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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/04 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 12.07.2005
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 87 Abs 3
LSA-Verf Art. 88
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
LSA-KiBeG § 2 Abs 1
LSA-KiBeG § 12
LSA-KiBeG § 17
LSA-KiFöG § 3 Abs 3
LSA-KiFöG § 11
GG Art. 74 Abs 1 Nr 7
GG Art. 84 Abs 1
GG Art. 100
SGB-VIII § 69
Schlagworte Kommune - Gemeinde - Verwaltungsgemeinschaft - Kinderbetreuung - Träger - Belastung, neue - Eingriff - Regelung, neue - Kosten - Kostendeckung - Aufgabe, neue - Aufgabendifferenz - Kostenermittlung - Bundesrecht - Vorlage - Bundesverfassungsgericht - Gesetz - Verordnung - Indexierungsverfahren - Eckwert - Prognose
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Verwaltungsgemeinschaften sind in kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 75 Nr. 7 der Landesverfassung nicht befugt, eine Verletzung des Art. 87 Abs. 3 LVerf geltend zu machen. Das gilt auch, soweit ihnen die Gemeinden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen haben. In diesen Fällen sind die Gemeinden selbst zur Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde befugt (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 14.09.2004 - LVG 7/03 -, LKV 2005, 218). 2. Die Bestimmung der Gemeinden zu Leistungsverpflichteten in § 3 Abs. 3 S. 1 KiFöG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie etwa gegen Bundesrecht, insbesondere gegen § 69 SGB VIII, verstieße. Auch die neue Regelung der gemeindlichen Aufgaben im Bereich der Kindertageseinrichtungen wahrt noch das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (im Anschluss an LVerfG LSA, Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 [403]). 3. Die Finanzierungsregelung des § 11 KiFöG beruht auf einer vertretbaren Prognose der den Gemeinden durch die neue Aufgabenzuweisung entstehenden Kosten und sieht eine ausreichende Kostendeckungsregelung vor, die den Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 LVerf genügt. 4. Der Gesetzgeber war nicht zum Erlass einer Vollkosten-Deckungsregelung verpflichtet, soweit die Gemeinden bereits nach bisheriger Rechtslage zur teilweisen Finanzierung eigener Einrichtungen sowie zur Begleichung des Deckungsdefizits der in ihrem Gebiet angesiedelten Einrichtungen freier Träger verpflichtet waren.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges Kinderbetreuung
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 12.07.2005 - LVG 3/04 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/04

Beschwerdeführerinnen:
zu 1: ehemals eine Verwaltungsgemeinschaft, später deren Gemeinden (1a bis 1e),
zu 2: eine Gemeinde (Stadt),
zu 3: wie bei Nr. 1 (hier: 3a bis 3c)

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Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e sowie 3a bis 3c werden verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
1. Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss am 05.03.2003 das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz) - KiFöG - (LSA-GVBl., S. 48), das inzwischen durch Gesetz vom 12.11.2004 (LSA-GVBl., S. 774) - in Kraft getreten am 08.03.2003 - geändert wurde. Ein Ziel des Gesetzes ist es ausweislich der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LdTg-Drs. 4/399, S. 12), den Umfang der durch das Land finanzierten Tagesbetreuung von Kindern an die aktuelle Finanzlage des Landes anzupassen. Zugleich wurden die Gemeinden an Stelle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Leistungsverpflichteten erklärt und die Modalitäten der Finanzierung verändert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Veränderungen:

{RN:2}
Bis zum Erlass des Kinderförderungsgesetzes richtete sich der Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen - KiBeG - vom 26.06.1991 (LSA-GVBl., S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 125), der folgenden Wortlaut hatte:
„(1) Sofern es die Erziehungsberechtigten wünschen, haben Kinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz gemäß § 13 Abs. 2 in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er ist erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Kindertageseinrichtung angeboten wird.“

{RN:3}
Die möglichen Träger von Kindertageseinrichtungen bestimmte § 8 KiBeG wie folgt:
„(1) Träger von Kindertageseinrichtungen können sein:
1. Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden,
2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
3. sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Kindertageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.
(2) Betriebstageseinrichtungen sind in die öffentliche Förderung aufzunehmen, soweit sie in der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII Berücksichtigung fanden und die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.
(3) Die Einrichtung oder die Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 soll unterstützt werden.“

{RN:4}
Die Aufgabe sicherzustellen, dass ein den Ansprüchen der Leistungsberechtigten entsprechendes Angebot an Plätzen gegenübersteht, wurde in § 12 KiBeG den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen:
„Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, standardgemäßen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Kindertageseinrichtungen.“

{RN:5}
Die Finanzierung der Einrichtungen, insbesondere die Verteilung der Finanzierungslast sowie die organisatorische Ausgestaltung der Finanzierungsströme, war in § 17 KiBeG wie folgt ausgestaltet:
„(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder auf Antrag einen Zuschuss in Form einer landeseinheitlichen Pauschale. Die Pauschale beträgt
- vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 1999 im Monat je Kind im Krippenalter 480 DM, je Kind im Kindergartenalter 330 DM und für ein Kind im Hortalter 100 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,
- vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 im Monat je Kind im Krippenalter 420 DM, je Kind im Kindergartenalter 300 DM und für ein Kind im Hortalter 95 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,
- vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 im Monat je Kind im Krippenalter 390 DM, je Kind im Kindergartenalter 280 DM und für ein Kind im Hortalter 90 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,
- ab dem 1. Januar 2002 im Monat je Kind im Krippenalter 360 DM, je Kind im Kindergartenalter 270 DM und für ein Kind im Hortalter 85 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Einrichtungsträger die Pauschalen nach Absatz 1 aus und gewährt daneben auf Antrag an den Einrichtungsträger eine Pauschale in Höhe von 50 v. H., für Kinder im Krippenalter von 60 v. H. der Pauschale gemäß Absatz 1 für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder. Bei Betreuung außerhalb des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Kind wohnt, erstattet dieser beziehungsweise diese dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pauschale.
(3) Die Pauschalen werden fällig für den Zeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres zwei Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises des Einrichtungsträgers. Die Verwendungsnachweise gelten zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Land gleichermaßen; Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Auf die Pauschalen nach Absatz 1 und 2 sind auf Antrag monatlich im Voraus Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen betragen mindestens 90, höchstens 100 v. H. und richten sich nach der dargelegten voraussichtlichen Belegung im Antragszeitraum. Für diese gilt als Nachweis die durchschnittliche, monatliche Belegung des Vorjahres. Bei der Übernahme von Horten nach dem Hortgesetz findet Satz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Gemeinden, in denen keine Kindertageseinrichtung oder keine ausreichende Zahl an Plätzen in Kindertageseinrichtungen vorgehalten wird, erstatten den Gemeinden, die Kinder ihrer Gemeinde aufnehmen, das pro Kind entstehende anteilige Defizit. § 5 SGB VIII bleibt unberührt.
(6) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten des Förderverfahrens sowie auf der Grundlage der Pauschalen nach Absatz 1 die Höhe der Pauschale für Kinder mit Behinderungen oder Benachteiligungen und für Kinder in Sondereinrichtungen nach § 5 durch Verordnung festzulegen; dabei sind die Zuständigkeiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigen.
(7) Wird eine Kindertageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten, abzüglich der Pauschalzahlungen nach Absatz 2, der Elternbeiträge nach § 18 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Absatz 4 gilt entsprechend. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die die Gemeinde selbst als Träger einer Einrichtung aufzuwenden hätte.
(8) Die Angemessenheit der Pauschalen nach Absatz 1 und 2 wird in jährlichen Abständen durch das zuständige Ministerium anhand der Gehaltsentwicklung der Angestellten im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt überprüft. Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die Anpassungsrate durch Verordnung festzulegen.“

{RN:6}
Durch das Kinderförderungsgesetz hat der Landesgesetzgeber neben der Kürzung der Betreuungsansprüche in § 3 Abs. 1 (dazu LVerfG LSA, Urt. v. 16.11.2004 - LVG 5/04 -) bedeutsame Änderungen bei den Leistungsverpflichteten und den Finanzierungsregelungen vorgenommen, die insbesondere die bisherige Rechtsstellung der Gemeinden verändern.
So sind nunmehr gem. § 3 Abs. 3 KiFöG die Gemeinden und nicht mehr die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungsverpflichtete in Bezug auf den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 KiFöG begründeten Betreuungsanspruch. Ist eine Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, richtet sich der Anspruch gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KiFöG gegen diese, wenn die Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen wurde.

