Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
| Aktenzeichen: LVG 2/02 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.05.2002 |
| Verfahrensart | Verfahrensrecht | |
| entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-VerfGG § 32 Abs 3 LSA-VerfGG § 33 Abs 2 VwGO § 92 Abs 3 VwGO § 155 Abs 2 |
|
| Schlagworte | Rücknahme - Kostenentscheidung | |
| Stichworte | Beschluss | |
| Leitsatz | Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde | |
| Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
| Sonstiges | Rücknahme | |
| Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.05.2002 - LVG 2/02 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
|
Beschluss
in dem Verfahrensrechtverfahren
LVG 2/02
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen vom 10. April 2002 zurückgenommen.
{RN:2}
Das Verfahren wird daher nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]), in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt.
{RN:3}
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne die Rücknahmeerklärung als unzulässig hätte behandelt werden müssen (§ 32 Abs. 2 und 3 LSA-VerfGG).
« zurückDas Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen vom 10. April 2002 zurückgenommen.
{RN:2}
Das Verfahren wird daher nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]), in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt.
{RN:3}
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne die Rücknahmeerklärung als unzulässig hätte behandelt werden müssen (§ 32 Abs. 2 und 3 LSA-VerfGG).
