Menu
menu

Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 4/04 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 12.07.2005
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 48
LSA-VerfGG § 51
LSA-KiBeG § 17 Abs 2
Schlagworte Regelung, neue - Belastung, neue - Frist - Jahresfrist - Vorbelastung - Planungshoheit
Stichworte Urteil
Leitsatz Kreisfreien Gemeinden werden — anders als kreisangehörigen Gemeinden — durch § 11 Abs. 4 S. 1 des Kinderförderungsgesetzes keine neuen Belastungen auferlegt, da sie zugleich örtliche Träger der öffentliche Jugendhilfe sind und insoweit schon bislang zur Auszahlung der Landespauschale an die Einrichtungen der freien Träger nach § 17 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgesetzes verpflichtet waren. Eine gegen § 11 Abs. 4 KiFöG gerichtete kommunale Verfassungsbeschwerde ist deshalb nach §§ 51 Abs. 2; 48 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes unzulässig.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges Kinderbetreuung
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 12.07.2005 - LVG 4/04 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 4/04

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Tatbestand

{RN:1}
1. Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss am 05.03.2003 das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz) - KiFöG - (LSA-GVBl., S. 48), das inzwischen durch Gesetz vom 12.11.2004 (LSA-GVBl., S. 774) - in Kraft getreten am 08.03.2003 - geändert wurde. Ein Ziel des Gesetzes ist es ausweislich der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LdTg-Drs. 4/399, S. 12), den Umfang der durch das Land finanzierten Tagesbetreuung von Kindern an die aktuelle Finanzlage des Landes anzupassen. Zugleich wurden die Gemeinden an Stelle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Leistungsverpflichteten erklärt und die Modalitäten der Finanzierung verändert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Veränderungen:

{RN:2}
Das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen - KiBeG-96 - vom 26.06.1991 (LSA-GVBl., S. 126), geändert durch Gesetz vom 18.07.1996 (LSA-GVBl. S. 224), sah in § 17 Abs. 1 vor, dass das Land den Trägern von Kindertageseinrichtungen eine landeseinheitliche Pauschale zahlt. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
„(1) Das Land gewährt den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesen sind, auf Antrag einen Zuschuss in Form einer landeseinheitlichen Pauschale für jeden gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan und der jeweiligen Betriebserlaubnis angebotenen Betreuungsplatz. Die Pauschale beträgt für einen Krippenplatz 500 DM je Monat sowie für einen Kindergartenplatz 350 DM je Monat. Für einen Hortplatz zahlt das Land eine Pauschale von 115 DM je Monat, soweit es sich nicht um eine Einrichtung handelt, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird. Die Pauschalen für Krippe und Kindergarten beziehen sich auf eine Ganztagsbetreuung. Bei einer Halbtags- oder anderer Teilbetreuung sind entsprechend ermäßigte Pauschalen zu zahlen. Eine Ganztagsbetreuung liegt dann vor, wenn die Kindertageseinrichtung mindestens 40 Stunden in der Woche geöffnet ist. Die Auszahlung erfolgt in Vierteljahresraten in den Monaten Februar, Mai, August und November.“

{RN:3}
Ergänzend zu dieser Pauschalzahlung des Landes sah Absatz 2 eine weitere Unterstützung der Einrichtungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor:
„(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt daneben auf Antrag an den Einrichtungsträger eine Pauschale in Höhe 50 v. H. der jeweiligen Pauschale nach Absatz 1 für jeden gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan und der jeweiligen Betriebserlaubnis angebotenen Betreuungsplatz.“

{RN:4}
Antragsberechtigt waren demnach nur solche Träger, die zuvor in den Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgenommen worden waren, dessen Funktion und Aufstellung in § 9 KiBeG-96 geregelt war. Dieser Zusammenhang wurde in § 17 Absatz 5 KiBeG-96 wie folgt konkretisiert:
„(5) Wird eine Kindertageseinrichtung entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan durch einen freien Träger gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 betrieben, haben die Gemeinden, in denen sich die Einrichtung befindet, diesem freien Träger die für den Betrieb notwendigen Betriebskosten nach Abzug der Pauschalzahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2, der Elternbeiträge nach § 18 sowie eines nach dessen Leistungsfähigkeit bemessenen Eigenanteils des freien Trägers, höchstens jedoch 5 v. H., zu erstatten, soweit keine anderweitige Ausgleichsvereinbarung besteht. Absatz 3 gilt entsprechend.“