{RN:7}
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen wurde in § 11 KiFöG wie folgt neu geregelt:

„(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4. Im Jahr 2003 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag von 123 350 500 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, für die Folgejahre die entsprechende, nach der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes erforderliche Finanzierung ausgehend von Satz 2 durch Verordnung festzulegen. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus und gewährt daneben aus eigenen Mitteln den Leistungsverpflichteten eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung. Für die Verteilung des Betrages nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Werden Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers haben, erstattet dieser dem örtlichen Träger die Zuweisung nach Satz 1 Satzteil 2.

(3) Die Zuschüsse nach Absatz 1 werden in Höhe von einem Viertel zum 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird jeweils zum 31. März des laufenden Haushaltsjahres fällig. Die Zuschüsse nach Absatz 2 werden in Höhe von einem Viertel zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlungen geleistet. Der Restbetrag wird jeweils zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres fällig.

(4) Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet der Leistungsverpflichtete, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die der Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die Leistungsverpflichteten sollen vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten.

(5) ...

(6) ...

(7) Soweit Zuschüsse nach Absatz 2 von den Leistungsverpflichteten nicht für die Tagesbetreuung oder für Erstattungen nach den Absätzen 4 bis 6 verwandt werden, sind sie dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Nach Satz 1 erstattete Beträge sind von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Folgejahr für die Tagesbetreuung durch Ergänzung der Zuweisung nach Absatz 2 einzusetzen.“

{RN:8}
2. Die Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e waren bis zum 31.12.2004 Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft Wein-Weida-Land, die Beschwerdeführerinnen zu 3a bis 3c der Verwaltungsgemeinschaft Weitzschker-Weidatal. Sie hatten den Verwaltungsgemeinschaften die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Abs. 3 S. 1 KiFöG zur Erfüllung übertragen, so dass die Verwaltungsgemeinschaften Leistungsverpflichtete gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KiFöG waren. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden sind zunächst von der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft erhoben worden. Nach Auflösung der Verwaltungsgemeinschaften Wein-Weida-Land und Weitzschker-Weidatal zum 31.12.2004 nehmen die Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e und zu 3a bis 3c seit dem 01.01.2005 die Aufgabe selbst wahr. Sie sind anstelle der Verwaltungsgemeinschaften in das Verfahren eingetreten.

{RN:9}
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist als kreisangehörige Gemeinde Trägerin von vier Kindertageseinrichtungen sowie Leistungsverpflichtete nach § 3 Abs. 3 KiFöG.

{RN:10}
3. Die Beschwerdeführerinnen machen mit der am 05.03.2004 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 LVerf durch die in § 3 Abs. 3 und § 11 KiFöG getroffenen Regelungen geltend. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde führen die Beschwerdeführerinnen aus:

{RN:11}
3.1. Durch die Bestimmung der Gemeinden zu Leistungsverpflichteten in § 3 Abs. 3 S. 1 KiFöG habe der Landesgesetzgeber die ihm eingeräumte Gesetzgebungskompetenz überschritten. Der Bundesgesetzgeber habe in § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII verbindlich bestimmt, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kreise und die kreisfreien Städte seien und eine Übertragung dieser Trägerschaft auf die Gemeinden nur auf deren Antrag erfolgen könne. Durch die alle Gemeinden treffende Regelung sei ferner das vom Landesverfassungsgericht als Grenze der Aufgabenübertragung bezeichnete Regel-Ausnahme-Verhältnis überschritten, so dass auch insoweit von einer Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz auszugehen sei. Die in § 3 Abs. 3 KiFöG getroffene Regelung stehe in Widerspruch zu § 69 Abs. 5 SGB VIII; denn diese Vorschrift verlange, dass für die Kommune ein Rest an Planungsfreiräumen verbleiben müsse.

{RN:12}
3.2. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass sie ferner durch die Neuordnung der Finanzierungsregelungen in § 11 Abs. 4 KiFöG erstmalig und zusätzlich belastet würden und insoweit die Beschwerdefrist nicht durch eine bestehende Vorbelastung auf Grund der bisherigen Regelung in § 17 KiBeG abgelaufen sei. Nach der neuen Regelung seien die Kommunen an Stelle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Weiterleitung der Zuschüsse an die Einrichtungen der freien Träger zuständig. Damit seien ein zusätzlicher Prüfungs- und Verwaltungsaufwand verbunden und eine zusätzliche Beschwer gegeben. Dieser beschränke sich nicht auf „Teilbereiche“, sondern umfasse die gesamte Aufgabenstellung. Es handle sich aus diesem Grunde auch nicht um eine „reine Finanzierungsregelung“, die nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nicht von Art. 87 Abs. 3 LVerf erfasst werde.

{RN:13}
3.3. Durch die Begründung neuer Pflichten für die Gemeinden in § 3 Abs. 3 und § 11 KiFöG werde zudem das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 87 Abs. 3 LVerf verletzt.

{RN:14}
Die Bestimmung der Gemeinden zu Leistungsverpflichteten in § 3 Abs. 3 S. 1 KiFöG normiere eine neue Pflichtaufgabe der Gemeinden. Auch wenn die Gemeinden bereits vorher Träger von Kindertageseinrichtungen gewesen seien, liege eine selbständige Aufgabenübertragung jedenfalls insoweit vor, als der Umfang der Aufgabe und das Finanzierungssystem verändert worden seien. Die Kommunen seien nun selbst verpflichtet, an Stelle der bislang dafür zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ein ausreichendes Angebot an Kindertageseinrichtungen zu sorgen. Damit unterliege die Neuregelung den Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 LVerf.

{RN:15}
Den Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 LVerf genüge die in § 11 KiFöG getroffene Finanzierungsregelung aus mehreren Gründen nicht. Zum einen fehle es an einer Kostendeckungsregelung durch formelles Gesetz (3.3.1), zum anderen führten die vorgesehenen Zahlungen nicht zu einer ausreichenden Deckung der Kosten bzw. der durch die Neuregelung verursachten Mehrbelastungen (3.3.2.).

{RN:16}
3.3.1. Wie das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden habe, verlange Art. 87 Abs. 3 S. 2 eine Regelung der Kostendeckung durch den Landtag, d. h. durch das gleiche Organ, das auch die Aufgabe übertrage. In § 11 Abs. 1 S. 3 KiFöG sei aber das Ministerium für Gesundheit und Soziales ermächtigt worden, die erforderliche Finanzierung jedenfalls für künftige Jahre durch Verordnung festzulegen. Damit werde die Kostendeckungsregelung entgegen den Vorgaben des Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf der Exekutive übertragen.

{RN:17}
3.3.2. Die Regelungen zur Kostendeckung führten zudem nicht zu einem angemessenen Ausgleich der Mehrbelastungen. Vielmehr werde ein erheblicher Finanzierungsanteil durch die pauschalen Zuweisungen des Landes und des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nicht gedeckt und belaste die gemeindlichen Haushalte. Im Einzelnen werden die Belastungen folgendermaßen beziffert:

{RN:18}
Die bis zum 31.12.2004 für die Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e tätige Verwaltungsgemeinschaft Wein-Weida-Land habe für das Jahr 2003 nach der Berechnungsgrundlage des KiBeG-99 und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kinderzahlen des Jahres 2003 mit Zuschüssen in Höhe von 559.647,60 € rechnen können. Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage stehe ihr jedoch nur noch ein Zuschuss in Höhe von 390.228,95 € zu, was eine Minderung in Höhe von 169.418,65 € bedeute. Einsparungen seien trotz erheblicher Anstrengungen indes nur in Höhe von 85.473,54 € möglich gewesen. Im Bereich der Elternbeiträge sei ebenfalls ein Defizit in Höhe von 5.712,00 € entstanden. Insgesamt belaufe sich das Defizit auf 89.657,10 €.

{RN:19}
Die Beschwerdeführerin zu 2 habe nach der alten Rechtslage im ersten Quartal 2003 mit Zuweisungen in Höhe von 147.255,95 € rechnen können. Nach dem Kinderförderungsgesetz stünden ihr nur noch 98.087,43 € zu. Auf das ganze Jahr hochgerechnet führe dies zu einem Differenzbetrag von 196.554,08 €. Durch Kürzungen sei dieser Betrag in etwa halbiert worden. Um den restlichen Differenzbetrag abzudecken, sei die Beschwerdeführerin zu 2 gezwungen, in anderen Bereichen Kürzungen vorzunehmen, etwa bei den Öffnungszeiten für das eigene Schwimmbad, bei den Neuanschaffungen der stadteigenen Bibliothek sowie der Unterstützung der örtlichen Vereinsarbeit.

