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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 8/06 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 25.06.2007
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 77 ff
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 90
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 48
LSA-VerfGG § 51
LSA-KomNeuglGrG § 6
LSA-LKGebNRG § 7
LSA-LKGebNRG § 8
LSA-LKGebNRG § 9
LSA-LKGebNRG § 13
LSA-LKO § 11 Abs 1
LSA-GO § 17
Schlagworte Kreisgebietsreform - Recht, eigenes - Rechtsschutzbedürfnis - Änderungsgesetz - Anhörung - Anhörungsverpflichteter - Anhörungsverfahren - Anhörungsumfang - Anhörungsfrist - Stellungnahme - Sachverhaltsermittlung - Anhörung, wiederholte - Sachverhalt, geänderter - Gesetzesbeschluss : Begründung - Zielkonflikt - Schwerpunkt - Funktionsfähigkeit - Sozialstaatsprinzip - Vollfusion - Gemeindewille - Wechselwille - Bürgerwille - Bürgerentscheid - Kriterium - Leitbild - System - Abweichung - Abwägung - Willkürverbot - Grund, sachlicher - Bindung - Verhältnismäßigkeit - Gemeinwohl - Regionalkreis - Public-Private-Partnership-Projekt - Gerichtsstruktur
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Eine ordnungsgemäße Anhörung der von einer Kommunalreform betroffenen Kommune ist dann gegeben, wenn diese von Art und Umfang sowie den wesentlichen Grundlagen des Gesetzesvorhabens so rechtzeitig Kenntnis erhält, dass sie ihre Einwendungen als amtliche Stellungnahme vortragen kann. 2. Eine Anhörung dient auch dazu, dem Gesetzgeber die notwendige Sach- und Rechtskenntnis für seine Entscheidung zu verschaffen (Teil der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung). 3. Eine Wiederholung der Anhörung ist nur dann geboten, wenn und soweit sich die für die Wertung notwendigen Tatsachen oder die Ziele des Gesetzgebers so geändert haben, dass eine frühere Anhörung ins Leere gehen würde. 4. Befindet sich der Gesetzgeber bei der Aufgabe der kommunalen Neugliederung in einem Zielkonflikt hinsichtlich der von ihm im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz niedergelegten Ziele, ist es seine Entscheidung, unter welcher Schwerpunktsetzung dieser aufzulösen ist. Das Landesverfassungsgericht hat dies nicht durch eigene Erwägungen zu ersetzen.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 25.06.2007 - LVG 8/06 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 8/06

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
1. Der Beschwerdeführer ist ein durch § 10 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.07.1993 (LSA-GVBl., S. 352) zum 01.07.1994 (§ 37 des Gesetzes) aus den Landkreisen Roßlau, Zerbst und Gemeinden des Landkreises Gräfenhainichen gegründeter Landkreis, der durch das Gesetz zur Kreisgebietsneugliederung vom 11.11.2005 - LSA-LKGebNRG - (LSA-GVBl., S. 692), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544) mit Wirkung zum 01.07.2007 (§ 23 Abs. 3 LSA-LKGebNRG) aufgelöst wird (§ 8 LSA-LKGebNRG) und dessen Gebiet in vier Teilflächen aufgeteilt wird, die mit angrenzenden Landkreisen sowie der kreisfreien Stadt Dessau vereinigt werden (§§ 7, 9, 13 Abs. 2 LSA-LKGebNRG).

{RN:2}
1.1. Im Einzelnen lauteten die Vorschriften in der Ursprungsfassung wie folgt:
㤠7 Landkreis Wittenberg

(1) Der Landkreis Wittenberg wird aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Wittenberg gebildet aus den Gemeinden
a) Bräsen, Brandhorst, Buko, Cobbelsdorf, Coswig, Düben, Gohrau, Griebo, Griesen, Horstdorf, Hundeluft, Jeber-Bergfrieden, Kakau, Klieken, Köselitz, Möllensdorf, Oranienbaum, Ragösen, Rehsen, Riesigk, Senst, Serno, Stackelitz, Thießen, Vockerode, Wörlitz und Wörpen des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b) des bisherigen Landkreises Wittenberg.

§ 8 Landkreis Anhalt-Bitterfeld

(1) Die Landkreise Bitterfeld und Köthen werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildet aus den Gemeinden
a) des bisherigen Landkreises Bitterfeld,
b) des bisherigen Landkreises Köthen.

§ 9 Landkreis Anhalt-Jerichow

(1) Die Landkreise Anhalt-Zerbst und Jerichower Land werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Anhalt-Jerichow gebildet aus den Gemeinden
a) des bisherigen Landkreises Jerichower Land,
b) des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst ohne die Gemeinden ... (es folgen die o.a. Gemeinden und Roßlau [Elbe]).

§ 13 Kreisfreie Städte

(1) Die Städte Dessau und Roßlau (Elbe) werden aufgelöst.
(2) Es wird eine neue Stadt Dessau-Roßlau gebildet aus dem Gebiet der ehemaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe).“


{RN:3}
1.2. Mittlerweile sind durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544) Änderungen erfolgt, so dass die Vorschriften nunmehr wie folgt lauten:

§ 7 Landkreis Wittenberg

(unverändert)

㤠8 Landkreis Anhalt-Bitterfeld

(1) Die Landkreise Anhalt-Zerbst, Bitterfeld und Köthen werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildet aus den Gemeinden
a) Bornum, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Gehrden, Gödnitz, Grimme, Güterglück, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Lindau, Moritz, Nedlitz, Nutha, Polenzko, Reuden, Steutz, Straguth, Walternienburg, Zerbst/Anhalt und Zernitz des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b) des bisherigen Landkreises Bitterfeld,
c) des bisherigen Landkreises Köthen.

§ 9 Landkreis Jerichower Land

(1) Der Landkreis Jerichower Land wird aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Jerichower Land gebildet aus den Gemeinden
a) Hobeck, Loburg, Lübs, Prödel, Rosian, Schweinitz und Zeppernick des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst,
b) des bisherigen Landkreises Jerichower Land.“

§ 13 Kreisfreie Städte

(unverändert)

{RN:4}
2. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist folgender:

{RN:5}
2.1. Für die Kreisgebietsreform 1993/94 galt das Leitbild des Landesgesetzgebers aus dem Jahre 1992, das von einer Kreiseinwohnerzahl zwischen 100.000 und 120.000 ausging und Ausnahmen nur bis zu einer Größe von 80.000 zuließ. Dessen Veränderung wurde - nicht zuletzt aufgrund der demografischen Entwicklung des Landes - bereits seit Jahren im politischen und gesellschaftlichen Raum diskutiert. Mit dem Gesetz über die Grundsätze für die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise - Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz - (LSA-KomNeuglGrG) vom 11.05.2005 (LSA-GVBl., S. 254, 601) wurde dann ein neues kommunales Leitbild vorgestellt. Danach sollen Landkreise regelmäßig eine Einwohnerzahl von 150.000 haben, die in begründeten Fällen bis 5 % unterschritten werden kann. Die Fläche der Landkreise soll regelmäßig 2.500 km² nicht übersteigen, in begründeten Fällen kann sie um bis zu 10 % überschritten werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 LSA-KomNeuglGrG). Nach § 6 Abs. 4 LSA-KomNeuglGrG soll die Neugliederung eines Landkreises unter dem Gesichtspunkt einer möglichst homogenen Entwicklung des gesamten Landes die Neugliederung anderer Landkreise nicht behindern. § 6 Abs. 5 LSA-KomNeuglGrG normiert für den Regelfall die Vollfusion bestehender Landkreise. Dabei soll dem Willen einzelner Gemeinden zu einer anderen Kreiszugehörigkeit Rechnung getragen werden, soweit dies u.a. mit den sonstigen Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 4 LSA-KomNeuglGrG vereinbar ist.