{RN:5}
Die Gemeinden hatten demnach aus ihrem eigenen Haushalt lediglich an diejenigen freien Träger Leistungen zu erbringen, die zuvor in den Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgenommen worden waren, und konnten demnach die entsprechenden Mittel in den jeweiligen Haushalt einstellen, ohne mit erheblichen Abweichungen rechnen zu müssen. Aber auch für diesen Fall war in § 17 Abs. 7 KiBeG-96 ein nachträglicher Kontroll- und Korrekturmechanismus vorgesehen.

{RN:6}
Nach einer zwischenzeitlichen Änderung von Details der Regelungen durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17.12.1996 (LSA-GVBl., S. 416) wurde durch Gesetz vom 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 125) - KiBeG-99 - im Kinderbetreuungsgesetz eine weiter reichende Änderung im Finanzierungssystem vorgenommen. Zunächst wurde die Regelung in § 9 über den Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgehoben mit der Folge, dass die Einrichtungen auch im laufenden Haushaltsjahr Finanzierungsansprüche geltend machen konnten. Zudem wurde wegen des damit verbundenen Wegfalls der Bedarfsplanzahlen die Gewährung der Pauschalzahlungen an der Zahl der tatsächlich betreuten Kinder orientiert. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Melde- und Kontrollmechanismus eingeführt. Zudem wurde das Finanzierungssystem dahingehend umgestellt, dass das Land nunmehr seine Pauschalzahlungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leistete. Diese waren zur Weiterleitung an die Einrichtungsträger verpflichtet. Zugleich wurde die Höhe der Pauschale zeitlich gestaffelt. Dies führte zu folgender Regelung in § 17 Absatz 1 und 2 KiBeG-99:
„(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder auf Antrag einen Zuschuss in Form einer landeseinheitlichen Pauschale. Die Pauschale beträgt

- vom 1. August 1999 bis 31. Dezember 1999 im Monat je Kind im Krippenalter 480 DM, je Kind im Kindergartenalter 330 DM und für ein Kind im Hortalter 100 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,

- vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 im Monat je Kind im Krippenalter 420 DM, je Kind im Kindergartenalter 300 DM und für ein Kind im Hortalter 95 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,

- vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 im Monat je Kind im Krippenalter 390 DM, je Kind im Kindergartenalter 280 DM und für ein Kind im Hortalter 90 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird,

- ab dem 1. Januar 2002 im Monat je Kind im Krippenalter 360 DM, je Kind im Kindergartenalter 270 DM und für ein Kind im Hortalter 85 DM, soweit das betreffende Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Einrichtungsträger die Pauschalen nach Absatz 1 aus und gewährt daneben auf Antrag an den Einrichtungsträger eine Pauschale in Höhe von 50 v.H., für Kinder im Krippenalter von 60 v.H. der Pauschale gemäß Absatz 1 für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder. Bei Betreuung außerhalb des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Kind wohnt, erstattet dieser beziehungsweise diese dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pauschale.“

{RN:7}
Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die in ihrem Gebiet ansässigen freien Träger wurde in Absatz 7 wie folgt geregelt:
„(7) Wird eine Kindertageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten, abzüglich der Pauschalzahlungen nach Absatz 2, der Elternbeiträge nach § 18 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Absatz 4 gilt entsprechend. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im übrigen die Kosten maßgeblich, die die Gemeinde selbst als Träger einer Einrichtung aufzuwenden hätte.“

{RN:8}
Das Finanzierungssystem bestand in Bezug auf die Einrichtungen der freien Träger demnach aus zwei Finanzströmen: (1) der Auszahlung der Landespauschale und der ergänzenden eigenen Pauschale an die Einrichtungen durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe und (2) der Zahlung einer weiteren Unterstützung (sog. Defizitausgleich) durch die Gemeinden, in deren Gebiet die Einrichtung ihren Sitz hat. Der Haushalt der einzelnen Gemeinde wurde bei dieser Lösung grundsätzlich nur durch den Defizitausgleich belastet.

