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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/06 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 26.06.2007
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 12 Abs 1
GG Art. 14 Abs 1
GG Art. 31
GG Art. 33 Abs 1
GG Art. 33 Abs 2
GG Art. 33 Abs 5
GG Art. 70 Abs 1
GG Art. 72 ff
GG Art. 75 Nr 1 (a F)
GG Art. 100 Abs 1 S 2
GG Art. 125a
LSA-Verf Art- 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 5 Abs 1
LSA-Verf Art. 7 Abs 1
LSA-Verf Art. 8 Abs 1
LSA-Verf Art. 8 Abs 2
LSA-Verf Art. 16 Abs 1
LSA-Verf Art. 18 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-Verf Art. 91
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 32
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
LSA-VerfGG § 41 S 1
LSA-VerfGG § 47
LSA-VerfGG § 48
LSA-VerfGG § 49
LSA-VerfGG § 50
BRRG § 128 Abs 1
BRRG § 128 Abs 4
BRRG § 130
VwGO § 155 Abs 1 S 3
BVerfGG § 35
LSA-LKGebNRG § 21 Abs 3 S 1
LSA-LKGebNRG § 22 Abs 3 Nr 2
LSA-LKGebNRG § 22 Abs 3 Nr 3
LSA-LKO § 46 S1
LSA-LKO § 47 Abs 1a
LSA-LKO § 47 Abs 3
LSA-LKO § 47 Abs 5
LSA-LKO § 54 Abs 1a
LSA-SkS
Schlagworte Landrat - Kreisreform - Übergangsrecht - Amtsverlust - Beamter - Beamter auf Zeit - Kommunalbeamter, leitender - Übernahme - Dienstrecht, öffentliches - Beamtenrecht - Kommunalrecht - Selbstverwaltung - Wahlrecht - Kommunalverfassungsrecht - Abwahl - Neuwahl - Fiktion - Kreisfusion - Landkreis : Auflösung - Annex-Kompetenz - Beigeordneter - Dienstverhältnis - Versorgungsverband, kommunaler - Betroffenheit, unmittelbare - Betroffenheit, aktuelle - Betroffenheit, gegenwärtige - Unmittelbarkeit - Recht, eigenes - Gesetzgebungskompetenz - Rahmenrecht - Förderalismusreform - Rahmenrecht - Vertrauensschutz - Demokratieprinzip - Gleichheitssatz - Grund, sachlicher - Spezialität - Konkurrenz - Generalität - Berufsfreiheit - Berufswahl - Berufsende - Arbeitsplatz - Arbeitsplatzwahl - Betätigungsmöglichkeit - Weiterbeschäftigung - Zulassungsschranke, objektive - Versorgung - Gemeinschaftsgut, wichtiges - Funktionsfähigkeit - Eigentum - Stufentheorie - Verhältnismäßigkeit - Aussetzung - Vorlage - Nichtigkeit - Unvereinbarkeit - Fristsetzung - Vollstreckung - Unterliegen, geringfügiges
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Die Jahresfrist des § 48 LVerfGG beginnt erst mit der Auflösung des bisherigen Landkreises zu laufen, wenn der Gesetzgeber bei einer Gebietsreform Landkreise fusioniert und Landräte aufgelöster Landkreise aus dem Amt scheiden lässt. Das gilt auch dann, wenn Bedingung für das Ausscheiden der Ausgang einer Wahl ist, für welche der Gesetzgeber Übergangsvorschriften geschaffen hat, die bereits vor der Auflösung des Landkreises in Kraft getreten sind. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall bereits vor Beginn der Jahresfrist eingelegt werden. 2. Mangels einer dem Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vergleichbaren Vorschrift im Landesrecht ist Prüfungsmaßstab für die Beendigung der Ämter von leitenden Kommunalbeamten auf Zeit die Berufsfreiheit des Art. 16 Abs. 1 LVerf. 3. Wird gerügt, dass Landräte im Vergleich mit Beigeordneten bei der Auflösung von Landkreisen unterschiedlich behandelt werden, so ist Prüfungsmaßstab der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 LVerf. 4. Schließt der Gesetzgeber aus Anlass von Fusionen bei einer Landkreisgebietsreform die Weiterbeschäftigung auch derjenigen Landräte kraft Gesetzes aus, die bereit sind, in dem neuen Landkreis ein geringerwertiges Amt als das eines Landrates zu übernehmen, so verletzt er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Übergangsregelung, welche ausschließlich die Versorgung sicherstellt, genügt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 LVerf nicht. 5. Zur Unvereinbarkeitsfeststellung bei Verfassungsverstößen.
Fundstellen noch nicht in LVerfGE
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 26.06.2007 - LVG 9/06 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 9/06

Tenor:

§ 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11. November 2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (LSA-GVBl., S. 544), ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit er die Amtszeit auch derjenigen Landräte beendet, die bereit sind, in dem neu gebildeten Landkreis beschäftigt zu werden.
§ 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar, soweit die Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 1a der Landkreisordnung i. d. F. d. Gesetzes vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [667]) ersatzlos aufgehoben worden sind.
§ 22 Abs. 3 Nr. 3 LSA-LKGebNRG ist mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Land hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
Der Beschwerdeführer, gegenwärtig Landrat des Landkreises S., wendet sich gegen einzelne, die Stellung des Landrates betreffende Bestimmungen der Kreisgebietsreform.

{RN:2}
1. Der Landkreis S. wird durch § … Abs. 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), zusammen mit den Nachbarkreisen A. und B. mit Ablauf des 30.06.2007 (§ 23 Abs. 2 LSA-LKGebNRG) aufgelöst; aus den Gemeinden der drei Kreise wird (mit Ausnahme der Stadt F.) mit Wirkung zum 01.07.2007 (§ 23 Abs. 3 LSA-LKGebNRG) ein neuer Landkreis ... gebildet (§ … Abs. 2 LSA-LKGebNRG). Dieser wird Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises S. (§ 14 Abs. 1 LSA-LKGebNRG).

{RN:3}
Für die Kommunalwahlen und für das Amt des Landrates enthält das Gesetz Übergangsvorschriften (§§ 20, 21, 22 LSA-LKGebNRG), die bereits am Tag nach der Verkündung vom 17.11.2005 in Kraft traten (§ 23 Abs. 1 LSA-LKGebNRG); § 21 lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Für die neu zu bildenden Landkreise sind ein neuer Landrat und ein neuer Kreistag zu wählen. ...
(2) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Bürgern des neu zu bildenden Landkreises gewählt. ...
(3) Wird ein Landrat eines aufzulösenden Landkreises nicht zum Landrat eines neu zu bildenden Landkreises gewählt, so scheidet er mit Ablauf des 30. Juni 2007 aus dem Amt aus. § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung; als Amtszeit im versorgungsrechtlichen Sinn rechnet auch die Zeit vom Ausscheiden aus dem Amt nach Maßgabe von Satz 1 bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften enden würde.
(4) ... “
{RN:4}
Art. 2 Nr. 4 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [667]) hatte in § 47 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.10.1993 (LSA-GVBl., S. 598) - LSA-LKO 2000 - den folgenden Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Besteht der neue Landkreis aus zwei bisherigen Landkreisen, wählt der Kreistag des neuen Landkreises abweichend von Absatz 1 einen der bisherigen und hierzu bereiten Landräte der beteiligten Landkreise zum Landrat, sofern in der Vereinbarung nach § 11 Regelungen hierüber nicht getroffen wurden. Die in der Wahl nach Satz 1 unterlegene und hierzu bereite Person ist der allgemeine Vertreter des Landrates (§ 53). Besteht der neue Landkreis aus mehr als zwei bisherigen Landkreisen, so legt der Kreistag bei den unterlegenen und hierzu bereiten Personen auch die Reihenfolge der Vertretung fest; diese sind Beigeordnete. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Landräte bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort. Die Beschränkungen der Höchstzahl von Beigeordneten in Landkreisen nach § 54 Abs. 1 gelten im Hinblick auf die bisherigen Landräte nicht.“
{RN:5}
Diese Bestimmung wurde durch § 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG mit Wirkung vom 18.11.2005 (§ 23 Abs. 1 LSA-LKGebNRG) aufgehoben, nachdem das Erste Vorschaltgesetz als solches bereits durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - LSA-SkSG - vom 07.08.2002 (LSA-GVBl., S. 336) aufgehoben worden war.