{RN:6}
2.2. Der Landkreis Anhalt-Zerbst hatte zum 31.12.2004 73.766 Einwohner, nach der Ausgliederung von fünf Gemeinden am 31.12.2005 69.110. Seine Fläche von 1.225,49 km2 reduzierte sich dadurch auf 1.131,75 km2.

{RN:7}
2.3. Mit Schreiben vom 22.03.2005 teilte das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt dem Beschwerdeführer mit, dass die Landesregierung den Referentenentwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes zur Anhörung durch das Ministerium des Innern freigegeben habe. Nach diesem Entwurf sollten der Beschwerdeführer und der Landkreis Wittenberg aufgelöst und aus ihren Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Roßlau (Elbe) ein neuer Landkreis Anhalt-Wittenberg gebildet werden. Die kreisfreie Stadt Dessau und die Stadt Roßlau (Elbe) sollten aufgelöst und die neue kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau gebildet werden. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zum Entwurf bis zum 25.04.2005 Stellung zu nehmen; diese Frist wurde auf seinen Antrag bis zum 30.04.2005 verlängert. In Vorbereitung der Anhörung wurde ihm am 08.04.2005 ein Fragenkatalog überreicht.

{RN:8}
Der Kreistag des Beschwerdeführers nahm mit Beschluss vom 28.04.2005 kritisch dazu Stellung und legte aus seiner Sicht bessere Neugliederungsvarianten vor. Eine Variante beinhaltete die Bildung eines neuen Landkreises Anhalt aus den bisherigen Landkreisen Bernburg, Köthen, Anhalt-Zerbst und der Stadt Dessau. Eine andere sah einen neuen Landkreis aus den bisherigen Landkreisen Wittenberg, Bitterfeld, Köthen und Anhalt-Zerbst als Kragenkreis um Dessau vor. Als dritte Variante erst befürwortete der Beschwerdeführer die im Gesetzentwurf vorgesehene Lösung einer Vollfusion der Landkreise Anhalt-Zerbst und Wittenberg.

{RN:9}
2.4. Am 17.05.2005 wurde ein zweiter Entwurf zum Kommunalneugliederungsgesetz von der Landesregierung beschlossen. Dieser sah in §§ 7 und 9 die Aufteilung des Beschwerdeführers vor. Die Stadt Roßlau sollte mit Dessau, der Altkreis Roßlau und der Wörlitzer Winkel sollten mit dem Landkreis Wittenberg und der Altkreis Zerbst mit dem Landkreis Jerichower Land fusionieren. Die Abweichung vom Grundsatz der Vollfusion begründe sich aus den Ergebnissen der Anhörung. Am 18.05. 2005 wurde dieser Entwurf in den Landtag eingebracht und am 26.05.2005 erstmals beraten.

{RN:10}
Dieser zweite Entwurf wurde dem Beschwerdeführer durch die Rundschreiben des Landkreistages Nr. 206/05 vom 19.05.2005 und Nr. 223/05 vom 01.06.2005 bekannt. Auf einem Sonderkreistag des Beschwerdeführers am 24.05.2005 wurde eine Protestresolution gegen den zweiten Entwurf gefasst. Am 06.06.2005 erhielt der Beschwerdeführer die Einladung zur mündlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres des Landtages am 16.06.2005.

{RN:11}
In der mündlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer seine Ablehnung deutlich und führte u.a. aus, es treffe nicht zu, dass mit der beabsichtigten Regelung den Wünschen der Gemeinden entsprochen werde. Es gebe eine Abweichung vom Grundsatz der Vollfusion, die nicht gerechtfertigt sei. Keiner der beabsichtigten Landkreise Anhalt-Jerichow, Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld werde die gewünschten Einwohnerzahlen aufweisen. Bewährte Strukturen in der Verwaltung und im öffentlichen Leben auf dem Gebiet des Beschwerdeführers würden zum Nachteil der Region aufgelöst. Langfristig sei dadurch auch die oberzentrale Funktion der Stadt Dessau gefährdet.

{RN:12}
Am 21.07.2005 beschloss der Kreistag des Beschwerdeführers, einen Landkreis Anhalt durch eine Vollfusion mit dem Landkreis Köthen/Anhalt zu bilden, wenn eine größere Variante nicht umsetzbar sei. Auch der Kreistag Köthen stimmte am 21.07. 2005 einer Vollfusion mit dem Beschwerdeführer zu.

{RN:13}
Am 15.09.2005 stellte der Landrat des Beschwerdeführers in einer Mitteilung an alle Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt nochmals sämtliche Argumente dar, die seiner Meinung nach gegen eine Teilung des Beschwerdeführers und für seine Vollfusion mit dem Landkreis Köthen und für eine Fusion der Landkreise Wittenberg und Bitterfeld sprachen. Auch im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres des Landtages zu den Kreissitzgesetzen am 21.09.2005 machte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt zum Fortbestand des Landkreises deutlich.

{RN:14}
2.5. Am 11.11.2005 beschloss der Landtag sodann das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung in der - soweit hier von Interesse - oben wiedergegebenen ursprünglichen Form.

{RN:15}
Damit stellten sich die neuen Landkreise wie folgt dar:

Landkreis Wittenberg zum 31.12.2003 Prognose 2015
Einwohnerzahl
Fläche in km²
Einwohner/km² 151.131
1.929,03
78,35 128.470
1.929,03
66,60

Landkreis Anhalt-Bitterfeld zum 31.12.2003 Prognose 2015
Einwohnerzahl
Fläche in km²
Einwohner/km² 170.651
984,78
173,29 142.066
984,78
144,26

Landkreis Anhalt-Jerichow zum 31.12.2003 Prognose 2015
Einwohnerzahl
Fläche in km²
Einwohner/km² 131.083
2.044,11
64,13 112.902
2.044,11
55,23

{RN:16}
2.6. Aufgrund anders votierender Bürgerentscheide in verschiedenen Gemeinden kam es dann noch zu Änderungen. Das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt reichte aufgrund der am 16.07.2006 in der Stadt Zerbst und am 13.08.2006 in der Stadt Lindau und den Gemeinden Bornum, Deetz, Dobritz, Grimme, Nedlitz, Polenzko, Reuden, Straguth, Steutz, Hohenlepte, Leps, Güterglück, Nutha, Jütrichau und Zernitz erfolgten Bürgerentscheide mit Schreiben vom 22.08. 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung und des Anhalt-Jerichow-Kreissitz-Gesetzes als Kabinettsvorlage ein. Das Kabinett beschloss den Entwurf in seiner Sitzung vom 29.08.2006 mit geringfügigen Änderungen. Mit Schreiben vom 30.08.2006 informierte das Ministerium des Innern den Beschwerdeführer darüber und gab damit Gelegenheit, sich mit dem materiellen Inhalt wie auch der Begründung der Gesetzesinitiative zu befassen und sich auf das vom Gesetzgeber durchzuführende Anhörungsverfahren vorzubereiten. Das Ministerium des Innern wurde mit einer Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände beauftragt, die bis zum 31.08.2006 durchgeführt werden sollte. Der Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V. wiederum beteiligte die Kommunen, und der Beschwerdeführer äußerte sich ihm gegenüber mit Schreiben vom 31.08.2006, welches aus Zeitgründen nicht in den Gremien des Kreistages vorberaten worden war. Dabei sprach er sich nach wie vor gegen seine Zerteilung aus und beanstandete, dass auch in dem Entwurf eines Änderungsgesetzes der einzige Sonderfall der Zerteilung eines Landkreises rechtlich nicht begründet worden sei. Der Landtag von Sachsen-Anhalt lud mit Schreiben vom 02.10.2006 den Beschwerdeführer zur Anhörung des Gesetzentwurfes am 02.11. 2006 ein. Dort trug der Beschwerdeführer durch seinen stellvertretenden Landrat eine Stellungnahme vor, die der Kreistag am 01.11.2006 beschlossen hatte und die sich mit Details des Entwurfes befasste und auf weitere Bürgerentscheide verwies. Die Fraktionen der CDU und der SPD brachten am 16.11.2006 einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres (LdTgDrs. 5/332) ein, womit die §§ 8 Abs. 2; 9 Abs. 2 des Entwurfes den Ergebnissen der Bürgerentscheide in den Gemeinden Buhlendorf, Gehrden, Gödnitz, Moritz, Walternienburg, Lübs und Prödel angepasst werden sollten. Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung sodann am 19.12.2006 in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU und der SPD. Das Gesetz wurde am 22.12.2006 verkündet.

