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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 1/03 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 14.04.2003
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung - Gerichtsentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Rücknahme
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 14.04.2003 - LVG 1/03 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 1/03

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2003 zurückgenommen.

{RN:2}
Das Verfahren wird daher nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]), in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt.

{RN:3}
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne die Rücknahmeerklärung als unzulässig hätte behandelt werden müssen (§ 32 Abs. 2 und 3 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.