{RN:9}
Anders stellte sich die Lage jedoch in kreisfreien Städten dar, da diese gem. § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII zugleich örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind. Dort waren auch die Landespauschale nach § 17 Abs. 2 S. 1 HS 1 KiBeG-99 sowie die ergänzende Pauschale nach § 17 Abs. 2 S. 1 HS 2 KiBeG-99 durch ihren Haushalt an die Einrichtungen der freien Träger weiterzuleiten. Damit flossen sämtliche an die Einrichtungen der freien Träger zu leistenden Zahlungen durch den Haushalt der kreisfreien Städte mit der Folge, dass sie nach Wegfall der Bedarfsplanung auch von etwaigen Veränderungen im laufenden Haushaltsjahr betroffen wurden und diese auffangen mussten.

{RN:10}
Durch das Kinderförderungsgesetz wurde die Finanzierungsregelung, die sich nunmehr in § 11 findet, ein weiteres Mal verändert. An Stelle der bislang getrennten Zahlung der Pauschalen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits und der Gemeinden andererseits wurde ein einheitlicher Zahlungsmodus eingeführt, bei dem die Einrichtungen alle ihnen zufließenden Mittel von den nunmehr dazu gem. § 11 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 KiFöG verpflichteten Gemeinden ausgezahlt erhalten. Diese wiederum erhalten von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die bislang direkt an die Einrichtungen gezahlten Pauschalen zugewiesen. Beide Änderungen führten aus der Perspektive der Zahlungsempfänger zu einer Verfahrensvereinfachung, da sie Zahlungen nur von einer Stelle erhalten und ihr gegenüber verantworten müssen. Im Einzelnen hat § 11 KiFöG folgenden Wortlaut:
„(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4. Im Jahr 2003 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag von 123 350 500 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, für die Folgejahre die entsprechende, nach der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes erforderliche Finanzierung ausgehend von Satz 2 durch Verordnung festzulegen. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus und gewährt daneben aus eigenen Mitteln den Leistungsverpflichteten eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung. Für die Verteilung des Betrages nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Werden Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers haben, erstattet dieser dem örtlichen Träger die Zuweisung nach Satz 1 Satzteil 2.

(3) ...

(4) Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet der Leistungsverpflichtete, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die der Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die Leistungsverpflichteten sollen vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten.“

{RN:11}
2. Die Beschwerdeführerin macht mit der am 05.03.2004 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere in Gestalt der Planungs- und Finanzhoheit, aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600), geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), geltend. Sie hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig, insbesondere für fristgemäß, und im Übrigen auch für begründet:

{RN:12}
2.1. Bei der Regelung des § 11 Abs. 4 KiFöG handle es sich um eine landesgesetzliche Bestimmung, die am 08.03.2003 in Kraft getreten sei. Damit sei ein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LVerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234), gegeben und auch die Jahresfrist zur Einlegung der kommunalen Verfassungsbeschwerde gem. § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG gewahrt.

{RN:13}
Bei der angegriffenen Norm handle es sich um einen Bestandteil eines völlig neuen Gesetzes und nicht lediglich um ein Änderungsgesetz, bei dem bereits durch das Kinderbetreuungsgesetz begründete Vorbelastungen nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts zu berücksichtigen seien. Deshalb habe die Beschwerdefrist für alle mit dem Gesetz verbundenen Belastungen für die Kommunen erst am 08.03.2003 zu laufen begonnen. Die am 05.03.2004 erhobene kommunale Verfassungsbeschwerde sei demnach fristgerecht eingelegt worden.

{RN:14}
Aber auch dann, wenn man das Kinderförderungsgesetz lediglich als ein Änderungsgesetz in Bezug auf das Kinderbetreuungsgesetz qualifiziere und deshalb Vorbelastungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da neue finanzielle Belastungen der Beschwerdeführerin begründet würden. Diese folgten aus dem geänderten Abrechnungsmodus. Während nach der alten Rechtslage eine monatliche, an den tatsächlichen Belegungszahlen orientierte und nach Platzart differenzierte Pauschale durch das Land gezahlt worden sei und die Gemeinde lediglich die weitere Pauschale und den Defizitausgleich übernommen habe, müsse durch die Gemeinden nunmehr ein fester Betrag in zwei Raten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eine Korrekturmöglichkeit gebe. Dabei stelle das Land den Gemeinden Gelder auf der Basis der Belastungszahlen des vorletzten Jahres bereit. Komme es zu einer signifikanten Abweichung der aktuellen Belegungszahlen, so treffe die finanzielle Mehrbelastung die Gemeindehaushalte. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich dies im Haushaltsplan in Mehrbelastungen in Höhe von 676.252 € niedergeschlagen.

