Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 4/02 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 10.02.2003 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Verwaltungsgericht - Gerichtsentscheidung - Rechtspfleger | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Maßnahme des Rechtspflegers | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
10.02.2003 - LVG 4/02 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 4/02
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Zerbst (Az.: 9 K 85/99). Sie rügen, die Rechtspflegerin habe das ihnen zustehende und im Grundbuch eingetragene Wohnrecht negiert und einseitig den Standpunkt des Gläubigers vertreten.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Weil die Beschwerdeführer nicht geltend machen, unmittelbar durch ein Landesgesetz in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden, sondern letztlich nur die Entscheidung einer Rechtspflegerin angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen Akte der Rechtsprechung wie auch gegen Entscheidungen von Rechtspflegern ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf nicht statthaft.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind die Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2002 ihre Ansicht bekräftigt, die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde seien erfüllt. Ihr ergänzendes Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, welche die Verfassungsbeschwerde nunmehr als zulässig erscheinen ließen.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Zerbst (Az.: 9 K 85/99). Sie rügen, die Rechtspflegerin habe das ihnen zustehende und im Grundbuch eingetragene Wohnrecht negiert und einseitig den Standpunkt des Gläubigers vertreten.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Weil die Beschwerdeführer nicht geltend machen, unmittelbar durch ein Landesgesetz in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden, sondern letztlich nur die Entscheidung einer Rechtspflegerin angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen Akte der Rechtsprechung wie auch gegen Entscheidungen von Rechtspflegern ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf nicht statthaft.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind die Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2002 ihre Ansicht bekräftigt, die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde seien erfüllt. Ihr ergänzendes Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, welche die Verfassungsbeschwerde nunmehr als zulässig erscheinen ließen.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.