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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 7/05 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 12.09.2006
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften RVG § 14 Abs 1
RVG § 23 Abs 3
RVG § 37 Abs 2 S 2
RVG § 61 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
Schlagworte Gegenstandswert - Ermessen - Bedeutung - Bedeutung, subjektive - Bedeutung, objektive - Schwierigkeit - Aufwand
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach neuem Recht
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Festsetzung des Gegenstandswerts
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 12.09.2006 - LVG 7/05 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 7/05

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen EURO) festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe

{RN:1}
1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Kommunal-Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen der Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Abgabenbestimmung im Rahmen des (kommunalen) Finanzausgleichs.

{RN:2}
Das Landesverfassungsgericht hat die Norm durch Urteil vom 13.06.2006 - LVG 7/05 - für unwirksam erklärt; wegen der Einzelheiten, insbesondere des Sachvortrags, wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

{RN:3}
2. Der Beschluss, der nach Anhörung der Beteiligten ergeht, beruht für das nach dem Stichtag des § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) - RVG - vom 05.05.2004 (BGBl I 718 [788]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2006 (BGBl I 1426), entstandene Verfahren auf § 37 Abs. 2 RVG; der Katalog des § 37 Abs. 1 RVG ist nicht einschlägig, und § 23 Abs. 3 RVG kommt wegen der besonderen Regelungen des § 37 RVG nicht in Betracht.

{RN:4}
3. Billigem Ermessen i. S. des § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG entspricht es, den Gegenstandswert im Ergebnis nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen und den Mindestwert von 4.000,00 € angemessen zu erhöhen. Zur Auslegung der berücksichtigungsfähigen Umstände kann dabei auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 113 Abs. 2 S. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26.07.1957 (BGBl I 861 [907], BGBl III-368-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.2004 (BGBl I 390), zurückgegriffen werden (vgl. zu § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO vor allem: BVerfG, Beschl. v. 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 79, 365 ff.; BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 29.11.2005 - 2 BvR 1404/04 -, JURIS), weil diese Gesichtspunkte die wesentlichen Faktoren der Ermessensbildung darstellen (BVerfGE 79, 365 [366]).

{RN:5}
3.1. Der Teilwert, welcher die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin repräsentiert (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [366 f.]), lässt sich mangels gegenwärtig vorhersehbarer Berechnungsfaktoren für kommende Jahre lediglich schätzen. Die Beschwerdeführerin selbst geht in einer Modellberechnung für ein Jahr vor In-Kraft-Treten der Neuregelung von einer konkreten Belastung in Höhe von 7.794.194,00 € aus, deren Höhe vom Land bestritten gewesen ist. Verbindliche Modellrechnungen für Folgejahre liegen nicht vor. Stellt man dies sowie weiter in Rechnung, dass noch nicht abzusehen ist, wann der Gesetzgeber die Finanzausgleichsabgabe neu regelt, so erscheint - wie im Parallelverfahren LVG 21/05 - ein Ausgangsteilwert in Höhe von 6.000.000,00 € angemessen.

{RN:6}
3.2. Dieser Teilwert ist wegen der geringen objektiven Bedeutung der Sache (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [367 ff., 371]) um ein Drittel zu mindern; denn dieses und das Parallelverfahren betrafen nur wenige Gemeinden, und der Streit ist noch nicht endgültig beigelegt, weil es dem Gesetzgeber überlassen bleibt, die unwirksame Regelung durch eine verfassungsgemäße zu ersetzen.

{RN:7}
3.3. Der Wert der Zwischensumme ist nicht mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu erhöhen (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [369 f.]); denn der Aufwand, der durch die Schriftsätze repräsentiert wird, entspricht der Bedeutung der Angelegenheit.

{RN:8}
3.4. Auch der Gesichtspunkt der „Vermögensverhältnisse“ bleibt außer Ansatz.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.