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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 7/06 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 09.03.2007
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
Lsa-Verf Art. 51 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 90
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
LSA-KomNeuglGrG § 6
LSA-LKGebNRG § 2
LSA-LKGebNRG § 3
LSA-LKGebNRG § 15
LSA-LKO § 19
LSA-GO § 76 Abs 1
Schlagworte Ausgliederung - Gemeinde - Wechselwunsch - Willkür - Leitbild - System - Kriterium - Ausnahme - Vollfusion - Landkreis - Gebietsreform - Anhörung - Gesetzgeber - Anhörungsverpflichteter - Anhörung : Umfang - Stellungnahme - Recht, eigenes - Auflösung - Zuordnung - Planungsregion - Leitvorstellung - Selbstverwaltungsgarantie - Gemeinwohl - Wohl, öffentliches - Abwägung - Gesetz - Motiv - Abgeordneter - Begründung - Mehrheit - Prognose - Auseinandersetzung
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Werden Landkreise im Weg der Gebietsreform aufgelöst und (teil-)fusioniert, so kann sich der aufgelöste Landkreis nicht gegen die Zuordnung von Gebietsteilen zu einem neuen Landkreis wenden, wenn er nicht zugleich seine Auflösung selbst angreift (wie LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 ff.). 2. Bei Gebietsänderungen i. S. des Art. 90 S. 1 der Landesverfassung ist der Landtag zur Anhörung der betroffenen Kommunen verpflichtet. 3. Dem Anhörungsgebot des Art. 90 S. 1 der Landesverfassung ist bei mehreren An-hörungen genügt, wenn die Anhörungsfrist bis zur letzten Anhörung ausreichend war.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 09.03.2007 - LVG 7/06 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 7/06

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
1. Der Beschwerdeführer ist als Landkreis eine Kommune i. S. v. Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-Verf). Zu seinem Gebiet zählt unter anderem die Stadt Falkenstein/Harz.

{RN:2}
Durch Gesetz über die Grundsätze für die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise - Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz (LSA-KomNeuglGrG) - vom 11.05.2005 (LSA-GVBl., S. 254, 601) hat der Landesgesetzgeber seine Grundsätze für eine Kommunalstruktur- und Funktionalreform formuliert. Soweit es um die Neustrukturierung der Landkreise geht, lauten die dortigen Regelungen auszugsweise:

㤠6 Gebietsgliederung
...
(2) Bei der Neugliederung eines Landkreises sollen folgende Kriterien beachtet werden:
1. Insbesondere soll die Einwohnerzahl im Gebiet des neuen Landkreises im Jahre 2015 aufgrund der amtlichen Prognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt mindestens 150 000 betragen.
2. Daneben sollen raumordnerische, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden.
(3) ... Der nach der Fläche größte neue Landkreis soll nicht mehr als 2 500 Quadratkilometer umfassen.
(4) Die Neugliederung eines Landkreises soll die Neugliederung anderer Landkreise nicht behindern.
(5) Die Bildung der neuen Landkreise soll in der Regel durch vollständigen Zusammenschluss bestehender Landkreise erfolgen. Dabei soll dem Willen einzelner Gemeinden zu einer anderen Kreiszugehörigkeit Rechnung getragen werden, soweit dies mit den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 sowie denen nach § 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Zuschnitt der Verwaltungsgemeinschaften vereinbar ist.“

{RN:3}
Zur Umsetzung der angestrebten Kommunalstrukturreform hat der Gesetzgeber sodann mit dem Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), die Aufteilung der Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt neu geregelt. Davon ist auch der Beschwerdeführer betroffen. Die für ihn einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt:

㤠2 Landkreis Salzland
(1) Die Landkreise Aschersleben-Staßfurt, Bernburg und Schönebeck werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Salzland gebildet aus den Gemeinden
a) des bisherigen Landkreises Aschersleben-Staßfurt ohne die Stadt Falkenstein/Harz,
b) des bisherigen Landkreises Bernburg,
c) des bisherigen Landkreises Schönebeck."

„ § 3 Landkreis Harz
(1) Die Landkreise Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Harz gebildet aus den Gemeinden
a) des bisherigen Landkreises Halberstadt,
b) des bisherigen Landkreises Quedlinburg,
c) des bisherigen Landkreises Wernigerode sowie
d) der Stadt Falkenstein/Harz des bisherigen Landkreises Aschersleben-Staßfurt."

§ 15 Zusammenarbeit, Auseinandersetzung
(1) Die Landkreise sind aufgefordert, bereits im Vorfeld der Neubildung Maßnahmen der Zusammenarbeit zu ergreifen. Werden hierzu Zweckvereinbarungen geschlossen, so gilt die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderliche Genehmigung als erteilt; die Zweckvereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Landkreise sind verpflichtet, die durch die Neugliederung ihres Gebietes erforderliche Auseinandersetzung bis zum 31. Dezember 2006 durch Vereinbarung zu regeln.

{RN:4}
Nach § 23 LSA-LKGebNRG tritt das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2007 bzw. am 01.07. 2007 in Kraft mit einigen Ausnahmen, wie dem § 15, der am Tag nach der Verkündung (18.11.2005) in Kraft getreten ist.

{RN:5}
2. Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2006 Verfassungsbeschwerde erhoben.

{RN:6}
Er sieht sich durch die Regelungen einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung ausgesetzt, rügt eine Verletzung seines Anhörungsrechtes und hält die Herauslösung der Stadt Falkenstein/Harz aus seinem Gebietsbestand auch deshalb für verfassungswidrig, weil diese Maßnahme gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 2 Abs. 1, 4 LSA-Verf abgeleitete Willkürverbot sowie gegen das ebenfalls daraus abgeleitete Verbot der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte verstoße.

