Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 3/05 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 11.07.2005 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Windenergie | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Windenergie-Anlagen | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Abwehr von Windenergie-Anlagen | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
11.07.2005 - LVG 3/05 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 3/05
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Mit seiner am 13. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von … im Landkreis Halberstadt. Er befürchtet hierdurch schwere Nachteile und Schäden für die Bevölkerung und sieht sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBI., S. 600], geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 [LSA-GVBI., S. 44]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBI., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBI., S. 234]).
{RN:4}
Zwar macht der Beschwerdeführer, indem er Beeinträchtigungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie des Gleichheitssatzes rügt, eine Verletzung von Grundrechten geltend. Er wendet sich aber nicht unmittelbar gegen ein Landesgesetz als den nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, sondern greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Errichtung von Windenergieanlagen an. Dieser Angriff gilt weder einem konkreten Landesgesetz noch einer Maßnahme, die durch ein Gesetz erfolgt. Vielmehr beruht die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Erteilung behördlicher Genehmigungen, die lediglich auf Grund eines Gesetzes ergehen und die durch die davon in rechtserheblicher Weise Betroffenen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten werden können.
{RN:5}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 seine Auffassung bekräftigt, dass sein Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei.
{RN:6}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
{RN:7}
Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände, die ausnahmsweise eine Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG rechtfertigen konnten, sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Mit seiner am 13. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich von … im Landkreis Halberstadt. Er befürchtet hierdurch schwere Nachteile und Schäden für die Bevölkerung und sieht sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBI., S. 600], geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 [LSA-GVBI., S. 44]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBI., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBI., S. 234]).
{RN:4}
Zwar macht der Beschwerdeführer, indem er Beeinträchtigungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie des Gleichheitssatzes rügt, eine Verletzung von Grundrechten geltend. Er wendet sich aber nicht unmittelbar gegen ein Landesgesetz als den nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, sondern greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Errichtung von Windenergieanlagen an. Dieser Angriff gilt weder einem konkreten Landesgesetz noch einer Maßnahme, die durch ein Gesetz erfolgt. Vielmehr beruht die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Erteilung behördlicher Genehmigungen, die lediglich auf Grund eines Gesetzes ergehen und die durch die davon in rechtserheblicher Weise Betroffenen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten werden können.
{RN:5}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 seine Auffassung bekräftigt, dass sein Anliegen zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei.
{RN:6}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
{RN:7}
Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände, die ausnahmsweise eine Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG rechtfertigen konnten, sind nicht ersichtlich.