Menu
menu

Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 10/06 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 08.03.2007
Verfahrensart Beschwerdeverfahren
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 21 Abs 1
LSA-VerfGG § 16 Abs 1 S 2
LSA-VerfGG § 34 Abs 1 Nr 3
LSA-VerfGG § 34 Abs 2
LSA-VerfGG § 34 Abs 4
LSA-WahlPrüfG § 1
LSA-WahlPrüfG § 16
LSA-LWO § 12 Abs 2
LSA-LWO § 30 Abs 5
LSA-LWO § 36
LSA-LWO § 40
LSA-LWO § 41 Abs 1
LSA-LWO § 43 Abs 1 Nr 3
LSA-LWO § 43 Abs 2
LSA-LWG § 24 Abs 3
LSA-LWG § 24 Abs 4
LSA-LWG § 58 Abs 1 S 2 Nr 9
Schlagworte Wahlprüfung - Beschwerde - Begründung - Frist - Wahlfehler - Sichtwerbung - Wahlwerbung - Subsidiarität - Verwaltungsgericht - Verfassungsgericht - Sondernutzungserlaubnis - Wahlergebnis - Relevanz - Chancengleichheit - Stimmzettel - Einzelbewerber - Wahlgrundsatz - Bekanntmachung - Wahlzettel - Hinweis - Wahlraum - Wahlvorschlag
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Fühlt sich ein Wahlbewerber in seinem Recht auf Chancengleichheit dadurch verletzt, dass er nicht genügend Möglichkeiten zur Wahlsichtwerbung erhält (hier: Stellplätze für Wahlwerbung), so muss er sein Recht zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend machen. 2. Die Vorschriften der Landeswahlordnung, die Einzelbewerber auf den Stimmzetteln nach den Parteien und Listenvereinigungen zu platzieren, sind mit dem Wahlgesetz des Landes und mit der Landesverfassung vereinbar.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 08.03.2007 - LVG 10/06 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Beschwerdeverfahrenverfahren

LVG 10/06

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Gestaltung der Stimmzettel rügt; im Übrigen wird sie verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Tatbestand

{RN:1}
1. Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer nach erfolglosem Wahleinspruchsverfahren die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 26.03.2006 und wendet sich gegen den Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 16.11.2006 - … - zur Gültigkeit der Wahl. Bei der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 26.03.2006 war der Beschwerdeführer als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis … angetreten.

{RN:2}
Die Verwaltungsgemeinschaft „…“ gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.02.2006 Möglichkeiten zur Anbringung von Wahlsichtwerbung.

{RN:3}
Ausweislich dieses Bescheides standen dem Beschwerdeführer 49 von insgesamt 1.198 Aufstellungsorte(n) für Wahlsichtwerbung zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft „…“ vom 14.02.2006, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

{RN:4}
Auf den anlässlich der Landtagswahl an die Wählerinnen und Wähler im Landtagswahlkreis … ausgeteilten Stimmzetteln wurde dem Beschwerdeführer ganz unten links die Nummer 22 nach den Landeswahlvorschlägen der Parteien zugeteilt, auch soweit diese keine korrespondierenden Kreiswahlvorschläge enthielten.

{RN:5}
Das Abstimmungsergebnis der Landtagswahl wurde am 22.05.2006 öffentlich bekannt gemacht (LSA-MBl., S. 252, 256). Auf den Beschwerdeführer entfielen hiernach 1.276 Stimmen. Der Abstand zu der mit 5.789 Stimmen gewählten Wahlbewerberin beträgt 4.513 Stimmen.