{RN:20}
Die bis zum 31.12.2004 für die Beschwerdeführerinnen zu 3a bis 3c tätige Verwaltungsgemeinschaft Weitzschker-Weidatal habe durch den Übergang zur neuen Finanzierungsregelung ein Defizit in Höhe von 130.919,85 € zu tragen. Einsparungen seien jedoch nur in Höhe von 65.709,91 € zu realisieren gewesen. Zudem habe zur Deckung des Defizits die Pro-Kopf-Umlage gegenüber den Mitgliedsgemeinden von 320,00 € auf 390,00 € erhöht werden müssen. Dies wiederum habe bei den Mitgliedsgemeinden zu Haushaltsdefiziten geführt.

{RN:21}
Aus der Perspektive des Landes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führe die Neuregelung demgegenüber zu erheblichen Entlastungen, die von den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf das Land mit ca. 50 Millionen € und in Bezug auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ca. 25 Millionen € beziffert werden. Das Kinderförderungsgesetz habe damit im Ergebnis die angestrebten Einsparungen einseitig nur dem Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugute kommen lassen.

{RN:22}
Die Beschwerdeführerinnen sind weiterhin der Ansicht, dass die Berechnungen des Gesetzgebers zu den finanziellen Auswirkungen der Kürzung der Betreuungsansprüche an mehreren Stellen fehlerhaft seien, und führen dies auch unter Zuhilfenahme von Rechenbeispielen näher aus. Im Ergebnis führen die Berechnungen der Beschwerdeführerinnen zu der Annahme, dass allein bei den Personalkosten durch das Kinderförderungsgesetz eine Schlechterstellung in Höhe von ca. 85 % bewirkt werde. Schließlich habe der Gesetzgeber auch den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen, insbesondere der Halbtagesbetreuung, falsch prognostiziert.

{RN:23}
Soweit die Landesregierung auf Regelungen anderer Bundesländer verweise, um die eigenen Berechnungen und Regelungen zu legitimieren, sei dies nicht tragfähig, da es in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an der Vergleichbarkeit fehle.

{RN:24}
3.4. Die Beschwerdeführerinnen sind schließlich der Ansicht, dass durch die unzureichende Finanzierung der neu übertragenen Aufgaben das Land auch seine Pflicht aus Art. 88 Abs. 1 LVerf verletze. Dabei könne sich das Land nicht auf die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit berufen und so die Überwälzung von Finanzierungslasten auf die ebenfalls über die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hinaus belasteten Kommunen rechtfertigen.

{RN:25}
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
festzustellen, dass § 3 Abs. 3 und § 11 KiFöG insofern mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 und 88 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar sind, als die betroffenen Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt werden, das Konnexitätsprinzip nicht beachtet wird sowie darüber hinaus der kommunale Finanzausgleich nicht hinreichend geregelt ist.

{RN:26}
4. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden in Bezug auf die Rüge des § 11 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 4 KiFöG mangels Beschwerdebefugnis bzw. wegen Versäumung der Beschwerdefrist bereits für unzulässig, im Übrigen für unbegründet. Im Einzelnen führt sie aus:

{RN:27}
4.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre kommunale Verfassungsbeschwerde damit begründeten, dass namentlich § 3 Abs. 3 KiFöG gegen Bundesrecht, insbesondere § 69 SGB VIII, verstoße und deshalb verfassungswidrig sei, fehle es bereits an der Beschwerdebefugnis. Das Landesverfassungsgericht sei nicht befugt, über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht zu entscheiden. Die bisherige Praxis des Landesverfassungsgerichts sei weder mit dem Landesverfassungsrecht noch mit dem Landesverfassungsgerichtsgesetz vereinbar.

{RN:28}
Aus dem Rechtsstaatsprinzip lasse sich keine Befugnis des Landesverfassungsgerichts ableiten zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber die grundgesetzlichen Kompetenzvorschriften eingehalten habe. Zwar untersage das Rechtsstaatsprinzip dem (Landes-)Gesetzgeber unterschiedslos und kategorisch, Recht zu setzen, ohne dafür eine Gesetzgebungszuständigkeit zu besitzen; es weise insoweit aber keinerlei selbstverwaltungsspezifischen Bezug auf und könne daher durch die Beschwerdeführerinnen nicht zur Begründung einer allein auf die Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf gestützten kommunalen Verfassungsbeschwerde herangezogen werden. Es seien auch keine sonstigen tragfähigen Argumente ersichtlich, wonach die Pflicht zur Beachtung der Gesetzgebungskompetenz das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung maßgeblich mitbestimme. Die von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Normen des Grundgesetzes, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, seien inhaltlich selbstverwaltungsindifferent, ihr Vorbringen insoweit mangels Beschwerdebefugnis unbeachtlich.

{RN:29}
4.2. Die Landesregierung ist weiterhin der Ansicht, dass die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf § 11 Abs. 4 KiFöG die Beschwerdefrist versäumt haben, da ihnen durch diese Vorschrift im Vergleich mit der bisherigen Regelung in § 17 Abs. 7 KiBeG keine neue Aufgabe oder finanzielle Belastung auferlegt worden sei. Ein inhaltlicher Vergleich des unterschiedlichen Wortlauts beider Vorschriften führe zu dem Ergebnis, dass die den Gemeinden auferlegten Pflichten sich nicht verändert hätten. Das gelte auch für die Weiterreichung der Pauschalzahlungen des Landes, da durch diese nur eine Zahlstellenfunktion der Gemeinden begründet werde, die nicht mit einer neuen finanziellen Belastung verbunden sei.

{RN:30}
Da es nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts für die Berechnung der Jahresfrist gem. §§ 51 Abs. 2; 48 LVerfGG darauf ankomme, wann eine Belastung der Kommunen erstmalig begründet worden sei, sei der Lauf der Frist bereits am 01.08.1999, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kinderbetreuungsgesetzes i. d. F. des Änderungsgesetzes von 1999, anzusetzen. Die am 05.03.2004 eingelegte kommunale Verfassungsbeschwerde sei insoweit verfristet.

{RN:31}
4.3. Die Landesregierung sieht in der neuen Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 3 KiFöG eine mit Bundesrecht vereinbare Regelung, die die kommunale Planungshoheit in zulässiger Form beschränkt:

{RN:32}
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen werde durch § 3 Abs. 3 KiFöG die einzelne Gemeinde nicht faktisch zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Unabhängig davon, ob diese Frage überhaupt in die Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts falle, handle es sich lediglich um die Zuweisung einer einzelnen, wenngleich bedeutsamen Aufgabe aus dem breiten Gesamtspektrum der öffentlichen Jugendhilfe und nicht um die Zuweisung der Gesamtverantwortung, die mit der Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbunden sei.

{RN:33}
Soweit durch die neue Aufgabe und die mit ihr verbundenen Pflichten in die kommunale Planungshoheit aus Art. 87 Abs. 1 LVerf eingegriffen werde, sei dies sachlich gerechtfertigt. Zum einen seien die Gemeinden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen auch unter dem Kinderbetreuungsgesetz zur Mitwirkung bei der Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen verpflichtet gewesen. Dazu habe die Pflicht zur Defizitfinanzierung der Einrichtungen der freien Träger nach § 17 Abs. 7 KiBeG ebenso gehört wie die Pflicht aus § 12 Abs. 2 KiBeG, „zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen“. Diese Vorschrift habe das Landesverfassungsgericht zwar unter Finanzierungsgesichtspunkten, nicht aber aus dem Blickwinkel der kommunalen Planungshoheit beanstandet. Durch die Neuregelung sei an diese Pflicht angeknüpft und ihre Reichweite erhöht worden, indem die Gemeinden nunmehr die Letztverantwortung und nicht nur eine Mitwirkungsverantwortung für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen in Kindertageseinrichtungen trügen.

{RN:34}
Der mit § 3 Abs. 3 KiFöG und den dort begründeten Pflichten verbundene Eingriff in die kommunale Planungshoheit tangiere nicht den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie und sei im Übrigen gerechtfertigt, weil die auferlegten Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig seien. Zweck der neuen Aufgabenzuweisung sei es gewesen, durch die Zusammenführung von möglicher öffentlicher Einrichtungsträgerschaft und Zuordnung des Rechtsanspruchs für die sich um einen Betreuungsplatz bemühenden Bürgerinnen und Bürger eine verbesserte Transparenz zu schaffen und ihnen auch die Rechtsverfolgung zu erleichtern. Bislang hätten sich die Eltern sowohl mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe als auch mit den Gemeinden und freien Trägern auseinandersetzen müssen, wenn ihnen kein Platz zur Verfügung gestellt worden sei.