{RN:17}
Die Daten der neuen Kreise Anhalt-Bitterfeld und Landkreis Jerichower Land veränderten sich dadurch wie folgt:

Landkreis Anhalt-Bitterfeld zum 31.12.2003 Prognose 2015
Einwohnerzahl
Fläche in km²
Einwohner/km² 194.653
1.390,56
139,98 163.410
1.390,56
117,51

Landkreis Jerichower Land zum 31.12.2003 Prognose 2015
Einwohnerzahl
Fläche in km²
Einwohner/km² 107.081
1.638,33
71,31 91.558
1.638,33
62,79

{RN:18}
3. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2006 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die §§ 7, 8, 9, 13 LSA-LKGebNRG in seinem Verfassungsrecht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Landesverfassung verletzt. Er rügt eine Verletzung seines Anhörungsrechtes wie auch eine fehlerhafte Gemeinwohlabwägung. Zur Begründung trägt er im Einzelnen vor:

{RN:19}
3.1. Die Fristen zur Vorbereitung auf seine Anhörung seien zu kurz gewesen. Insbesondere seien für die Darstellung von Alternativen vielfältige Abstimmungen mit Nachbarkreisen und auch Gemeinden notwendig. Diese machten auch die Beteiligung der jeweiligen kommunalen Gremien erforderlich, was in dem vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich gewesen sei.

{RN:20}
Dabei sei vorliegend auch die Änderung des Gesetzesentwurfes mit zu berücksichtigen. Schließlich könne es nicht darauf ankommen, ob er bei verfassungsgemäßer Gestaltung der Anhörung andere Gesichtspunkte hätte vortragen können als diejenigen, die er im Rahmen der Anhörung aufgezeigt habe.

{RN:21}
3.2. Seine Auflösung werde nicht von Gemeinwohlbelangen getragen, da sie die vom Gesetzgeber der Kreisgebietsreform zu Grunde gelegten Ziele willkürlich verletze.

{RN:22}
3.2.1. Die §§ 7, 8, 9 und 13 LSA-LKGebNRG missachteten willkürlich den Grundsatz der Vollfusion nach § 6 Abs. 5 LSA-KomNeuglGrG. Der Beschwerdeführer werde als einziger Landkreis des Landes Sachsen-Anhalt in der Form aufgelöst, dass seine Gebietsteile verschiedenen Landkreisen und Städten zugeordnet würden. Dabei hätten Alternativen zur Verfügung gestanden, die seine Aufteilung vermieden hätten. Diese sei auch nicht zum Ausgleich einer besonderen Härte notwendig gewesen.

{RN:23}
Sowohl der Kreistag des Beschwerdeführers als auch der des Landkreises Köthen hätten dafür votiert, die Region Anhalt durch die Bildung eines Anhalt-Regionalkreises zu erhalten. Dafür hätten sich auch die Landräte der Landkreise Wittenberg und Bitterfeld ausgesprochen. Auch in den Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und Kreise überwiege deutlich die Ansicht, eine Aufteilung des Kreisgebietes des Beschwerdeführers müsse vermieden werden. Alles das sei mehrfach zum Ausdruck gebracht worden, ohne dass ersichtlich sei, dass diese Stellungnahmen in die gesetzgeberische Abwägung eingeflossen seien.

{RN:24}
3.2.2. Die nach dem Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung neu zu bildenden Landkreise erfüllten die Bedingungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 LSA-KomNeuglGrG nicht, der für die neuen Landkreise eine prognostische Einwohnerzahl von 150.000 im Jahr 2015 vorsehe. So würden der neu gebildete Landkreis Anhalt-Jerichow dann nur 112.900 Einwohner haben, die neuen Landkreise Wittenberg 128.500 und Anhalt-Bitterfeld 142.000 Einwohner. Selbst wenn das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz für den Landkreis Anhalt-Jerichow und den Landkreis Wittenberg aufgrund der geringen Einwohnerdichte noch eine plausible Ausnahmeregelung vorsehe, weiche der neu gebildete Landkreis Anhalt-Bitterfeld völlig unbegründet von dieser gesetzlichen Vorgabe ab.

{RN:25}
Demgegenüber stände eine Fusion der Landkreise Köthen und Anhalt-Zerbst im Einklang mit den Vorgaben. Die entsprechenden Zahlen beinhalteten eine Einwohnerdichte von 66,32 Einwohnern pro km². Damit wäre der neu gebildete Kreis als Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 LSA-KomNeuglGrG gesetzeskonform.

{RN:26}
3.2.3. Die angegriffene Regelung verstoße auch willkürlich gegen das Leitbild, bei den neuen Zuschnitten raumordnerische, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten zu berücksichtigen: Die im Raum Anhalt bestehenden historischen Zusammenhänge würden in keiner Weise berücksichtigt. Der Landkreis Wittenberg habe eher eine stärkere industrielle Prägung und sei landschaftlich mit der Dübener Heide verbunden, nicht jedoch mit der Region Anhalt. Mit dem Landkreis Jerichower Land verbänden die abgeteilten Gebiete des Beschwerdeführers überhaupt keine historischen Gemeinsamkeiten, die umgekehrt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landkreis Köthen vorlägen.

{RN:27}
3.2.4. Mit der Auflösung des Beschwerdeführers werde seine einheitliche und vergleichsweise gute Wirtschaftsstruktur zerrissen. Weiterhin entständen wirtschaftliche Nachteile: Unter anderem könne das seit 2004 mit erheblichen finanziellen Mitteln vorbereitete Public-Private-Partnership-Projekt zur Sanierung von fünf wichtigen Schulen in Trägerschaft des Landkreises nicht mehr realisiert werden. Die bestehende kommunale Beschäftigungsagentur als Option zur Arbeitsgemeinschaft mit Arbeitsagentur könne nicht bestehen bleiben. Die dafür genutzte Kreisimmobilie werde nur noch Kosten verursachen. Zudem müssten verschiedene Einrichtungen des Landkreises aufgelöst werden, was u.a. zum Wegfall von Arbeitsplätzen führe. Durch die Zuordnung von 29 Kommunen zum neuen Landkreis Anhalt Jerichow verliere der Landgerichtsbezirk Dessau 31.000 Einwohner. Damit werde auch die bisher gut funktionierende Gerichtsstruktur nachhaltig verändert.

{RN:28}
Die Begründung des Gesetzgebers für sein Änderungsgesetz zeige, dass er ursprünglich die gute Verkehrsanbindung sowie die landsmannschaftlichen und historischen Verbundenheiten weder hinreichend ermittelt noch berücksichtigt habe.