{RN:15}
Die Beschwerdeführerin sei durch die in § 11 Abs. 4 KiFöG getroffene Regelung auch selbst und gegenwärtig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Durch die Bestimmung werde sie gesetzesunmittelbar verpflichtet, freien Trägern beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen unabhängig von der jeweilig geltenden kommunalen Bedarfs- und Entwicklungsplanung die notwendigen Kosten zu erstatten. Der Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit stehe nicht entgegen, dass gemäß § 11 Abs. 4 S. 3 KiFöG zwischen dem Leistungsverpflichteten und dem freien Träger eine Finanzierungsvereinbarung zu schließen sei. Komme es nicht zu einer solchen Vereinbarung, so ergebe sich der Finanzierungsanspruch des freien Trägers unmittelbar aus § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG. Dies entspreche auch der Spruchpraxis des zuständigen Verwaltungsgerichts (VG Halle, Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 500/03 HAL -; Beschl. v. 18.12.2003 - 4 B 538/03 HAL -).

{RN:16}
Die Finanzierungsverpflichtung habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin immer wieder im laufenden Haushaltsjahr unvorhersehbar ganz erhebliche Finanzmittel bereitstellen müsse, die ihr für die Wahrnehmung anderer kommunaler Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stünden. Dadurch werde massiv in die kommunale Planungshoheit sowie in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen.

{RN:17}
2.2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, da die von § 11 Abs. 4 KiFöG ausgehenden finanziellen Belastungen und Eingriffe in die Planungshoheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien.

{RN:18}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen, dass § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt und damit nichtig ist.

{RN:19}
3. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Im Einzelnen führt sie aus:

{RN:20}
3.1. Die Beschwerdeführerin stütze ihre kommunale Verfassungsbeschwerde ausschließlich darauf, dass der Landesgesetzgeber mit § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG in verfassungswidriger Weise eine Finanzierungspflicht der Gemeinden gegenüber den Einrichtungen der freien Träger unabhängig von ihrer vorherigen Aufnahme in den kommunalen Bedarfs- und Entwicklungsplan statuiert habe. Die daraus abgeleitete Belastung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit sei jedoch bereits durch die Gesetzesänderung des Jahres 1999 begründet worden. Bereits § 17 Abs. 7 KiBeG-99 habe den Einrichtungen der freien Träger einen Anspruch auf Defizitausgleich unabhängig von ihrer vorherigen Aufnahme in einen Bedarfs- und Entwicklungsplan gewährt. Die entsprechenden Vorschriften zum Bedarfs- und Entwicklungsplan seien durch diese Gesetzesnovelle aufgehoben worden. Damit liege eine Vorbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts vor mit der Folge, dass es durch die Regelung des § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG jedenfalls nicht zu einer neuen Belastung komme, die die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 i. V. m. § 48 LVerfGG erneut in Gang setze. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn die Beschwer konkret erst nach Ablauf der Jahresfrist auftrete. Da für die kommunale Verfassungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgesehen sei, führe die Fristversäumnis zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

{RN:21}
3.2. Gehe man gleichwohl von der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus, so müsse diese als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, denn es liege weder ein Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit noch eine Verletzung der kommunalen Finanzhoheit vor.

{RN:22}
4. Der Landtag hat sich nicht geäußert.


Entscheidungsgründe

{RN:23}
1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Belastungen im Zusammenhang mit der in § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG geregelten Finanzierungspflicht beruhen bereits auf landesgesetzlichen Regelungen aus dem Jahr 1999 mit der Folge, dass die Jahresfrist für die Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

{RN:24}
1.1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 75 Nr. 7 LVerf nur gegen Landesgesetze zulässig, die gegen Art. 2 Abs. 3 oder Art. 87 verstoßen. Dabei ist der Begriff Landesgesetz im Sinne eines förmlichen, durch den Landtag im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Gesetzes zu verstehen (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996 - LVG 2/05 -, LVerfGE 4, 401 [404 ff]).

