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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 7/04 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 13.09.2004
Verfahrensart Organstreit
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 1
LSA-VerfGG § 2 Nr 2
BRAGO § 10 Abs 1
BRAGO § 10 Abs 2
BRAGO § 113 Abs 2
Schlagworte Organstreit - Beteiligter - Gegenstandswert
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zum Gegenstandswert in einem Organstreitverfahren
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 13.09.2004 - LVG 7/04 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Organstreitverfahren

LVG 7/04

Beteiligte:

Antragsteller:
1. CDU-Landtagsfraktion
2. FDP-Landtagsfraktion

Antragsgegner:
1. Landtag von Sachsen-Anhalt
2. Achter Untersuchungsausschuss (Vorsitzender: CDU-MdL)
3. SPD- und PDS-Abgeordnete im Untersuchungsausschuss

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Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 EURO festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 3 setzt das Landesverfassungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das vorliegende Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fest.

{RN:2}
Der Beschluss beruht auf §§ 10 Abs. 1 und 2, 113 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Das die Regelungen der BRAGO ablösende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) kommt nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier noch nicht zur Anwendung.

{RN:3}
Nach der danach einschlägigen Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EURO.

{RN:4}
Es entspricht billigem Ermessen, den genannten Mindestbetrag angemessen zu erhöhen und den Gegenstandswert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Dies rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit einerseits und die objektive Bedeutung des vorliegenden Organstreitverfahrens andererseits.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.