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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 10/04 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 15.11.2004
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
LSA-AG-AG StUG
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Behördenentscheidung - Stasi-Unterlagen
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Behördenentscheidung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 15.11.2004 - LVG 10/04 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 10/04

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung für das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Mit Schreiben vom 25. August 2004 lehnte es das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ab, den Beschwerdeführer in dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle des Landesbeauftragten zu berücksichtigen, weil er die gesetzliche Altergrenze bereits überschritten habe und ihm daher eine persönliche Eignungsvoraussetzung für das Amt fehle. Hierdurch sieht sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]). Der Beschwerdeführer macht nicht in hinreichender Weise geltend, welche konkreten Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen. Jedenfalls aber wendet er sich nicht gegen ein formelles Landesgesetz - als den einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine Entscheidung der Verwaltung. Gegen die Einzelentscheidung des Ministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf jedoch nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 13. September 2004, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG).

{RN:5}
Er hat daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 seine Auffassung bekräftigt, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein. Ergänzend trägt er vor, das Ministerium der Justiz habe sich auf ein Landesgesetz berufen, wonach die Zulassung zum Bewerbungsverfahren nur bis zum Alter von maximal 59 Jahren möglich sei. Diese gesetzliche Beschränkung stelle einen Verstoß gegen allgemeine Grundrechte dar.

{RN:6}
Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit geben. Es führt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn der ergänzende Vortrag des Beschwerdeführers dahin ausgelegt wird, dass er sich nunmehr auch unmittelbar gegen die gesetzliche Altersbeschränkung in § 3 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - LSA-AG-StUG - vom 18.08.1993 (LSA-GVBl., S. 433), geändert durch Gesetz vom 03.11.1993 (LSA-GVBl., S. 681), wendet. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung, wonach zum Landesbeauftragen nicht gewählt werden kann, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde, um ein formelles Landesgesetz. Allerdings ist die hiergegen gerichtete Verfassungschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde. Nach § 48 LSA-VerfGG kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes erhoben werden. Das angegriffene Gesetz (§ 3 Abs. 4 AG StUG LSA) ist jedoch bereits am 24. August 1993 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 AG StUG LSA vom 18.08.1993 [LSA-GVBl., S. 433]), so dass die am 6. September 2004 bei dem Landesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde die Beschwerdefrist nicht wahrt.

{RN:7}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.