Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 6/03 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.11.2003 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Gerichtsentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.11.2003 - LVG 6/03 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 6/03
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Magdeburg und des Oberlandesgerichts Naumburg. Das Landgericht Magdeburg hatte einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen erhob er sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Naumburg. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2003 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem 27. Mai 2003 mit einer Gegenvorstellung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 teilte ihm das Oberlandes-gericht mit, dass es seine Gegenvorstellung nicht zum Anlass nehmen werde, den Beschluss vom 15. April 2003 zu ändern. Hierdurch sowie durch die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg sieht sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend. Er wendet sich aber nicht unmittelbar gegen ein Landesgesetz, sondern gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Fax-Schreiben vom 14. Juli 2003 eine förmliche Entscheidung des Gerichts beantragt.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Magdeburg und des Oberlandesgerichts Naumburg. Das Landgericht Magdeburg hatte einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen erhob er sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Naumburg. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2003 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem 27. Mai 2003 mit einer Gegenvorstellung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 teilte ihm das Oberlandes-gericht mit, dass es seine Gegenvorstellung nicht zum Anlass nehmen werde, den Beschluss vom 15. April 2003 zu ändern. Hierdurch sowie durch die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg sieht sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend. Er wendet sich aber nicht unmittelbar gegen ein Landesgesetz, sondern gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Fax-Schreiben vom 14. Juli 2003 eine förmliche Entscheidung des Gerichts beantragt.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.