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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/02 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 13.05.2002
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Verwaltungsgericht - Gerichtsentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Vorkaufsrecht
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 13.05.2002 - LVG 3/02 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/02

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2000 (Az.: 4 A 189/00 MD) sowie gegen ein Schreiben des Oberverwaltungsgerichts des Landes (Az.: 2 AR 2/02). Dabei beanstandet er, dass zum einen über ein streitiges Vorkaufsrecht nicht ordnungsgemäß in der Sache entschieden worden sei und zum anderen die Kostenentscheidungen der Gerichte unzutreffend seien.

{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht statthaft gegen gerichtliche Verfahrenshandlungen, das Verhalten von Richtern oder gegen die Auslegung und Anwendung von Gesetzen durch die Gerichte und darauf beruhende gerichtliche Entscheidungen. Da sich die von dem Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht gegen ein Landesgesetz, sondern gegen ein Urteil und eine richterliche Mitteilung wendet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2002, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schreiben vom 06. März 2002 und 26. März 2002 seine Auffassung bekräftigt, dass sein Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein müsse. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.