Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 1/05 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 11.04.2005 |
Verfahrensart | Organstreit | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 53 Abs 2 LSA-Verf Art. 75 Nr 1 LSA-VerfGG § 2 Nr 2 LSA-VerfGG § 32 Abs 3 LSA-VerfGG § 33 Abs 2 LSA-VerfGG § 35 Nr 2 LSA-VerfGG § 35 Nr 3 VwGO § 161 Abs 2 |
|
Schlagworte | Abgeordneter - Fragerecht - Antragsgegner - Hauptsache : Erledigung Kostenentscheidung - Verursachung - Nachgeben - Ermessen | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | 1. Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO (i V m § 33 Abs 2 LSA-VerfGG), sondern nach § 32 Abs. 2 LSA-VerfGG. 2. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragsgegner zur Kostenerstattung zu verpflichten, wenn er den Antragsteller klaglos gestellt und dadurch die Erledigung verursacht hat. (nicht amtliche Leitsätze) | |
Fundstellen | noch nicht in LVerfGE | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
11.04.2005 - LVG 1/05 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Organstreitverfahren
LVG 1/05
Gegenstand: Auskunftserteilung durch die Landesregierung
Antragsteller: ein Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt
Antragsgegnerin: die Landesregierung
-----------------------------------------------------------------------------------------
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]), in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] entspr.).
{RN:2}
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG).
{RN:3}
Der Ausspruch über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auslagenerstattung folgt aus § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG. Danach kann das Landesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Dem Gericht ist damit die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach billigem Ermessen eröffnet. Wesentliche Bedeutung für diese Billigkeitsentscheidung kommt dem Grund zu, der zur Erledigung geführt hat. Maßgeblich hierfür kann der Umstand sein, ob der Gegner dem Begehren des Antragstellers von sich aus Rechnung getragen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er dies für berechtigt erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 -, BVerfGE 85, 109 [114]; Beschl. v. 26.02.2003 - 2 BvR 990/00 -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 23.05.1996 - VerfGBbg 23/96 -, LVerfGE 4, 167 [169]). Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die volle Auslagenerstattung durch die Antragsgegnerin anzuordnen; denn diese hat den streitbefangenen Auskunftsanspruch des Antragstellers nach Anhängigmachung des Organstreitverfahrens erfüllt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sein Begehren für berechtigt hält.
« zurückAntragsteller: ein Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt
Antragsgegnerin: die Landesregierung
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Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]), in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] entspr.).
{RN:2}
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG).
{RN:3}
Der Ausspruch über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auslagenerstattung folgt aus § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG. Danach kann das Landesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Dem Gericht ist damit die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach billigem Ermessen eröffnet. Wesentliche Bedeutung für diese Billigkeitsentscheidung kommt dem Grund zu, der zur Erledigung geführt hat. Maßgeblich hierfür kann der Umstand sein, ob der Gegner dem Begehren des Antragstellers von sich aus Rechnung getragen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er dies für berechtigt erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 -, BVerfGE 85, 109 [114]; Beschl. v. 26.02.2003 - 2 BvR 990/00 -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 23.05.1996 - VerfGBbg 23/96 -, LVerfGE 4, 167 [169]). Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die volle Auslagenerstattung durch die Antragsgegnerin anzuordnen; denn diese hat den streitbefangenen Auskunftsanspruch des Antragstellers nach Anhängigmachung des Organstreitverfahrens erfüllt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sein Begehren für berechtigt hält.