{RN:6}
Art. 2 Nr. 7 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [667 f.]) hatte in § 54 LSA-LKO 2000 den folgenden, später durch Art. 6 Nr. 4 LSA-SkSG modifizierten Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei einer Neubildung eines Landkreises werden die bisherigen Beigeordneten der beteiligten Landkreise Beigeordnete im neuen Landkreis. Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt im Hinblick auf diese Personen und auf die bisherigen Landräte nicht. Haben die Kreistage der bisherigen Landkreise in der Vereinbarung eine Regelung hierüber nicht getroffen, so legt der Kreistag des neuen Landkreises die Reihenfolge der Vertretung fest, diese hat der Vertretungsregelung hinsichtlich der bisherigen Landräte (§ 47 Abs. 1a) im Range nachzugehen. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beigeordneten bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.“

{RN:7}
Die Sätze 2 und 3 im § 54 Abs. 1a LSA-LKO 2000 erhielten durch § 22 Abs. 3 Nr. 3 LSA-LKGebNRG folgende Neufassung:
„Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt nicht. Haben die Kreistage der bisherigen Landkreise in der Vereinbarung eine Regelung hierüber nicht getroffen, so legt der Kreistag des neuen Landkreises die Reihenfolge der Vertretung fest.“

{RN:8}
In der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes vom 22.03.2006 (LSA-GVBl., S. 522) sieht die Landkreisordnung - LSA-LKO 2006 - nur noch die allgemeine Regel vor, nach welcher der Landrat in einer Volkswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt (§ 47 Abs. 1 LSA-LKO 2006) und zum Beamten auf Zeit ernannt wird (§§ 46 S. 1; 47 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 LSA-LKO 2006). Allgemeiner Vertreter ist ein Beigeordneter (§§ 55 Abs. 1; 54 Abs. 1, 1a; 53 Abs. 2 LSA-LKO 2006) oder ein Bediensteter des Landkreises (§ 53 Abs. 1 LSA-LKO 2006); die Vertretungsregelung bestimmt der Kreistag (§ 53 LSA-LKO 2006).

{RN:9}
2. Die angegriffene Regelung war der Sache nach bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein - so noch die damalige Bezeichnung: - Kommunalneugliederungsgesetz - KngG-E - (LdTgDrs. 4/2182 v. 18.05.2005) enthalten; § 21 KngG-E sah im Absatz 1 die Neuwahl der Landräte vor (Satz 1), bestimmte, dass § 47 Abs. 1a der Landkreisordnung nicht angewendet werden solle (Satz 3), und ließ den nicht zum Landrat des neuen Landkreises gewählten, bisherigen Landrat mit Ablauf des 30.06.2007 in den einstweiligen Ruhestand treten (Satz 4). In der amtlichen Einzelbegründung zu § 21 des Entwurfs heißt es dazu (a. a. O., S. 103):
„...
§ 21 schließt zunächst die Anwendung des § 47 Abs. 1 a LKO LSA im Interesse der Rechtssicherheit für die Kreisgebietsreform aus.
Bisherige Landräte sind nicht verpflichtet, sich der Wahl nach Absatz 1 Satz 1 zu stellen. Sie treten dann, ebenso wie die, die sich der Wahl stellen und nicht gewählt werden, per Gesetz unmittelbar in den einstweiligen Ruhestand. ... Da zugleich die bisherigen Landräte in ihre Organstellung für einen Zeitraum, der über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausgeht, gelangt sind, gibt es für bisherige Landräte, die nicht Landrat eines neuen Landkreises werden, keine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung mehr.
Die weiteren Rechtsfolgen für diesen Personenkreis ergeben sich direkt aus den beamtenrechtlichen Regelungen (§ 112 a BG LSA) und den unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. ...“

{RN:10}
Der Landtag überwies den Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres (LdTgStenBer 4/59 v. 26.05.2005 - TOP 3 [Erste Beratung], S. 4294). Die vorgeschlagene Regelung des § 21 KngG-E wurde nur problematisiert (Abg. Dr. Paschke [Linkspartei.PDS], a. a. O., S. 4292), soweit es um die Neuwahl der Kreistage und damit um die Abkürzung der Wahlperiode dieses Organes des Landkreises ging.

{RN:11}
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres (LdTgDrs 4/2408 v. 28.09. 2005) zu §§ 21 Abs. 3; 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 (S. 14 ff.) entspricht der späteren Gesetzesfassung.

{RN:12}
Sie geht auf einen Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen CDU und FDP zurück, die sich auf eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes stützten (Niederschrift über die 59. Sitzung des Ausschusses für Inneres vom 26.09.2005, S. 19 f.).

{RN:13}
In der Zweiten Beratung (LdTgStenBer 4/65 v. 08.10.2005 - TOP 5 [S. 4668 ff.]) wurde dieser Teil des Gesetzentwurfes nicht mehr erörtert.

{RN:14}
3. Der … Beschwerdeführer wurde am ...2002 zum Landrat des Landkreises S. gewählt und … ernannt. Er kandidierte bei der Landratswahl für den neuen Landkreis ...; vor ihm lagen zwei Bewerber ... Er hatte danach keine Aussicht, durch eine sog. Stichwahl nach § 47 Abs. 2 S. 1 LSA-LKO 2006 Landrat des neuen Landkreises ... zu werden.

{RN:15}
Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2006 Verfassungsbeschwerde erhoben und sieht in den §§ 21 Abs. 3 S. 1; 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1; 8 Abs. 1, 2; 16 Abs. 1 der Landesverfassung; dazu führt er aus:

{RN:16}
Die Position eines Landrates für den Landkreis S. sei im Frühjahr 2002 auf sieben Jahre ausgeschrieben gewesen. Sein Amt ende ohne die jetzigen Einschränkungen durch das Reformgesetz erst am ...2009. Außerdem sei er Vorsitzender des Vorstandes des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt; dieses Amt könnten nur Landräte bekleiden. Wenn er jetzt nur noch die Ruhestandsversorgung erhalte, erleide er einen erheblichen Einkommensverlust.

{RN:17}
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil die Regelungen bereits in Kraft seien und ein fachgerichtlicher Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. Das Gesetz bedürfe zu seiner Umsetzung keines exekutiven Zwischenaktes mehr.

{RN:18}
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

{RN:19}
§§ 21 Abs. 3 S. 1; 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG seien nicht mit Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung vereinbar.

{RN:20}
Die Bestimmungen seien bereits formell verfassungswidrig, weil sie gegen die unmittelbar auch für Landesbeamte auf Zeit geltenden Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes und damit gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72; 75 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes verstießen.

{RN:21}
Sie seien aber auch materiell verfassungswidrig, weil er, der Beschwerdeführer, durch § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG im Unterschied zu allen anderen Bediensteten des Landkreises automatisch seinen Beamtenstatus verliere. Das verstoße gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes; denn zum Zeitpunkt seiner Wahl und Ernennung sei nicht absehbar gewesen, dass eine solche Regelung getroffen werden würde. Diese sei auch nicht systemgerecht und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage gerade im Verhältnis zur Beigeordneten- und Vertretungsregelung nicht folgerichtig. Außerdem verletze sie das Demokratieprinzip des Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung, weil die Landräte unmittelbar durch die Bevölkerung gewählt würden und deshalb nicht durch einen Federstrich des Gesetzgebers ihres Amtes enthoben werden könnten; mindestens habe - wie in anderen Bundesländern - eine Übergangsregelung geschaffen werden müssen.

{RN:22}
§§ 21 Abs. 3 S. 1; 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG verletzten darüber hinaus die Verfassungsrechte aus Art. 8 Abs. 1, 2 und Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung.
Landräte und Beigeordnete würden ohne Rechtfertigung ungleich behandelt. Dies sei nicht systemgerecht, weil die Differenzierung nicht auf sachlichen Gründen beruhe. Die Schlechterbehandlung der Landräte sei um so weniger gerechtfertigt, als diese - im Gegensatz zu den Beigeordneten, welche der Kreistag bestimme - direkt vom Volk gewählt würden und deshalb die größere demokratische Legitimation besäßen.

{RN:23}
Der Beschwerdeführer beantragt,
festzustellen, dass §§ 21 Abs. 3 S. 1; 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (LSA-GVBl., S. 544), wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1; 8 Abs. 1, 2 und 16 Abs. 1 der Landesverfassung nichtig, hilfsweise mit den genannten Vorschriften unvereinbar sind.


{RN:24}
4.1. Der Landtag hat am 25.01.2007 beschlossen, sich nicht zu äußern.

{RN:25}
4.2. Die Landesregierung entgegnet:

{RN:26}
4.2.1. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits teilweise unzulässig.
Individualgrundrechte der Landesverfassung kämen im Bereich der staatsbürgerlichen Rechte wegen der Sonderbestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung nicht in Betracht. Gleiches gelte für Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung.
Für die Rüge nach Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung fehle es an jeglicher Substanziierung; eine Verletzung dieser Bestimmung sei auch nicht möglich, weil es nicht um den Zugang zu einem öffentlichen Amt gehe, sondern um dessen Verlust.
Das Amt des Vorstandsvorsitzenden des Kommunalen Versorgungsverbandes sei von der angegriffenen Regelung nicht erfasst, sondern durch Satzungsrecht geregelt und durch das nicht angegriffene Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband.