{RN:35}
4.4. Die Landesregierung geht weiterhin davon aus, dass die in § 11 KiFöG getroffene Finanzierungsregelung den Anforderungen des Konnexitätsgrundsatzes und der Verpflichtung zum Mehrbelastungsausgleich nach Art. 87 Abs. 3 LVerf sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht genügt.

{RN:36}
4.4.1. Wie die Beschwerdeführerinnen geht die Landesregierung davon aus, dass den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften durch § 3 Abs. 3 KiFöG eine - neue - Aufgabe im Sinne von Art. 87 Abs. 3 S. 1 LVerf übertragen wurde. Die Aufgabenübertragung sei nicht nur darin zu sehen, dass die Gemeinden nun von Gesetzes wegen tun müssten, was sie zuvor freiwillig getan hätten, nämlich die kommunalen Kindertageseinrichtungen vorzuhalten. Ihnen sei vielmehr darüber hinaus auch die Gewährleistungsverantwortung dafür zugewiesen worden, in ihrem Zuständigkeitsbereich ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen der Kindertagesbetreuung vorzuhalten.

{RN:37}
4.4.2. Durch die in § 11 Abs. 1 S. 3 KiFöG vorgesehene Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass einer Anpassungsregelung werde die nach Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf gebotene Kostendeckungsregelung durch Parlamentsgesetz nicht verletzt. Der Landesgesetzgeber habe in § 11 Abs. 1 S. 2 KiFöG zunächst für das Jahr 2003 einen konkreten Betrag in Höhe von 123.350.500 € zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung gestellt und damit ohne Zweifel selbst eine Kostendeckungsregelung getroffen. In Satz 3 habe er sodann das Ministerium für Gesundheit und Soziales lediglich ermächtigt, die Anpassungsrate für diesen Betrag zu bestimmen. Dem Ministerium sei dabei keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis in der Sache übertragen worden. Es habe lediglich auf der Basis gesetzlich vorgegebener Indizes, nämlich der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und des Umfangs des Kinderbetreuungsangebotes, eine Rechenoperation durchzuführen. Damit werde den Vorgaben des Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf Rechnung getragen.

{RN:38}
4.4.3. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch die von der Neuregelung ausgehende Kostenbelastung der Gemeinden ermittelt. Ausgehend von der bisherigen Finanzierung und Aufgabenzuweisung habe man in allen relevanten Einzelfragen die zu erwartenden Veränderungen in der Aufgabenbelastung ermittelt und auf dieser Grundlage die Kostenbelastung nach dem neuen Gesetz bestimmt. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neuregelung zu einer Minderung der Kostenbelastung für die Kommunen führe. Die so berechnete Minderung der Kostenbelastung sei aber nur zum Teil zu Lasten der Kommunen berücksichtigt worden. Vielmehr habe der Gesetzgeber die finanziellen Zuweisungen in geringerem Umfange gekürzt, als es seine Prognosen über die eintretende Minderbelastung erwarten ließen. Es sei deshalb auch keine Mehrbelastung der gemeindlichen Haushalte zu erwarten, die ausgeglichen werden müsse.

{RN:39}
Im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinden zum Defizitausgleich gegenüber den freien Trägern nach § 11 Abs. 4 KiFöG handle es sich nicht um eine neue Belastung, da die Kommunen dazu schon nach dem Kinderbetreuungsgesetz verpflichtet gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts bestehe aber nur eine Pflicht zu einer (neuen) Kostendeckungsregelung und einem Mehrbelastungsausgleich, wenn durch die gesetzliche Neuregelung auch neue finanzielle Belastungen begründet worden seien.

{RN:40}
4.4.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist nach Ansicht der Landesregierung, soweit eine höhere und durch Zahlungen nach § 11 KiFöG nicht ausreichend gedeckte Kostenbelastung geltend gemacht wird, nicht hinreichend substanziiert. Ein Vergleich der prognostizierten Kosten, die den Gesetzesberatungen zugrunde gelegt worden seien, mit den tatsächlichen Kosten des Jahres 2003 zeige vielmehr, dass der Gesetzgeber die Kosten zutreffend prognostiziert habe. Sowohl im Bereich der Krippenbetreuung (durchschnittliche reale Betreuungsdauer von 7,46 Stunden an Stelle von prognostizierten 8,14 Stunden) als auch im Kindergartenbereich (7,5 gegenüber 7,6 Stunden) sei die reale Inanspruchnahme leicht niedriger als die Prognose ausgefallen und die Prognose sehr treffsicher gewesen, so dass die Finanzierung ausreichend gewesen sei.

{RN:41}
In den Gesetzesberatungen sei davon ausgegangen worden, dass die Finanzierungsregelungen des Kinderbetreuungsgesetzes für die Kommunen auskömmlich gewesen seien, da gegenüber der Landesregierung und dem Landtag keine anders lautenden Einwendungen erhoben worden seien. Deshalb habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung davon ausgehen können, dass bei gleichzeitiger Zurückführung der Betreuungsansprüche und des Organisationsaufwandes die bisherigen finanziellen Mittel auch künftig zur Kostendeckung ausreichten. Konkret sei der Gesetzgeber bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass es auf Grund der Personaleinsparungen zu einer finanziellen Entlastung in Höhe von 21,6 % kommen werde. Da der Gesetzgeber das Gesamtvolumen der Landeszuweisungen aber nur um 10 % gegenüber den Zuweisungen unter Geltung des Kinderbetreuungsgesetzes gekürzt habe, sei es insgesamt zu einer Entlastung der Kommunen in Höhe von 11,6 % gekommen. Der durch die Übertragung der Gesamtverantwortung auf die Gemeinden verursachte höhere Verwaltungsaufwand sei durch diese Entlastung mehr als kompensiert worden, so dass es keiner gesonderten Mittelzuweisung für diesen Bereich bedurft habe.

{RN:42}
4.5. Die den Gemeinden in § 11 Abs. 4 KiFöG übertragene Finanzierungsverpflichtung verstoße auch nicht gegen Art. 88 LVerf. Das Landesverfassungsgericht habe die bereits damals im Kinderbetreuungsgesetz enthaltene Regelung für verfassungskonform erklärt. Durch die Neuregelung sei die damit verbundene finanzielle Belastung auf Grund der auch den freien Trägern zugute kommenden Reduktion des Betreuungsanspruchs ebenfalls zurückgegangen. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts auch das Land nach Art. 88 LVerf zur finanziellen Ausstattung der Kommunen nur im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit verpflichtet.

{RN:43}
5. Der Landtag hat sich nicht geäußert.



Entscheidungsgründe

{RN:44}
1. Die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e sowie zu 3a bis 3c sind als unzulässig zu verwerfen. Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist zulässig, aber nicht begründet.

{RN:45}
1.1. Gem. Art. 75 Nr. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600), geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LVerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234), steht das Recht, eine kommunale Verfassungsbeschwerde zu erheben, ausschließlich Kommunen und Gemeindeverbänden zu. Soweit es um die Rüge einer Verletzung des Art. 87 Abs. 3 LVerf geht, sind nur die Kommunen antragsberechtigt. Kommunen sind dabei ausweislich der Legaldefinition in Art. 87 Abs. 1 LVerf die Gemeinden und Landkreise. Verwaltungsgemeinschaften sind aus diesem Grunde nicht berechtigt, eine Verletzung eigener Rechte aus Art. 87 Abs. 3 LVerf durch eine kommunale Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.

