 14 Abs. 3 LSA-SOG genannten Maßnahmen an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft, die immerhin noch eine gewisse Eingriffsschwelle darstellen. Denn der Polizei müssen Lageerkenntnisse vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl. den Katalog des § 3 Nr. 4 LSA-SOG) begangen werden sollen. Des Weiteren ist mit der Anforderung in § 14 Abs. 3 LSA-SOG, wonach Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen grundsätzlich durch den Behördenleiter anzuordnen sind, eine organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrung für die Feststellung der Gefährdungslage getroffen worden.

{RN:15}
Die vorgenannten Unterschiede mögen dazu beitragen, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, § 14 Abs. 3 LSA-SOG zeitige vergleichbare Wirkungen, wie sie nach den Feststellungen des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern von der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG MV a.F. auszugehen drohten. Eine bestimmte von § 14 Abs. 3 LSA-SOG ausgehende Wirkung, die bereits durch die Einführung der gesetzlichen Grundlage für lagebildabhängige Kontrollen ausgelöst wird und die Bürger des Landes zu einer grundrechtsrelevanten Einschränkung ihres Verhaltens bewegen könnte, ist nicht erkennbar. So ist nicht ersichtlich, dass die Bürger des Landes - soweit sie die mit der Einführung des § 14 Abs. 3 LSA-SOG geschaffene polizeiliche Befugnis überhaupt kennen - etwa Bundesstraßen deshalb meiden, weil sie dort von Kontrollen betroffen werden könnten. Gegenteiliges macht auch der Beschwerdeführer weder allgemein geltend, noch legt er dies für seine Person hinreichend dar. Vielmehr trägt er vor, er könne Kontrollstellen letztlich nicht ausweichen, weil es für ihn wie für andere Bürger nicht möglich sei, Bundesstraßen zu meiden, da diese ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bildeten und auch Ortsdurchfahrten umfassten. Diese potentielle Unvermeidbarkeit, zukünftig von einer Kontrollstelle betroffen zu werden, zeigt jedoch gerade, dass eine Verhaltensanpassung im Vorfeld nicht stattfinden kann. Selbst wenn für einzelne Bürger eine irgendwie geartete verhaltenssteuernde Wirkung schon mit der Einführung der gesetzlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 3 LSA-SOG verbunden sein sollte, so nimmt sie jedenfalls keine Ausmaße an, die als relevante Beeinträchtigung der Freiheitsrechte bezeichnet werden könnten.

{RN:16}
Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus weiteren Gründen annehmen, die im Zwischenurteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 1999 (NVwZ-RR 1999, 617) erwogen werden. Darin hat es nach eigenem Bekunden die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Unmittelbarkeit von normativen Grundrechtsbeeinträchtigungen fortentwickelt und dazu ausgeführt: "Wenn der Gesetzgeber zum Zwecke der Gefahrenabwehr nicht auf die individuelle Tatbestandsverwirklichung eines Normadressaten abstellt und damit von einem sonstigen, ihm zurechenbaren Umstand im Sinne einer Tatbestandsverwirklichung absieht, so liegt bereits hierin - ungeachtet späterer Vollzugsakte - eine unmittelbare und gegenwärtige Beeinträchtigung der Rechtssphäre eines jeden Bürgers, der vorbringen kann, dass er selbst jederzeit in die gesetzlich geregelte Situation der konkreten Kontrollmaßnahme geraten kann." Das Gericht rechtfertigt dieses Ergebnis mit der Erwägung, dass der potentiell Normbetroffene nicht mehr die Möglichkeit habe, die tatsächlich eintretende Konkretisierung des abstrakten Normbefehls zu vermeiden, indem er etwa den Tatbestand der Norm nicht erfülle oder bestimmte Situationen meide. Eine klassische Funktion des damit umschriebenen, auch im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms bestehe jedoch gerade in der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Eingriffssituationen für potentielle Adressaten von Vollzugsakten (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