{RN:27}
4.2.2. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang unbegründet.

{RN:28}
4.2.2.1. Die angegriffenen Reformgesetzbestimmungen fielen nicht in den Schutzbereich von Individualgrundrechten der Landesverfassung; denn diese Bestimmungen gälten nur subsidiär. Jedenfalls sei der Eingriff durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt. Er verstoße insbesondere nicht gegen § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Hier handele es sich nämlich um Regelungen in untrennbarem Zusammenhang mit der Kreisgebietsreform und deshalb um einen notwendigen Annex zu dieser. Müsste bei einer solchen Reform das Ende aller Wahlperioden der Landräte abgewartet werden, so sei eine Reform nicht durchsetzbar. Damit würde dem Landesgesetzgeber die ihm unstreitig zustehende Kompetenz für die Kreisgebietsreform genommen. Der Rechtsstatus eines Beamten könne auf gesetzlicher Grundlage jederzeit geändert werden; insbesondere könne er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Außerdem verbiete das Rahmenrecht keine landesrechtlichen Vorschriften über die Wahl und die Abwahl von Kommunalbeamten. Das folge nicht zuletzt aus dem Zweck der §§ 31; 98 S. 2 BRRG. Das hier angegriffene Recht lege die Neuwahl in die Hand des Wahlvolkes und bestimme lediglich, dass die früheren, nicht gewählten Landräte aus ihrem Amt schieden; damit handele es sich um eine besondere Form der Abwahl. Das ergebe sich auch aus dem Verweis auf § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes.

{RN:29}
Die angegriffenen Normen verletzten kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers. Aus einem dem Willkürverbot zu entnehmenden Gebot der Systemgerechtigkeit folge kein weitergehender Schutz. Die Statusveränderungen seien verfassungsgemäß, weil ihnen ein Gemeinwohlgesichtspunkt, nämlich die umfassende Neuordnung der Kommunalstrukturen zugrunde liege. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass Strukturveränderungen auch Statusveränderungen zur Folge haben könnten. Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes würden durch die versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Wahlbeamten gewahrt, welche die volle Amtszeit hindurch tätig geworden seien. Auf die Veränderungen habe sich der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht einstellen können, weil der gegenwärtige Reformprozess mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch genommen habe als die Vorgängerreform von 1993.

{RN:30}
Der Beschwerdeführer habe kein Recht auf der Grundlage der seinerzeitigen Vorschaltgesetz-Regelung erhalten. Auf günstigere Übergangsvorschriften in anderen Bundesländern könne er sich nicht berufen.

{RN:31}
Das Demokratieprinzip sei nicht verletzt. Die Abkürzung der Wahlzeit ziele nicht auf das Amt der Landräte und bezwecke deshalb keine Korrektur des Wählerwillens, sondern sei durch die Auflösung der Landkreise bedingt.

{RN:32}
4.2.2.2. Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung sei nicht verletzt, weil der Eingriff jedenfalls gerechtfertigt sei, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe.
Das sei auch in Bezug auf den Gleichheitssatz anzunehmen; denn für die vom Beschwerdeführer gerügte Unterscheidung zwischen Landräten und Beigeordneten gebe es sachliche Gründe. Der Zugang zum Amt des Landrates sei nur von der Wahl abhängig und unterliege deshalb auch nicht den Schranken des Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung; der Landrat sei gesetzlicher Vertreter, oberster Repräsentant und Verwaltungsorgan des Landkreises, weshalb dieses Organ nur einmal vorhanden sein könne. Das Amt des Beigeordneten sei dagegen dem Status der Laufbahnbeamten angenähert, so dass für ihn auch Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung gelte. Bei Neubildung der Landkreise gebe es für den nicht gewählten Landrat eines Altkreises im neuen Kreis kein Amt mehr. Beigeordnete, welche für einen bestimmten Fachbereich bestellt worden seien, könnten hingegen in der neuen Landkreisverwaltung weiter verwendet werden. Die unmittelbare demokratische Legitimation des Landrates durch Volkswahl gebe diesem keinen Anspruch auf ein Amt in einem anderen Landkreis. Die frühere Regelung habe der Gesetzgeber ändern können.

{RN:33}
5. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf (LdTgDrs. 4/2182 v. 18.05.2005), die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres (LdTgDrs 4/2408 v. 28.09.2005), die Niederschriften über die beiden Beratungen des Landtages (LdTgStenBer 4/59 v. 26.05.2005 - TOP 3 [Erste Beratung], S. 4294 ff., und LdTgStenBer 4/65 v. 06.10.2005 - TOP 5 [Zweite Beratung], S. 4668 ff.) sowie auf den Auszug aus der Niederschrift über die 59. Sitzung des Ausschusses für Inneres vom 26.09.2005 (dort S. 19 f.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

{RN:34}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und im Wesentlichen begründet (2.).

{RN:35}
1. Das Gericht ist zur Entscheidung berufen (1.1.). Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt (1.2.); die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (1.3.).

{RN:36}
1.1. Das Landesverfassungsgericht ist nach Art 75 Nr. 6 der Landesverfassung - LSA-Verf - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), und §§ 2 Nr. 7; 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBI., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234), zur Entscheidung über Individual-Verfassungsbeschwerden gegen formelle Gesetze berufen, von denen geltend gemacht wird, sie verstießen unmittelbar gegen Grundrechte, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Rechte.

{RN:37}
Das Landesverfassungsgericht darf über die Verletzung derartiger Rechte auch dann befinden, wenn diese mit solchen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Diese Kompetenz wird durch diejenige des Bundesverfassungsgerichtes weder formell noch materiell über Art. 31 GG verdrängt (vgl. auch Art. 142 GG; st. Rspr. seit LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f.]; Urt. v. 15.01.2002 - LVG 9,12,13/01 -, LVerfGE 13, 364 [375 f.]; zuletzt Urt. v. 08.02.2007 - LVG 19/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de RdNr. 35; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.10.1972 - 2 BvN 1/95 -, NJW 1998, 1269 ff.).

{RN:38}
1.2. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, weil er durch die angegriffene Übergangsregelung im Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), gegenwärtig (1.2.1.) und unmittelbar (1.2.2.) in eigenen Rechten (1.2.3.) verletzt sein kann.

{RN:39}
1.2.1. Obwohl der Beschwerdeführer durch die Reformgesetzgebung erst am 01.07.2007 betroffen sein wird (1.2.1.1.), kann er das Gesetz bereits anfechten, weil jedenfalls die Übergangsregelung schon in Kraft getreten ist (1.2.1.2.).

{RN:40}
1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist noch bis zum Ablauf des 30.06.2007 im Amt (§ 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG); denn erst zu diesem Zeitpunkt wird der Landkreis S., dessen Hauptverwaltungsbeamter er ist, aufgelöst (§§ … Abs. 1; 23 Abs. 2 LSA-LKGebNRG).

{RN:41}
Ohne Bedeutung für diese Betroffenheit ist, dass die Teile des Übergangsrechtes, welche die Neuwahl von Landräten bereits vor dem 01.07.2007 ermöglichen sollen (§ 21 Abs. 1, 2 LSA-LKGebNRG), bereits in Kraft getreten sind (§ 23 Abs. 1 LSA-LKGebNRG). Das Übergangsrecht bietet lediglich die Grundlage dafür, dass der neue Landkreis ... mit seiner Gründung funktionsfähig sein wird, verändert aber den Zeitpunkt nicht, zu dem der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Amt verliert.

{RN:42}
Für die Frage, wann die Beschwer eintritt, ist gleichfalls unerheblich, dass eine Landratswahl stattgefunden hat und danach feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Landrat des künftigen Landkreises werden kann; denn der Amtsverlust tritt nicht durch das Ergebnis der Wahl, sondern kraft Gesetzes erst am 01.07.2007 mit der Auflösung des bisherigen Landkreises S. ein.

{RN:43}
1.2.1.2. Gleichwohl darf der Beschwerdeführer die gesetzliche Regelung bereits jetzt angreifen; denn das Gesetz, das ihm gegen seinen Willen sein Amt nehmen wird, ist bereits verkündet. § 48 LSA-VerfGG, der für die Fristberechnung auf das In-Kraft-Treten abstellt, steht dem nicht entgegen. Das Landesverfassungsgericht hat es wiederholt für statthaft gehalten, schon verkündete und Wirkungen erzeugende, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetzesbestimmungen anzugreifen, weil das Gesetz bereits „in der Welt ist“, wenn ein besonderer Anlass besteht, nach Verkündung eines solchen Gesetzes Rechtsklarheit bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt zu schaffen (vgl. zuletzt LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 4/06 und LVG 6/06 -, http:/www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 62 f. bzw. RdNrn. 55 f., unter Hinweis auf Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblattsammlung, 25. Lieferung, März 2006, § 93 RdNr. 49 [S. 31, 1. Abs.]).

