Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 5/03 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 07.07.2003 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Gerichtsentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
07.07.2003 - LVG 5/03 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 5/03
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Landgerichts Halle und Oberlandesgerichts Naumburg und sieht sich hierdurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie wurde von dem Landgericht Halle im März 2003 zur Rückzahlung von Architektenhonorar verurteilt. Zugleich wies das Landgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin bei dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene sofortige Beschwerde blieb ebenso erfolglos, wie die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Gerichte hätten in diesen Verfahren ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsverletzung geltend. Sie wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen gerichtliche Entscheidungen und das prozessuale Verhalten von Richtern. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie hat daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2003 ihre Auffassung bekräftigt, dass ihr Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Landgerichts Halle und Oberlandesgerichts Naumburg und sieht sich hierdurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie wurde von dem Landgericht Halle im März 2003 zur Rückzahlung von Architektenhonorar verurteilt. Zugleich wies das Landgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin bei dem Oberlandesgericht Naumburg erhobene sofortige Beschwerde blieb ebenso erfolglos, wie die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Gerichte hätten in diesen Verfahren ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht die Beschwerdeführerin eine Grundrechtsverletzung geltend. Sie wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen gerichtliche Entscheidungen und das prozessuale Verhalten von Richtern. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie hat daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2003 ihre Auffassung bekräftigt, dass ihr Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.