Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 8/03 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.11.2003 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Gerichtsentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.11.2003 - LVG 8/03 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 8/03
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben/Staßfurt vom 24. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt. Er macht zudem eine Verletzung dieses Grundrechts geltend, weil ihm im Rahmen seines Mietverhältnisses eine funktionstüchtige Antennenanlage vorenthalten werde.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend. Er wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung und das Verhalten von Vertragspartnern im Rahmen eines Mietverhältnisses. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 08. August 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schreiben vom 09. September 2003 seine Auffassung bekräftigt, dass sein Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben/Staßfurt vom 24. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt. Er macht zudem eine Verletzung dieses Grundrechts geltend, weil ihm im Rahmen seines Mietverhältnisses eine funktionstüchtige Antennenanlage vorenthalten werde.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 [LSA-GVBl., S. 540]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend. Er wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung und das Verhalten von Vertragspartnern im Rahmen eines Mietverhältnisses. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 08. August 2003, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schreiben vom 09. September 2003 seine Auffassung bekräftigt, dass sein Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.