{RN:44}
1.2.2. Die Auswirkungen der Reformgesetzgebung auf das Amt des Beschwerdeführers entstehen unmittelbar durch die Übergangsbestimmungen der §§ 21 f. LSA-LKGebNRG, ohne dass der Amtsverlust noch eine besondere beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung voraussetzte.

{RN:45}
Da sich die Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, bleibt auch ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nach dem 01.07.2007 einen vermeintlichen Anspruch auf das bisherige Gehalt im Verwaltungsrechtsweg verfolgen könnte.

{RN:46}
1.2.3. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Teile der Reformgesetzgebung in eigenen Grundrechten verletzt ist. Die angegriffene Übergangsregelung kann den Schutzbereich der Berufsfreiheit (1.2.3.1.) und/oder des Gleichheitssatzes (1.2.3.2.) berühren.

{RN:47}
1.2.3.1. Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf scheidet als Prüfungsmaßstab aus, soweit die Schutzbereiche speziellerer Grundrechte - hier: des Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf - berührt werden (vgl. zum Bundesrecht [Konkurrenz zwischen Art. 2 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG] BVerfG, Beschl. v. 31.10. 1984 - 1 BvR 35,356,794/82 -, BVerfGE 68, 193 [223 f.]; vgl. zur landesverfassungsrechtlichen Konkurrenz zwischen Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf und speziellen Grundrechten auch LVerfG LSA, Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, LVerfGE 12, 371 [377]).

{RN:48}
Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf ist dem bundesrechtlichen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vom 23.05.1949 (BGBl. III 100-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I 2034), nachgebildet (vgl. insoweit Materialien zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Band I, S. 544 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 17.06.1991, S. 79]; Band II, S. 910 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 23.04.1992, S. 47]). Eine dem Art. 33 Abs. 5 GG entsprechende Vorschrift fehlt in der Landesverfassung; sie ist auch in den Art. 8; 91 LSA-Verf nicht enthalten. Damit bleibt das Beamtenverhältnis aber nicht ohne Grundrechtsschutz; denn zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 12 Abs. 1 GG besteht bundesrechtlich nur ein Konkurrenzverhältnis, bei dem Art. 33 Abs. 5 GG der Vorrang zukommt (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [398]). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend öffentlich-rechtliche Berufe - wie den Notarberuf - als von der Berufsfreiheit erfasst angesehen, soweit es die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG verneint hat (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.06.1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 [292]). Das Beamtenverhältnis kann ohne Bedenken als öffentlich-rechtlicher Beruf gelten (vgl. zu Berufselementen: BVerfG, Beschl. v. 17.10.1957 - 1 BvL 1/67 -, BVerfGE 7, 155 [162]; Beschl. v. 04.02.1981 - 2 BvR 189,218,331,536, 570,571,574,617,621,627,629-631/76 -, BVerfGE 56, 147 [162]; Beschl. v. 15.10. 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 [59 f.]). Mangels einer dem Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmung fehlt es an einer konkurrierenden Vorschrift, so dass nach Landesrecht auch für die beamtenrechtlichen Prüfungsgegenstände der dem Art. 12 Abs. 1 GG nachgebildete Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf Prüfungsmaßstab sein kann.

{RN:49}
Dass Art. 33 Abs. 5 GG auch für Beamte auf Zeit mit einem besonderen, durch das Kommunalrecht geprägten Inhalt gilt (BVerfGE 7, 155 [162 ff.]; 70, 251 [285]), ist landesverfassungsrechtlich ohne Rückgriff auf die Bundesverfassung im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf zu berücksichtigen.

{RN:50}
Der Berufsbegriff ist weit auszulegen; er schließt Tätigkeiten ein, welche in erster Linie dem Staat vorbehalten sind (BVerfGE 7, 377 [397]).

{RN:51}
Der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf umfasst wie derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur den Zugang zu einem Beruf, sondern auch dessen Ausübung; das gilt gleichfalls für die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG: BVerfGE 7, 377 [403]). Teil der Berufswahlfreiheit ist nicht nur die Entscheidung, in den Beruf einzutreten, sondern gleichfalls diejenige, ob und wie lange der Beruf fortgesetzt werden soll (so zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 [117]; Urt. v. 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Urt. v. 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 [211]).

{RN:52}
Es ist nicht denkbar, dass der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechtes (Art. 18 Abs. 1 LSA-Verf) betroffen ist. Das Recht, Einkommen aus der Landratsposition zu erhalten, kann nicht aus der Eigentumsgarantie, sondern allein aus Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf hergeleitet werden. Für die Abgrenzung kann ebenfalls auf die Rechtslage nach dem Grundgesetz (Verhältnis von Art. 14 Abs. 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG) zurückgegriffen werden, weil Art. 18 Abs. 1, 2 LSA-Verf unter Einfügung der natürlichen Lebensgrundlagen dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1, 2 GG nachgestaltet worden ist und ihm inhaltlich gleicht (vgl. insoweit Materialien zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Band I, S. 549-551 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 17.06.1991, S. 83-85]; Band II, S. 917 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 23.04.1992, S. 54]).

{RN:53}
Art. 14 Abs. 1 GG und deshalb auch Art. 18 Abs. 1 LSA-Verf schützen nur das „Erworbene“, während die „Chance auf Erwerb“ dem Art. 12 Abs. 1 GG und deshalb landesverfassungsrechtlich dem Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf zuzuordnen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52,665,667,754/66 -, BVerfGE 30, 292 [335]; BVerfGE 84, 133 [157]; BVerfG, Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [377]).

{RN:54}
Für den Vortrag, mit dem Ausscheiden aus dem Amt eines Landrates gehe zugleich der Vorstandsvorsitz im Kommunalen Versorgungsverband verloren, fehlt es darüber hinaus an einer Darlegung, dass die auf der Verfassung dieser Körperschaft beruhende Verbindung des Vorstandsamtes mit dem Amt eines Landrates Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens sein kann und dass gerade durch die beanstandete Reformgesetzgebung gesondert in Rechte eines ehemaligen Landrates eingegriffen wird. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband vom 15.11.1991 (LSA-GVBl., S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2005 (LSA-GVBl., S. 808), wenden müsste, wäre die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG abgelaufen; soweit er Satzungsrecht rügen wollte, wäre dies kein zulässiger Prüfungsgegenstand (§§ 2 Nr. 7; 47 LSA-VerfGG), weil Gesetz i. S. dieser Bestimmungen nur ein formelles (Landes-)Gesetz sein kann.

{RN:55}
1.2.3.2. Beim Gleichheitssatz ist von der allgemeinen Regelung des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf auszugehen.

{RN:56}
Zwar gehen dieser Bestimmung die besonderen Regelungen des Art. 8 LSA-Verf vor; denn es handelt sich bei diesen um die spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes (Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Aufl., Art. 8 RdNr. 2 [S. 84]; Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 8 RdNr. 1; LVerfG LSA, Urt. v. 07.07.1998 - LVG 17/97 -, LVerfGE 9, 329 [335]; Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, LVerfGE 12, 371 [377]; vgl. zum Verhältnis des Art. 33 Abs. 1 GG zu Art. 3 Abs. 1 GG auch Bergmann, in: Hömig, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 33 RdNr. 2; Masing, in: Dreier [Hrsg.], GG, 2. Aufl., Art. 33 RdNr. 29); Art. 8 LSA-Verf ist indessen nicht einschlägig. Diese Bestimmung ist Art. 33 Abs. 1, 2 GG nachgebildet (vgl. insoweit Materialien zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Band I, S. 559 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 17.06.1991, S. 92]; Band II, S. 896 [= Niederschrift des Verfassungsausschusses vom 23.04.1992, S. 33]).

{RN:57}
a) Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf legt an sich nach seinem Wortlaut („Deutsche ... in Sachsen-Anhalt“) deutlicher als das Grundgesetz im Art. 33 Abs. 1 GG nahe, die Bedeutung dieser Regelung erschöpfe sich darin, innerhalb des Bundesstaates andere Deutsche den „Landeskindern“ gleichzustellen (so mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 1 GG ausdrücklich Masing, a. a. O., Art. 33 RdNrn. 30, 31; Lecheler, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 8; Trute, in: Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 33 RdNrn. 6 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 33 RdNr. 3; wohl auch Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 RdNr. 6).