{RN:6}
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die in Kopie vorgelegte Akte des Landtages von Sachsen-Anhalt zum Wahleinspruchsverfahren des Beschwerdeführers. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

{RN:7}
2. Am 25.04.2006 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

{RN:8}
Die Gestaltung des Stimmzettels für den Wahlkreis … habe nicht den Vorgaben des Wahlgesetzes entsprochen und hierdurch das Recht auf Chancengleichheit verletzt. So schreibe das Wahlgesetz vor, dass die Einzelbewerber unmittelbar auf die Listenvereinigungen zu folgen hätten. Demgegenüber sei nicht geregelt, dass - wie erfolgt - die Kreiswahlvorschläge der Parteien neben den Landeswahlvorschlägen der Parteien stehen müssten. Durch das Nebeneinanderstehen von Personenstimme und Parteistimme (Wahlkreisvorschlag und Landeswahlvorschlag) und die Einordnung des Einzelbewerbers „am Ende“ des Stimmzettels werde dem Wähler suggeriert, dass der Einzelbewerber ein Bewerber „zweiter Ordnung“ sei. Dadurch, dass er nach der Gestaltung des Stimmzettels an Nr. 22 „unten links“ aufgeführt sei, sei er für den durchschnittlichen Wähler im Gegensatz zu den vorstehenden Wahlvorschlägen leicht zu übersehen gewesen.

{RN:9}
Schließlich sei er in der Anbringung von Wahlsichtwerbung für die verfahrensgegenständliche Wahl erheblich behindert und auch dadurch im Recht auf Chancengleichheit verletzt worden. So sei ihm in Bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft „…“ das Recht auf Anbringung von Wahlsichtwerbung nur unzureichend gewährt worden. Hier gelte der Grundsatz, dass ein Aufstellungsort je 100 Wahlberechtigte sowie ein Wahlkampfplakat je Ortsteil gewährleistet werden müssten.

{RN:10}
3. Der Landtag wies den Einspruch entsprechend dem Vorschlag seines Wahlprüfungsausschusses mit Beschluss vom 16.11.2006 - … - zurück und führte zur Begründung aus:

{RN:11}
Der zulässige Wahleinspruch sei nicht begründet. Der Vortrag des Beschwerdeführers lasse einen zum Erfolg des Wahleinspruchs führenden Wahlfehler nicht erkennen. Insbesondere sei der Stimmzettel für den Wahlkreis … entsprechend den rechtlichen Vorgaben gestaltet worden. Zudem folge aus dem Vorrang parlamentarisch bereits vertretener Parteien keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit. Der Wähler lasse sich bei seiner Stimmgabe regelmäßig nicht von Äußerlichkeiten wie der Anordnung der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel leiten.

{RN:12}
Im Übrigen könne dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer Aufstellungsorte für Wahlsichtwerbung in einem hinreichenden Umfang gewährt worden seien; denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sei, trage ein derartiger Mangel wegen seiner fehlenden Ergebnisrelevanz nicht den Erfolg eines Wahleinspruchs. Im Hinblick auf den Stimmenabstand zwischen dem Beschwerdeführer und der Wahlkreissiegerin habe der mögliche Wahlfehler die Zusammensetzung des Landtages nicht beeinflussen können. Schließlich sei zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er es versäumt habe, den behaupteten Anspruch auf Wahlsichtwerbung auf dem Rechtsweg geltend zu machen.

{RN:13}
Die Entscheidung des Landtages wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2006 zugestellt.

{RN:14}
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Landtages am 15.12. 2006 beim erkennenden Gericht Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung nimmt er vollumfänglich Bezug auf die Begründung seines Wahleinspruchs. Ergänzend trägt er vor, aus § 24 Abs. 4 des Wahlgesetzes ergebe sich, dass die Einzelbewerber unmittelbar auf die Listenvereinigung auf dem Wahlzettel zu folgen hätten. Entgegenstehende Regelungen der Wahlordnung seien insoweit nachrangig.

{RN:15}
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 16. November 2006 - … - festzustellen, dass die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 26. März 2006 ungültig ist.



Entscheidungsgründe

{RN:16}
Das Landesverfassungsgericht entscheidet gemäß § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBI., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234), ohne mündliche Verhandlung, weil durch sie eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten ist.

{RN:17}
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist nur zum Teil zulässig (1.); soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (2.).

{RN:18}
1. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Gestaltung der Stimmzettel rügt (1.1.); im Übrigen ist sie unzulässig (1.2.).

{RN:19}
1.1. In Bezug auf die Gestaltung der Stimmzettel kann der Beschwerdeführer das Wahlprüfungsverfahren durchführen.