{RN:7}
Er hält die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf i. V. m. § 2 Nr. 8 LSA-VerfGG für statthaft und auch im Übrigen für zulässig. Die angegriffenen Normen seien als Landesgesetz zulässiger Beschwerdegegenstand. Indem die angegriffenen Regelungen bestimmten, dass die Fusion der Landkreise Aschersleben-Staßfurt, Bernburg und Schönebeck entgegen dem in § 6 Abs. 5 S. 1 LSA-KomNeuglGrG festgelegten Grundsatz der Vollfusion ohne die Gemeinde Falkenstein/Harz erfolgen solle, werde sein kommunales Selbstverwaltungsrecht aus Art. 2 Abs. 3 i .V .m . Art. 87 Abs. 1, 90 LSA-Verf verletzt. Er werde dadurch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. § 51 Abs. 3 LSA-VerfGG setze die Möglichkeit der Landesverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das eine Gebietsänderung von Kommunen beinhalte, als selbstverständlich voraus.

{RN:8}
Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 30.06.2007 aufgelöst sei, die neuen Landkreise jedoch erst am 01.07.2007 gebildet würden, handele es sich bei der Aufspaltung seines Gebiets um eine Maßnahme, die in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung - Gebietshoheit - eingreife. Der Fall sei nicht vergleichbar mit der rechtlichen Problematik der Bestimmung des neuen Kreissitzes, welche das Landesverfassungsgericht als nicht mehr vom Selbstverwaltungsrecht des Altkreises umfasst angesehen habe (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -). Zwar entfalteten sowohl die Neustrukturierung des Gebietsbestandes als auch die Neufestlegung des Kreissitzes unmittelbare Wirkungen erst mit der Bildung des neuen Kreises. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als einziger neben dem völlig aufgeteilten Landkreis Anhalt-Zerbst nicht im Wege einer Vollfusion mit anderen Landkreisen verschmolzen werde, habe für ihn jedoch Vorwirkungen, die eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen ließen und die er mit der Verfassungsbeschwerde rügen könne.

{RN:9}
Er sei auch gegenwärtig betroffen. Die angegriffenen Regelungen träten zwar erst am 01.07.2007 in Kraft. Ein bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz könne jedoch zulässiger Gegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde sein, wenn es bereits faktische Wirkungen erzeuge, die sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen nach Inkrafttreten rückgängig machen ließen. Dies müsse umso mehr gelten, als die von Fusionen betroffenen Landkreise bereits mit Vorbereitungen der zur Jahresmitte 2007 umzusetzenden Reform begonnen hätten.

{RN:10}
Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde auch begründet, da der Gesetzgeber mit der Herauslösung des Gebiets der Stadt Falkenstein/Harz seinen eigenen Leitvorstellungen untreu geworden sei. Darüber hinaus sprächen sachliche Gründe gegen diese Gebietsänderung.

{RN:11}
Die Landesregierung habe das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers verletzt; dies gelte sowohl für die erste wie für die spätere Anhörung. Die gesetzten Fristen seien zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer Vollfusionen befürwortet. Dies habe auch der erste Entwurf der Landesregierung (Referentenentwurf) vorgesehen. Von der Veränderung in der Regierungsvorlage, die später Gesetz geworden sei, habe der Beschwerdeführer aus der Zeitung erfahren. Die notwendigen Unterlagen habe er nicht erhalten. Die Regierungsvorlage habe er am 18.05.2005 erhalten; ihm sei eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Eine Fristverlängerung habe die Landesregierung abgelehnt. Eine derart kurze Frist sei mit der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs nicht zu vereinbaren.
Der Anhörungsfehler habe sich ausgewirkt, weil wesentliche Argumente gegen die Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz erst im Nachgang hätten ermittelt werden können.

{RN:12}
Die Anbindung der Stadt Falkenstein/Harz an die Zentren des Landkreises Harz sei weniger sichergestellt als an die des neuen Landkreises Salzland. Dies gelte für den öffentlichen Personennahverkehr und die Straßenverbindungen ebenso wie für Behörden und Kliniken.

{RN:13}
Die Planungsregionen könnten für die beabsichtigte Lösung kein Argument darstellen; denn sie müssten nach der Kommunalgebietsreform ohnehin neu zugeschnitten werden.

{RN:14}
Die Stadt Falkenstein/Harz in ihrer heutigen Form sei erst im Jahre 2002 aus sieben ehemals eigenständigen Gemeinden gebildet worden. Von diesen hätten vier Ortsteile keinerlei historische oder landsmannschaftliche Verbundenheiten zum Gebiet des zukünftigen Landkreises Harz.

{RN:15}
Schließlich betrage die Fläche der Stadt Falkenstein/Harz fast 16 % der Fläche des Beschwerdeführers und stelle eine seiner sechs Regionen dar. Bei der beabsichtigten Ausgliederung handele es sich daher um den Wechsel eines Kreisgebietsteils.

{RN:16}
Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich zwar, dass der Gesetzgeber den örtlichen Belangen der Stadt Falkenstein/Harz gegenüber den überörtlichen Belangen des Beschwerdeführers den Vorzug gegeben habe. Es werde jedoch nicht deutlich, welche Tatsachengrundlagen in die Abwägungsentscheidung eingeflossen seien.

{RN:17}
Die Erfahrungen der Kreisgebietsreform 1994 zeigten, dass im Fall von Ausgliederungen die Vermögensauseinandersetzung zwischen Alt- und Neukreisen erheblichen Aufwand und Streitpotential beinhalteten. Diesem Gesichtspunkt sei nicht Rechnung getragen worden.

{RN:18}
Mit seiner Entscheidung habe der Gesetzgeber gegen das Willkürverbot verstoßen.
Die Stadt Falkenstein/Harz sei mit ihrem derzeitigen Einwohnerbestand nicht selbständig lebensfähig. Beim Beschwerdeführer kämen mehr Möglichkeiten zu Gemeindefusionen in Betracht als im zukünftigen Landkreis Harz. So müsse ein eventueller Wechsel zurück in den neuen Landkreis Salzland für möglich gehalten werden, was nicht sachgerecht sei. Der Beschwerdeführer müsse mit einem späteren Wechsel der Stadt Falkenstein/Harz in den Landkreis Salzland rechnen und deshalb Vorsorge dafür treffen.

