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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 5/04 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 16.11.2004
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 3
GG Art. 6
SGB VIII § 80 Abs 2 Nr 4
LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 3 Abs 2
LSA-Verf Art. 7 Abs 1
LSA-Verf Art. 11 Abs 1
LSA-Verf Art. 16 Abs 1
LSA-Verf Art. 24 Abs 1
LSA-Verf Art. 30 Abs 2
LSA-Verf Art. 39
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 47
LSA-KiFöG § 3
LSA-KiBeG § 2
Schlagworte Kindergarten - Betreuung - Ganztagsbetreuung - Erwerbstätigkeit - Krankheit - Verhinderung - Waldkindergarten - Elternrecht - Gleichheit - Gleichbehandlung - Kindererziehung - Übergangsvorschrift - Rechtsverletzung - Einrichtungsgarantie - Vertrauensschutz
Stichworte Urteil
Leitsatz 1.-->Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung, wenn § 3 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes - KiFöG - bei der Zuerkennung eines ganztägigen Betreuungsanspruchs zwischen den Kindern von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten differenziert. 2.-->Aus dem Elternrecht des Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung lässt sich kein Anspruch auf Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten in einem bestimmten Umfang ableiten.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges Kinderbetreuung
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 16.11.2004 - LVG 5/04 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 5/04

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
1.-->Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 5. März 2003 das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz) - LSA-KiFöG - beschlossen (LSA-GVBl., S. 48). Ein Ziel des Gesetzes war es ausweislich der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LdTg-Drs. 4/399, S. 12), den Umfang der durch das Land finanzierten Tagesbetreuung von Kindern an die aktuelle Finanzlage des Landes anzupassen.

{RN:2}
Zur Umsetzung dieser Zielsetzung wurden neben anderen Anpassungen im Gesetz vor allem die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ganztagesbetreuung in § 3 LSA-KiFöG neu gefasst. Bis zu dieser Neufassung wurde durch das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26.06.1991 (LSA-GVBl., S. 126) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 125) - LSA-KiBeG - ein Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Kindertageseinrichtung für Kinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang gewährt. Der insoweit einschlägige § 2 Abs. 1 LSA-KiBeG hatte folgenden Wortlaut:

{RN:3}
"(1) Sofern es die Erziehungsberechtigten wünschen, haben Kinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz gemäß § 13 Abs. 2 in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er ist erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Kindertageseinrichtung angeboten wird."

{RN:4}
§ 3 LSA-KiFöG sieht demgegenüber einen solchen ganztätigen Betreuungsanspruch nur für einen begrenzten Personenkreis vor. Die Absätze 1 und 2 der Norm haben im Einzelnen folgenden Wortlaut:

{RN:5}
§ 3 Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch
1. auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2) in einer Tageseinrichtung,
a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Förderung besteht,
b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,
2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind."

{RN:6}
Auf Grund dieser Gesetzesänderung steht insbesondere erziehungsberechtigten Eltern, bei denen kein oder nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung ihrer Kinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang mehr zu. Die Zuweisung eines Ganztagesplatzes ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Vielmehr kann bei entsprechender Kapazität der Kindertageseinrichtungen im Rahmen des pflichtgemäßen Auswahlermessens ein Platz zugewiesen werden.

{RN:7}
2.-->Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind erziehungsberechtigte Eltern der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4), die ihrerseits noch nicht in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden. Seit Mai 2001 bzw. November 2002 hatten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) für die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) Betreuungsverträge mit dem Waldkindergarten in Halle abgeschlossen.