{RN:29}
Der Beschwerdeführer beantragt,
festzustellen, dass die §§ 7 und 13 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LSA-GVBl., S. 692), sowie die §§ 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19. Dezember 2006 (LSA-GVBl., S. 544), verfassungswidrig und nichtig sind.


{RN:30}
4. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber für unbegründet.

{RN:31}
4.1. Sie verweist darauf, dass sich mit Erlass des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedenfalls § 9 LSA-LKGebNRG betreffend teilweise erledigt habe.

{RN:32}
4.2. In der Sache seien die beanstandeten Bestimmungen, soweit sie den Beschwerdeführer beträfen, mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf vereinbar.

{RN:33}
4.2.1. Sie seien formell verfassungsgemäß. Eine Verletzung des sich aus der Verfassung ergebenden Anhörungsrechts des Beschwerdeführers liege nicht vor. Im Vorfeld des Erlasses der Gesetze seien alle Betroffenen einschließlich des Beschwerdeführers in genügender Art und Weise angehört worden. Der Sachverhalt sei vollumfänglich ermittelt und gewürdigt worden. Dabei sei verfassungsrechtlich auf die Anhörung durch den Gesetzgeber abzustellen. Insoweit habe der Beschwerdeführer mehr als drei Monate Zeit gehabt, seine Argumente in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Im Übrigen sei die Kreisgebietsreform seit langem und mit unterschiedlichen Modellen im gesellschaftlichen und politischen Raum diskutiert worden, so dass der Beschwerdeführer nicht unvorbereitet gewesen sei. Er habe auch seine Argumente ausführlich vorgetragen.

{RN:34}
Soweit er rüge, die kurze Anhörungsfrist habe eine Abstimmung mit Gemeinden und Landkreisen und die Durchführung einer längerfristigen Untersuchung des Vorhabens verhindert, sei dieses Anliegen nicht Sinn und Zweck des verfassungsrechtlichen Anhörungsgebotes.

{RN:35}
Die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers seien vom Gesetzgeber zur Kenntnis genommen worden und auch in die Abwägungsentscheidung mit eingeflossen. Das ergebe sich daraus, dass sowohl der Ausschuss für Inneres in seiner abschließenden Beratung am 26.09.2005 über mehrere Alternativen zur Neugliederung des Raumes Anhalt debattiert und beschlossen habe als auch der Landtag selbst im Rahmen der zweiten Lesung zum Entwurf des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung am 06.10.2005 eingehend über zwei inhaltsgleiche Änderungsanträge diskutiert habe, die eine Fusion der Landkreise Anhalt-Zerbst und Köthen zu einem neuen Landkreis Anhalt zum Gegenstand gehabt hätten.

{RN:36}
4.2.2. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gemeinwohlgebot vor.

{RN:37}
Die in § 9 Abs. 1 LSA-LKGebNRG (jetzt § 8 Abs. 1 LSA-LKGebNRG) geregelte Auflösung des Beschwerdeführers und die Zuordnung seiner Gemeinden zu den neuen Landkreisen Wittenberg und Anhalt-Jerichow nach §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 LSA-LKGebNRG a.F. (jetzt Wittenberg, Anhalt-Bitterfeld und Jerichower Land nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 LSA-LKGebNRG n.F.) sowie die Auflösung der Städte Dessau und Roßlau (Elbe) und die Neubildung einer Stadt Dessau-Roßlau nach § 13 LSA-LKGebNRG beruhten ausschließlich auf Gründen des Gemeinwohls. Der Gesetzgeber habe dabei weder gegen das von ihm aufgestellte Leitbild und die ihm immanenten Systemkriterien verstoßen noch eine unzureichende Abwägung vorgenommen. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen das Willkürverbot zu erkennen. Die Rüge des Beschwerdeführers, bei der angegriffenen Regelung sei willkürlich gegen den Grundsatz der Vollfusion verstoßen worden, verkenne zum einen, dass dieser Grundsatz zwar als vorrangiges, aber nicht völlig unabänderliches Kriterium zu verstehen sei, was bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 1 LSA-KomNeuglGrG deutlich mache. Auch sei vorgesehen, Wechselwünschen einzelner Gemeinden Rechnung zu tragen, wenn dies mit den Vorgaben in § 6 Abs. 1 bis 4 LSA-KomNeuglGrG vereinbar gewesen sei. Zum anderen lasse sich die Rüge nicht darauf stützen, dass es andere - bessere - Alternativen gegeben hätte, solange nur der Gesetzgeber seine Neugliederungsentscheidungen frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen getroffen habe.

{RN:38}
4.2.3. Im Rahmen der Kreisgebietsneuregelung habe der Gesetzgeber gemäß den in § 1 LSA-KomNeuglGrG aufgestellten Grundsätzen auch das Ziel verfolgt, die kreisfreien Städte, die verwaltungsmäßig der Kreisebene zuzurechnen seien, als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkte der Daseinsvorsorge zu stärken. Die durch drei kreisfreie Städte als Oberzentren geprägte Struktur des Landes Sachsen-Anhalt habe möglichst aufrechterhalten werden sollen. Dies habe mit dem Zusammengehen der Städte Dessau und Roßlau (Elbe) geschehen können.

{RN:39}
4.2.4. Hiervon ausgehend und auf der Grundlage der weiteren im administrativen Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse habe sich die Neustrukturierung der Kreise im östlichen Landesteil im Wege von Vollfusionen dadurch als problematisch dargestellt, dass das Meinungsbild und die Prioritäten in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich gewesen seien und die jeweiligen Interessenlagen sich nicht gedeckt hätten. Angesichts dessen habe eine Neugliederung mit den Landkreisen Jerichower Land, Köthen, Bitterfeld, Wittenberg und dem Beschwerdeführer nicht im Wege einer oder mehrerer Vollfusionen erreicht werden können. Seinen Gestaltungsspielraum beim Zuschnitt der neuen Landkreise habe der Gesetzgeber dabei so ausgeübt, dass den Wünschen vor Ort und dem Leitbild nach § 6 LSA-KomNeuglGrG weitestgehend Rechnung getragen worden sei. Den Stellungnahmen der angehörten Kommunen sei zwar gemeinsam, dass sie für die Neustrukturierung des hier in Rede stehenden Gesamtraumes größere Lösungen, u.a. etwa durch Bildung eines Regionalkreises mit Sitz in der Stadt Dessau als Alternative vorgeschlagen hätten. Für den Fall, dass diesen Alternativlösungen im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgt werden sollte, seien die einzelnen Interessenlagen in der Region des Beschwerdeführers jedoch weit auseinander gelaufen. Alle diese Erwägungen hätten Eingang in den Abwägungsprozess des Gesetzgebers gefunden. Allerdings habe sich dieser abschließend gegen einen Regionalkreis entschieden und die angegriffene Lösung deshalb bevorzugt, weil sie zumindest den Intentionen vor Ort am weitesten entgegengekommen sei.

{RN:40}
4.2.5. Sämtliche Abweichungen von der angestrebten Mindesteinwohnerzahl eines Kreises von 150.000 seien von den Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und 3 LSA-KomNeuglGrG getragen. Beim Zuschnitt der neuen Landkreise sei der Gesetzgeber von seinem Leitbild insgesamt nicht abgewichen. Auch habe er die Abweichungen von der angestrebten Mindesteinwohnerzahl für die neuen Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld begründet.

{RN:41}
4.2.6. Ebenso seien entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 2 LSA-KomNeuglGrG historische Verbundenheiten und insbesondere wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigt worden. Diese seien aber im Zusammenhang mit anderen erklärten Zielen der Kreisneuordnung zu sehen, wobei die Bildung dauerhaft leistungsfähiger Landkreise an erster Stelle stehe.

