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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 4/05 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 11.07.2005
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Zwangsversteigerung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwangsversteigerung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zwangsversteigerungsverfahren
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 11.07.2005 - LVG 4/05 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 4/05

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des Landgerichts ... in Zwangsversteigerungsverfahren, denen Grundsteuerforderungen der Stadt ... zugrunde liegen sollen, und möchte die Löschung einer Zwangshypothek und die Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstückes in ... erreichen. Außerdem wendet er sich gegen Äußerungen des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt ... und begehrt aus verschiedenen Gründen Schadensersatz von der Stadt ....


{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004, LSA-GVBl., S. 234]). Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht statthaft gegen die Auslegung und Anwendung von Gesetzen durch die Gerichte und darauf beruhende gerichtliche Entscheidungen. Auch zur Verfolgung von Ansprüchen auf Widerruf von Äußerungen und Schadensersatzansprüchen der geltend gemachten Art ist die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben. Da sich die von dem Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht gegen ein Landesgesetz als einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde richtet, ist sie daher als unzulässig zu verwerfen.

{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 22.06.2005, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schreiben vom 02. und 04.07.2005 an der Verfassungsbeschwerde festgehalten. Sein ergänzendes Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinem Vorbringen nicht die spezifischen Anforderungen, die das sachsen-anhaltische Landesrecht (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und §§ 2 Nr. 7, 47 ff. LSA-VerfGG) an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht stellt. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf eine ihm nicht mehr zur Verfügung stehende Äußerung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der in jenem Verfahren eine vorherige Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gefordert worden sein soll. Nach seinem eigenen Vortrag ging diesem Verfahren eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem anderen Bundesland voraus. Ob und inwieweit hoheitliche Maßnahmen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, ist jedoch in den Verfassungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Zu dem in Sachsen-Anhalt gesetzlich bestimmten Erfordernis, dass eine Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Gesetz gerichtet werden kann, kann sich die Äußerung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte daher nicht verhalten.

{RN:5}
Da die gerichtlichen Entscheidungen und geltend gemachten Ansprüche schon grundsätzlich nicht zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, ist ein Grund, das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht wie vom Beschwerdeführer beantragt auszusetzen, bis etwaige andere prozessuale Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, nicht gegeben.

{RN:6}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.