{RN:8}
Nach In-Kraft-Treten des LSA-KiFöG sah sich der Träger des Waldkindergartens, die ..., gezwungen, die mit den einzelnen Erziehungsberechtigten abgeschlossenen Betreuungsverträge an die geänderte Rechtslage anzupassen. Den erziehungsberechtigten Eltern, bei denen nicht beide Elternteile erwerbstätig waren, wurden Betreuungszeiten von 25 Wochenstunden angeboten. Auch die Beschwerdeführer zu 1) und 2) schlossen einen entsprechenden Vertrag ab, den sie jedoch mit einer Reihe von Vorbehalten versahen, u. a. hinsichtlich der strikten Einhaltung der Abholzeiten. Diese und andere Differenzen, über die eine Einigung mit dem Träger der Einrichtung nicht erzielt werden konnte, führten zur Kündigung der Betreuungsverträge durch den Träger.

{RN:9}
3.-->Die Beschwerdeführer sehen sich durch § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG in ihren Rechten aus Art. 7 und 11 LSA-Verf verletzt und machen weiterhin eine Verletzung des Art. 24 LSA-Verf geltend.

{RN:10}
Eine Verletzung des in Art. 7 LSA-Verf garantierten allgemeinen Gleichheitssatzes sehen die Beschwerdeführer vor allem darin, dass die unterschiedliche Behandlung von erwerbstätigen und anderen gleich belasteten Erziehungsberechtigten nicht gerechtfertigt sei. Durch das ausschließliche Abstellen auf die Erwerbstätigkeit werde nicht berücksichtigt, dass auch aus anderen Gründen erhebliche zeitliche Belastungen vorliegen könnten, etwa durch umfangreiche familiäre Verpflichtungen wie die Betreuung anderer Kinder oder pflegebedürftiger Verwandter oder die Übernahme gesellschaftlicher, im Gemeininteresse liegender Engagements. Das von ihm verfolgte Ziel, den Landeshaushalt zu entlasten, habe der Gesetzgeber auch auf andere, die nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten weniger belastende und diskriminierende Art und Weise erreichen können. So wäre es möglich gewesen, die Betreuungszeiten für alle maßvoll zu reduzieren. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, die von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Beiträge stärker sozial zu staffeln. Durch die geänderte Rechtslage sei es ihnen letztlich nicht mehr möglich, ihren Kindern die Vorteile des Waldkindergartens zugute kommen zu lassen.

{RN:11}
Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) sehen sich außerdem in ihrem Elternrecht aus Art. 11 LSA-Verf verletzt. Ihr nachhaltiges Engagement für den Waldkindergarten sei Ausdruck ihres Elternrechts, näherhin ihres Bemühens um eine möglichst kleinkindgerechte Erziehung und Betreuung der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) gewesen. Diese Bemühungen würden durch das LSA-KiFöG entwertet. Es handle sich um einen ungeheuren Eingriff in das Gestaltungsrecht der Eltern. Die Veränderung sei auch nicht pädagogisch überprüft worden. Zudem fehle es an Übergangsvorschriften, die dem Wohl der Kinder und dem Erziehungsrecht der Eltern Rechnung trügen.

{RN:12}
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) machen weiter eine Verletzung von Art. 24 LSA-Verf geltend.

{RN:13}
Die Beschwerdeführer beantragen,
festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LSA-KiFöG die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung verletzt und damit nichtig ist.

{RN:14}
4.-->Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Im Einzelnen führt sie aus:

{RN:15}
Art. 24 LSA-Verf enthalte kein rügefähiges Grundrecht, grundrechtsgleiches oder staatsbürgerliches Recht i. S. des Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf, sondern vielmehr eine Einrichtungsgarantie. Auch wenn Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf als Einrichtungsgarantie mit subjektiven Elementen verstanden werde, führe dies nicht zu einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde, da sie insoweit unbegründet sei. Aus Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf lasse sich jedenfalls kein Anspruch auf Kinderbetreuung mit einem bestimmten Inhalt, insbesondere zeitlichen Umfang ableiten. Soweit eine Gleichbehandlung mit anderen Familien geltend gemacht werde, sei Art. 7 LSA-Verf als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.