{RN:42}
4.2.7. Insofern sei es hier zwischen den einzelnen Zielen zu Zielkonflikten gekommen, und der Gesetzgeber habe sich genötigt gesehen, diese aufzulösen. Die Gebiete der Landkreise Jerichower Land, Anhalt-Zerbst, Köthen, Bitterfeld und Wittenberg hätten sich nach ihrer Auflösung nicht so neu ordnen lassen, dass alle Kriterien des Systems gleichermaßen hätten erfüllt werden können. Bei seiner Entscheidung habe der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten im Raum Anhalt nicht verkannt, habe aber letztlich dem gemeindlichen Willen und der in ihm zum Ausdruck gebrachten Akzeptanz für den neuen Gebietszuschnitt größeres Gewicht beigemessen.

{RN:43}
4.2.8. Die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Aufteilung seines Gebietes entständen erhebliche wirtschaftliche Nachteile, sei nicht substanziiert. Der von ihm angesprochene Zusammenhang mit der Nichtrealisierung eines Public-Private-Partnership-Projektes bestehe so nicht. Auch werde durch die Neugliederung der Kreisstrukturen der Fortbestand der Kommunalen Beschäftigungsagentur nicht in Frage gestellt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine nachteilige Veränderung der Gerichtsstruktur entbehrten einer Grundlage. So stehe das Amtsgericht Zerbst nicht zur Disposition.

{RN:44}
4.2.9. Die Korrektur des Gesetzgebers an seiner Neugliederungsentscheidung durch das Änderungsgesetz nach Kenntnis von Bürgerentscheiden in einer Reihe von Gemeinden ziehe die Konsequenz aus neuen Erkenntnissen, sei jedoch kein Eingeständnis, dass der ursprüngliche Abwägungsvorgang fehlerhaft gewesen sei.

{RN:45}
5. Der Landkreis Wittenberg hat Stellung genommen und dabei mitgeteilt, dass er sich ursprünglich für eine Gesamtfusion mit dem bisherigen Landkreis Anhalt-Zerbst mit Ausnahme der Stadt Roßlau (Elbe) ausgesprochen hatte. Aufgrund einer anderweitigen Orientierung des Beschwerdeführers habe sich dann auch der Landkreis Wittenberg anders, nämlich in Richtung Bitterfeld, orientiert. Gleichwohl sei immer das Anliegen des Beschwerdeführers, nicht aufgeteilt zu werden, ausdrücklich unterstützt worden.

{RN:46}
6. Der Landtag hat am 16.11.2006 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.


Entscheidungsgründe

{RN:47}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

{RN:48}
1. Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft (1.1.). Der Beschwerdeführer ist selbst, unmittelbar (1.2.) und gegenwärtig (1.3.) betroffen. Ihm fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (1.4.).

{RN:49}
1.1. Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen. Es handelt sich um eine kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 7 der Landesverfassung - LSA-Verf - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), und §§ 2 Nr. 8; 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03. 2004 (LSA-GVBl., S. 234). Die kommunale Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist nicht durch die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Rüge ausgeschlossen (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [245]).

{RN:50}
Ihr steht auch nicht entgegen, dass Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und ihm folgend die §§ 2 Nr. 8; 51 LSA-VerfGG nur die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf erwähnen, jedoch nicht Art. 90 LSA-Verf. Die dort vorgesehenen Bestimmungen für Gebietsänderungen von Kommunen sind zugleich Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf und damit Gegenstand des Rechtsschutzes nach Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf (LVerfGE 2, 227 [246]).

{RN:51}
1.2. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar betroffen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Auflösung in Form einer Aufteilung seines bisherigen Kreisgebietes mit Zuordnung zu drei neuen Kreisen und einer kreisfreien Stadt und behauptet damit eine denkbare Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf garantierten Selbstverwaltungsrechts (§ 51 Abs. 1 LSA-VerfGG). Zum Inhalt der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung gehört zwar nicht der absolute Schutz des Bestandes der einzelnen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft und ihrer Grenzen, da sich ein Eingriff in Bestand und Grenzen einer einzelnen Selbstverwaltungskörperschaft nicht gegen die Institution der Selbstverwaltung an sich richtet. Das besagt aber nicht, dass die Gemeinden und Kreise in ihrem Bestand und ihren Grenzen durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung überhaupt nicht geschützt werden. Vielmehr können die kommunalen Gebietskörperschaften auch durch solche Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ihren Rechten verletzt sein, die sie in ihrem Gebietsbestand verändern oder gar auflösen.

{RN:52}
1.3. Der Beschwerdeführer kann die gesetzliche Regelung bereits jetzt beanstanden, obwohl die gerügten gesetzlichen Bestimmungen noch gar nicht in Kraft getreten sind; denn das Gesetz ist bereits verkündet. §§ 51 Abs. 2; 48 LSA-VerfGG stellen zwar auf das In-Kraft-Treten als Fristbeginn ab, markieren damit aber bei erst in Zukunft wirksam werdenden Regelungen nur den äußersten Zeitpunkt. Das Landesverfassungsgericht hat es wiederholt für statthaft gehalten, schon verkündete und Wirkungen erzeugende, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetzesbestimmungen anzugreifen, weil das Gesetz bereits „in der Welt ist“, wenn ein besonderer Anlass besteht, nach Verkündung eines solchen Gesetzes Rechtsklarheit bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt zu schaffen. Davon ist bei Gebietsreformen auszugehen (vgl. LVerfGE 2, 273 [276, 285]; 2, 323 [324,331]; zuletzt LVerfG LSA Urt. v. 25.04.2007 - LVG 4/06 und LVG 6/06 -, http:/www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 62 f. bzw. RdNrn. 55 f., unter Hinweis auf Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblattsammlung, 25. Lieferung, März 2006, §93 RdNr. 49 [S. 31, 1. Abs.]),

{RN:53}
1.4. Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht existiert der Beschwerdeführer noch.

{RN:54}
Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hat sich auch nicht durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung erledigt. Zwar ist dadurch dem Anliegen eines Anhaltkreises im Sinne eines Zusammenbleibens von Gemeinden aus der historischen Region Anhalt mehr als vorher Rechnung getragen worden. Dem vorgerichtlich und im verfassungsgerichtlichen Verfahren durchgängig verfolgten Anliegen des Beschwerdeführers, nicht aufgeteilt, sondern nur insgesamt aufgelöst und fusioniert zu werden, wird dadurch aber nach wie vor nicht Rechnung getragen.


{RN:55}
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber unbegründet.

{RN:56}
2.1. Zur Prüfung steht dabei die angegriffene Regelung in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544) erfahren hat.

{RN:57}
2.2. Die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) gilt auch für die Landkreise (vgl. Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf). Diese besitzen damit jedoch keine individuelle Garantie auf unveränderlichen Bestand, sondern nur eine institutionelle Garantie auf ein Mindestmaß an Selbstorganisation. Daher genießen sie keinen absoluten Schutz gegen Auflösung, Umbildung oder Neubildung. Dementsprechend sind nach Art. 90 S. 1 LSA-Verf Gebietsänderungen durch Vereinbarung, Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich zugelassen. Präzisiert wird dieser Grundsatz durch § 11 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-LKO - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (LSA-GVBl., S. 522), wonach aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder aufgrund eines Gesetzes durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden in ihren Grenzen geändert werden können.