{RN:58}
Das Landesverfassungsgericht hat allerdings darüber hinaus aus Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf auch das subjektiv-öffentliche Recht hergeleitet, die Einhaltung der objektiven Wahlgrundsätze (z. B. des Art. 89 LSA-Verf) einzufordern (LVerf LSA, LVerfGE 12, 371 [376 f.], im Anschluss an LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [388 f.]; Urt. v. 07.07.1998 - LVG 17/97 -, LVerfGE 9, 329 [335]; Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [473]; vgl. auch Reich, a. a. O., Art. 8 RdNr. 1 [S. 83]; Mahnke, a. a. O., Art. 8 RdNr. 3).

{RN:59}
Dieser Schutzbereich kann aber nur bei der Wahl zum Landrat berührt werden und sagt nichts darüber aus, ob es zulässig ist, das Amt des Landrates bei einer Auflösung des Landkreises kraft Gesetzes zu beenden. Das wird besonders deutlich beim Blick auf die objektiv-rechtlichen Wahlgrundsätze des Art. 89 LSA-Verf; denn sie sichern nur eine bestimmte Form der Wahl für das Amt, die Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit und - erst daraus abgeleitet - für den Status als Beamter auf Zeit ist. Nichts anderes folgt aus der Überlegung, Art. 33 Abs. 1 GG gewährleiste auch, das Wahlamt auszuüben (Lecheler, a. a. O., RdNr. 12, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 [75], der allerdings zu Art. 33 Abs. 3 S. 1 GG ergangen ist); denn diese so bezeichnete „Ausübung“ ist nichts anderes als der „Vollzug“ der Wahlentscheidung, die nicht korrigiert werden darf.

{RN:60}
Davon unterscheidet sich aber eine Regelung deutlich, welche nicht die Wahlentscheidung negiert, sondern das Amt aus organisatorischen Gründen beendet, weil es nicht mehr besteht (bestehen soll), so dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes gar nicht möglich ist, weil auch keine andere Person in dieses untergegangene Amt gelangen kann. Ob eine Amtsperiode, für welche der Betreffende gewählt worden ist, vorzeitig beendet werden darf, fällt demnach allein in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:61}
b) Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf gilt wegen des Vorranges der Wahlentscheidung, die den Anspruch auf Ernennung vermittelt, schon nicht für unmittelbar durch das Volk gewählte kommunale Beamte, weil bei einer Direktwahl den Wählern anderenfalls ein Beurteilungsspielraum, insbes. hinsichtlich des Begriffes der Eignung, zustehen müsste (vgl. LVerfG LSA, LVerfGE 12, 371 [378 f.]). Jedenfalls kann aus der ausdrücklich nur für den „Zugang“ geltenden Verfassungsbestimmung kein Anspruch auf Erhalt des öffentlichen Amtes hergeleitet werden. Das folgt schon daraus, dass es sich bei Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf (wie bei Art. 33 Abs. 2 GG) um keine Spezialisierung des Grundrechtes der Berufsfreiheit, sondern um eine solche des Gleichheitssatzes handelt (Lecheler, a. a. O., Art. 33 RdNr. 13).

{RN:62}
Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 33 Abs. 2 GG nicht entgegen. Soweit dieses auch unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG auf einen Schutzbereich für „Zugang oder Verbleib“ erkannt hat (BVerfG, Beschl. v. 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140 [153]), muss in Rechnung gestellt werden, dass im zugrunde liegenden Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab nur in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG gewesen war. Das dürfte ebenso für andere, in der Literatur benannte Fälle gelten (vgl. die Übersicht bei Trute, a. a. O., RdNr. 35, Fußn. 68).

{RN:63}
Das gefundene Ergebnis ist gleichfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu vereinbaren. Aus ihr lässt sich nicht verallgemeinernd ableiten, Art. 33 Abs. 2 GG schütze auch vor Entlassung, weil diese nur die Kehrseite des Zuganges sei (so aber Trute, a. a. O., Art. 33 RdNr. 35; ebenso Jarass, a. a. O., RdNr. 10); denn diese Aussage wie auch die dafür angegebenen Belege (BVerwG, Urt. v. 29.05.1990 - BVerwG 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 117 [181] <dort sogar ohne Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GG>; Urt. v. 25.02.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 [151]) beziehen sich auf die Sonderfälle von Probebeamten, bei denen in Frage steht, ob sie in ein Lebenszeit-Beamtenverhältnis übernommen werden können. In diesem Fall auf Art. 33 Abs. 2 GG zurückzugreifen, ist deshalb sachgerecht, weil sich die Frage des Zuganges zu einem anderen beamtenrechtlichen Status stellt.

{RN:64}
Gleiches gilt, wenn im öffentlichen Arbeitsrecht (Hinweise bei Trute, ebda.) auf Art. 33 Abs. 2 GG mit der Erwägung abgestellt worden ist, eine Kündigung sei sachwidrig, wenn der Arbeitnehmer bei einer gedachten Ermessensreduzierung auf Null einen Wiedereinstellungsanspruch habe (vgl. auch Reich, a.. a. O., Art. 8 RdNr. 2 am Ende, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes).

{RN:65}
Beide Fallgruppen betreffen indessen nicht die hier zu beurteilende Konstellation. Bei der Auflösung des Landkreises stellt sich gerade nicht die Frage einer Wiedereinstellung des nicht gewählten Landrates in sein altes, durch die Reform verloren gegangenes Amt oder in ein solches, auf das er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Anspruch erheben könnte.

{RN:66}
1.3. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht (§ 48 LSA-VerfGG) erhoben worden.

{RN:67}
Die Jahresfrist wäre auch dann gewahrt, wenn man nicht auf den Zeitpunkt abstellte, zu dem der Beschwerdeführer sein Amt verliert (Ablauf des 30.06.2007), sondern wenn man vom In-Kraft-Treten der Übergangsvorschriften ausginge, die er angreift; denn diese sind am 18.11.2005 in Kraft getreten, und die Verfassungsbeschwerde ist am 17.11.2006 eingelegt worden.

{RN:68}
Der Beschwerdeführer konnte allerdings das vermeintlich verletzte Verfassungsrecht auch in der mündlichen Verhandlung noch korrigierend bezeichnen (§ 49 LSA-VerfGG); denn die Übergangsregelungen wirken gegen ihn erst mit Ablauf des 30.06.2007, wenn der Landkreis S. aufgelöst wird.

{RN:69}
Eine Verfristung ist nicht eingetreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung des § 47 Abs. 1a LSA-LKO 2000 durch § 23 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG und gegen die Änderung des § 54 Abs. 1a LSA-LKO 2000 durch § 23 Abs. 3 Nr. 3 LSA-LKGebNRG wendet. Soweit das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 das Erste Vorschaltgesetz vom 05.12.2000 aufgehoben hatte, betraf dies offensichtlich nicht die Änderung der Landkreisordnung, durch welche die Absätze 1a in §§ 47 bzw. 54 der Landkreisordnung eingefügt worden waren. Anderenfalls hätte es nicht einer Änderung oder Aufhebung auch solcher Vorschriften bedurft, die das Erste Vorschaltgesetz zuvor in die Landkreisordnung eingefügt hatte (vgl. insoweit Art. 6 LSA-SkSG: Änderung der Landkreisordnung).


{RN:70}
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet, weil § 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), mit der in der Urteilsformel vorgenommenen Einschränkung sowie § 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang und dementsprechend die Folgeregelung des § 22 Abs. 3 Nr. 3 LSA-LKGebNRG gegen Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf verstoßen; ob der gesamte Prüfungsgegenstand darüber hinaus auch den Gleichheitssatz verletzt, wirkt sich auf das Ergebnis nicht mehr aus und bleibt deshalb ungeprüft. Wegen der Einschränkungen ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zurückzuweisen (2.1.). Die genannten Bestimmungen sind nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären (2.2.).

{RN:71}
2.1. Am Maßstab der Berufsfreiheit sind Fehler des Gesetzgebungsverfahrens nicht ersichtlich (2.1.1.). Die rahmenrechtlichen Bestimmungen des Bundes sind zwar verletzt (2.1.2.); gleichwohl kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht, weil die Übergangsregelung aus anderen Gründen verfassungswidrig ist (2.1.3.).

{RN:72}
2.1.1. Der gerügte Verstoß des § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG gegen § 128 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) - i. d. F. d. Bek. v. 31.03.1999 (BGBl. I 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2006 (BGBl. I 2748), ist kein formeller Fehler des Verfahrens der Gesetzgebung, sondern nur geeignet, dem Landesrecht wegen Art. 31 GG die Geltung in der Sache zu versagen.