{RN:16}
Eine Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) aus Art. 11 Abs. 1 S. 1 LSA-Verf durch § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG liege nicht vor, weil nach richtigem Verständnis dieses Grundrecht kein Leistungsrecht enthalte. Von einem Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 11 Abs. 1 S. 1 LSA-Verf könne allenfalls ausgegangen werden, wenn der Landesgesetzgeber die Absicht gehabt hätte, durch die Änderung der Betreuungsregelungen gezielt die Erziehungs- und Pflegedispositionen der Eltern zunichte zu machen. Dies sei aber erkennbar nicht das Motiv des Landesgesetzgebers gewesen.

{RN:17}
Es liege auch keine Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf verletzende Ungleichbehandlung vor. Indem er auf die Erwerbstätigkeit als Differenzierungsgrund bei der Zuweisung von Ganztagesplätzen abstelle, habe der Landesgesetzgeber durchaus sachgerecht und nicht willkürlich gehandelt. Das Differenzierungskriterium sei nämlich bereits durch § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII vorgegeben. Nach dieser Vorschrift sollten die Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe unter anderem so geplant werden, dass insbesondere Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren könnten. Überdies leite das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abzustimmen, aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ab.

{RN:18}
Soweit die Beschwerdeführer auf weniger einschneidende Alternativlösungen verwiesen, werde von ihnen verkannt, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zustehe und er nicht durch den Gleichheitssatz verpflichtet werde, die gerechteste aller denkbaren Regelungen zu treffen. Vielmehr reiche es aus, dass er einen tragfähigen Grund für die Differenzierung anführen könne. Dem genüge die getroffene Regelung.

{RN:19}
Schließlich räume das LSA-KiFöG der Verwaltung einen weitreichenden Gestaltungs- und Ermessensspielraum ein, innerhalb dessen auch den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Belangen ausreichend Rechnung getragen werden könne. Ihr Anliegen sei deshalb nicht gegenüber dem Gesetz, sondern im Rahmen der Anwendung des Gesetzes geltend zu machen und - soweit berechtigt - auch hinreichend berücksichtigungsfähig.

{RN:20}
5.-->Der Landtag hat sich nicht geäußert.


Entscheidungsgründe

{RN:21}
1.-->Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig; die Beschwerdeführer wenden sich gegen die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - LSA-KiFöG) vom 05.03.2003 (LSA-GVBl., S. 48) getroffene Regelung.

{RN:22}
Durch diese Regelung, die nur denjenigen Kindern einen Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung gewährt, deren Eltern beide erwerbstätig sind, oder an einer Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilnehmen, erscheint eine Verletzung der Art. 11 Abs. 1; 24 Abs. 1; 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) möglich.

{RN:23}
2.-->Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht begründet. § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf (2.1.). Auch das in Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf garantierte Elternrecht der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) (2.2.) sowie die Garantie von Ehe und Familie durch Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf (2.3.) werden durch die Regelung nicht verletzt.

{RN:24}
2.1.-->Der in Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf als Maßstab allen staatlichen Handelns einschließlich der Gesetzgebung verankerte allgemeine Gleichheitssatz wird durch § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG nicht verletzt.

{RN:25}
Aus Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf folgt die Pflicht auch des Gesetzgebers, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln" (BVerfG, Urt. v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/53 -, BVerfGE 3, 58, [135 f.]; Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 [271]). Das Gleichheitsgebot ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können" (BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 [88]; Beschl. v. 16.03.1982 - 1 BvR 938/81 -, BVerfGE 60, 123 [133 f.]).

{RN:26}
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Landesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96 f.]; Urt. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [316 f.]; Beschl. v. 14.07.1999 - 1 BvR 995, 2288, 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 [101]; vgl. auch Hesse, FS Lerche, 1993, S. 121 ff. [125 f.]).