{RN:58}
Allerdings sind betroffene Landkreise auch in Fällen derartiger Gebietsänderungen nicht ohne verfassungsrechtlichen Schutz. Aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1; 90 S. 1 LSA-Verf) folgt ebenso wie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 [250], m.w.Nachw.), dass die betroffenen Landkreise vor einer Gebietsänderung durch den Gesetzgeber formell anzuhören sind und der Eingriff inhaltlich dem Gemeinwohl entsprechen muss. Alle von der Regelung betroffenen individuellen örtlichen und überörtlichen Belange sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 ff.). Konkret verlangen deshalb auch die Landeskommunalgesetze, dass vor Gebietsänderungen Anhörungen stattzufinden haben (§ 17 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-GO - vom 05.10.1993 [LSA-GVBl., S. 568], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 [LSA-GVBl., S. 522]; § 11 LSA-LKO).

{RN:59}
Nach diesen Grundsätzen sind die beanstandeten Gesetzesregelungen weder formell (2.3.) noch materiell (2.4.) zu beanstanden.

{RN:60}
2.3. Im vorliegenden Fall ist das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat ein Anhörungsrecht nur gegenüber dem Gesetzgeber (2.3.1.). Dieser muss ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben (2.3.2.). Die Anhörung als Ausprägung der Ermittlungspflicht des Gesetzgebers ist ebenfalls nicht zu beanstanden (2.3.3.). Einer formellen Rechtfertigung des Abwägungsergebnisses gegenüber dem Beschwerdeführer bedarf es nicht (2.3.4.), ebenso wenig wie es im konkreten Fall einer wiederholten Anhörung bedurfte (2.3.5.).

{RN:61}
2.3.1. Der Beschwerdeführer kann keine Verletzung seines Anhörungsrechts durch die Landesregierung rügen; denn anzuhören hat der Gesetzgeber (LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125 [125]). Dieser ist in seinem Anhörungsverfahren frei. Er muss die Anhörung nicht einmal selbst durchführen, sondern kann auf eine Anhörung zurückgreifen, die zuvor von der Landesregierung vorgenommen worden ist (LVerfG LSA, a.a.O.; LVerfGE 2, 273 [298 f.]). Hier hat er durch den Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt am 16.06.2006 die Anhörung selbst vorgenommen.

{RN:62}
2.3.2. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Zeit zwischen der Information über den konkreten Gesetzentwurf und der Anhörung des Beschwerdeführers war zwar kurz (2.3.2.1.). Gleichwohl wurde das Ziel einer Anhörung erreicht (2.3.2.2.).

{RN:63}
2.3.2.1. Der Beschwerdeführer war nicht unvorbereitet. Seit langem war die Diskussion über eine Kreisgebietsreform in Gesellschaft und Politik im Gange. Insbesondere kommunalpolitische Mandatsträger befassten sich mit diesen Fragen und überlegten mögliche Strukturen. Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden; denn die Erörterung der allgemeinen Konzeption einer Kommunalreform ersetzt die konkrete Anhörung der betroffenen Gemeinden nicht. Am 22.03.2005 hatte das Ministerium des Innern einen Referentenentwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes bekannt gegeben, der mit Ausnahme der zu Dessau wechselnden Stadt Roßlau (Elbe) eine Vollfusion des Beschwerdeführers mit dem Landkreis Wittenberg vorsah. Auch auf diese Information kann nicht abgestellt werden, da sie in wesentlichen Punkten von dem später Gesetz gewordenen Entwurf abweicht.

{RN:64}
Von diesem Entwurf, der die Aufteilung seines Gebietes vorsah, erhielt der Beschwerdeführer erst durch die Rundschreiben des Landkreistages Nr. 206/05 vom 19.05.2005 und Nr. 223/05 vom 01.06.2005 Kenntnis. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, auch wenn noch keine offizielle Benachrichtigung der Landesregierung oder des Landtages vorlag. Die Information durch einen kommunalen Spitzenverband in der geschehenen Form war verlässlich und konkret genug, dem Beschwerdeführer Anlass zu bieten, sich mit der dadurch übermittelten Konzeption auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dies auch getan. Bis zur Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt am 16.06.2005, zu der der Beschwerdeführer am 06.06.2006 eingeladen worden war, war damit ein Monat Zeit zur Vorbereitung. Dies ist ein knapper Zeitraum. Bei der Prüfung, ob die Anhörung einer Kommune die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt, kann jedoch nicht allein auf die Anhörungsfrist abgestellt werden. Die Anhörung der Kommunen ist kein streng formalisiertes Verfahren. Der Gesetz- und Verordnungsgeber kann die Modalitäten der Anhörung nach seinem Ermessen frei gestalten, solange das Anhörungsverfahren insgesamt geeignet ist, den kommunalen Belangen angemessen Rechnung zu tragen (BVerfGE 107, 1 [25]). Das ist hier der Fall.

{RN:65}
2.3.2.2. Eine ordnungsgemäße Anhörung der von einer Kommunalreform betroffenen Kommune setzt voraus, dass diese von Art und Umfang sowie den wesentlichen Grundlagen des Gesetzesvorhabens so rechtzeitig Kenntnis erhält, dass sie ihre Einwendungen als amtliche Stellungnahme vortragen kann (BVerfGE 107, 1 [1]). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Die vorhandene Zeit reichte ihm aus, um sich mit dem Entwurf auseinanderzusetzen. Bereits am 24.05.2005 befasste sich ein Sonderkreistag des Beschwerdeführers mit dem Entwurf und beschloss eine Protestresolution. Im Anschluss daran trug der Landrat des Beschwerdeführers den Mitgliedern des Ausschusses den Standpunkt des Beschwerdeführers schriftlich und mündlich vor. Noch vor der endgültigen Beschlussfassung des Landtages am 11.11.2005 stellte der Landrat des Beschwerdeführers am 15.09.2005 in einer Mitteilung an alle Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt erneut sämtliche Argumente dar, die nach Meinung des Beschwerdeführers gegen seine Aufteilung und für die Vollfusion mit dem Landkreis Köthen sprachen. Auch im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres des Landtages zu den Kreissitzgesetzen am 21.09.2005 machte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt zum Fortbestand des Landkreises deutlich, obgleich der Anhörungsgegenstand ein anderer war. Weder er noch andere angehörte Kommunen beanstandeten im Übrigen eine nicht ausreichende Vorbereitungszeit. Entscheidend ist, ob der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung vom Gesetzentwurf und Anhörung nicht für eine Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf ausgereicht hat. Dies kann angesichts des schriftlichen und mündlichen Vortrags der Argumente des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, die im Übrigen in ihren wesentlichen Punkten immer gleich geblieben sind. Die Anhörung durch den Gesetzgeber erfordert keine Einhaltung eines förmlichen, an Fristen und Formen gebundenen Verfahrens. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anzuhörende Gelegenheit findet, dem Gesetzgeber so rechtzeitig seine Argumente vorzutragen, dass dieser in die Lage versetzt wird, sie in seine Abwägungsentscheidung einzubeziehen. Sowohl die Diskussionen im Ausschuss für Inneres wie auch im Landtag zeigen, dass dies in ausreichender Weise geschehen ist. Schließlich hatte der Landtag sich sogar mit zwei Änderungsanträgen auseinanderzusetzen, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen hätten.

{RN:66}
2.3.3. Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg rügen, dass die Zeit vor seiner Anhörung oder bis zum Gesetzesbeschluss zu kurz gewesen sei, um erfolgreich mit anderen Landkreisen über Alternativlösungen verhandeln und sich einigen zu können. Dies zu ermöglichen, ist nicht Sinn und Zweck des Anhörungsrechtes.