{RN:25}
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Landesgesetz, so dass ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegt; denn die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die in § 11 Abs. 4 KiFöG getroffene Regelung, durch die den nach § 3 Abs. 3 KiFöG leistungsverpflichteten Gemeinden eine Erstattungspflicht gegenüber den freien Trägern von Tageseinrichtungen auferlegt wird.

{RN:26}
1.2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist jedoch verfristet, da die gerügten „Belastungen“ nicht erstmalig durch § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG begründet werden, sondern ihre Grundlage bereits in § 17 KiBeG-99 sowie den bundesgesetzlichen Regelungen zur Jugendhilfeplanung sowie zum Vorrang freier Träger finden.

{RN:27}
1.2.1. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann gem. § 51 Abs. 2 i. V. m. § 48 LVerfGG nur binnen eines Jahres seit In-Kraft-Treten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden. Legt man vorliegend eine rein formale Betrachtungsweise zugrunde, so wäre in Bezug auf das am 08.03.2003 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz durch die Einreichung der kommunalen Verfassungsbeschwerde am 05.03.2004 die Frist gewahrt.

{RN:28}
1.2.2. Bei der Berechnung dieser Frist ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Landesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 BvR 777, 882, 1239/85 -, BVerfGE 79, 1 [14]; Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/68 -, BVerfGE 23, 153 [164]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 [149], m. w. Nachw.) zu § 93 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes i. d. F. d. Bek. v. 11.08.1993 (BGBl. I 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I 3396), darauf abstellt, ob die gerügte Belastung bereits durch eine inhalts- oder wirkungsgleiche Vorgängervorschrift begründet worden ist; dann kommt es auf den Zeitpunkt der (materiellen) Vorbelastung an. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Beschwer beim Beschwerdeführer erst nach Ablauf eines Jahres eingetreten ist (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.2000 - LVG 20/97 -, LVerfGE 11, 429 [434]). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie verhindert, dass bei einer Neufassung von Gesetzen auch solche Regelungen, die bereits in einer vorausgehenden Fassung enthalten waren und die Beschwerdeführer in gleicher Weise belasteten, unter Bezugnahme auf die insoweit nur formale Änderung des Gesetzes zum Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können, obwohl materiellrechtlich durch das Änderungsgesetz keine neue Belastung begründet wurde.

{RN:29}
1.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält die von der Beschwerdeführerin angegriffene Regelung der Finanzierungspflicht der Gemeinden gegenüber den in ihrem Gebiet ansässigen Einrichtungen freier Träger keine neue Belastung. Die insoweit bestehende inhaltliche Kontinuität zwischen dem Kinderbetreuungsgesetz und dem Kinderförderungsgesetz erschließt sich insbesondere aus einer Gegenüberstellung von § 17 Abs. 7 KiBeG-99 mit § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG. Die sprachliche Differenz zwischen beiden Vorschriften besteht lediglich darin, dass anstelle des Wortes „Gemeinde“ nunmehr der inhaltlich auf Grund der Änderung in § 3 Abs. 3 KiFöG identische Ausdruck „Leistungsverpflichtete(r)“ benutzt wird. Der zweite Unterschied bezieht sich auf den nunmehr nicht mehr vorgesehenen Abzug der Pauschalzahlungen, da diese nach dem Kinderförderungsgesetz ebenfalls durch die Gemeinde ausgezahlt werden. Im Ergebnis handelt es sich demnach um eine materiell inhaltsgleiche Regelung, die lediglich anderweitigen strukturellen Veränderungen Rechnung trägt. Im Hinblick auf die originär durch § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG begründete Finanzierungspflicht besteht demnach kein Unterschied zu den durch § 17 Abs. 7 KiBeG-99 begründeten Belastungen der Gemeinden.

{RN:30}
1.2.4. Eine weiter gehende Belastung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungs- und Wirkungszusammenhängen des § 11 Abs. 4 KiFöG, insbesondere nicht im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Unbedingtheit der Kostenerstattungspflicht sowie die Neuordnung der Finanzierungsströme.

