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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 14/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 14.01.2002
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Amtsgericht - Gerichtsentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Familienrecht
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 14.01.2002 - LVG 14/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 14/01

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen eine familienrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Dessau und möchte erreichen, dass strafrechtliche Sanktionen gegen die erkennende Richterin verhängt werden. Ferner wendet Sie sich gegen Entscheidungen und Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft.

{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht statthaft gegen Gerichtsurteile oder etwa das Verhalten von Richtern oder Staatsanwälten. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde erreichen, das Verhalten von staatlichen Organen (Richtern, Staatsanwälten) oder von Bürgern strafrechtlich sanktionieren zu lassen. Weil sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gegen ein Landesgesetz - als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - richtet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Be-schwerdeführerin durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 12. November 2001, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie hat daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 ihre Auffassung bekräftigt, dass ihr Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.