{RN:67}
Es liegt auch keine Verletzung der Ermittlungspflicht vor. Die Anhörung dient auch dazu, dem gestaltenden Normgeber die notwendige Sach- und Rechtskenntnis für seine Entscheidung zu verschaffen (BVerfGE 107, 1 [26]). Für eine Verletzung der Ermittlungspflicht fehlen aber konkrete Anhaltspunkte. Welche konkreten Umstände der Sachverhaltsermittlung der Beschwerdeführer vermisst, ist weder substanziiert vorgetragen noch erkennbar.

{RN:68}
2.3.4. Erfolglos bleibt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der Abwägungsvorgang sei nicht erkennbar geworden,denn einer formellen Begründung bedurfte es nicht. Die Verfassung verlangt nicht, dass der Gesetzgeber eine formelle Rechtfertigung seines Ergebnisses beschließt. Die Verfassungsbestimmungen über das Gesetzgebungsverfahren in Art. 77 ff. LSA-Verf verlangen noch nicht einmal, dass der Gesetzesbeschluss Auskunft über die Motive für ein Gesetz angibt. Vielmehr genügt, dass ein Beschluss im Ergebnis von der erforderlichen Mehrheit getragen ist (LVerfG LSA, a.a.O., unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 LSA-Verf).

{RN:69}
2.3.5. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers war nicht geboten, denn eine solche ist nur dann notwendig, wenn und soweit sich die für die Wertung notwendigen Tatsachen oder die Ziele des Gesetzgebers so geändert haben, dass eine frühere Anhörung ins Leere gehen würde (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 273 [299]). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Soweit es um das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 geht, ist eine erneute Information und Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt. Auch hier existierten zwar keine langen Fristen zwischen Information und Anhörung, gleichwohl konnte sich der Beschwerdeführer hinreichend zum Entwurf positionieren, wie sich aus den Daten unter Abschnitt 2 des Tatbestandes ergibt. Dabei nahm der Beschwerdeführer die Anhörung zum Anlass, um sich erneut gegen seine Aufteilung auszusprechen, erhob aber gegen den eigentlichen Inhalt des Änderungsgesetzes keine Einwände. So führte sein stellvertretender Landrat bei der Anhörung wörtlich aus: „Der jetzige Gesetzentwurf trägt den Ergebnissen der Bürgerentscheide in der Stadt Zerbst/Anhalt und den aufgeführten umgebenden Gemeinden Rechnung. Raumordnerische, wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge sowie landsmannschaftliche und historische Verbundenheiten werden berücksichtigt“ (Niederschrift über die 6. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 02.11.2006, S. 6). Deshalb ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der Rüge eines unzureichenden Anhörungsverfahrens diesbezüglich rügen möchte.

{RN:70}
Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung auch nicht eingeräumt, dass seine ursprüngliche Abwägung insgesamt fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund neuer Erkenntnisse durch die Ergebnisse der zwischenzeitlichen Bürgerentscheide hat er sie mit dem Gesetz partiell korrigiert, um dem Kriterium einer Berücksichtigung raumordnerischer, insbesondere wirtschaftlicher und naturräumlicher Zusammenhänge sowie der Berücksichtigung historischer und landsmannschaftlicher Verbundenheiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 LSA-KomNeuglGrG) ebenso wie dem geäußerten Bürgerwillen besser Rechnung tragen zu können. Dies reicht aus. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen, die gesamte, einmal beschlossene Kreisgebietsneuregelung deshalb erneut abzuwägen.

{RN:71}
2.4. Es ist weiterhin nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen Abwägungspflichten inhaltlich nicht nachgekommen wäre und die beanstandeten Rechtsvorschriften materielle Mängel verfassungsrechtlicher Art aufweisen.

{RN:72}
Dem Beschwerdeführer kann dabei nicht darin gefolgt werden, dass kommunale Neugliederungsgesetze von der Qualität her Planungsgesetze seien und deshalb der Gesetzgeber auf das Abwägungsgebot und die sich daraus ergebenden Maßstäbe verpflichtet sei, die auch im Fachplanungsrecht gälten. Für das hier zu prüfende Abwägungsgebot gelten vielmehr allein die verfassungsrechtlich entwickelten nachfolgenden Grundsätze.

{RN:73}
2.4.1. In der Sache waren die Tatsachen zu erheben und gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die beabsichtigte Aufteilung des bisherigen Kreisgebietes des Beschwerdeführers sprechen. Gründe des Gemeinwohls im Sinne des Art. 90 S. 1 LSA-Verf rechtfertigen Gebietsänderungen bei den Kommunen, damit diese in der Lage sind, ihre Aufgaben aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den weiteren Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien möglichst sachgerecht und effektiv zu erfüllen. Zu den einen Eingriff zulassenden Gemeinwohlgründen gehört vor allem, dass die Kommunen ihrer Funktion gerecht werden können, die ihnen Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf innerhalb des Staatsaufbaus zuweisen. Dabei ist ein Eingriff in den Gebietsbestand nur verfassungsgemäß, wenn ihn ein Gemeinwohlgesichtspunkt rechtfertigt, der mit der Verfassungsordnung vereinbar ist und - sofern der Gesetzgeber seiner Reform ein System zugrunde gelegt hat - die Entscheidung systemgerecht ist oder bei Abweichung vom System auf einem sachlichen Grund beruht und damit frei von Willkür ist. Schließlich muss der konkrete Eingriff angesichts der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Kommunen abgewogen und verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber muss die für die Abwägung erheblichen Tatsachen ermitteln und sie erkennbar seiner Abwägung zugrunde gelegt haben (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 [228, 259 ff.]). Im konkreten Fall waren daher die Tatsachen zu erheben und gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die beabsichtigte Ausgliederung sprechen.

{RN:74}
2.4.2. Das Erfordernis der Gemeinwohlverträglichkeit schließt die Verpflichtung des Gesetzgebers ein, die überörtlichen Belange gegen die örtlichen Belange abzuwägen. In der Entscheidung aufgrund der Abwägung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren, das heißt, der Eingriff hat geeignet, erforderlich und angemessen zu sein. Die Vorteile der Gebietsänderung sind deren eventuellen Nachteilen gegenüberzustellen, und beide sind gegeneinander abzuwägen. Die örtlichen Belange müssen dabei nicht Vorrang haben.

{RN:75}
Der Gesetzgeber hat bei strukturellen Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum, den er im Einzelfall oder allgemein nutzen kann. Das Landesverfassungsgericht hat bei seiner Überprüfung den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren. Es hat somit nicht zu prüfen, ob es gegenüber der Gesetz gewordenen Regelung andere und bessere Alternativen gegeben hätte, sondern es überprüft die getroffenen Maßnahmen allein daraufhin, ob der Gesetzgeber die für seine Entscheidung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob diese in den Abwägungsvorgang Eingang gefunden haben, ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und ob die Entscheidung willkürfrei getroffen worden ist. Wertungen und Prognosen können verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG LSA, LVerfGE 2, 323 [338]).

{RN:76}
2.4.3. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines Leitbildes zur kommunalen Neuregelung bewegt (2.4.3.1.) Ein Verstoß gegen das Gemeinwohlgebot durch eine unzureichende Abwägung ist ebenso wenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen das Willkürverbot (2.4.3.2.).

{RN:77}
2.4.3.1. Die Neugliederung verfolgt nach der Begründung des Entwurfes des Kommunalneugliederungsgesetzes - KngG - (LdTgDrs 4/2182 v. 18.05.2005, S. 15 f.) das Ziel, für die Zukunft leistungsfähige kommunale Strukturen zu schaffen, die eine qualitätsvolle bürgerfreundliche Verwaltung gewährleisten können. Dabei sollte auch die zunehmend schwieriger werdende haushaltswirtschaftliche Situation berücksichtigt werden.