{RN:31}
Das Recht der freien Träger, einen Betriebskostenerstattungsanspruch abzüglich der Pauschalen, der Elternbeiträge sowie des Eigenanteils gegenüber den Gemeinden ohne vorherige Aufnahme in einen Betriebs- und Entwicklungsplan und damit auch unterjährig geltend zu machen, bestand bereits unter dem Kinderbetreuungsgesetz, da durch die Gesetzesänderung vom 31.03.1999 die bisherige Regelung über den Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgehoben wurde und in Konsequenz dessen auch der Finanzierungsanspruch in § 17 Abs. 7 KiBeG-99 unbedingt erfüllt werden musste. Ohne Verpflichtung der Kommunen zur Aufstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen konnte eine entsprechende Verknüpfung nicht mehr vorgeschrieben werden.

{RN:32}
Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Landesgesetzgeber durch diese Änderung in unverhältnismäßiger Art und Weise in die kommunale Planungshoheit eingegriffen hat. Ausweislich der fachgerichtlichen Rechtsprechung hindern die Vorgaben des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - i. d. F. d. Bek. v. 08.12.1998 (BGBl. I 3546), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.03.2005 (BGBl. I 818), die Landesgesetzgeber jedenfalls nicht, die Finanzierung der freien Träger an eine vorherige Aufnahme ihrer Einrichtungen in die Bedarfs- und Haushaltsplanung zu knüpfen. Entsprechende Regelungen sollen vielmehr auch mit dem grundsätzlichen Vorrang privater Jugendhilfeeinrichtungen vereinbar sein (so etwa NdsOVG, Urt. v. 25.03.1999 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127 ff.). Eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der mit dem Wegfall der Anmeldepflicht verbundenen planerischen Unsicherheiten der Kommunen hätte jedenfalls bereits in Bezug auf § 17 Abs. 7 KiBeG-99 geltend gemacht werden müssen, da durch diese Vorschrift die entsprechende Belastung bereits eingetreten war.

{RN:33}
Schließlich führt der Umstand, dass nach der neuen Systematik auch die Landespauschale durch die Gemeinde an die freien Träger auszuzahlen ist, im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu einer neuen Belastung, da sie als kreisfreie Stadt - anders als eine kreisangehörige Gemeinde (vgl. dazu Urteil vom 12.07.2005 - LVG 3/04 -, unter Nr. 1.2.3.) - zugleich örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist und insoweit schon bislang für die Auszahlung der Landespauschale an die Einrichtungen der freien Träger zuständig war (vgl. einerseits § 17 Abs. 2 KiBeG und andererseits § 11 Abs. 2 KiFöG). Ihre Haushaltsplanung wird aus diesem Grunde auch durch diese Änderung keinen neuen Belastungen ausgesetzt.

{RN:34}
1.2.5. Fehlt es demnach bereits an einer neuen Belastung der Beschwerdeführerin durch § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG, so kommt noch hinzu, dass die von ihr geltend gemachte mangelnde Voraussehbarkeit des Auftretens neuer Einrichtungen von freien Trägern und die damit verbundene geringere Auslastung eigener kommunaler Einrichtungen auch eine Folge der durch das SGB VIII bundesgesetzlich vorgegebenen Wahlfreiheit der Leistungsberechtigten einerseits und des Vorrangs freier Träger andererseits ist. Die Regelungen des SGB VIII sind ihrerseits Ausdruck der Anerkennung des Vorrangs grundrechtlicher Betätigungs- und Gestaltungsfreiheit gegenüber staatlicher, näherhin kommunaler Planung und somit ihrerseits verfassungsrechtlich verankert. Die durch die Regelungen der §§ 4, 5, 74 und 80 SGB VIII für die Kommunen und ihre Haushaltsplanung ausgelösten Ungewissheiten sind demnach ihrerseits der Anerkennung und wirksamen Umsetzung verfassungsrechtlich auf Bundes- und Landesebene abgesicherter Rechtswerte geschuldet. Eine allein den Interessen der Kommunen und ihrer Planungshoheit den Vorrang einräumende Landesgesetzgebung ist auch aus diesem Grunde weder gefordert noch „richtiger“ als die vom Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 S. 1 KiFöG getroffene Regelung, die die kommunalen Interessen weniger weit reichend berücksichtigt, als dies bis zur Aufhebung der Regelungen zum Bedarfs- und Entwicklungsplan durch das Änderungsgesetz vom 31.03.1999 der Fall war.

{RN:35}
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LVerfGG.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden der Beschwerdeführerin nicht erstattet (Absätze 2 und 3).
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.