{RN:20}
1.1.1. Insbesondere ist er als Wahlbewerber im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LSA-VerfGG beschwerdeberechtigt. Er macht in seiner Eigenschaft als Wahlbewerber geltend, seine Rechte seien durch Maßnahmen der Wahlbehörden, nämlich die Gestaltung des Stimmzettels, verletzt.

{RN:21}
1.1.2. Auch wurde das Verfahren des Wahleinspruchs vor dem Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß §§ 1, 16 des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz) vom 11.12.1992 (LSA-GVBl., S. 839), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [133]), ordnungsgemäß durchgeführt.

{RN:22}
1.1.3. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist fristgemäß - entsprechend § 34 Abs. 2 LSA-VerfGG binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages - erhoben.

{RN:23}
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat seine Wahlprüfungsbeschwerde noch ausreichend begründet.

{RN:24}
Der gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 LSA-VerfGG zu begründende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungsverfahren muss einen Tatbestand erkennen lassen, der sich als Wahlfehler qualifizieren lässt, und diesen durch substanziierte Tatsachen belegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11. 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119 [123]); Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 RdNrn. 20, 17). Deshalb genügen Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht den Darlegungserfordernissen, wobei die Anforderungen an die Substanziierungspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [159 f.]). Ein Beschwerdeführer hat für die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlfehlers vorzubringen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl und damit die Zusammensetzung des Parlaments darzulegen (HessStGH, Beschl. v. 14.06.2006 - P. St. 1913 -, juris; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG-Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., 2005, § 48 RdNr. 33). Zudem muss sich grundsätzlich die Begründung aus dem Beschwerdeschriftsatz selbst ergeben. Bezugnahmen auf Schriftsätze im vorangegangenen Verfahren des Wahleinspruchs sollen hiernach als Begründung nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1967 - 2 BvC 5/87 -, BVerfGE 21, 359 [361], für eine Begründung in einem anderen Beschwerdeverfahren; Aderhold, a. a. O., § 48 RdNr. 33).

{RN:25}
Die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen noch hinreichend substanziiert. Insbesondere sind der Wille, einen bestimmten Wahlfehler zu rügen, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht und der Sachverhalt anhand der Einspruchsschrift und deren Ergänzung in der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich gemacht worden. Die Relevanz der hier vorgetragenen Wahlfehler gebietet keine weitere Substanziierung, sondern ist in erster Linie eine Bewertungsfrage, die dem Gericht obliegt.

{RN:26}
1.2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschränkung seiner Möglichkeit zur Anbringung von Wahlsichtwerbung auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „…“ wendet.

{RN:27}
1.2.1. Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LSA-VerfGG insoweit überhaupt beschwerdeberechtigt ist, da er sich nicht gegen Maßnahmen von Wahlbehörden wendet, sondern die Beschränkung von Wahlsichtwerbung durch die Straßenbaubehörde im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis rügt.

{RN:28}
1.2.2. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht vor der Wahl die ihm eröffneten Rechtsbehelfe gegen die begrenzte Wahlsichtwerbung eingelegt, um einen Wahlfehler zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen (vgl. StGH HB, Urt. v. 23.12.1996 - St 5/96 -, juris , RdNr. 88), der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, ist es immer dann, wenn sich Wähler, Gruppen oder Vereinigungen von Wählern in ihrer Wahlfreiheit oder Chancengleichheit verletzt fühlen, erforderlich, die vorhandenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen, um einen Wahlfehler zu vermeiden. Erst wenn dieser zumutbare Eigenschutz erfolglos geblieben ist, kann die entsprechende Wahlrechtsverletzung erfolgversprechend in einem Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Verantwortung des Bürgers für den das Parlament konstituierenden Wahlakt und dem Respekt vor der zu treffenden Entscheidung des Wahlvolkes. Damit steht nicht im Einklang, abwendbare Wahlfehler zunächst geschehen zu lassen und sie später als Argument gegen die Gültigkeit der Wahl zu verwenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Wahlen als Massenvorgang besonders fehleranfällig sind.