{RN:46}
Das Landesverfassungsgericht (Urteil vom 23.02.1999 - LVG 8/98 -, LVerfGE 10, 413 [436], auch wiedergegeben in Leitsatz 4) hat zur Qualifizierung der Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbänden und damit als Träger des in Art. 87 Abs. 1 LVerf verankerten Selbstverwaltungsrechts ausgeführt, dass das Selbstverwaltungsrecht eines Gemeindeverbandes notwendig schwächer ist als das der Gebietskörperschaft Gemeinde. In dieser Entscheidung hat das Landesverfassungsgericht zudem betont, dass im insoweit allein maßgeblichen eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft nur eine dienende Funktion zukomme (a. a. O., S. 434) und die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommenen Tätigkeiten „gemeindliche Angelegenheiten“ bleiben (a. a. O., S. 426). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den Ausführungen des Landesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 14. September 2004 (- LVG 7/03 -, LKV 2005, 218). Danach sind im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verwaltungsgemeinschaften die diese tragenden Gemeinden berechtigt, eine kommunale Verfassungsbeschwerde zu erheben. Aus den Aussagen beider Entscheidungen zusammen folgt im Ergebnis, dass eine Verwaltungsgemeinschaft selbst im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht antragsberechtigt ist, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die die Verwaltungsgemeinschaften bildenden Gemeinden eine verfassungsgerichtliche Rechtsschutzlücke ergeben würde. So hätten auch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e sowie zu 3a bis 3c selbst die kommunale Verfassungsbeschwerde erheben können.

{RN:47}
Der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Verwaltungsgemeinschaften Wein-Weida-Land und Weitzschker-Weidatal bestehende Mangel der Antragsberechtigung ist durch die spätere Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Fortsetzung des Verfahrens durch die Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e bzw. zu 3a bis 3c als grundsätzlich antragsberechtigte Gemeinden nicht behoben worden. Maßgeblich ist insoweit allein die Rechtslage innerhalb der Jahresfrist gem. §§ 51 Abs. 2; 48 LVerfGG. In diesem Zeitraum, der am 08.03.2004 endete, handelten aber nicht die Gemeinden, sondern die seinerzeit noch bestehenden Verwaltungsgemeinschaften Wein-Weida-Land und Weitzschker-Weidatal. Durch das Eintreten der Beschwerdeführerinnen zu 1a bis 1e bzw. zu 3a bis 3c in die verfahrensrechtliche Position der Verwaltungsgemeinschaften nach Ablauf der Jahresfrist konnte die im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegende Unzulässigkeit deshalb nicht beseitigt werden.

{RN:48}
1.2. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 Sie wendet sich gegen einen zulässigen Antragsgegenstand, ist in Bezug auf Art. 87 Abs. 3 LVerf antragsbefugt und hat auch die Antragsfrist gewahrt.

{RN:49}
1.2.1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 75 Nr. 7 LVerf und §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 LVerfGG nur gegen Landesgesetze zulässig, die gegen Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 87 verstoßen. Dabei ist der Begriff Landesgesetz im Sinne eines förmlichen, durch den Landtag im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Gesetzes zu verstehen (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996 - LVG 2/95 -, LVerfGE 4, 401 [404 ff]).
Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2 gegen die in § 3 Abs. 3 und § 11 KiFöG getroffenen Regelungen und damit gegen ein Landesgesetz, so dass ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegt.

{RN:50}
1.2.2. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist auch antragsbefugt. Sie wendet sich gegen die finanziellen Belastungen eines Gesetzes, durch das ihr eine neue Pflichtaufgabe zugewiesen wurde. Auf Grund ihres Vorbringens ist eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 87 Abs. 3 LVerf möglich.

{RN:51}
1.2.3. Die Antragsfrist gem. §§ 51 Abs. 2; 48 LVerfGG ist im Hinblick auf die angegriffenen Regelungen gewahrt. Dies gilt auch für § 11 Abs. 4 KiFöG, obwohl die dortige Finanzierungsregelung zugunsten der Einrichtungen der freien Träger im Kern der bereits in § 17 Abs. 7 KiBeG den Gemeinden auferlegten Pflichten entspricht und damit keine neue Belastung darstellt (vgl. dazu Urteil vom 12.07.2005 - LVG 4/04 -). § 11 Abs. 4 KiFöG weicht aber insoweit von § 17 Abs. 7 KiBeG ab, als die Gemeinden nunmehr auch verpflichtet sind, die Landespauschale gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KiFöG sowie die Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 11 Abs. 2 KiFöG direkt aus dem eigenen Haushalt zu zahlen. Dadurch kann es im Fall einer neu auftretenden Einrichtung eines freien Trägers zu unvorhergesehenen zusätzlichen finanziellen Belastungen kommen, die durch das Land nicht nachträglich ausgeglichen werden müssen. Darin liegt eine neue zusätzliche Belastung.

{RN:52}
2. Soweit die kommunale Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie indes nicht begründet. Die neu zugewiesenen Aufgaben sind mit einer ausreichenden und den formellen sowie materiellen Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LVerf entsprechenden Kostendeckungsregelung versehen. Ein Mehrbelastungsausgleich war nicht erforderlich, auch nicht im Hinblick auf den durch die Neuregelung veranlassten höheren Verwaltungsaufwand.

{RN:53}
2.1. Indem der Landesgesetzgeber die Gemeinden in § 3 Abs. 3 KiFöG zu Leistungsverpflichteten des Betreuungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 KiFöG bestimmt und ihre Pflichten im Rahmen der Finanzierung der Einrichtungen der freien Träger in § 11 Abs. 4 KiFöG erweitert, hat er ihnen neue Aufgaben zugewiesen, bei denen es sich um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt.

{RN:54}
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts ist im Rahmen von Gesetzesänderungen, wozu auch der vorliegend zu beurteilende Übergang vom Kinderbetreuungsgesetz (Fassung 1999) zum Kinderförderungsgesetz trotz der Namensänderung und der weitreichenden inhaltlichen Neugestaltung der Regelungen auf Grund der Identität der Aufgabe der Sache nach zu rechnen ist, für die genaue Bestimmung des Vorliegens einer „neuen“ Aufgabe die Ermittlung der so genannten Aufgabendifferenz entscheidend (LVerfG LSA, Urt. v. 08.07.2003 - LVG 4/01 -, LVerfGE 14, 413 [428]). Demnach kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit durch die § 3 Abs. 3 und § 11 KiFöG den Gemeinden nach dem Kinderbetreuungsgesetz noch nicht verbindlich zugewiesene Aufgaben nunmehr zur Pflicht gemacht wurden.

{RN:55}
Nach dem Kinderbetreuungsgesetz gehörte die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Betreuungsplätzen durch die Unterhaltung eigener Kindertageseinrichtungen zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben der kreisangehörigen Gemeinden, ohne dass eine Bereitstellungspflicht inhaltlich näher bestimmt war. Als Maßstab war deshalb, wie bei allen gemeindlichen Einrichtungen, gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004 (LSA-GVBl., S. 852), die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde heranzuziehen. Soweit eine Gemeinde eigene Kindertageseinrichtungen unterhielt, musste sie auch einen Teil der Kosten tragen, nämlich den Restbetrag, der weder durch die Elternbeiträge noch durch die Pauschalen des Landes gem. § 17 Abs. 1 KiBeG und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 17 Abs. 2 KiBeG gedeckt war. Die Gemeinde konnte mithin nicht von einer Vollkostendeckung durch Dritte ausgehen. Soweit im Gemeindegebiet schließlich Einrichtungen freier Träger errichtet wurden, war die Gemeinde zudem verpflichtet, das bei diesen bestehende Finanzierungsdefizit gem. § 17 Abs. 7 KiBeG auszugleichen.

{RN:56}
Durch das Kinderförderungsgesetz wurden die Aufgaben der Gemeinden im Bereich der Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen wesentlich erweitert. Dabei steht die Bestimmung der Gemeinden zu Leistungsverpflichteten des Betreuungsanspruchs in § 3 Abs. 3 KiFöG im Vordergrund. Danach sind die einzelnen Gemeinden verpflichtet, selbst in eigenen Einrichtungen eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen vorzuhalten, soweit ansonsten die Betreuungsansprüche nach § 3 Abs. 1 KiFöG im Gemeindegebiet nicht erfüllt werden können. Der bislang den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch § 12 KiBeG zugewiesene Sicherstellungsauftrag wurde demnach auf die Gemeinden verlagert und ihnen damit eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen.

{RN:57}
Die spezifische Aufgabendifferenz zur vorherigen Rechtslage besteht zum einen darin, dass die Gemeinden nunmehr eine örtliche Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung tragen und dass diese unabhängig von ihrer eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit besteht. Sie sind auch dann zur Bereitstellung weiterer Betreuungsplätze verpflichtet, wenn sie dazu auf Grund der eigenen Haushaltslage nicht ausreichend leistungsfähig sind. Dabei kann der äußere Anlass für eine zusätzliche Nachfrage nach Betreuungsplätzen sowohl durch den Zuzug von Familien, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aber auch durch die Schließung von Einrichtungen freier Träger geschaffen werden. In allen diesen Fällen ist die Gemeinde verpflichtet, kurzfristig die eigene Betreuungskapazität zu erhöhen, um die Rechtsansprüche aus § 3 Abs. 1 KiFöG erfüllen zu können.