{RN:19}
Da der zukünftige Landkreis Salzland durch die auf das Jahr 2015 bezogenen prognostizierten Einwohnerverluste stärker betoffen werde als der künftige Landkreis Harz, werde seine Situation durch die Herauslösung der Stadt Falkenstein/Harz ohne erkennbare Notwendigkeit verschlechtert.

{RN:20}
Wenn auch die Stadt Falkenstein/Harz topographisch dem Harzvorland zuzuordnen sei, so sei doch die Orientierung des Gebiets eher in Richtung der Stadt Bernburg bzw. zeitweise in Richtung Mansfelder Land gegangen als in Richtung Halberstadt. Der Namenszusatz „Harz“ habe lediglich zur Unterscheidung gegenüber der Stadt Falkenstein im Vogtland gefunden werden müssen.

{RN:21}
Der Wechsel der Stadt Falkenstein/Harz entspreche auch nicht dem Willen der Mehrheit der kommunalen Vertreter der in § 2 Abs. 1 LSA-LKGebNRG genannten Kreise. Lediglich in Teilen der Landkreise Halberstadt und Quedlinburg habe es eine gewisse Zustimmung gegeben.

{RN:22}
Ein isolierter Wechselwille der Bürger der Stadt Falkenstein/Harz sei nicht zu belegen. Das Bürgerbegehren „Pro Harz“ habe nur den Wunsch einer Zuordnung des gesamten Altkreises Aschersleben/Staßfurt zum neuen Landkreis Harz zum Inhalt gehabt, nicht jedoch Wechselwünsche einzelner Städte und Gemeinden. Der Bürgermeister der Stadt Falkenstein/Harz habe sich ebenfalls bei seiner Anhörung im Landtag nicht eindeutig für einen isolierten Wechsel in den Landkreis Harz ausgesprochen, sondern eher ausweichend geantwortet.

{RN:23}
Der Gesetzgeber habe den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung wesentlich gleicher und Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte verletzt, indem er den gleichartigen Wechselwünschen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften Seeland und Aschersleben/Land nicht entsprochen habe, und zwar mit Argumenten, die erst recht gegen die Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz sprächen. Eines dieser Argumente sei gewesen, dass eine derart große Strukturveränderung mit der Konzeption des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes nicht im Einklang stehe. Ein weiteres seien die vom Beschwerdeführer erbrachten Unterstützungsleistungen für die Mitgliedsgemeinden der beiden Verwaltungsgemeinschaften gewesen. Solche - insbesondere auf touristischem Gebiet - seien jedoch auch für die Stadt Falkenstein/Harz erbracht worden. Es könne ferner nicht zwischen den Wünschen einer Einheitsgemeinde und derjenigen Gemeinden unterschieden werden, die Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft seien; denn insoweit fehle es an einem Leitbild des Landes. Ob im ländlichen Raum Einheitsgemeinden entstanden seien, beruhe lediglich auf Zufällen. Im Vergleich zur Stadt Falkenstein/Harz beständen in Wahrheit auch keine sachlichen Unterschiede. Die Verwaltungsgemeinschaft Seeland werde zudem den künftigen Vorstellungen zur Bildung von Großgemeinden gerecht, weil drei Mitgliedsgemeinden fast die 30-%-Grenze erreichten. Die Verwaltungsgemeinschaft Aschersleben-Land erfülle die künftigen Voraussetzungen, weil es sich bei ihr um das Modell „Trägergemeinde“ handele.

{RN:24}
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt:
§§ 2 Abs. 2 Buchstabe a), 2. Halbs.; 3 Abs. 2 Buchstabe d) des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LSA-GVBl., S. 692) sind mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insoweit unvereinbar, als die Gemeinde Falkenstein/Harz dem neu zu bildenden Landkreis Harz zugeordnet wurde und nicht dem Landkreis Salzland.

{RN:25}
Er hat sodann auf Anraten des Gerichts seinen Antrag erweitert und beantragt nunmehr zusätzlich:
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692) ist insoweit mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, als der Landkreis Aschersleben-Staßfurt durch das Gesetz aufgelöst wird.

{RN:26}
3.1. Der Landtag hat am 16.11.2006 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

{RN:27}
3.2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

{RN:28}
Sie rügt, dass bislang durch die Antragsfassung der Streitgegenstand nicht klar erkennbar sei. Dies mache die Beschwerde unzulässig. Hinsichtlich der Antragsergänzung enthalte diese keine Begründung, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Auflösung in eigenen Rechten betroffen sein könne.

{RN:29}
Der Beschwerdeführer sei allein durch den Wechsel der Stadt Falkenstein/Harz nicht, jedenfalls nicht gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Weiterhin könne der Beschwerdeführer nicht verlangen, dass das Landesverfassungsgericht die Zuordnung der Stadt Falkenstein/Harz selbst vornehme.

{RN:30}
Mit seiner Neugliederungsentscheidung habe der Gesetzgeber weder Anhörungsrechte des Beschwerdeführers verletzt noch gegen das Gemeinwohlgebot verstoßen. Er habe den für die Auflösung des Beschwerdeführers wie auch den für die Zuordnung der Stadt Falkenstein/Harz relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt. Seine Entscheidung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei systemgerecht und willkürfrei erfolgt. Auch verstoße sie nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Insbesondere habe der Gesetzgeber sich zu einer Auflösung aller Landkreise vor der Neugliederung entschlossen, um den neuen Kreisgebilden ein Zusammenwachsen „auf gleicher Augenhöhe“ zu ermöglichen.

{RN:31}
Im Einzelnen habe der Gesetzgeber die unterschiedlichen Vorstellungen der betroffenen Kommunen aufgenommen, insbesondere verstanden, dass gegenteilig zu den Vorstellungen des Beschwerdeführers bei der Stadt Falkenstein/Harz ein isolierter Wechselwunsch vorhanden sei. Er habe diesem Rechnung tragen können, da die neu zu bildenden Landkreise Harz und Salzland den in § 6 Abs. 1 bis 4 LSA-LKGebNRG normierten Kriterien entsprächen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Herauslösung der Stadt Falkenstein/Harz eine tiefgreifende Veränderung der bestehenden Verwaltungs- und Wirtschaftsstruktur in der Region zur Folge habe.