{RN:73}
2.1.2. Allerdings setzt Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf (wie Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) voraus, dass ein die Berufsfreiheit - entweder die Berufswahl oder die Berufsausübung (BVerfGE 7, 377 [402 f.]) - regelndes Gesetz nicht nur materiell mit der Verfassung übereinstimmt, sondern auch die Bestimmungen über die Gesetzgebungskompetenz beachtet (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306,2314/96, 1108-1110/97 -, BVerfGE 98, 265 [298]).

{RN:74}
Das Ausscheiden des Landrates eines aufzulösenden Landkreises aus dem Amt fällt in den Anwendungsbereich der §§ 128 Abs. 1, 4; 130 Abs. 1, 2 BRRG (2.1.2.1.); diese Bestimmungen gelten auch nach der Föderalismusreform als Bundesrecht weiter (2.1.2.2.). Sie werden durch eine Kompetenz des Landesgesetzgebers für das Kommunalrecht nicht verdrängt (2.1.2.3.).

{RN:75}
2.1.2.1. Nach § 128 Abs. 1 BRRG treten Beamte einer Körperschaft, die vollständig in eine andere eingegliedert wird, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft; einer solchen Eingliederung steht nach § 128 Abs. 4 BRRG die Fusion mehrerer Körperschaften in eine neue - ... - gleich.

{RN:76}
Dem übernommenen Beamten ist grundsätzlich ein gleichwertiges Amt zu übertragen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BRRG); ist dies - wie bei einem Landrat mit Rücksicht auf dessen Organstellung für die Körperschaft (vgl. §§ 24; 46 S. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-LKO - vom 06.10.1993 [LSA-GVBl., S. 598], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 [LSA-GVBl., S. 522]) - nicht möglich, kann er in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden (§§ 130 Abs. 1 S. 2; 18 Abs. 2 S. 2 BRRG). Eine Entlassung nach §§ 130 Abs. 1 S. 2; 23 Abs. 3 Nr. 3 BRRG kommt nicht in Betracht, weil der Landrat kein Beamter auf Probe ist. Schließlich kann nach § 130 Abs. 2 S. 1 BRRG die neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, die entbehrlichen Beamten, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

{RN:77}
Die §§ 128; 130 BRRG gelten, wie sich aus §§ 95 Abs. 2 S. 1; 130 Abs. 2 S. 1, 4 BRRG ergibt, auch für Beamte auf Zeit. „Körperschaft“ i. S. der §§ 128 ff. BRRG ist auch der Landkreis (§ 133 BRRG).

{RN:78}
2.1.2.2. Die Bestimmungen der §§ 128 ff. BRRG gelten als dem Landesrecht nach Art. 31 GG vorgehendes Bundesrecht weiter, obwohl die Rahmengesetzgebung des Bundes nach Art. 75 Nr. 1 GG a. F. durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I 2034) im Zuge der sog. Föderalismusreform aufgehoben worden ist. Solches altes „Rahmenrecht“ gilt als Bundesrecht fort, solange die Länder es nicht ersetzt haben (Art. 125a Abs. 1 GG).

{RN:79}
Das ist in Sachsen-Anhalt bislang nicht geschehen.

{RN:80}
Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Land das Rahmenrecht des Bundes partiell durch die Kreisgebiets-Reformgesetzgebung ersetzt hat; denn das Übergangsrecht ist bereits am 18.11.2005 und damit vor der Änderung des Grundgesetzes durch das Gesetz vom 28.08.2006 in Kraft getreten.

{RN:81}
Aber auch das nach der Kompetenzänderung im Bund erlassene Änderungsgesetz zum Kreisgebietsneuregelungsgesetz vom 19.12.2006 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es lediglich als Korrekturmaßnahme für ein Teilgebiet des bisherigen Landkreises Anhalt-Zerbst anzusehen ist und die übrigen Teile des Ursprungsgesetzes, zu denen auch die Übergangsvorschriften gehören, unberührt gelassen hat (vgl. insoweit, zur Auswirkung auf das Kreissitz-Gesetz für den neuen Landkreis Anhalt-Bitterfeld LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 4/06 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 111 f.).

{RN:82}
2.1.2.3. Das Bundesrecht wird nicht durch die Kompetenz des Landes für das Kommunalrecht und damit für die Kreisgebietsneugliederung verdrängt oder überlagert.

{RN:83}
Für die Frage, ob die §§ 21 f. LSA-LKGebNRG Bestimmungen des Beamtenrechtes sind, so dass §§ 128 ff. BRRG entgegenstehen, oder solche des Kommunalverfassungs- und -organisationsrechtes, für das den Ländern nach altem wie neuem Recht mangels einer für den Bund begründeten Zuständigkeit die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Art. 72 ff. GG, insbes. Art. 70 Abs. 1 GG), kommt es auf den Gehalt der Regelung selbst an; maßgeblich sind dabei weder der gesetzgeberische Wille noch der äußere Regelungszusammenhang (BVerfGE 70, 251 [264]).

{RN:84}
Das Kreisgebietsneugliederungsgesetz betrifft zwar in erster Linie organisatorische Entscheidungen über eine Gebietsreform auf der Landkreisebene; dafür hat das Land mangels Zuweisung der Materie an den Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 GG). Das gilt aber deshalb nicht zwangsläufig auch für die Übergangsbestimmungen, soweit diese einen „dienstrechtlichen Inhalt“ haben. So hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen für Schulleiter, die in einem Schulverwaltungsgesetz standen, nicht dem Schulrecht, sondern dem Beamtenrecht zugeordnet, weil sie „die dienstrechtliche Stellung des Schulleiters“ beträfen (BVerfGE 70, 251 [263 f.]). Dies muss nahe legen, auch hier zu unterscheiden:

{RN:85}
Soweit § 21 Abs. 1, 2 LSA-LKGebNRG die Neuwahl des Landrates anordnet, handelt es sich ohne Zweifel um kommunalrechtliche Fragen, welche die Organisation des neuen Landkreises und das Wahlrecht betreffen. Einen deutlich anderen Gehalt hat aber § 21 Abs. 3 LSA-LKGebNRG, der ein Beamtenverhältnis auf Zeit beendet und die Versorgung des bisherigen Amtsinhabers regelt.

{RN:86}
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Rechtsverhältnisse der leitenden Kommunalbeamten berührten eine „Grenzposition zwischen Beamtenrecht und Kommunalrecht“ und seien in erster Linie vom Kommunalverfassungsrecht her mitgeprägt (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155 [164 ff.]) bzw. die Bestimmungen über die Wahl von leitenden Kommunalbeamten einschließlich evtl. staatlicher Bestätigungen gehörten zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmache (BVerfG, Beschl. v. 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 [359 f.]). Dem Landesgesetzgeber bleibt es zwar unbenommen, die Besetzung der Landratsstellen durch (Volks-)Wahl und eine Beendigung des Amtes durch Abwahl vorzusehen (BVerfGE 7, 155 [168]; vgl. auch BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87, 420,1544/90 -, DÖV 1994, 516 [517]; ebenso: BayVfGH, Entschdg. v. 16.05.1972 - Vf. 71-VII-71 -, BayVerfGHE Bd. 25 n. F. [1972], S. 57 [65]); dem steht das Beamtenrechtsrahmengesetz aber auch nicht entgegen.

{RN:87}
Dem aus der Kompetenz für die Wahl in das Amt des leitenden Kommunalbeamten und für die Abwahl als Tatbestand eines Amtsverlustes gezogenen Schluss der Landesregierung, dann müsse darüber hinaus trotz der durch §§ 128 ff. BRRG bundesrechtlich geregelten dienstrechtlichen Folgen von Landkreisfusionen eine davon abweichende, der Abwahl nachgestaltete landesrechtliche Lösung zulässig sein (ebenso im Ergebnis BayVfGH, a. a. O., S. 57 ff.), ist nicht zu folgen.

{RN:88}
Zweifel ergeben sich insoweit schon aus dem Verständnis einer Abwahl.

{RN:89}
Sie ist gleichsam das Gegenstück zur Wahl und beruht wie diese auf dem Gedanken, dass der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises vom Vertrauen der Wählerschaft abhängig sein soll. So sieht die Landkreisordnung für die Abwahl ein gestuftes Verfahren vor (§ 50 Abs. 1 LSA-LKO), bei dem es zunächst eines von qualifizierten Mehrheiten im Kreistag abhängigen Antrages und eines folgenden Beschlusses bedarf, ehe der Landrat unmittelbar durch das Wahlvolk abgewählt werden kann. § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG hat jedoch keinen Vertrauensverlust zum Anlass, sondern eine Landkreisfusion, deren dienstrechtliche Folgen durch die §§ 128 ff. BRRG geregelt sind.

