Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 10/05 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 15.11.2005 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 LSA-VerfGG § 47 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Gerichtsentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
15.11.2005 - LVG 10/05 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 10/05
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 25. August 2005 (Aktenzeichen: 8 C 162/05 [III]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diesem Beschluss verfassungswidrige Maßnahmen vorausgegangen seien.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]). Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als den einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2005, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Mit Schreiben vom 3. November 2005 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie an der Verfassungsbeschwerde festhält. Ihre Ausführungen enthalten jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Denn sie berücksichtigen nicht das in Sachsen-Anhalt gesetzlich bestimmte Erfordernis, dass eine Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Gesetz gerichtet werden kann.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die von der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 25. August 2005 (Aktenzeichen: 8 C 162/05 [III]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diesem Beschluss verfassungswidrige Maßnahmen vorausgegangen seien.
{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 und § 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 [LSA-GVBl., S. 234]). Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz - als den einzig statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde -, sondern gegen eine gerichtliche Entscheidung. Da die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht statthaft ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2005, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Mit Schreiben vom 3. November 2005 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie an der Verfassungsbeschwerde festhält. Ihre Ausführungen enthalten jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Denn sie berücksichtigen nicht das in Sachsen-Anhalt gesetzlich bestimmte Erfordernis, dass eine Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Gesetz gerichtet werden kann.
{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG). Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.