{RN:32}
Mit den vom Beschwerdeführer angeführten Erwägungen über den öffentlichen Personennahverkehr, die verkehrsmäßige und sonstige Anbindung versuche er, weitere Kriterien als Prüfungsmaßstab einzuführen, was nicht zulässig sei. Im Übrigen habe der Gesetzgeber den Kreissitz nicht schon vor einer abschließenden Entscheidung über den neuen Gebietszuschnitt des jeweiligen Landkreises bestimmen müssen. Schon gar nicht habe er etwaige Außenstellen der Kreisverwaltung in seine Überlegungen einbeziehen können, die der originären Organisationshoheit des künftigen Landkreises unterlägen. Die Organisation der Rettungsdienste sei gegebenenfalls unabhängig von Kreisgrenzen zu gestalten.

{RN:33}
Die Stadt Falkenstein/Harz gehöre der Planungsregion Harz an und werde ihr weiterhin angehören. Im Übrigen seien evtl. Anpassungen von Planungsregionen einfachgesetzliche Fragen.

{RN:34}
Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt handele es sich trotz der Flächengröße der Stadt Falkenstein/Harz nach wie vor nur um den Wechselwunsch einer einzelnen Gemeinde. Die Größenverhältnisse ebenso wie die historische und landsmannschaftliche Verbundenheit der Bürger der Stadt Falkenstein/Harz mit der Harzregion seien vom Gesetzgeber hinsichtlich der künftigen Kreisstrukturen abgewogen worden.

{RN:35}
Etwaige zusätzliche Streitigkeiten bei einer Kreisneugliederung unter Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz seien kein gemäß dem gesetzlichen Leitbild zu berücksichtigendes Kriterium.

{RN:36}
Sollte die Stadt Falkenstein/Harz - was im Übrigen nicht der Fall sei - wegen einer zu geringen Einwohnerzahl künftig nur eine Möglichkeit des Zusammenschlusses zur Erreichung einer leistungsfähigen Gemeindegröße haben, so reiche dies schon aus, um eine Willkür des Gesetzgebers verneinen zu können.

{RN:37}
Der Wechsel der Stadt Falkenstein/Harz sei mit den Leitvorstellungen der Gebietsreform vereinbar. In dem neu zu bildenden Landkreis Salzland werde auch nach Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz die erforderliche Einwohnerzahl erreicht.

{RN:38}
Der Beschwerdeführer verkenne, dass verfassungsrechtlich nicht zu prüfen sei, ob noch bessere Lösungen denkbar gewesen seien. Prüfungskriterium sei nur, ob die Zuordnung willkürlich gewählt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Es beständen raumordnerische, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge für die Zuordnung.

{RN:39}
Die Äußerungen der Landkreise Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt sowie der ihnen angehörigen Gemeinden im Rahmen ihrer Anhörung habe der Gesetzgeber nicht außer Acht gelassen.

{RN:40}
Bei dem Wechselwunsch der Stadt Falkenstein/Harz und dem der Verwaltungsgemeinschaften Aschersleben/Land und Seeland handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Während der Wechselwunsch der Stadt Falkenstein/Harz isoliert geltend gemacht worden sei, habe er bei den Verwaltungsgemeinschaften nur gemeinsam bestanden. Dies hätte jedoch bei insgesamt fünfzehn Mitgliedsgemeinden eine derartig große Strukturveränderung dargestellt, dass weder der ursprüngliche Zuschnitt des Beschwerdeführers noch der geplante Zuschnitt der künftigen Landkreise erkennbar gewesen sei. Bei den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Aschersleben/Land und bei einigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Seeland habe es sich auch anders als bei der Stadt Falkenstein/Harz nicht um unmittelbare Randgemeinden gehandelt. Im Übrigen wären durch ein Herauslösen dieser Mitgliedsgemeinden auch wirtschaftliche Zusammenhänge zerrissen worden.

{RN:41}
4. Die Stadt Falkenstein/Harz hat sich wie folgt geäußert:

{RN:42}
Es sei ihr klarer Wunsch, dem neu entstehenden Landkreis Harz zugeordnet zu werden. Dies habe der Stadtrat in erster Linie beschlossen. Wenn möglich solle dies durch eine Zuordnung des Beschwerdeführers zum Landkreis Harz erfolgen; anderenfalls sei ein gemeinsamer Wechsel mit den Nachbargemeinden der Verwaltungsgemeinschaften Aschersleben und Seeland wünschenswert. Dies entspreche für das Gebiet des früheren Landkreises Aschersleben auch dem Ergebnis des Bürgerentscheides der Bürgerinitiative „Pro Harz“, während dies im Gebiet des früheren Landkreises Staßfurt umgekehrt gewesen sei. Der Wechselwunsch der Stadt Falkenstein/Harz sei aber nicht davon abhängig, dass diese weiteren Möglichkeiten realisiert werden könnten.

{RN:43}
Ihr Gebiet habe historisch zur ehemaligen Grafschaft Falkenstein sowie über Jahrhunderte zum Bistum Halberstadt gehört. Es stelle topographisch den östlichen Abschluss des Harzes dar. Naturräumlich verbinde die Selke die größeren Orte. Die ehemalige Stadt Ermsleben, jetzt Ortsteil der Stadt Falkenstein/Harz, werde in der Literatur als Tor zum Harz bezeichnet. Entsprechend ihrer historischen und touristischen Markenzeichen erfolge die touristische Vermarktung des Stadtgebiets maßgeblich über den Harzer Verkehrsverein in Goslar. Die Stadt sei Mitglied im Regionalverband Harz e. V. und gehöre zur Regionalen Planungsgemeinschaft Harz.

{RN:44}
Die Strukturen sowohl des öffentlichen Personennahverkehrs wie auch des Rettungswesens seien nach der Kommunalgebietsreform ohnehin neu zu gliedern.

{RN:45}
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die touristische Förderung und Unterstützung durch ihn im Bereich der Stadt Falkenstein/Harz wesentlich geringer ausgefallen als in den Nachbargemeinden.