{RN:58}
Eine weitere neue Aufgabe wurde den Gemeinden auch im Bereich der Finanzierung der Einrichtungen der freien Träger nach § 11 Abs. 4 KiFöG zugewiesen. Verhielt es sich nach § 17 Abs. 7 KiBeG so, dass die Gemeinden den freien Trägern gegenüber „nur“ zur Zahlung des so genannten Defizitausgleichs verpflichtet waren, so sind sie nach § 11 Abs. 4 KiFöG darüber hinaus auch für die Weiterleitung der Landespauschale und der Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die mit dieser Aufgabe verbundene finanzielle und organisatorische Belastung erschließt sich indes erst aus einer genaueren Betrachtung der für die Pauschalen geltenden Auszahlungsmodalitäten. Während den Gemeinden die beiden Pauschalen gem. § 11 Abs. 3 KiFöG durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Gemeinden in zwei Tranchen im ersten Jahresdrittel auf der Basis historischer Werte (maßgeblich ist gem. § 11 Abs. 1 S. 4 KiFöG das vorletzte Jahr) ausgezahlt werden, sind die Gemeinden ihrerseits verpflichtet, den Einrichtungen der freien Träger auch für neu eingerichtete Betreuungseinrichtungen im laufenden Jahr die entsprechenden Pauschalen auszuzahlen. Da eine Anpassung der Abschlagszahlungen an die tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen nicht (mehr) vorgesehen ist, führt die Neuregelung insbesondere in Fällen eines steigenden örtlichen Betreuungsbedarfs und bei Eröffnung neuer Einrichtungen durch freie Träger zu einer im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr ausgleichbaren finanziellen Belastung der gemeindlichen Haushalte. Es wird insoweit zumindest partiell und vorübergehend eine Finanzierungsverpflichtung der Gemeinden bezüglich der Pauschalzahlungen des Landes und der örtlichen Träger der freien Jugendhilfe begründet.

{RN:59}
2.2. Die Aufgabenzuweisung nach § 3 Abs. 3 KiFöG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie etwa gegen Bundesrecht, namentlich § 69 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - i. d. F. d. Bek. v. 08.12.1998 (BGBl. I 3546), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.03.2005 (BGBl. I 818), verstieße.

{RN:60}
Die Rüge der Unvereinbarkeit einer landesgesetzlichen Regelung mit Bundesrecht ist im Rahmen eines kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist das Landesverfassungsgericht nicht befugt, Bundesrecht letztverbindlich auszulegen, auch wenn es dabei um die Feststellung der Reichweite verbleibender Landeskompetenzen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz geht. In diesen Fällen ist vielmehr die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GG im Rahmen eines Zwischenverfahrens geboten. Auch die Landesverfassungsgerichte sind in dieser Verfahrensart zur Vorlage berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 128/84 -, BVerfGE 69, 112 117 f; Wieland, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. 3, 2000, Art. 100, RdNr. 8; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger Hrsg., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 80, RdNr. 27, m. w. N.). Voraussetzung für eine solche Vorlage ist indes, dass das vorlegende Gericht selbst von der Verfassungs- bzw. Gesetzeswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt ist (Wieland, a. a. O., Art. 100, RdNr. 16). Um dies festzustellen, muss sich das Gericht eine eigene Meinung über die Rechtslage und damit auch über den Regelungsgehalt des Bundesrechts bilden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.1993 - 1 BvL 7, 27, 49/92 -, BVerfGE 88, 70 74). Insoweit ist es zur Interpretation von Bundesrecht berechtigt und auch verpflichtet.

{RN:61}
Das Landesverfassungsgericht ist bei der Auslegung des § 69 SGB VIII im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 403) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 3 Abs. 3 KiFöG den Vorgaben dieser Norm nicht widerspricht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG weder geboten erscheint noch zulässig wäre. Dies folgt im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

{RN:62}
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist der Ansicht, durch die Bestimmung der (kreisangehörigen) Gemeinden zu Leistungsverpflichteten in § 3 Abs. 3 KiFöG würden diese faktisch zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Da dies ohne Antrag und damit ohne bzw. gegen den Willen der Gemeinden erfolge, sei die Regelung nicht mit § 69 Abs. 2 SGB VIII vereinbar, der eine landesrechtliche Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe nur auf deren Antrag zulasse.

{RN:63}
Die Beschwerdeführerin zu 2 verkennt dabei jedoch, dass den kreisangehörigen Gemeinden durch § 3 Abs. 3 KiFöG nur ein - wenngleich besonders bedeutsamer - Teil der Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen wird. Das vom Landesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 08.12.1998 zur Auslegung des § 69 Abs. 2 SGB VIII als maßgeblich herangezogene Kriterium des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird auch durch die Neuregelung gewahrt. Dies folgt aus folgender Gesamtbetrachtung:

{RN:64}
Die Aussagen des Landesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 08.12.1998 bezogen sich auf die Mitwirkungspflicht der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Sicherstellungspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12 Abs. 2 KiBeG (in der seinerzeit geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.07.1996 [LSA-GVBl., S. 224]). Diese seit 1999 entfallene Mitwirkungspflicht hat der Landesgesetzgeber nunmehr wieder aufgegriffen und in § 3 Abs. 3 KiFöG in eine subsidiäre Erfüllungsverantwortung umgewandelt. Zwar wird durch die Überführung der früheren Mitverantwortung, die in der Praxis durchaus auch die Bereitstellung eigener Einrichtungen umfasste, in eine subsidiäre Erfüllungsverantwortung die Inpflichtnahme der kreisangehörigen Gemeinden ohne jeden Zweifel gesteigert. Im Hinblick auf die Wahrung des gesetzlichen Leitbildes der Aufgabenverteilung im Rahmen einer zweistufigen Trägerstruktur (vgl. LVerfG LSA, LVerfGE 9, 390 403) ist aber zu beachten, dass es sich lediglich um eine inhaltliche Verdichtung des gleichen Aufgabenbereichs und nicht um die Einbeziehung weiterer Aufgaben aus dem Bereich der örtlichen Jugendhilfe handelt. Maßgeblich für die Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist aber die Aufgabenzuweisung als solche und nicht die Reichweite der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Pflichtendeterminierung.

{RN:65}
Die Regelung steht auch in Einklang mit den Vorgaben aus § 69 Abs. 5 SGB VIII. Den Gemeinden bleiben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Betreuungsaufgaben noch ausreichende Gestaltungsspielräume, wenngleich diese gegenüber der vorherigen Rechtslage geringer ausfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des SGB VIII nicht in erster Linie den Sinn und Zweck haben, den kommunalen Gestaltungsspielraum zu schützen, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Leistungsberechtigten sowie - mit einem gewissen Vorrang gegenüber den kommunalen Interessen - den Initiativen und Interessen der freien Träger zu dienen. Da die stärkere Inanspruchnahme der Gemeinden sich vor allem als Reflex der stärkeren Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten und der freien Träger erweist, stehen die getroffenen Regelungen nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts auch noch in Einklang mit § 69 Abs. 5 SGB VIII.

{RN:66}
Damit besteht für das Landesverfassungsgericht kein Anlass, von einem Verstoß des § 3 Abs. 3 KiFöG gegen § 69 Abs. 2 und Abs. 5 SGB VIII auszugehen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG zur Entscheidung vorzulegen.

{RN:67}
Es besteht überdies auch kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 3 GG im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg anzurufen. Zwar hat dieses in einem Urteil vom 20. März 2003 eine dem § 3 Abs. 3 KiFöG inhaltsgleiche Regelung in § 12 Kindertagesstättengesetz (Bbg-KiTaG) vom 07.07.2000 (Bbg-GVBl. I S. 106) wegen ihrer Unvereinbarkeit mit §§ 3 Abs. 2, 24, 69 SGB VIII und einer daraus abgeleiteten fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt (VfG Bbg, Urt. v. 20.03.2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 ff). Es handelt sich jedenfalls um eine Divergenz nicht bei der Auslegung des Grundgesetzes, sondern eines einfachen Bundesgesetzes, auf die sich die Divergenzvorlagepflicht des Art. 100 Abs. 3 GG nicht erstreckt.