{RN:78}
Im Einzelnen hat der Gesetzgeber deshalb in der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung u.a. folgende Ziele konkretisiert:

{RN:79}
Sichergestellt werden soll eine leistungsfähige Struktur der Landkreise dadurch, dass prognostisch für das Jahr 2015 eine regelmäßige Größe von 150.000 Einwohnern angestrebt und die Landkreisfläche von 2.500 km2 in der Regel nicht überschritten werden soll, wobei Ausnahmen bei der Einwohnerzahl zugelassen werden, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte je Quadratkilometer gering ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 LSA-KomNeuglGrG).

{RN:80}
Raumordnerische, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Zusammenhänge sowie historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten sollen berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LSA-KomNeuglGrG).

{RN:81}
Ausgehend vom Grundsatz der Vollfusion von Landkreisen (§ 6 Abs. 5 LSA-KomNeuglGrG) soll dem Wechselwillen einzelner Gemeinden in eine andere Kreiszugehörigkeit Rechnung getragen werden, soweit dies mit den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 sowie denen nach § 76 Abs. 1 GO für den Zuschnitt der Verwaltungsgemeinschaften vereinbar ist (§ 6 Abs. 5 S. 2 LSA-KomNeuglGrG).

{RN:82}
Alle diese Erwägungen hat der Gesetzgeber aufgenommen und seinem Abwägungsergebnis ohne Verfassungsverstoß zugrunde gelegt.

{RN:83}
2.4.3.2. Der Gesetzgeber befand sich bei der Aufgabe der Neugliederung im östlichen Landesteil in einem Zielkonflikt hinsichtlich der einzelnen von ihm als wünschenswert im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz niedergelegten Ziele:

{RN:84}
Er wollte die kreisfreie Stadt Dessau stärken gemäß der Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 LSA-KomNeuglGrG. Die Bildung der neuen Landkreise sollte in der Regel durch Vollfusion erfolgen (§ 6 Abs. 5 S. 1 LSA-KomNeuglGrG). Dabei sollte die Neugliederung eines Landkreises die Neugliederung anderer Landkreise nicht behindern (§ 6 Abs. 4 LSA-KomNeuglGrG). Neue Landkreise sollten den Kriterien des § 6 Abs. 2 und 3 LSA-KomNeuglGrG entsprechen, und schließlich sollte dem Willen einzelner Gemeinden zu einer anderen Kreiszugehörigkeit Rechnung getragen werden, soweit dies mit den übrigen Vorgaben vereinbar erschien (§ 6 Abs. 5 S. 2 LSA-KomNeuglGrG).

{RN:85}
Befindet sich der Gesetzgeber bei der Aufgabe der kommunalen Neugliederung in einem Zielkonflikt hinsichtlich der von ihm im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz niedergelegten Ziele, ist es seine Entscheidung, unter welcher Schwerpunktsetzung dieser aufzulösen ist. Das Landesverfassungsgericht hat dies nicht durch eigene Erwägungen zu ersetzen.

{RN:86}
Der Gesetzgeber hat sich im Sinne einer Stärkung der kreisfreien Stadt Dessau für deren Fusion mit der Stadt Roßlau entschieden, was dem erklärten Willen beider Kommunen Rechnung trug und einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung standhält (LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr.154).

{RN:87}
Die nun vom Gesetzgeber geschaffenen Kreise erfüllen die Kriterien des § 6 Abs. 1 LSA-KomNeuglGrG nach Einwohnerzahl und Flächengröße im Falle des Kreises Anhalt-Bitterfeld unmittelbar und im Falle der Kreise Wittenberg und Jerichower Land unter Zuhilfenahme des Hilfskriteriums der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer (vgl. Tabellen bei Abschnitt 2 des Tatbestandes). Dabei sind durchweg die Prognosezahlen für das Jahr 2015 zugrunde zu legen. Schließlich ist der Sinn der kommunalen Neugliederung die Schaffung leistungsfähiger Strukturen für die Zukunft (§ 5 Abs. 2 LSA-KomNeuglGrG).

{RN:88}
Der Gesetzgeber hat weiterhin die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativlösungen - an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 LSA-KomNeuglGrG gemessen -- entweder als zu groß oder zu klein angesehen, was vom Landesverfassungsgericht hinzunehmen ist.

{RN:89}
Angesichts dessen zeichnete sich ab, dass ein durchgehendes Einhalten des Grundsatzes der Vollfusion nicht möglich sein würde, wenn dies auch vom Gesetzgeber angestrebt wird, ohne allerdings ein unabdingbares Prinzip zu sein („in der Regel").

{RN:90}
Gleichzeitig zeigten sich im Gebiet des Beschwerdeführers Wechselwünsche einzelner Kommunen mit Tendenz sowohl zum Altkreis Wittenberg als auch zum Altkreis Jerichower Land. Dass sich bei dieser Ausgangslage der Gesetzgeber dazu entschloss, das Gebiet des Beschwerdeführers aufzuteilen und dabei dem Willen einzelner Gemeinden ín besonderem Maße Rechnung zu tragen, ist als sachlicher Grund für ein Abweichen vom Leitbild der Vollfusion zu akzeptieren. Angesichts aller dieser Umstände durfte sich der Gesetzgeber im Abwägungsergebnis über die Interessen des Beschwerdeführers, nur unaufgeteilt unter Wahrung seines Bevölkerungs- und Gebietsstandes zu fusionieren, hinwegsetzen.

{RN:91}
Die Neugliederung lässt auch nicht erkennen, dass damit in besonderer Weise gegen das Leitbild der Berücksichtigung raumordnerischer, insbesondere wirtschaftlicher und naturräumlicher Zusammenhänge sowie die Berücksichtigung historischer und landsmannschaftlicher Verbundenheiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 LSA-KomNeuglGrG) verstoßen worden wäre. Zum einen ist die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten nur neben anderen vorgesehen („daneben“). Zum anderen ist anzunehmen, dass den vom Gesetzgeber akzeptierten Zuordnungswünschen der verschiedenen Gemeinden gerade diese Zusammenhänge zugrunde lagen. Diese sind überdies noch zusätzlich in weitgehendem Maße durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 berücksichtigt worden, was - wie bereits ausgeführt worden ist - selbst der Beschwerdeführer anerkennt (Abschnitt 2.3.5. der Entscheidungsgründe).

{RN:92}
Schließlich kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg damit haben, dass er geltend macht, er erleide durch seine Aufteilung derartige Nachteile, dass diese in Abwägung mit den o.a. Gestaltungskriterien seine Aufteilung verböten.

{RN:93}
Dabei hat er zwar von einem Zerreißen der Wirtschaftsstruktur gesprochen, ohne dies jedoch konkret zu untersetzen oder in seinen Auswirkungen zu belegen. Warum sog. Public-Private-Partnership-Projekte, wenn sie sinnvoll und genehmigungsfähig sein sollten, nicht von Rechtsnachfolgern sollten fortgeführt werden können, erschließt sich nicht. Die Auflösung von Kreiseinrichtungen ist im Sinne der Gewinnung von Synergieeffekten und der Effizienzsteigerung der kommunalen Verwaltung nicht als nachteilige Folge einer kommunalen Neugliederung anzusehen, sondern geradezu eines der angestrebten Ziele. Die Veränderung der Gerichtsstruktur wiederum belastet den Beschwerdeführer nicht.

{RN:94}
Damit erweist sich die gefundene Lösung als verhältnismäßig und willkürfrei.


{RN:95}
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LSA-VerfGG.

{RN:96}
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unterliegt (Absatz 2). Es besteht kein besonderer Grund, ausnahmsweise die Erstattung seiner Kosten anzuordnen (Absatz 3).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.