{RN:90}
Unabhängig davon liegt der Unterschied zu § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG darin, dass der Posten des abgewählten Landrates im selben Landkreis durch eine zweite Wahlentscheidung wieder besetzt wird (vgl. § 47 Abs. 1 LSA-LKO), während das Übergangsrecht hier nur eine Wahl für den neuen Landkreis vorsieht und dann kraft Gesetzes die „Abwahl“ im alten Landkreis fingiert, in welchem es wegen dessen Auflösung zu keiner Neubesetzung der Landratsstelle mehr kommen kann. Eine solche Fiktion der Abwahl ist als Umgehung der §§ 128 ff. BRRG anzusehen.

{RN:91}
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, auch das Bundesverfassungsgericht habe die Kompetenz des Landesgesetzgebers in einem vergleichbaren Fall bejaht (BVerfGE 7, 155 ff.); denn zum damaligen Zeitpunkt war kein Rahmenrecht des Bundes erlassen, so dass eine gleichwertige Gesetzgebungskompetenz des Landes sowohl für das Beamten- als auch für das Kommunalrecht hatte bejaht werden können (BVerfGE 7, 155 [161]).


{RN:92}
Der Gesichtspunkt der sog. „Annex-Kompetenz“ trägt das Ergebnis, das Land dürfe das Dienstende des nicht gewählten Landrates bestimmen, gleichfalls nicht.

{RN:93}
Zwar kann eine Gesetzgebungsmaterie, für welche eine Regelungskompetenz nicht besteht, mit einer anderen, für welche die Zuständigkeit unzweifelhaft gegeben ist, so verzahnt sein, dass sie als Teil der Gesamtregelung erscheint und einzelne Vorschriften nicht isoliert betrachtet werden dürfen (BVerfGE 98, 265 [299]). Diese Aussage trifft das Bundesverfassungsgericht aber für den „umgekehrten Fall“, dass nämlich eine der Länderkompetenz unterfallende Materie gleichwohl vom Bund geregelt werden darf, der wegen der Auffangzuständigkeit der Länder jeweils seine Kompetenz nachweisen muss (BVerfGE 98, 265 [299]).

{RN:94}
Es ist hingegen schon wegen des Art. 31 GG schwer möglich, durch den Gedanken der „Annex-Kompetenz“ eine ausdrücklich entgegenstehende bundesgesetzliche Regelung zu überwinden.

{RN:95}
Eine Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht lässt sich schließlich nicht deshalb rechtfertigen, weil - wie die Landesregierung meint - ohne die Bestimmung des § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG keine Gebietsreform durchgeführt werden könnte; denn die §§ 128 ff. BRRG enthalten ein „Auffangprogramm“ für den Fall, dass Landkreise fusioniert werden, obwohl die Amtsdauer der Beschäftigten noch andauert. Das gilt gerade auch für die leitenden Kommunalbeamten.

{RN:96}
2.1.3. Dass Art. 16 Abs. 1 S. LSA-Verf bereits deshalb verletzt ist, weil § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG und die Folgeregelungen des § 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG mit §§ 128 ff. BRRG kollidieren und dem Land zum Zeitpunkt der Übergangsregelung keine Gesetzgebungskompetenz zustand, verpflichtet das Landesverfassungsgericht gleichwohl nicht dazu, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht nach Art. 100 Abs. 1 S. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; denn § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG und die Folgeregelungen des § 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG verstoßen noch aus anderen Gründen gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf, so dass eine Vorlage unzulässig wäre, weil die Frage der Unvereinbarkeit im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist.

{RN:97}
§ 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG widerspricht zwar nicht den strengen Anforderungen der sog. „Drei-Stufen-Theorie“ des Bundesverfassungsgerichtes (2.1.3.1.); er ist aber nicht mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (2.1.3.2.). Dies wirkt sich auf die beanstandeten Folgeregelungen des § 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG aus (2.1.3.3.).

{RN:98}
2.1.3.1. Das Landesverfassungsgericht geht von den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu Art. 12 Abs. 1 GG aus, die es wegen der Inhaltsgleichheit mit dem Landesverfassungsrecht auf Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf überträgt. Danach handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Übergangsvorschriften, die sein Amt unmittelbar beenden, um Regelungen der Berufswahlfreiheit; denn diese beinhaltet auch das Recht, über das zeitliche Ende des ausgeübten Berufes eigenverantwortlich zu entscheiden (so zu Art. 12 GG: BVerfGE 44, 105 [117]; 84, 133 [146]; 96, 205 [211]).

{RN:99}
Regelungen für das Ende der Amtszeit sind nach diesen Grundsätzen zulässig, wenn „der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss“ (BVerfGE 7, 377 [405]).

{RN:100}
Bei der Verkürzung der Amtszeit handelt es sich um eine sog. „objektive“ Bedingung für die Berufswahl (BVerfGE 7, 377 [407]), weil der Beschwerdeführer auf deren Bedingungen keinen Einfluss nehmen kann. Indessen trifft auf die Berufsgruppe der leitenden Kommunalbeamten die Grundüberlegung der Rechtsprechung nicht zu, wonach die Freiheitsbeschränkung um so gewichtiger und schwerer empfunden wird, je länger und je fachlich spezialisierter die Vor- und Ausbildung gewesen ist, je eindeutiger also mit der Wahl dieser Ausbildung zugleich dieser konkrete Beruf gewählt worden ist (BVerfG, a. a. O.); denn solche Vorbedingungen für die Wahl zum Landrat sind nicht vorgesehen. Nur im Normalfall ist aber zu fordern, dass an die Notwendigkeit des Eingriffes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wie die Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfGE 7, 377 [408]).

{RN:101}
Die Funktionsfähigkeit der neuen Körperschaft bei Landkreisfusionen ist abgesehen davon ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Dies lässt Regelungen darüber zu, welche Stellung der ehemalige Landrat, dessen Amtszeit noch läuft, der aber nicht Landrat des neuen Landkreises wird, künftig haben soll. Dass er nach der Fusion nicht ohne Weiteres in seiner bisherigen Funktion verbleiben kann, folgt daraus, dass die Organstellung des Landrates nur einmal besetzt werden darf. Müsste er ohne Abstriche bis zum Ende seiner Amtszeit in seinem bisherigen Amt belassen werden, dann wäre keine umfassende Reform möglich (insoweit zutreffend BayVfGH, a. a. O., S. 70).

{RN:102}
Auch lediglich subjektive Zulassungsvoraussetzungen kommen nicht in Betracht; denn zum Landrat „geeignet“ ist der Bewerber ohne vorausgesetzte Berufsausbildung oder eine zuvor erworbene Qualifikation allein deshalb, weil das Kreiswahlvolk ihm Vertrauen schenkt.

{RN:103}
Das Ziel der Reform lässt sich schließlich nicht durch bloße Berufsausübungsregelungen erreichen.

{RN:104}
2.1.3.2. § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG genügt aber nicht dem dem Rechtsstaatsgebot zu entnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa: LVerfGE 13, 343 [355]). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss die Berufsregelung „auf jeder Stufe“ dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. etwa BVerfGE 7, 377 [405]). Danach dürfen Beschränkungen der Berufsfreiheit den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfGE 98, 265 [298]).

{RN:105}
Die Auflösung der bisherigen Landkreise durch die Kreisfusionen kann nicht ohne Folgen für das Amt ihrer bisherigen Landräte bleiben; aus der Wahl im Altkreis kann kein Anspruch auf das Amt im neuen Kreis hergeleitet werden, der eine größere Wahlbevölkerung hat. Das hat allerdings nicht notwendig die vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG gezogene Konsequenz, die Tätigkeit des bisherigen, für den neuen Landkreis aber nicht gewählten Landrates uneingeschränkt zu beenden. Eine Übergangsregelung allein zur Versorgung des bisherigen Landrates wird der Berufsfreiheit nicht gerecht.

{RN:106}
Art. 16 Abs. 1 LSA-Verf schützt wie Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht bloß die Chance auf ein Einkommen, sondern garantiert mit dem Recht auf einen Arbeitsplatz auch, dem gewählten Beruf im konkreten Fall nachgehen zu können (BVerfG, Urt. v. 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Urt. v. 10.03. 1992 - 1 BvR 454,470,602, 616,905,939-955,957-963,1128,1315-1318,1453/91 -, BVerfGE 85, 360 [372 f.]) Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/97 -, BVerfGE 97, 169 [175 f.]; Gubelt, a. a. O., Art. 12 RdNr. 23, f.; Jarass, a. a. O., Art. 12 RdNr. 9). Bei der Wahl des Arbeitsplatzes geht es um die Entscheidung für eine konkrete Betätigungsmöglichkeit; sie umfasst wie die Berufswahlfreiheit auch die Fortsetzung und die Beendigung des Berufes (BVerfGE 84, 133 [146]). Die Arbeitsplatzwahl ist der Berufswahl nachgeordnet und konkretisiert diese; sie ist umgekehrt der Berufsausübung vorgeordnet (BVerfG, a. a. O.). Greift eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes ähnlich ein wie eine objektive Zulassungsschranke, so unterliegt sie denselben Voraussetzungen wie der Eingriff in die Berufs(wahl)freiheit (BVerfGE 85, 360 [373]).