{RN:29}
1.2.3. Hier hat es der Beschwerdeführer versäumt, gegen die Sondernutzungserlaubnis der Verwaltungsgemeinschaft „…“ vom 14.02.2006 Widerspruch und Klage einzulegen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die von der Verwaltungsgemeinschaft „…“ erteilte Sondernutzungserlaubnis geltendes Recht wahrt. Insbesondere kann offen bleiben, ob die zu Parteien ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff.), wonach in Verwirklichung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit (hierzu BVerfG, Urt. v. 03.12.1968 - 2 BvE 1,3,5/67 -, BVerfGE 24, 300 [354]) u. a. jeder Partei ein Sockelanteil von fünf vom Hundert der bereitgestellten zur Verfügung zu stellen ist, auf Einzelbewerber übertragen werden kann.


{RN:30}
2. Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Beschluss des Landtages vom 16.11.2006 ist nicht zu beanstanden. Wahlfehler (2.1.) sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gestaltung der Stimmzettel für den Wahlkreis 42 (Nebra) nicht ersichtlich (2.2.).

{RN:31}
2.1. Der Begriff des Wahlfehlers ist gesetzlich nicht definiert. Leitend für die Begriffsbestimmung waren und sind in der Rechtsprechung die Funktion der Wahl und der Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten (vgl. HambVfG, Urt. v. 26.11.1998 - 4-7, 11/98 u. a. -, juris). Danach ist es in der Wahlprüfung, in der es um die Überprüfung der Maßnahmen von amtlichen Wahlorganen geht, sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., 2006, Vor § 48 RdNr. 5; Schreiber, a. a. O., § 49 RdNrn. 20, 11).

{RN:32}
Einwendungen gegen die Wahl können nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie erwiesene Wahlfehler - also Rechtsverstöße, die die Wahlvorbereitung, Wahlhandlung oder Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen - zum Ausdruck bringen und die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.06.1962 - 2 BvR 189/62 -, BVerfGE 14, 154 [155]; Beschl. v. 17.01.1973 - 2 BvC 5/70 -, BVerfGE 34, 201 [203]; Beschl. v. 20.06.1973 - 2 BvC 1/73 -, BVerfGE 35, 300 [301 f.]; Beschl. v. 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 [39]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 BWG RdNrn. 20, 11, m. w. Nachw.).

{RN:33}
2.2. Nach diesen Grundsätzen greifen die vom Beschwerdeführer im Verfahren des Wahleinspruchs vorgebrachten Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl nicht durch. Die Gestaltung des Stimmzettels wahrt geltendes Wahlrecht. Es fehlt daher insoweit bereits an der Grundlage eines Wahlfehlers. Die Anordnung des Beschwerdeführers entsprach den Vorgaben des insoweit einschlägigen § 41 Abs. 1 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-LWO - vom 07.07.1997 (LSA-GVBl., S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (LSA-GVBl., S. 744 [745]), in Verbindung mit Anlage 18 zur LSA-LWO (2.2.1.). Diese Vorschriften sind als gültig und daher maßgeblich heranzuziehen; insbesondere verstoßen sie nicht gegen höherrangiges Recht (2.2.2.).

{RN:34}
2.2.1. Rechtsgrundlage der Anordnung der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel bildet § 41 Abs. 1 S. 4 und 5 LSA-LWO. Hiernach erhält jeder Kreiswahlvorschlag und jeder Landeswahlvorschlag ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Wahlvorschläge der Parteien, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LSA-LWO erfüllen, werden auf dem Stimmzettel mit der vom Landeswahlleiter nach § 30 Abs. 5 LSA-LWO öffentlich bekanntgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei sich stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das gegenüberliegende Feld des Stimmzettels frei. Die Bewerber und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Danach folgen die Listenvereinigungen in alphabetischer Folge nach deren Namen. Den Bewerbern der Parteien und Listenvereinigungen folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen. Dabei ist für Einzelbewerber mit gleichem Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen maßgebend. Die Position des Namens des Beschwerdeführers entsprach den Vorgaben nach § 41 Abs. 1 LSA-LWO. Er folgte als Einzelbewerber den Bewerbern der Parteien und Listenvereinigungen, wobei der Kandidatenbereich entsprechend der Abfolge der Parteien ohne Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge vor dem Beschwerdeführer frei blieb.