{RN:27}
Durch § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG wird anders als bei der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 LSA-KiBeG, nicht mehr allen Kindern ein Anspruch auf Ganztagesbetreuung zugestanden, sondern nur Kindern, deren Eltern beide erwerbstätig sind. Gleich gestellt ist der Fall des oder der alleinerziehenden Erwerbstätigen. Dadurch werden innerhalb der Gruppe der Kinder bis zum Schuleintritt diejenigen Kinder, deren Eltern nicht (beide) erwerbstätig sind, anders behandelt als Kinder, bei denen dies der Fall ist. Damit unterliegt die Regelung dem Geltungsanspruch des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf. Dabei handelt es sich um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Demnach unterliegt die getroffene Regelung einer strengen Verhältnismäßigkeitskontrolle.

{RN:28}
Das durch den Landesgesetzgeber bei § 3 Abs. 1 LSA-KiFöG zugrunde gelegte Differenzierungskriterium der Erwerbstätigkeit ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit andere Gruppen von Kindern bzw. Erziehungsberechtigten nunmehr schlechter gestellt sind, ist dies sachlich ausreichend gerechtfertigt.

{RN:29}
Indem der Landesgesetzgeber bei der Neugestaltung des Betreuungsanspruchs auf die Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten als Differenzierungskriterium zurückgegriffen hat, knüpft er an die Zielsetzung an, die Vereinbarkeit von Aufgaben in der Familie und bei der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, die ihre Grundlage in Art. 34 LSA-Verf findet.

{RN:30}
Art. 34 LSA-Verf verpflichtet das Land und die Kommunen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Die an der Spitze des Abschnitts der Verfassung über die Staatsziele platzierte Norm zielt auf eine Ergänzung der in Art. 7 Abs. 2 LSA-Verf garantierten rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau durch konkrete Fördermaßnahmen ab, deren Inhalt weitgehend der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überantwortet ist. Derartige Fördermaßnahmen können in einem Spannungsverhältnis zu der in Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf garantierten allgemeinen Rechtsgleichheit stehen. Art. 34 LSA-Verf kann insoweit zur Rechtfertigung von differenzierenden Regelungen im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf herangezogen werden. Die verfassungsrechtliche Tragweite der Förderpflicht wird unter anderem daran deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht aus der inhaltsgleichen Regelung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes - GG - eine gesetzgeberische Pflicht abgeleitet hat, auch vor Geschlechterdiskriminierungen durch Private zu schützen und insoweit Freiheitsgrundrechte zu begrenzen (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 [260]).

{RN:31}
Zu den bedeutsamsten Fördermaßnahmen im Anwendungsbereich des Art. 34 LSA-Verf sowie des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG gehört die Schaffung von Rahmenbedingungen, die dazu beitragen, dass "Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können" (BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 [348]). Dabei geht es nicht allein um die Förderung von Frauen, sondern auch von Männern.

{RN:32}
Dieses vom Bundesverfassungsgericht in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Ziel hat eine bedeutsame Konkretisierung durch das Bundesrecht in Gestalt des § 80 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - i. d. F. d. Bek. v. 08.12.1998 (BGBl I 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2004 (BGBl I 2014) - SGB VIII - erfahren. Nach dieser Vorschrift sollen Einrichtungen und Dienste der öffentlichen Jugendhilfe so geplant werden, dass insbesondere "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können". Diese normative Maßgabe hat auch der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Sie kann und muss im Rahmen der normativen Bindungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII der Ausgestaltung der Kinderbetreuung zugrunde gelegt werden.

