Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 8/04 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 15.11.2004 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Gerichtsentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
15.11.2004 - LVG 8/04 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 8/04
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Mit seiner am 1. Juli 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer wendet gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 5. Februar 2004 (Aktenzeichen: 7 S 247/03). Er sieht sich hierdurch in mehrfacher Hinsicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten geltend. Er wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als den einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2004, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG).
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Mit seiner am 1. Juli 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer wendet gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 5. Februar 2004 (Aktenzeichen: 7 S 247/03). Er sieht sich hierdurch in mehrfacher Hinsicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]). Zwar macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten geltend. Er wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als den einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2004, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG).
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.