{RN:35}
2.2.2. Die Rechtswirksamkeit der Vorgaben zur Gestaltung des Stimmzettels in § 41 Abs. 1 LSA-LWO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.

{RN:36}
2.2.2.1. Sie halten sich innerhalb der Ermächtigung des § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-LWG - i. d. F. d. Bek. v. 08.04. 2005 (LSA-GVBl., S. 178). Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zu zweifeln, besteht im Lichte der Vorgaben des Art. 79 Abs. 1 LVerf nicht.

{RN:37}
2.2.2.2. Die in Rede stehenden Vorgaben zur Gestaltung des Stimmzettels in § 41 Abs. 1 LSA-LWO stehen nicht im Widerspruch zu Bestimmungen des höherrangigen Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere beschränken sich die Vorgaben nach § 24 Abs. 3 und 4 LSA-LWG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darauf, die Grundsätze des Inhalts und der Gestaltung des Stimmzettels festzulegen. Diese Grundsätze wahrt die konkretisierende Regelung in § 41 Abs. 1 LSA-LWO.

{RN:38}
Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 LSA-LWG richtet sich die Reihenfolge der Bewerber und der Landeswahlvorschläge von Parteien, welche die näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, nach der Reihenfolge der Parteien. Nach § 24 Abs. 4 LSA-LWG schließen sich die Bewerber und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Danach folgen die Listenvereinigungen in alphabetischer Folge nach deren Namen. Den Bewerbern der Parteien und Listenvereinigungen folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.

{RN:39}
Die Bildung zweier Spalten nach § 41 Abs. 1 LSA-LWO (Kreiswahlvorschläge und entsprechende Landeswahlvorschläge) setzt die Vorgabe der Orientierung der Bewerber an der Reihenfolge der Parteien lediglich inhaltswahrend um. Ausweislich der Vorgaben der Gestaltung des Stimmzettels gemäß § 41 Abs. 1 LSA-LWO folgen die Einzelbewerber damit den Bewerbern der Parteien und Listenvereinigungen zum Schluss hin nach.

{RN:40}
2.2.2.3. Die in Rede stehenden Vorgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verstoßen auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere das Prinzip der Chancengleichheit der Wahlbewerber als Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit.

{RN:41}
Das Recht der politischen Parteien und Wahlbewerber auf Chancengleichheit ist zunächst für den Wahlvorgang selbst entwickelt worden. Seine Geltung ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitung. Es gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie gehörende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121 [132 f.]; Urt. v. 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [146 f.]). Dieses Recht wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.

{RN:42}
Die Umsetzung der Wahlrechtsgrundsätze bei der Ausgestaltung des konkreten Wahlrechts ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVfGH, Entschdg. v. 17.02.2005 - Vf. 99-III-03 -, juris; BayVfGH, Entschdg. v. 29.04.1975 - Vf. 4-VII-74 -, VerfGH 28 n. F. [1975], 75 [80]; BayVfGH, Entschdg. v. 18.07.1995 - Vf. 2,7,8,11-VII-95 -, VerfGH 48 n. F. [1995], 61 [73]). Das Verfassungsgericht kann die Entscheidung des Gesetzgebers nur dann beanstanden, wenn sie dem in der Verfassung zum Ausdruck kommenden Willen des Verfassungsgebers zuwiderläuft. Das könnte bei Regelungen des Wahlrechts etwa der Fall sein, wenn die betroffene Regelung generell ungeeignet ist, die Einhaltung der Wahlgrundsätze zu sichern, oder wenn sie aufgrund ihrer Struktur diese Grundsätze erheblich gefährdet. Das Verfassungsgericht hat dagegen nicht zu prüfen, ob eine bessere, zweckmäßigere, die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in einem noch stärkeren Umfang garantierende Lösung möglich gewesen wäre. Er kann nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten und diesem vorschreiben, welche Gestaltung er seinen Regelungen geben soll (BayVfGH, Entschdg. v. 15.02.1996 - Vf. 18-VII-95 -, VerfGH 49 n. F. [1996], 11 [17]).