{RN:33}
Die durch das Landes- und Bundesverfassungsrecht sowie das einfache Bundesrecht begründete besondere Förderung der Gruppe erwerbstätiger Erziehungsberechtigter führt nicht zu einer Abwertung der rechtlichen und sozialen Würdigung anderer Formen gesellschaftlichen Engagements, von denen ebenfalls besondere Belastungen ausgehen können, die die Familientätigkeit erschweren. Es steht im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, angesichts der Vielzahl möglicher Belastungsursachen und Konfliktbereiche seine Fördermaßnahmen auf einzelne Bereiche zu konzentrieren, denen er gesamtgesellschaftlich eine besondere Bedeutung zumisst. Gerade dort, wo die Fördermaßnahmen in nicht unerheblichem Maße knappe finanzielle Ressourcen in Anspruch nehmen, müssen solche Prioritäten gesetzt werden, will man nicht Gefahr laufen, auf Grund eines zu formal verstandenen Gleichbehandlungsgebotes jegliche Form der Förderung zu unterminieren, weil für eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Fallkonstellationen, die zu einer Erschwerung der Familientätigkeit führen können, keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen.

{RN:34}
Voraussetzung für eine solche Priorität ist jedoch, dass es nicht zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung kommt. Aus diesem Grunde muss bei Vorzugsentscheidungen im Förderbereich das sachliche Gewicht des Differenzierungskriteriums im Hinblick auf die Folgen für die benachteiligten Personen ermittelt und abgewogen werden.

{RN:35}
Die Anknüpfung der besonderen Förderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSA-KiFöG an die Erwerbstätigkeit sowie die gleichgestellten Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Arbeitsförderung erhält ihr besonderes sachliches Gewicht durch die besondere Bedeutung, die der Erwerbstätigkeit für die Persönlichkeitsentfaltung und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zukommt. Hinzu treten die im Vergleich zu anderen Betätigungsformen weiter reichenden Abhängigkeiten von externen zeitlichen Vorgaben.

{RN:36}
Die Freiheit der Wahl und Ausübung eines Berufs ist durch Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf grundrechtlich geschützt. Diese grundrechtliche Gewährleistung wird objektiv-rechtlich ergänzt durch die Einrichtungsgarantie des Art. 30 Abs. 2 LSA-Verf und das Staatsziel des Art. 39 LSA-Verf.

{RN:37}
Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung steht die Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen. Wahl und Ausübung des angestrebten Berufs stellen einen zentralen Bereich der Entwicklung und Entfaltung der Einzelpersönlichkeit dar. In der Berufswahl und -ausübung kommen persönliche Wertentscheidungen ebenso zum Ausdruck wie die Entfaltung der sozialen Dimension, da nahezu alle Berufe auch auf Kommunikation und Kooperation hin angelegt sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [397 ff.]). An diese Bedeutung der Berufstätigkeit knüpft Art. 39 Abs. 2 LSA-Verf an, wenn es dort heißt, dass das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hinwirkt, dass sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert wird.

{RN:38}
Darüber hinaus dient der Beruf der Schaffung und Sicherung des Lebensunterhalts des Berufstätigen und ggf. seiner Familienangehörigen (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301 [313]; BVerfG, Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 [252 f.]; BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [212]). Die private Existenzsicherung hat Vorrang vor der sozialstaatlich-solidarischen Absicherung und wird deshalb durch den Förderauftrag des Art. 39 Abs. 1 LSA-Verf ergänzt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93, 897/95 -, BVerfGE 100, 271 [284]). Sie ist in der Regel mit einer vertraglichen Einbindung des Einzelnen in die Organisationsabläufe der Wirtschaft verbunden, die ihrerseits mannigfaltige Vorgaben für den äußeren Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung zur Folge hat. Beginn und Dauer der beruflichen Arbeit können vom Einzelnen in den meisten Fällen nur begrenzt beeinflusst werden. Daraus ergeben sich gerade für die Betreuung kleiner und schulpflichtiger Kinder vielfältige Koordinierungsschwierigkeiten, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Förderauftrags zu berücksichtigen hat. Da der Einzelne in diesem Bereich über weitaus weniger Gestaltungsfreiräume verfügt, als sie ihm im Bereich anderer Formen gesellschaftlichen Engagements zur Verfügung stehen, besitzt die Berücksichtigung der Belange dieser Personengruppe auch ein besonderes sachliches Gewicht.