{RN:46}
5. Das Landesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerde am 09.02.2007 mündlich verhandelt und dabei den Beschwerdeführer, die Landesregierung sowie die Stadt Falkenstein/Harz angehört.


Entscheidungsgründe

{RN:47}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

{RN:48}
1. Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft (1.1.). Der Beschwerdeführer ist selbst, unmittelbar (1.2.) und gegenwärtig (1.3.) betroffen. Ihm fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (1.4.). Die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt (1.5.).

{RN:49}
1.1. Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen. Es handelt sich um eine kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 7 der Landesverfassung - LSA-Verf - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), und §§ 2 Nr. 8; 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234). Die kommunale Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist nicht durch die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Rüge ausgeschlossen (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [245]).

{RN:50}
Ihr steht auch nicht entgegen, dass Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und ihm folgend die §§ 2 Nr. 8; 51 LSA-VerfGG nur die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf erwähnen, jedoch nicht Art. 90 LSA-Verf. Die dort vorgesehenen Bestimmungen für Gebietsänderungen von Kommunen sind zugleich Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf und damit Gegenstand des Rechtsschutzes nach Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf (LVerfGE 2, 227 [246]).

{RN:51}
1.2. Der Beschwerdeführer ist - anders als beim ursprünglichen Antrag (1.2.1.) - nach dessen Erweiterung (1.2.2.) unmittelbar betroffen.

{RN:52}
1.2.1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die Zuordnung der Stadt Falkenstein/Harz zum neuen Landkreis Harz wendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch § 2 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), mit Ablauf des 30.06. 2007 aufgelöst wird und deshalb danach nicht mehr existiert. Die gemäß § 2 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 Buchst. d) i. V. m. § 23 Abs. 3 LSA-LKGebNRG am 01.07.2007 in Kraft tretende Neuzuordnung der bisherigen Kreisgebiete nach Auflösung der alten Kreise ist in erster Linie eine Frage der Raumordnung und keine Organisationsmaßnahme mehr für den untergegangenen bisherigen Kreis, sondern schon für die neue Kommune.

{RN:53}
Durch die Zuordnung einer Gemeinde zu einem neugebildeten Kreis wird infolgedessen ein zuvor rechtswirksam aufgelöster Kreis nicht in seinem Recht auf Selbstverwaltung betroffen, sondern nur der neu gebildete Kreis und ggf. die Gemeinde. Nimmt eine Selbstverwaltungskörperschaft ihre Auflösung - hier durch § 2 Abs. 1 LSA-LKGebNRG - hin, dann kann sie sich nicht mehr gegen die neue Zuordnung einer ehemals zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinde wenden. Der beschwerdeführende Landkreis Aschersleben-Staßfurt hat nicht die Rechtsmacht, für den neu gebildeten Landkreis Salzland zu handeln (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [271 f.]).

{RN:54}
1.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nach der Antragserweiterung nunmehr gegen seine Auflösung, weil er ohne das Gebiet der Stadt Falkenstein/Harz in dem neuen Landkreis Salzland aufgehen soll, und behauptet damit eine denkbare Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf garantierten Selbstverwaltungsrechts (§ 51 Abs. 1 LSA-VerfGG). Zum Inhalt der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung gehört zwar nicht der absolute Schutz des Bestandes der einzelnen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft und ihrer Grenzen, da sich ein Eingriff in Bestand und Grenzen einer einzelnen Selbstverwaltungskörperschaft nicht gegen die Institution der Selbstverwaltung an sich richtet. Das besagt aber nicht, dass die Gemeinden und Kreise in ihrem Bestand und ihren Grenzen durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung überhaupt nicht geschützt werden. Vielmehr können die kommunalen Gebietskörperschaften auch durch solche Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ihren Rechten verletzt sein, die sie in ihrem Gebietsbestand verändern oder gar auflösen.

{RN:55}
1.3. Der Beschwerdeführer kann die gesetzliche Regelung bereits jetzt beanstanden, obwohl die gerügte gesetzliche Bestimmung noch gar nicht in Kraft getreten ist; denn das Gesetz ist bereits verkündet. §§ 51 Abs. 2; 48 LSA-VerfGG stellen zwar auf das In-Kraft-Treten als Fristbeginn ab, markieren damit aber bei erst in Zukunft wirksam werdenden Regelungen nur den äußersten Zeitpunkt. Dies schließt nicht aus, das bereits „in der Welt befindliche“ Gesetz schon vor seinem In-Kraft-Treten anzugreifen, wenn besonderer Anlass besteht, nach Verkündung des Gesetzes Rechtsklarheit bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt zu schaffen (so auch Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblattsammlung, 25. Lieferung, März 2006, § 93 RdNr. 49 [S. 31, 1. Abs.]). Davon ist bei Gebietsreformen auszugehen (vgl. LVerfGE 2, 273 [276, 285]; 2, 323 [324, 331]).

{RN:56}
1.4. Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht existiert der Beschwerdeführer noch.

{RN:57}
1.5. Die Voraussetzungen der §§ 48 und 49 LSA-VerfGG i. V. m. § 51 Abs. 2 LSA-VerfGG sind eingehalten.


{RN:58}
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber unbegründet.

{RN:59}
Die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) gilt auch für die Landkreise (vgl. Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf). Diese besitzen damit jedoch keine individuelle Garantie auf unveränderlichen Bestand, sondern nur eine institutionelle Garantie auf ein Mindestmaß an Selbstorganisation. Daher genießen sie keinen absoluten Schutz gegen Auflösung, Umbildung oder Neubildung. Dementsprechend sind nach Art. 90 S. 1 LSA-Verf Gebietsänderungen durch Vereinbarung, Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich zugelassen. Präzisiert wird dieser Grundsatz durch § 11 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LKO - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (LSA-GVBl., S. 598), wonach aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder aufgrund eines Gesetzes durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden in ihren Grenzen geändert werden können.