{RN:107}
Diese Freiheit wird dem nicht gewählten bisherigen Landrat für den Rest seiner ursprünglichen Amtszeit genommen, wenn er wie der Beschwerdeführer zu einer Weiterbeschäftigung im neuen Landkreis bereit ist, ohne das Amt eines Landrates dort ausüben zu dürfen. § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG ist danach zwar mit Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, soweit ein nicht wiedergewählter ehemaliger Landrat von sich aus nicht auf Weiterbeschäftigung besteht, sondern statt dessen das ihm durch § 21 Abs. 3 S. 2 LSA-LKGebNRG gewährte Versorgungsrecht in Anspruch nimmt; verhältnismäßig ist die Regelung aber dann nicht, wenn der bisherige Landrat ohne Rücksicht auf finanzielle Folgen seine Weiterbeschäftigung in einer dem Landratsposten untergeordneten Stellung als Beigeordneter begehrt.

{RN:108}
Die Beendigung des Amtes ist auch nicht zur Funktionsfähigkeit des neuen Landkreises erforderlich. Die geltend gemachte Befürchtung, es werde zu belastenden Spannungen führen, wenn diejenigen, welche im Wahlkampf konkurriert hätten, nunmehr im neuen Landkreis zusammenarbeiten müssten, ist weder durch bisherige Erfahrungen belegt noch aus sich heraus überzeugend. Dass evtl. vorhandene Spannungen auflösbar sind oder durch eine künftige Arbeitsteilung beseitigt oder minimiert werden können, ist vielmehr genauso wahrscheinlich wie bei Kommunen, welche die Aufgaben auf den Hauptverwaltungsbeamten und die Beigeordneten zu verteilen haben. Soweit wegen der Konstellation im Einzelfall besondere Schwierigkeiten vermutet werden, ist dies kein hinreichender Grund, generell die Weiterbeschäftigung aller ehemaligen Landräte auszuschließen, die sich um der „Verlängerung ihrer Amtszeit“ willen den neuen Bedingungen stellen.

{RN:109}
Danach kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur eine Regelung in Bezug auf die bisherigen Landräte genügen, welche es von der Entscheidung des Betroffenen abhängig macht, ob er unter der Bedingung, sich „unterordnen“ zu müssen, seine bisherige Amtszeit für deren Dauer im neuen Landkreis verbringen oder sogleich die Versorgung in Anspruch nehmen will.

{RN:110}
2.1.3.3. Dass die Regelung des § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG mangels der notwendigen Differenzierung unvollkommen und daher unverhältnismäßig ist, wirkt sich auf die Änderungen aus, die durch § 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG vorgenommen worden sind.

{RN:111}
2.1.3.3.1. § 47 Abs. 1a LSA-LKO 2000 durfte durch § 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG nur aufgehoben werden, soweit die Neubestellung zum Landrat im neuen Landkreis nicht mehr dem neuen Kreistag überlassen worden war (vgl. insoweit § 47 Abs. 1a S. 1 LSA-LKO 2000), sondern eine unmittelbare Wahl durch die Bevölkerung des neuen Landkreises vorgesehen worden ist (§ 21 Abs. 1, 2 LSA-LKGebNRG); unvereinbar mit Art. 16 Abs. 1 S. 2 LSA-Verf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aber die Aufhebung auch der Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 1a LSA-LKO 2000, soweit bisherige Landräte betroffen werden, die ihr bisheriges Amt dadurch „fortsetzen“ wollen, dass sie eine „untergeordnete“ Beschäftigung im neuen Landkreis aufnehmen.

{RN:112}
2.1.3.3.2. Bei § 22 Abs. 3 Nr. 3 LSA-LKGebNRG handelt es sich um eine Folgeregelung zu § 22 Abs. 3 Nr. 2 LSA-LKGebNRG, welche die Sätze 2 und 3 des § 54 Abs. 1a LSA-LKO neu gefasst hat; sie reduziert den Regelungsgehalt auf die Übernahme allein der Beigeordneten und lässt die bisherigen Regelungen für weiterbeschäftigte Landräte entfallen. Damit begegnet sie den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie § 22 Abs. 2 Nr. 2 LSA-LKGebNRG.

{RN:113}
2.2. Obgleich die Übergangsregelungen in dem oben genannten Umfang dem Grundrecht der Berufsfreiheit widersprechen, stellt das Landesverfassungsgericht nicht deren Nichtigkeit, sondern nur die Unvereinbarkeit mit der Verfassung fest.

{RN:114}
Wie es bereits entschieden hat (LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 84 f.), beruht die Feststellung der Unvereinbarkeit auf § 41 S. 1 LSA-VerfGG (2.2.1.), und für eine Fristsetzung zur Nachbesserung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (2.2.2.).

{RN:115}
2.2.1. § 41 S. 1 LSA-VerfGG, der auf die Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist (§ 50 LSA-VerfGG), lässt dem Gericht die Wahl, die verfassungswidrige Norm entweder für nichtig oder für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären.

{RN:116}
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kommt eine Unvereinbarkeits- an Stelle einer Nichtigkeitserklärung u. a. in Betracht, wenn der Gesetzgeber noch Gestaltungsraum hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 2 BvR 1926/96, 485/97 -, BVerfGE 100, 104 [136]; Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397 [409]; Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, JURIS, RdNrn. 146 ff.). Diese Möglichkeit lässt das Landesverfassungsgerichtsgesetz mit seiner Wortwahl auch im Landesrecht zu.

{RN:117}
Der Landesgesetzgeber kann dem Defizit im § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG auf verschiedene Weise begegnen: Er kann im Hinblick auf §§ 128 ff. BRRG auf eine eigene Regelung verzichten oder - ohne nunmehr an §§ 128 ff. BRRG gebunden zu sein - sich damit begnügen, die Rechtsfolge des § 21 Abs. 3 S. 1 LSA-LKGebNRG auf diejenigen ehemaligen Landräte zu beschränken, die freiwillig aus dem Amt scheiden wollen, und diesem Ergebnis die durch § 22 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LSA-LKGebNRG erfassten Folgeregelungen anzupassen. Er kann aber auch darüber hinaus aus dem Umstand, dass die zur weiteren Verwendung bereiten Landräte vom neuen Landkreis übernommen werden müssen, andere als die bisherigen Folgerungen ziehen und dabei Regelungen für die Stellung dieser Landräte als Beigeordnete sowie für die Vertretung des neu gewählten Landrates treffen.

{RN:118}
Die Unvereinbarkeitsvariante zu wählen, erscheint auch deshalb angemessen, weil für die Landräte, die sich auf die Versorgungsregelung der bisherigen gesetzlichen Regelung eingestellt haben, eine rechtliche Grundlage bestehen muss, zumal der Zeitpunkt des Ausscheidens am 01.07.2007 unmittelbar bevorsteht.

{RN:119}
2.2.2. § 41 LSA-VerfGG gibt dem Landesverfassungsgericht allerdings nur die Rechtsmacht, den Feststellungsausspruch zu wählen; zu einer Fristsetzung gegenüber dem Landesgesetzgeber ermächtigen weder das sachsen-anhaltische Landesverfassungsgerichtsgesetz noch die in Bezug genommenen (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG) Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozessordnung. Das Landesverfassungsgericht hat deshalb in der Vergangenheit keine Frist verfügt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die „Unwirksamkeit“ einer verfassungswidrigen Bestimmung fortwirkt, bis der Landesgesetzgeber von sich aus auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit reagiert (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440 [441, 456] = 11, 429 [430, 448 f.]).

{RN:120}
Soweit die Unwirksamkeit in der Praxis des Bundesverfassungsgerichtes regelmäßig auch eine Fristsetzung zur Folge hat (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 2 BvL 3/03 -, BGBl. 2006 I 276, FamRZ 2006, 182 ff), beruht dies nicht zuletzt auf der Ermächtigung des § 35 BVerfGG an das Gericht, selbst für die Vollstreckung seines Urteils zu sorgen.


{RN:121}
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 LSA-VerfGG.

{RN:122}
Gerichtskosten werden nicht erhoben (Absatz 1). Das Land hat aber dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu ersetzen, weil er mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (Absatz 2) und, soweit diese zurückgewiesen werden muss, nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (Absätze 2 und 3; vgl. auch § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.