{RN:39}
Die Nachteile, die von der Neuregelung für die Personengruppe der Eltern ausgehen, die nicht beide erwerbstätig sind, sind in Abwägung mit dem verfolgten Förderziel auch verhältnismäßig. Da eine Aufrechterhaltung des bisherigen hohen Förderungsstandards nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die aktuelle Finanzlage des Landes nicht aufrecht erhalten werden konnte, war eine Zurücknahme des Anspruchs auf eine Ganztagesbetreuung für die Personengruppe der nicht voll erwerbstätigen Eltern auch erforderlich. Ein gleichermaßen geeignetes Mittel, das zu geringeren Beeinträchtigungen geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, das Betreuungsniveau für alle betroffenen Personengruppen gleichmäßig abzusenken, wie es die Beschwerdeführer verlangen. Dabei würde es sich um keine gleich wirksame Fördermaßnahme handeln. Es ist auch nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, in eine umfassende politische Alternativenprüfung einzutreten. Vielmehr hat es die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Beibehaltung der Ganztagsbetreuung für Kinder von voll erwerbstätigen Erziehungsberechtigten insoweit zu respektieren, zumal sie - wie gezeigt - der Umsetzung verfassungsrechtlicher Zielvorgaben dient.

{RN:40}
Die Beschränkungen, die die Beschwerdeführer auf Grund der Neuregelung erfahren, sind auch nicht von solchem Gewicht, dass die Regelung aus diesem Grunde als unverhältnismäßig einzustufen wäre. Durch die Beibehaltung des in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSA-KiFöG geregelten Anspruchs auf eine Halbtagesbetreuung wird sowohl der Förderung der Kinder als auch der Entlastung der nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten in ausreichendem Umfange Rechnung getragen. Die Halbtagesbetreuung eröffnet den nicht erwerbstätigen Erziehungsberechtigten erhebliche zeitliche Gestaltungsfreiräume für die Entfaltung nicht beruflicher Formen gesellschaftlichen Engagements.

{RN:41}
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass verbleibende besondere Belastungen im Rahmen der Ermessensausübung durch die Verwaltung angemessen berücksichtigt werden können, da die entsprechenden Vorschriften des LSA-KiFöG entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, die sachgerechte Anwendung dieser Normen im Einzelfall zu überprüfen.

{RN:42}
2.2.-->Durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSA-KiFöG wird auch nicht das durch Art. 11 Abs. 1 S. 1 LSA-Verf garantierte Elternrecht verletzt. Die den Eltern durch Art. 11 Abs. 1 S. 1 LSA-Verf als Recht gewährleistete und zugleich als Pflicht auferlegte Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit schließt auch die Entscheidung über die Art und den zeitlichen Umfang der Betreuung der Kinder durch Einrichtungen der Jugendhilfe als Teil der übergreifenden Erziehungskonzeption mit ein. Entsprechend verpflichtet Art. 26 Abs. 3 LSA-Verf den Staat, bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, zu berücksichtigen.

{RN:43}
Die Verkürzung des Betreuungsanspruchs durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSA-KiFöG wirkt sich zwar auf das Erziehungskonzept der Beschwerdeführer zu 1) und 2) aus und zwingt sie zu einer Anpassung. Ein Eingriff in ihr Elternrecht aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf im Rechtssinne liegt jedoch nicht vor.

{RN:44}
Durch die Neuregelung des Anspruchs auf Kinderbetreuung hat der Landesgesetzgeber lediglich die gesetzlichen Mindestbetreuungsansprüche inhaltlich verändert. Die nunmehr geltenden Vorschriften stehen dem Abschluss abweichender, d. h. weitergehender Betreuungsvereinbarungen zwischen den Erziehungsberechtigten und den Trägern der Betreuungseinrichtungen nicht entgegen. Auch die bisher geltenden weiter gehenden Betreuungsansprüche waren nur ein Angebot an die Erziehungsberechtigten, ohne in deren Gestaltungsfreiheit einzugreifen.