{RN:60}
Allerdings sind betroffene Landkreise auch in Fällen derartiger Gebietsänderungen nicht ohne verfassungsrechtlichen Schutz. Aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1; 90 S. 1 LSA-Verf) folgt ebenso wie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 [250], m. w. Nachw.), dass die betroffenen Landkreise vor einer Gebietsänderung durch den Gesetzgeber formell anzuhören sind und der Eingriff inhaltlich dem Gemeinwohl entsprechen muss. Alle von der Regelung betroffenen individuellen örtlichen und überörtlichen Belange sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 ff.). Konkret verlangen deshalb auch die Landeskommunalgesetze, dass vor Gebietsänderungen Anhörungen stattzufinden haben (§ 17 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO - vom 05.10.1993 [LSA-GVBl., S. 568], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2006 [LSA-GVBl., S. 128]; § 11 LKO).

{RN:61}
Nach diesen Grundsätzen sind die beanstandeten Gesetzesregelungen weder formell (2.1.) noch materiell (2.2.) zu beanstanden.

{RN:62}
2.1. Der Beschwerdeführer hat ein Anhörungsrecht nur gegenüber dem Gesetzgeber (2.1.1.). Dieser muss ihm genügend Zeit zur Stellungnahme einräumen (2.1.2.). Einer formellen Rechtfertigung des Abwägungsergebnisses gegenüber dem Beschwerdeführer bedarf es nicht (2.1.3.). Im vorliegenden Fall ist das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht verletzt (2.1.4.).

{RN:63}
2.1.1. Der Beschwerdeführer kann keine Verletzung seines Anhörungsrechts durch die Landesregierung rügen; denn anzuhören hat der Gesetzgeber (LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125 [125]).

{RN:64}
2.1.2. Der Gesetzgeber ist in seinem Anhörungsverfahren frei. Die nach seinem Ermessen zu bestimmende Handhabung muss lediglich gewährleisten, dass der Anzuhörende genügend Zeit für seine Stellungnahme hat und diese noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden kann. Er muss die Anhörung gleichwohl nicht selbst durchführen, sondern kann auf eine Anhörung zurückgreifen, die zuvor von der Landesregierung vorgenommen worden ist (LVerfG LSA, a. a. O.; LVerfGE 2, 273 [298 f.]).

{RN:65}
2.1.3. Die Verfassung verlangt nicht, dass der Gesetzgeber eine formelle Rechtfertigung seines Ergebnisses beschließt. Die Verfassungsbestimmungen über das Gesetzgebungsverfahren in Art. 77 ff. LSA-Verf verlangen noch nicht einmal, das der Gesetzesbeschluss Auskunft über die Motive für ein Gesetz angibt. Vielmehr genügt, dass ein Beschluss im Ergebnis von der erforderlichen Mehrheit getragen ist (LVerfG LSA, a. a. O., unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 LSA-Verf).

{RN:66}
2.1.4. Allen diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Rechnung getragen worden.

{RN:67}
2.1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht den Umfang der Anhörung; denn diese bezieht sich nur auf die Umstände, welche der Gesetzgeber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (LVerfGE 2, 273 [299]; LVerfG LSA, LKV 2007, 125 [125]). Das war in diesem Fall die Regierungsvorlage mit ihrer Begründung.

{RN:68}
2.1.4.2. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine zu kurze Frist zwischen Kenntnis der Regierungsvorlage und Anhörung durch den Landtag berufen. Die Regierungsvorlage vom 18.05.2005 (LdTgDrs 4/2182) ist ihm nach seiner eigenen Darstellung am gleichen Tag bekannt gegeben worden. Am 13.06.2005 erfolgte dazu die Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres. Unmittelbar nach den Ausführungen des Bürgermeisters der Stadt Falkenstein/Harz äußerte sich dabei die Landrätin des Beschwerdeführers und stellte ausführlich dessen Standpunkt dar (Niederschrift über die 52. Sitzung des Ausschusses für Inneres, S. 19 ff.). Der Beschwerdeführer wurde danach nochmals am 21.09.2005 angehört, weil vorher in seinem Gebiet ein Bürgerentscheid zu der Frage, ob „die Städte und Gemeinden des Landkreises Aschersleben-Staßfurt im Zuge der Kreisgebietsreform Teil eines neu zu bildenden Landkreises Harz werden“ sollten, am erforderlichen Beteiligungsquorum gescheitert war (vgl. § 19 Abs. 1 und 4 LKO). Dabei nahm die Landrätin des Beschwerdeführers wiederum ausführlich Stellung und lehnte erneut eine Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz ab (Niederschrift über die 58. Sitzung des Ausschusses für Inneres, S. 11 ff.). Da es bei beiden Anhörungen um denselben, in der Sache unveränderten Gesetzentwurf ging, welcher die hier streitige Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz zum Gegenstand hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist zwischen der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Gesetzentwurf am 18.05.2005 und jedenfalls der zweiten Anhörung am 21.09.2005 zu kurz bemessen gewesen war. Dieser Zeitraum hätte auch für Nachermittlungen, auf die der Beschwerdeführer lediglich ganz allgemein verweist, ausgereicht. Der Beschwerdeführer hat auch weder in der zweiten noch in der ersten Anhörung die Frist als zu kurz beanstandet, was dafür spricht, dass er sie damals nicht als zu kurz empfunden hat. Schließlich hat der Beschwerdeführer dem Landesverfassungsgericht nicht vorgetragen, für welche konkreten Nachermittlungen selbst die Zeit bis zum 21.09.2005 nicht ausreichend gewesen wäre.

{RN:69}
2.1.4.3. Erfolglos bleibt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der Abwägungsvorgang sei nicht erkennbar geworden; denn einer formellen Begründung bedurfte es nicht (vgl. oben Abschn. 2.1.3. der Entscheidungsgründe).

{RN:70}
2.2. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die beanstandeten Rechtsvorschriften materielle Mängel verfassungsrechtlicher Art aufweisen.