{RN:68}
2.3. Wird gem. Art. 87 Abs. 3 S. 1 LVerf eine neue Aufgabe auf die Kommunen übertragen, so bedarf es nach Satz 2 einer Kostendeckungsregelung. Eine solche hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall in § 11 KiFöG getroffen. Sie entspricht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht den Anforderungen, die das Landesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung aus Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf abgeleitet hat.

{RN:69}
2.3.1. Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf erfüllt eine Warn- und eine Schutzfunktion. Er soll den Gesetzgeber vor der Übertragung neuer Aufgaben auf die Kommunen zwingen, sich die damit verbundenen Kostenbelastungen zu vergegenwärtigen. Zugleich erfüllt die Vorschrift eine Schutzfunktion für die Kommunen in der Weise, dass den Kommunen Berechnungsmöglichkeiten für die anstehenden Kostenbelastungen in die Hand gegeben werden (LVerfG LSA, LVerfGE 9, 390 405). Von entscheidender Bedeutung ist damit die möglichst genaue Ermittlung der voraussichtlichen Kosten durch den Gesetzgeber sowie die Konkretisierung der den Kommunen zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente. In beiden Bereichen belässt Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf dem Gesetzgeber jedoch einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Aus der Norm lassen sich keine selbständigen Verfahrensanforderungen für die Ermittlung der voraussichtlichen Kostenbelastungen ableiten. Entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber im Weg einer Prognose eine vertretbare Kostendeckungsregelung getroffen hat, wobei gewisse Schwankungen wie bei allen Prognosen hinzunehmen sind.

{RN:70}
2.3.2. Unverzichtbar ist allerdings, dass der Gesetzgeber die Kostendeckung selbst und zusammen mit der Aufgabenübertragung mittels eines formellen Gesetzes regelt (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.2000 - LVG 20/97 -, LVerfGE 11, 429 445). Das schließt indes nicht aus, dass die Höhe einer zu zahlenden Pauschale mit Hilfe eines Indexierungsverfahrens, das der Gesetzgeber selbst ausgestaltet hat, durch eine Verordnung an sich ändernde Kostenfaktoren, wie z. B. die Personalkosten, angepasst wird.

{RN:71}
Vorliegend hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 S. 2 KiFöG einen konkreten Geldbetrag für die zu zahlende Landespauschale festgesetzt. Dies genügt ohne Weiteres den geschilderten Anforderungen. Um eine Pflicht zur jährlichen Anpassung des Gesetzes an sich verändernde, die Kostenbelastung mitbestimmende Umstände zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in Satz 3 das Ministerium für Gesundheit und Soziales ermächtigt, entsprechende Anpassungen durch Verordnung vorzunehmen. Dabei hat der Gesetzgeber abschließend bestimmt, welche Kriterien dieser Anpassung zugrunde zu legen sind. Aufgabe des Verordnungsgebers ist es lediglich, zu den angeführten Kriterien die tatsächlichen Änderungen zu ermitteln, die sich aus den Erhebungen des Statistischen Landesamtes ergeben. Eine solche Vorgehensweise genügt den Anforderungen an eine gesetzgeberische Regelung der Kostendeckung, da dem Verordnungsgeber kein eigener Gestaltungsspielraum zugewiesen wird.

{RN:72}
2.3.3. Der Landesgesetzgeber hat mit der in § 11 KiFöG getroffenen Kostendeckungsregelung auch im Übrigen den Anforderungen aus Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf entsprochen. Er hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die voraussichtlichen Kosten ausgehend von den bisherigen, von den Kommunen nicht beanstandeten Finanzzuweisungen ermittelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (2.3.3.1.). Der Gesetzgeber war auch nicht zur Umstellung von einem Zuschuss auf eine Vollkosten-Deckungsregelung verpflichtet, da die den Kommunen verbleibenden Eigenfinanzierungsanteile bereits nach bisheriger Rechtslage von ihnen zu tragen waren, so dass es sich nicht um eine neue, zusätzliche Kostenbelastung handelt (2.3.3.2.). Schließlich wird - obwohl es für die Verfassungskonformität darauf nicht entscheidend ankommt - die inhaltliche Vertretbarkeit der getroffenen Finanzierungsregelung auch durch eine Ex-Post-Kontrolle für das Jahr 2003 bestätigt (2.3.3.3.).

{RN:73}
2.3.3.1. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und der daraus resultierenden Kostendeckungsregelung an zwei Eckwerten orientiert: Zum einen ist er davon ausgegangen, dass die zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens bestehende Kostendeckungsregelung für die Einrichtungsträger, darunter auch die Gemeinden, auskömmlich ist. Er durfte von dieser Annahme ausgehen, da insoweit keine Beschwerden vorgetragen und die zugehörigen Regelungen durch die Gemeinden auch rechtlich nicht angegriffen worden waren. Zum anderen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass durch die Zurückführung des zeitlichen Umfangs der Betreuungsansprüche und die Veränderung der Personalschlüssel (weniger Personaleinsatz pro betreutes Kind) die Kostenbelastungen für alle Einrichtungen sinken, jedenfalls nicht ansteigen würden. Auch diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber schließlich die voraussichtliche Minderung der Kostenbelastungen errechnet, diesen Betrag dann aber nur zu einem Teil von der Gesamtsumme der bisherigen Pauschalzahlungen abgezogen. Auf diese Weise durfte der Landesgesetzgeber von der Auskömmlichkeit der zugewiesenen Finanzmittel ausgehen, ohne dass er die Kostenbelastung von Grund auf neu ermitteln musste.

{RN:74}
Diese vom Status quo ausgehende, vorrangig an den Kostenfolgen der Gesetzesänderungen orientierte Methode der Ermittlung der Kostenbelastung ist in sich plausibel und mit Ausnahme geringfügiger Übertragungs- und Berechnungsfehler durch den Gesetzgeber, auf die die Beschwerdeführerin zu 2 zu Recht hingewiesen hat, die das Gesamtergebnis aber nicht in Frage stellen, auch insgesamt fehlerfrei durchgeführt worden. Die nachvollziehbare Prüfung der einzelnen Berechnungsschritte führt jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kürzung der Zuweisungen geringer ausgefallen ist als der Umfang der Entlastung der Einrichtungen und der Gemeinden, so dass weiterhin von einer ausreichenden, d. h. angemessen kostendeckenden Finanzierung ausgegangen werden durfte.

{RN:75}
Die von der Beschwerdeführerin zu 2 vorgetragenen dramatischen Veränderungen der Landeszuweisungen beruhen teilweise auf einem unzutreffenden Vergleichsansatz. Die Ableitung eines Defizits aus dem Vergleich der Zuweisungen nach dem Kinderbetreuungsgesetz mit den Zuweisungen nach dem Kinderförderungsgesetz wäre nur dann vertretbar, wenn auch die Betreuungspflichten vergleichbar wären, was aber gerade nicht der Fall ist.

{RN:76}
Nicht überzeugend ist auch die Darstellung der Bemühungen um Personaleinsparungen. Diese werden ebenfalls als außergewöhnliche Maßnahmen dargestellt, obwohl eine mit dem Ziel der Kostenminderung - auch mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zu 2 - betriebene Gesetzesänderung ihr Ziel nur erreichen kann, wenn entsprechende Einschnitte beim Personal realisiert werden. Die Veränderungen beim Betreuungsschlüssel bewirken nur dann Kosteneinsparungen, wenn ein Teil des Personals nicht weiter beschäftigt wird. Dass dies nur mit gewissen Zeitverzögerungen möglich ist, wird auch von der Landesregierung nicht bestritten. Es handelt sich um ein normales Folgeproblem von Leistungskürzungen überhaupt. Überdies hat das Land durch die Verordnung über den Belastungsausgleich bei der Kinderförderung vom 14.11.2003 (LSA-GVBl., S. 324) diesem Umstand für das Jahr 2003 Rechnung getragen.

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Nicht schlüssig und nachvollziehbar ist weiterhin die Argumentation der Beschwerdeführerin zu 2, die durch das Kinderförderungsgesetz veranlassten Einsparungen kämen nur dem Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugute. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die deutliche Kürzung der Betreuungsansprüche auch die Gemeinden entlastet, da von ihnen ein deutlich geringeres Ausmaß an Betreuungsstunden bereitgestellt werden muss. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung in diesem Bereich verdeutlicht im Übrigen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, die sich mit der Individualverfassungsbeschwerde eines betroffenen Elternpaares auseinandersetzt, die sich gegen die durch das Gesetz verursachten Kürzungen der Betreuungsansprüche wendet (Urt. v. 16.11.2004 - LVG 5/04 -).