{RN:45}
Der Umstand, dass für einen Teil der Erziehungsberechtigten, die nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSA-KiFöG erfasst werden, für eine über eine Halbtagesbetreuung hinausgehende Betreuung kein Rechtsanspruch mehr besteht, stellt ebenfalls keinen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf dar.

{RN:46}
Soweit aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf überhaupt ein Anspruch auf Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten abgeleitet werden kann, würde er sich nicht auf einen konkreten zeitlichen Umfang konkretisieren lassen. Selbst in Bereichen, in denen bei einer staatlichen Monopolisierung grundsätzlich von einem grundrechtlich verankerten Leistungsrecht ausgegangen werden kann (dazu Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, § 67 II), wie es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Hochschulbereich der Fall ist, steht dem Einzelnen kein unbedingter Anspruch auf Bereitstellung eines Studienplatzes zu (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Die staatliche Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen ist jedoch weder zur Entfaltung des elterlichen Erziehungsrechts noch zur Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts der Kinder unabdingbar, so dass die Voraussetzungen für die Begründung eines darauf gerichteten Leistungsrechts nicht vorliegen. Vielmehr handelt es sich von Grund auf um Fördermaßnahmen, zu denen der Gesetzgeber allenfalls aus den bereits angeführten, in Art. 34 LSA-Verf verankerten Gründen verpflichtet sein kann, ohne dass insoweit Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf tangiert werden.

{RN:47}
Fehlt es demnach an einem aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf ableitbaren Leistungsrecht auf Bereitstellung einer über 25 Wochenstunden hinausgehenden Kinderbetreuung, so kann durch die Kürzung des bisher tatsächlich bereitgestellten Betreuungsangebots auch nicht in eine solche Grundrechtsposition eingegriffen werden.

{RN:48}
Ein Anspruch auf Beibehaltung einer verfassungsrechtlich nicht geschuldeten Leistung im bisherigen Umfang ist allenfalls am grundrechtlich und rechtsstaatlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen (dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 1988, § 60, RdNr. 42 ff.). Dieser vermittelt aber grundsätzlich keinen Anspruch des Bürgers darauf, dass eine bestehende gesetzliche Regelung auch in Zukunft erhalten bleibt (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 -, BVerfGE 15, 313 [324 ff.]; BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 -, BVerfGE 68, 193 [222]; Maurer, a. a. O., § 60, RdNr. 55). Eine besondere Situation entsteht nur dann, wenn der Gesetzgeber sich selbst bindet, indem er z. B. den Fortbestand der Regelung für eine gewisse Zeit zugesichert hat. Vorliegend fehlt es aber an solchen Zusicherungen. Im Gegenteil war für die Beschwerdeführer spätestens mit der Vorlage des Gesetzesentwurfs zum LSA-KiFöG am 4. Dezember 2002 (LdTg-Drs. 4/399) erkennbar, dass sich die Rechtslage ändern würde und sie nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen vertrauen durften. Die Beschwerdeführer mussten sich deshalb in ihren Planungen und Dispositionen auf die in der Zielsetzung bereits früh erkennbare Änderung einstellen. Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde, gut 15 Monate nach Vorlage des Gesetzentwurfs, war deshalb jeglicher Anspruch auf Kontinuitätsgewähr entfallen. Hinzu kommt, dass die Änderung, wie bereits ausgeführt wurde, lediglich den Umfang des Anspruchs auf Kinderbetreuung, nicht jedoch die Bereitstellung von Betreuungsangeboten überhaupt betraf.

{RN:49}
2.3.-->Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf aus. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Grundrechtssplitter dieser im Abschnitt über die Einrichtungsgarantien enthaltenen Vorschrift betroffen ist.

{RN:50}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234).

{RN:51}
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden den Beschwerdeführern nicht erstattet.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.