{RN:71}
2.2.1. Gründe des Gemeinwohls im Sinne des Art. 90 S. 1 LSA-Verf rechtfertigen Gebietsänderungen bei den Kommunen, damit diese in der Lage sind, ihre Aufgaben aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den weiteren Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien möglichst sachgerecht und effektiv zu erfüllen. Zu den einen Eingriff zulassenden Gemeinwohlgründen gehört vor allem, dass die Kommunen ihrer Funktion gerecht werden können, die ihnen Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf innerhalb des Staatsaufbaus zuweisen. Dabei ist ein Eingriff in den Gebietsbestand nur verfassungsgemäß, wenn ihn ein Gemeinwohlgesichtspunkt rechtfertigt, der mit der Verfassungsordnung vereinbar ist und - sofern der Gesetzgeber seiner Reform ein System zugrunde gelegt hat - die Entscheidung systemgerecht ist oder bei Abweichung vom System auf einem sachlichen Grund beruht und damit frei von Willkür ist. Schließlich muss der konkrete Eingriff angesichts der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Kommunen abgewogen und verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber muss die für die Abwägung erheblichen Tatsachen ermitteln und sie erkennbar seiner Abwägung zugrunde gelegt haben (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 [228, 259 ff.]). Im konkreten Fall waren daher die Tatsachen zu erheben und gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die beabsichtigte Ausgliederung sprechen.

{RN:72}
2.2.2. Das Erfordernis der Gemeinwohlverträglichkeit schließt die Verpflichtung des Gesetzgebers ein, die überörtlichen Belange gegen die örtlichen Belange abzuwägen. In der Entscheidung aufgrund der Abwägung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren, das heißt, der Eingriff hat geeignet, erforderlich und angemessen zu sein. Die Vorteile der Gebietsänderung sind deren eventuellen Nachteilen gegenüberzustellen, und beide sind gegeneinander abzuwägen. Die örtlichen Belange müssen dabei nicht Vorrang haben.

{RN:73}
Der Gesetzgeber hat bei strukturellen Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum, den er im Einzelfall oder allgemein nutzen kann. Das Landesverfassungsgericht hat bei seiner Überprüfung den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren. Deshalb überprüft es die getroffenen Maßnahmen allein daraufhin, ob der Gesetzgeber die für seine Entscheidung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob diese in den Abwägungsvorgang Eingang gefunden haben, ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und ob die Entscheidung willkürfrei getroffen worden ist. Hat sich der Gesetzgeber auf ein Leitbild festgelegt und einzelne Systemkriterien entwickelt, kann er davon willkürfrei nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen. Wertungen und Prognosen können verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 323 [338]).

{RN:74}
2.2.3. Ein Verstoß gegen das Gemeinwohlgebot oder eine unzureichende Abwägung sind bei der Entscheidung für eine Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz ebenso wenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen das Willkürverbot. Auch hat sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Leitbildes zur kommunalen Neuregelung bewegt.

{RN:75}
Die Neugliederung verfolgt nach der Begründung des Entwurfes des Kommunalneugliederungsgesetzes - KngG - (LdTgDrs 4/2182 v. 18.05.2005, S. 15 f.) das Ziel, für die Zukunft leistungsfähige kommunale Strukturen zu schaffen, die eine qualitätsvolle bürgerfreundliche Verwaltung gewährleisten können. Dabei soll auch die zunehmend schwieriger werdende haushaltswirtschaftliche Situation berücksichtigt werden.

{RN:76}
Im Einzelnen hat der Gesetzgeber deshalb in der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung in Anlehnung an § 6 des Gesetzes über die Grundsätze für die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise - Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz (LSA-KomNeuglGrG) - vom 11.05.2005 (LSA-GVBl., S. 254, 601) u. a. folgende Ziele konkretisiert:

{RN:77}
Leitbild ist die Vollfusion von Kreisen, um eine Fusion „auf gleicher Augenhöhe" zu erreichen. Sichergestellt werden soll eine leistungsfähige Struktur der Landkreise dadurch, dass prognostisch für das Jahr 2015 eine regelmäßige Größe von 150.000 Einwohnern angestrebt wird und die Landkreisgröße 2.500 km2 nicht übersteigen soll.

{RN:78}
Raumordnerische, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten sollen berücksichtigt werden.

{RN:79}
Ausgehend vom Grundsatz der Vollfusion von Landkreisen (§ 6 Abs. 5 LSA-KomNeuglGrG) soll dem Wechselwillen einzelner Gemeinden in eine andere Kreiszugehörigkeit Rechnung getragen werden, soweit dies mit den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 sowie denen nach § 76 Abs. 1 GO für den Zuschnitt der Verwaltungsgemeinschaften vereinbar ist.

{RN:80}
Alle diese Erwägungen hat der Gesetzgeber aufgenommen und seinem Abwägungsergebnis ohne Verfassungsverstoß zugrunde gelegt.

{RN:81}
Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Stadt Falkenstein/Harz fast 16 % seiner Fläche ausmacht, so liegt darin nur der Wechsel einer Gemeinde, nicht eines Kreisgebietsteils. Diese Bewertung ist nicht davon abhängig, wie hoch der Einwohner- oder Flächenanteil der Gemeinde ist, welche in den anderen Landkreis wechseln darf. Wesentlich ist vielmehr, dass der neue Landkreis Salzland auch ohne die ausgegliederte Stadt Falkenstein/Harz hinsichtlich der Einwohnerzahlen wie auch seiner flächenmäßigen Ausdehnung den Vorgaben des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes entspricht. Der Beschwerdeführer kann auch nicht damit gehört werden, dass es geboten gewesen wäre, den künftigen Landkreis Salzland als prognostisch stärker vom Rückgang der Einwohnerzahlen betroffenen Landkreis vor weiterer Bevölkerungsreduzierung durch die Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz zu schützen; denn er wird jedenfalls die Einwohnerzahlen aufweisen, die nach dem Leitbild zur Neugliederung der kommunalen Ebene für einen Landkreis gefordert werden. Bezogen auf das Prognosejahr 2015 wird der Landkreis Salzland ohne die Stadt Falkenstein/Harz 194.508 Einwohner haben und eine Fläche von 1.425 km2, der aufnehmende Landkreis Harz 225.357 Einwohner und eine Fläche von 2.104 km2.