{RN:43}
Mit der Regelung des § 24 Abs. 4 LSA-LWG, wonach Einzelbewerber zum Ende des Wahlscheins hin aufzuführen sind, hat der Gesetzgeber den ihm offen stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Aus objektiver Sicht wird hierdurch ausreichend sichergestellt, dass die Bewerber beim Wahlvorgang als solche wiedererkannt und berücksichtigt werden. Eine gesetzgeberische Absicht etwaiger Herabqualifizierung anhand der Reihenfolge ist nicht erkennbar. Vielmehr war der Gesetzgeber gezwungen, ein Ordnungssystem für die Gestaltung des Wahlscheins vorzugeben. Die Orientierung der Reihenfolge an der entsprechenden Partei anhand ihrer in Bezug auf die bisherige Landtagspräsenz näher konkretisierten Bedeutung erscheint gerade im Hinblick auf die herausragende Stellung, die politischen Parteien als Verfassungsorganen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes bei der Staatswillensbildung zukommt, nicht als fehlsam. Sie beachtet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit (hierzu BVerfGE 24, 300 [354]).

{RN:44}
Darüber hinaus ist es den Wählerinnen und Wählern zuzumuten, den ihnen überlassenen Stimmzettel sorgfältig und gründlich durchzusehen. Das herrschende Demokratieverständnis geht zu Recht vom Leitbild des mündigen, verständigen und sein Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgers aus (vgl. VfGH RP, Urt. v. 18.09.2006 - VGH W 13/06 u. a. -, juris). Mit ihrer Rolle als Souverän ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Wählerinnen und Wähler die Erfassung des Inhalts des gesamten Stimmzettels nicht als in ihrer Verantwortung liegende Aufgabe verstehen und insoweit ganz naheliegende Überlegungen vernachlässigen. Von dem mündigen und aufgeschlossenen Durchschnittswähler ist zu fordern, dass er seine Stimme für den Direktkandidaten oder die Liste abgibt, die er nach eigenem Entschluss wählen will, ohne sich dabei durch die Äußerlichkeit der Anordnung des Wahlbewerbers auf dem Stimmzettel desorientieren zu lassen.

{RN:45}
Außerdem bestand bereits im Vorfeld der Landtagswahl die Möglichkeit, sich mit dem Stimmzettel und dessen Inhalt vertraut zu machen. Die Kreiswahlleiter haben die zugelassenen Wahlkreisvorschläge sowie der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeslisten den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 36 S. 1; 40 S. 1 LSA-LWO entsprechend vor der Landtagswahl öffentlich bekanntgemacht. Zudem wurde in den öffentlichen Wahlbekanntmachungen der Kommunen auf den Inhalt des Stimmzettels gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 LSA-LWO hingewiesen. Schließlich wurde ein Muster des Stimmzettels am oder im Eingang der Gebäude, in denen sich jeweils der Wahlraum befand, nach § 43 Abs. 2 LSA-LWO angebracht. Damit haben die Wahlorgane ihrer Informationspflicht genügt. Von dem mündigen und aufgeschlossenen Durchschnittswähler ist zu erwarten, dass er wenigstens eine dieser Informationsmöglichkeiten nutzt (vgl. im Ergebnis wie hier: VfGH RP, Urt. v. 18.09.2006 - VGH W 13/06 u. a. -, juris, unter Bezug auf Wahlprüfungsausschuss des Bundestages [Beschl. v. 05.06.2003 - BT-Drucks. 15/1150, Anlage 18 ff.]).

{RN:46}
Nach alledem ist die Landtagswahl vom 26.03.2006 unter Würdigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gültig.

{RN:47}
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Hiernach ist das Verfahren kostenfrei.

{RN:48}
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG. Das Gericht sieht keine Veranlassung, notwendige Auslagen ganz oder teilweise für erstattungsfähig zu erklären. Insbesondere war zu Lasten des Beschwerdeführers der Misserfolg der Wahlprüfungsbeschwerde zu berücksichtigen..
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.