Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 7/04 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.09.2004 |
Verfahrensart | Organstreit | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 1 LSA-VerfGG § 2 Nr 2 BRAGO § 10 Abs 1 BRAGO § 10 Abs 2 BRAGO § 113 Abs 2 |
|
Schlagworte | Organstreit - Beteiligter - Gegenstandswert | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zum Gegenstandswert in einem Organstreitverfahren | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.09.2004 - LVG 7/04 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Organstreitverfahren
LVG 7/04
Beteiligte:
Antragsteller:
1. CDU-Landtagsfraktion
2. FDP-Landtagsfraktion
Antragsgegner:
1. Landtag von Sachsen-Anhalt
2. Achter Untersuchungsausschuss (Vorsitzender: CDU-MdL)
3. SPD- und PDS-Abgeordnete im Untersuchungsausschuss
--------------------------------------------------------------------------------------------
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 EURO festgesetzt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 3 setzt das Landesverfassungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das vorliegende Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest.
{RN:2}
Der Beschluss beruht auf §§ 10 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Das die Regelungen der BRAGO ablösende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) kommt nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier noch nicht zur Anwendung.
{RN:3}
Nach der danach einschlägigen Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EURO.
{RN:4}
Es entspricht billigem Ermessen, den genannten Mindestbetrag angemessen zu erhöhen und den Gegenstandswert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Dies rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und die objektive Bedeutung des vorliegenden Organstreitverfahrens andererseits.
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1. CDU-Landtagsfraktion
2. FDP-Landtagsfraktion
Antragsgegner:
1. Landtag von Sachsen-Anhalt
2. Achter Untersuchungsausschuss (Vorsitzender: CDU-MdL)
3. SPD- und PDS-Abgeordnete im Untersuchungsausschuss
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Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 EURO festgesetzt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 3 setzt das Landesverfassungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das vorliegende Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest.
{RN:2}
Der Beschluss beruht auf §§ 10 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Das die Regelungen der BRAGO ablösende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) kommt nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier noch nicht zur Anwendung.
{RN:3}
Nach der danach einschlägigen Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EURO.
{RN:4}
Es entspricht billigem Ermessen, den genannten Mindestbetrag angemessen zu erhöhen und den Gegenstandswert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Dies rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und die objektive Bedeutung des vorliegenden Organstreitverfahrens andererseits.