{RN:82}
Unabhängig davon, dass es bei mehrfachen Wechselwünschen dem Gesetzgeber obliegt, darauf zu achten, dass seinem Leitbild für die Landkreisgröße noch genügt werden kann, gab es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung einen sachlichen Unterschied zwischen der Organisation einer Verwaltungsgemeinschaft und derjenigen einer Einheitsgemeinde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass alle Gemeinden der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft isoliert, also auch ohne die Gemeinden der jeweils anderen Verwaltungsgemeinschaft oder die Stadt Falkenstein/Harz, in den Landkreis Harz hatten wechseln wollen.

{RN:83}
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat die Stadt Falkenstein/Harz ihren Wechselwunsch deutlich artikuliert. In der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres am 13.06.2005 hat ihr Bürgermeister ausgeführt, dass sie zwar gern eine komplette Zuordnung des Beschwerdeführers zum neuen Landkreis Harz gesehen hätte oder zumindest ihre Ausgliederung zusammen mit ihren Nachbargemeinden; stets hat sie aber auf jeden Fall ihren eigenen Wechsel gewollt. Demzufolge hat ihr Vertreter bei der Anhörung seine Ausführungen damit begonnen, dass dem Gesetzentwurf, so wie er jetzt feststehe, zugestimmt werde (Niederschrift über die 52. Sitzung des Ausschusses für Inneres, S. 18). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht hat der Vertreter der Stadt Falkenstein/Harz noch einmal bestätigt, dass der Wechsel in den Landkreis Harz ihrem Willen entsprach. Umgekehrt waren die Landkreise Halberstadt und Quedlinburg ebenso wie die überwiegende Anzahl ihrer Gemeinden offen für die Aufnahme. Der Landkreis Wernigerode hatte sich zwar gegen eine weitere Vergrößerung des Landkreises Harz ausgesprochen, nicht aber gegen die geplante Zuordnung der Stadt Falkenstein/Harz zum Landkreis Harz (Niederschrift über die 52. Sitzung des Ausschusses für Inneres, S. 13).

{RN:84}
Wenn die Fusion der drei Landkreise Aschersleben/Staßfurt, Bernburg und Schönebeck zum Landkreis Salzland dem geäußerten Willen vor Ort entspricht, so ist es systemgerecht und mit dem gesetzgeberischen Leitbild vereinbar, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich des Wechselwunsches der Stadt Falkenstein/Harz dem verlautbarten Bürgerwillen einen hohen Stellenwert beigemessen hat. Für diesen Wechselwunsch gibt es nachvollziehbare Gründe. Die Situation der Stadt Falkenstein/Harz erweist sich auch als von derjenigen der Verwaltungsgemeinschaften Aschersleben/Land und Seeland deutlich verschieden, so dass auch eine unterschiedliche Behandlung der von allen drei Kommunen geäußerten Wechselwünsche durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist.

{RN:85}
Die naturräumlichen Gegebenheiten zeigen beim Gebiet der Stadt Falkenstein/Harz, dass dieses topographisch den östlichen Abschluss des Harzes darstellt, gemeinsam mitgeprägt vom Selketal. Die Stadt gehört zur Planungsregion Harz. Die touristische Vermarktung der im Stadtgebiet befindlichen Sehenswürdigkeiten und landschaftlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit allgemeiner Werbung für den Harz wird vom Harzer Verkehrsverein in Goslar wahrgenommen. Weiterhin hat ihr Gebiet historisch zum Herrschaftsbereich der Grafen von Falkenstein sowie zum Hochstift/Bistum Halberstadt gehört. Damit zeigen sich auch stärkere landsmannschaftliche Verbindungen zur Harzregion als zum Gebiet des künftigen Landkreises Salzland, was auch der Landrat des Landkreises Wernigerode bei seiner Anhörung betont hat.

{RN:86}
Auch wenn das Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13.11.2003 (LSA-GVBl., S. 318) vorsieht, dass landesweit leistungsfähige Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden sollen, und die Stadt Falkenstein insoweit in unveränderter Form nicht wird bestehen können, so reicht es vorliegend aus, wenn der Stadt Falkenstein/Harz hierfür eine solche Möglichkeit im neuen Landkreis Harz zur Verfügung steht. Ob ihr im neuen Landkreis Salzland mehr Fusionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden, ist demgegenüber kein verfassungsrechtliches Kriterium zur Beurteilung ihres Wechselwunsches. Die rein theoretische „Gefahr“, dass zur Bildung leistungsfähiger Einheiten doch noch auf Gemeinden des neuen Landkreises Salzland zurückgegriffen werden müsste, reicht nicht aus.

{RN:87}
Ob sich durch die Ausgliederung der Stadt Falkenstein/Harz die Vermögensauseinandersetzungen komplizierter gestalten werden, ist vorerst offen und verfassungsrechtlich ohne Belang, weil es sich um keine für den Beschwerdeführer unzumutbare Erschwernis handeln würde.

{RN:88}
Der Beschwerdeführer kann nicht geltend machen, dass zwar der Gesetzgeber den Wechselwunsch der Verwaltungsgemeinschaften Aschersleben/Land und Seeland zu Recht abgelehnt, dies aber hinsichtlich der Stadt Falkenstein/Harz zu Unrecht unterlassen habe. Die bereits dargestellten Gründe, dem Wunsch der Stadt Falkenstein/Harz zu entsprechen, liegen bei den Verwaltungsgemeinschaften Aschersleben/Land und Seeland nicht bzw. nicht in dem Maße wie bei der Stadt Falkenstein/Harz vor, so dass die unterschiedliche Behandlung der geäußerten Wechselwünsche auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

{RN:89}
Angesichts aller dieser Umstände durfte sich der Gesetzgeber im Abwägungsergebnis über die Interessen des Beschwerdeführers, nur unter Wahrung seines Bevölkerungs- und Gebietsstandes zu fusionieren, zugunsten des geäußerten Wechselwunsches der Stadt Falkenstein/Harz hinwegsetzen.


{RN:90}
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LSA-VerfGG.

{RN:91}
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unterliegt (Absatz 2). Es besteht kein besonderer Grund, ausnahmsweise die Erstattung seiner Kosten anzuordnen (Absatz 3).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.