{RN:17}
Dieser Ausweitung der Rechtsprechung zum Kriterium der Unmittelbarkeit, die auch anderweitig mit beachtlichen Gründen auf Kritik gestoßen ist (Sondervotum des Richters Häfner, SächsVBl. 1999, S. 250 f.; Jutzi, NJ 1999, 474 f.; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397 f.]), vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Aus der fehlenden Vorhersehbarkeit oder Vermeidbarkeit einer potentiellen polizeilichen Inanspruchnahme lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf die unmittelbare Betroffenheit des Bürgers durch das zu dem späteren Vollzugsakt ermächtigende Gesetz schließen. Unmittelbarkeit ist ein Begriff des Verfassungsprozessrechts, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen und auszulegen ist (BVerfGE 70, 35 [50 f.]; 90, 128 [136]). Das Merkmal ist dogmatisch der Beschwerdebefugnis zuzuordnen und hat insoweit auch die Aufgabe, Popularklagen zu verhindern und die Verfassungsbeschwerde von der abstrakten Normenkontrolle abzugrenzen (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]). Diese Aufgabe könnte das Unmittelbarkeitserfordernis hingegen nicht erfüllen, wenn eine unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz immer schon dann anzunehmen wäre, wenn ein potentieller, auf das Gesetz gestützter Vollzugsakt für den Bürger nicht vorhersehbar oder vermeidbar ist. Denn dies hätte bei konsequenter Beachtung praktisch zur Folge, dass gegen zahlreiche gesetzliche Eingriffsgrundlagen des Gefahrenabwehrrechts jeder potentiell Betroffene und damit ein Großteil der Bürger Verfassungsbeschwerde erheben könnte. Die mitunter fehlende Vorhersehbarkeit oder Vermeidbarkeit, von späteren Vollzugsakten des Gesetzes betroffen zu werden, ist keine Eigenschaft, die sich auf die neueren Befugnisnormen in den Sicherheitsgesetzen beschränkt, die Eingriffe auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines Verdachts zulassen. Vielmehr ist auch die Inanspruchnahme durch "klassische" Maßnahmen der Gefahrenabwehr für die betroffenen Bürger häufig weder vorhersehbar noch vermeidbar. Das zeigt sich deutlich an der in allen Polizeigesetzen der Länder vorgesehenen Möglichkeit, auch Nichtstörer bzw. Nichtverantwortliche in Anspruch zu nehmen. Ob der Einzelne in eine solche Situation gerät oder nicht, ergibt sich eher zufällig und ist für ihn regelmäßig auch dann weder vorhersehbar noch steuerbar, wenn das Gesetz den Eingriff nur unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zulässt und er diese gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen kennt. Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Heranziehung aufgrund sog. polizeilicher Standardmaßnahmen oder aufgrund der polizeilichen Generalklausel, die zwar maßgeblich an die tatbestandliche Voraussetzung der konkreten Gefahr anknüpfen, aber ein irgendwie geartetes Verschulden nicht voraussetzen und damit auch die Heranziehung desjenigen ermöglichen, der weder vorsätzlich noch fahrlässig für einen Gefahrenzustand im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er eine Gefahr durch sein Verhalten verursacht hat oder ob er lediglich Eigentümer oder tatsächlicher Inhaber einer Sache ist, von der eine Gefahr ausgeht. Insofern unterliegt es bereits Zweifeln, ob die Prämisse des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zutrifft, wonach es zu den Funktionen des Tatbestands von gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsnormen bzw. des bislang im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms gehöre, Eingriffssituationen in der Weise für die Bürger vorhersehbar zu machen, dass sie einen späteren Vollzugsakt vermeiden können. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind Kriterien individuellen Verschuldens. Das Gefahrenabwehrrecht ist im Gegensatz zum Strafrecht aber dadurch gekennzeichnet, dass es nicht an das Verschulden des Einzelnen anknüpft. Dieser kann unabhängig davon, ob er das Entstehen einer Gefahr vorhersehen und vermeiden kann, zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden.

{RN:18}
Ist die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde dementsprechend im Hinblick auf die als verfassungswidrig gerügte Vorschrift des § 14 Abs. 3 LSA-SOG unzulässig, so besteht darüber hinaus keine Möglichkeit für den Senat, weitere Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes, die durch das Zweite Änderungsgesetz vom 20. Juli 2000 in das LSA-SOG aufgenommen wurden und die der Beschwerdeführer ebenfalls in Bezug genommen hat, auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung zu prüfen. Zwar hat der Beschwerdeführer sowohl gegen die Befugnisnorm über die Videoüberwachung an bestimmten Orten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LSA-SOG) als auch gegen die Regelung über die Platzverweisung (§ 36 Abs. 2 LSA-SOG) verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Allerdings hat er lediglich "angeregt", die genannten Vorschriften einer Überprüfung zu unterziehen, und seinen in der Beschwerdeschrift formulierten Antrag allein auf die Regelung des § 14 Abs. 3 LSA-SOG bezogen. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfung der genannten Bestimmungen lediglich als "Annex" anstrebt, also nur dann erreichen möchte, wenn seine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 14 Abs. 3 LSA-SOG zulässig ist und das Gericht seiner dazu vorgetragenen Ansicht folgt. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall.

{RN:19}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände, die ausnahmsweise eine Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.