{RN:78}
Schließlich kann vom Gesetzgeber nur eine auf die Entwicklung des gesamten Landes bezogene Prognose verlangt werden. Einzelne Abweichungen der Kostenbelastungen bzw. der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im tatsächlichen Bereich führen nicht zur Fehlerhaftigkeit einer Prognose. Zudem lässt der dynamische Berechnungsmodus des § 11 KiFöG ausreichenden Spielraum für entsprechende Anpassungen in den Folgejahren.

{RN:79}
2.3.3.2. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, die bisherige Teilfinanzierung in eine Vollkosten-Deckungsregelung umzuwandeln. Zwar verlangt Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf, dass die gesamten Kosten in den Blick genommen werden, die durch eine neu zugewiesene Aufgabe verursacht werden (LVerfG LSA, Urt. v. 14.09.2004 - LVG 7/03 -, LKV 2005, 218 [219]). Da durch § 3 Abs. 3 KiFöG den Gemeinden eine neue Aufgabe zugewiesen wurde, hatte der Landesgesetzgeber wegen des neuen, erweiterten Umfangs der Aufgabe auch zu berücksichtigen, dass der bislang von den Gemeinden getragene Eigenanteil abdeckt wird. Das Gleiche gilt für die Erstattungspflicht gegenüber den freien Trägern nach § 11 Abs. 4 KiFöG. Das Landesverfassungsgericht hat indes bereits zur Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs entschieden, dass im Rahmen der Kostendeckungsregelung nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die zusätzlich durch die Aufgabenzuweisung veranlasst werden. Haben Kommunen für eine neu pflichtig zugewiesene Aufgabe bereits bislang auf freiwilliger Grundlage finanzielle Aufwendungen getätigt, so kann dies im Rahmen der Kostendeckungsregelung berücksichtigt werden, indem dieser Kostenanteil, soweit er hinreichend konkret ermittelt werden kann, auch in Zukunft von den Kommunen selbst zu tragen ist (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 08.07.2003 - LVG 4/01 -, LVerfGE 14, 413 [431]).

{RN:80}
Auf dieser Grundlage war im vorliegenden Fall die Einführung einer Vollkosten-Deckungsregelung entbehrlich. Soweit den Gemeinden durch die Zuweisung der Gesamtverantwortung für das eigene Gebiet eine neue Verwaltungsaufgabe übertragen wurde, durften die damit verbundenen Kostenbelastungen mit der Reduktion der Betreuungsansprüche verrechnet werden, da die Kürzung der Zuweisungen bewusst geringer angesetzt wurde als der Rückgang der Belastungen insgesamt. Im Hinblick auf den von den Gemeinden in Bezug auf die eigenen Einrichtungen zu tragenden Eigenkostenanteil sowie den Defizitausgleich gegenüber den freien Trägern lag dagegen bereits eine tatsächliche bzw. rechtliche Vorbelastung vor, so dass durch § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 KiFöG eine neue Kostenbelastung nicht verursacht wurde.

{RN:81}
Hinzu kommt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin zu 2 zu einer Mehrbelastung in diesen Bereichen keine hinreichend konkreten Angaben gemacht wurden, die geeignet sind, die Prognose des Gesetzgebers zu widerlegen. Vielmehr lässt sich mit den von der Landesregierung vorgelegten und in ihrer Validität nicht in Frage gestellten statistischen Erhebungen insgesamt ein Rückgang der Betreuungsleistungen und damit der Kostenbelastungen auch der Gemeinden belegen.

{RN:82}
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 2 zur gestiegenen Kostenbelastung bei den Betreuungsleistungen sind nicht in der Lage, die gesetzgeberische Prognose zu falsifizieren. Art. 87 Abs. 3 LVerf verlangt vom Gesetzgeber eine Prognose, bei der die von der neu zugewiesenen Aufgabe verursachte regelmäßige Kostenbelastung einer Kommune an Hand von allgemeinen Erfahrungswerten, insbesondere den in der Vergangenheit durch die betreffende Aufgabe verursachten Kosten, ermittelt wird. Das Vorbringen einer einzelnen Kommune, dass sie für die Erfüllung der Aufgabe tatsächlich einen höheren Betrag aufgewendet hat, genügt allein nicht, um eine nachweisbar auf verlässlichen Erfahrungswerten beruhende Kostenprognose zu falsifizieren. Vielmehr muss der Nachweis geführt werden, dass auf der Grundlage der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Berechung eine Aufgabenerfüllung zu den vom Gesetz geforderten Standards überhaupt nicht möglich ist. Wie die Erhebungen der Landesregierung gezeigt haben, sind indes zahlreiche Kommunen durchaus in der Lage, die ihnen durch das Kinderförderungsgesetz zugewiesenen Aufgaben mit Hilfe der in § 11 KiFöG zugewiesenen Mittel durchzuführen, ohne dass dabei - abgesehen vom Eigenfinanzierungsanteil - ein Defizit entsteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin zu 2 vorgenommenen erheblichen Einsparbemühungen angesichts der deutlichen Reduktion der Betreuungspflichten durch das Kinderförderungsgesetz verlangt wurden. Der aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2 ableitbare Eindruck, sie habe von einem Fortbestand der Finanzierung in bisheriger Höhe ausgehen können, verkennt seinerseits die Zielsetzung und Eckdaten der Neufassung des Gesetzes.

{RN:83}
Soweit die Beschwerdeführerin zu 2 geltend macht, dass sich die Verkürzung des zeitlichen Umfangs der Betreuungsansprüche wegen der unterschiedlichen zeitlichen Inanspruchnahme auch der Halbtagsbetreuung nicht eins zu eins in einem verminderten Personalaufwand niederschlägt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz es den Einrichtungsträgern nicht verwehrt, das von ihnen vorgehaltene Betreuungsangebot typisiert, d. h. nur innerhalb einer vom Einrichtungsträger vorgegebenen Zahl von zeitlichen Varianten, in Anspruch zu nehmen. Die Umsetzung der gekürzten Betreuungsansprüche in Einsparungen im Personalbereich ist damit jedenfalls durch die gesetzlichen Vorgaben nicht ausgeschlossen.

{RN:84}
2.3.3.3. Die Auskömmlichkeit der den Gemeinden nach § 11 Abs. 1 KiFöG zugewiesenen Mittel zur Deckung der Kosten der ihnen zugewiesenen Aufgaben wird durch die von der Landesregierung vorgelegte Statistik in Bezug auf die im Jahr 2003 in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen untermauert. Die Jahresstatistik zeigt, dass die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen leicht hinter den vom Landesgesetzgeber prognostizierten Zahlen zurückbleiben. Da die auf der Grundlage der Prognose berechneten Finanzzuweisungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 S. 2 LVerf genügen, gilt dies auch für die tatsächliche Lage des Jahres 2003. Das diesen Punkt betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2 ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

{RN:85}
Soweit die Beschwerdeführerin zu 2 geltend macht, dass sie z. T. mit höheren Kosten belastet sind, weil sie nicht in der Lage waren bzw. sind, den eigenen Personalbestand dem Rückgang der nachgefragten Betreuung anzupassen, handelt es sich um ein allgemeines Risiko, das im Kern bereits durch die bundesgesetzlichen Vorgaben verursacht ist und darüber hinaus seine Ursache im Wegfall der Bedarfs- und Entwicklungsplanung findet, der durch die Beschwerdeführerin zu 2 jedoch seinerzeit nicht mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde und deshalb im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Würdigung außer Betracht bleiben muss.

{RN:86}
3. Die von der Beschwerdeführerin zu 2 angegriffenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 88 LVerf. Eine Verletzung dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die allgemeine Finanzausstattung der Kommunen nicht gewissen Mindestanforderungen genügt. Da in Bezug auf die durch das Kinderförderungsgesetz zugewiesenen Aufgaben eine den insoweit vorrangig anzuwendenden Anforderungen des Art. 87 Abs. 3 LVerf genügende Finanzierung durch das Land gegeben ist, scheidet eine Verletzung der aus Art. 88 LVerf folgenden allgemeinen Finanzierungspflicht aus.

{RN:87}
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LVerfGG.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden den Beschwerdeführerinnen nicht erstattet (Absätze 2 und 3).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.