Menu
menu

Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/07 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 26.06.2007
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 28 Abs 2
LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-KreissitzG Burgenland
LSA-LEP
LSA-KomNeuglGrG § 6
LSA-LKGebNRG § 6
LSA-LKGebNRG § 12
LSA-SpkG
LSA-GO § 57 Abs 2
Schlagworte Gebietsreform - Kreissitz - Landesentwicklungsprogramm - Raumordnung - Einwohnerzahl - System - Vergabesystem - Willkürverbot - Bindung - Kriterium - Ausnahme - Abweichung - Sachverhalt, atypischer - Abwägung - Leitlinie - Mittelzentrum - Beschlussvorlage - Änderungsantrag - Gemeinwohl - Planung, überörtliche - Interesse, überörtliches - Anhörung - Anhörung: Umfang - Anhörung : Zeitpunkt - Anhörung : Frist - Anhörung : Verfahren - Anhörungsunterlagen : Zustellung - Aufklärung - Systemgerechtigkeit - Verhältnismäß0igkeit - Rechtsschutzinteresse - Auswirkung, faktische - Recht, eigenes - Rechtsreflex - Frist - Fristbeginn - Gegenwärtigkeit - Selbstverwaltungsrecht - Gemeindehoheit - Gemeinschaft, örtliche - Planungshoheit - Planungsentscheidung - Aufgabenbereich - Rechtsstaatsprinzip - Kreissitzbestimmung - Organisationsrecht - Sonderopfer - Darlegung - Abstimmung - Gestaltungsspielraum - Sparkassenhoheit - Sparkasse : Trägerschaft - Kreissparkasse
Stichworte Urteil
Leitsatz Zur Verfassungsbeschwerde einer nicht wieder bestimmten Kreisstadt bei einer umfassenden Kreisgebietsreform.
Fundstellen nicht in LVerfGE
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 26.06.2007 - LVG 3/07 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/07

Tenor:


Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Tatbestand

{RN:1}
1. Die Beschwerdeführerin wurde nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.07.1993 (LSA-GVBl., S. 352) – LSA-KrsGebRefG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1995 (LSA-GVBl., S. 324), Kreissitz des nach § 16 Abs. 2 LSA-KrsGebRefG im Wesentlichen aus den Gemeinden der aufgelösten Kreise Hohenmölsen und Weißenfels (§ 16 Abs. 1 LSA-KrsGebRefG) neu gebildeten Landkreises Weißenfels; die Stadt Naumburg wurde nach § 15 Abs. 3 LSA-KrsGebRefG Kreissitz des nach § 15 Abs. 2 LSA-KrsGebRefG im Wesentlichen aus den Gemeinden der aufgelösten Kreise Naumburg, Nebra und Zeitz (§ 15 Abs. 1 LSA-KrsGebRefG) neu gebildeten Burgenlandkreises.

{RN:2}
Das Gesetz über den Landesentwicklungsplan – LSA-LEP – vom 23.08.1999 (LSA-GVBl., S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (LSA-GVBl., S. 804), das am 01.05.1999 in Kraft trat (Nr. 7 LSA-LEP), stuft die Städte Naumburg, Weißenfels und Zeitz raumordnerisch als Mittelzentren ein (Nr. 3.2.11., 1. Absatz) und bestimmt für Naumburg, die Stadt übernehme Teilfunktionen eines Oberzentrums aufgrund der Lage im räumlichen Siedlungsgefüge bzw. der ausgeübten oberzentralen Funktionen (Nr. 3.2.11., 2. Absatz).

{RN:3}
Die Gebietsreform vollzog sich in drei Stufen.

{RN:4}
Das Gesetz über die Grundsätze für die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise – Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz (LSA-KomNeuglGrG) – vom 11.05.2005 (LSA-GVBl., S. 254, 601) enthielt u. a. Grundsätze für die Neugliederung der Landkreise (§ 6).

{RN:5}
Durch § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung – LSA-LKGebNRG – vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), werden die Landkreise Burgenlandkreis und Weißenfels mit Ablauf des 30.06.2007 (§ 23 Abs. 2 LSA-LKGebNRG) aufgelöst, und durch § 6 Abs. 2 LSA-LKGebNRG wird aus deren Gemeinden mit Wirkung vom 01.07.2007 (§ 23 Abs. 3 LSA-LKGebNRG) ein neuer Landkreis Burgenland gebildet.

{RN:6}
Wie in allen Neugliederungsfällen blieb die Regelung über den Kreissitz für den neuen Landkreis einem besonderen Gesetz vorbehalten (§ 12 Abs. 1 LSA-LKGebNRG).

{RN:7}
Im § 1 des zum 01.07.2007 in Kraft tretenden Gesetzes (§ 2) zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Burgenland vom 20.12.2005 (LSA-GVBl., S. 763) - Burgenland-Kreissitz-Gesetz - heißt es: „Kreissitz ... ist die Stadt Naumburg.“

{RN:8}
2. Dies sah bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung für das Kreissitzgesetz des Landkreises Burgenland vom 29.06.2005 (LdTgDrs 4/2237) vor. In der allgemeinen Begründung ging die Landesregierung von vier Auswahlkriterien aus, darunter von der Stellung der jeweiligen Stadt im System des Landesentwicklungsplanes, dies jedoch mit der Einschränkung,
bei der Kategorie „Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums“ sei zu unterscheiden, aus welchen Gründen einem Mittelzentrum diese Funktion zugesprochen worden sei; es komme darauf an, dass der Ort die Funktion „wegen seiner eigenen Lage im Siedlungsgefüge“ habe.

{RN:9}
Andere Kriterien zu verwenden, wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil für den Landkreis Mansfeld-Südharz verwiesen, in welchem der jetzige Bevollmächtigte die dortige Beschwerdeführerin vertreten hat (LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 8).
Der Gesetzentwurf wählte Naumburg als Kreisstadt aus, weil diese gegenüber der Beschwerdeführerin die höhere landesplanerische Stellung habe.

{RN:10}
Der Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter vom 06.07.2005 (LdTgDrs 4/2278) sprach sich dagegen für Weißenfels als neue Kreisstadt aus, weil die Auswahl nach der Einstufung im Landesentwicklungsplan verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, ergänzende Kriterien erforderlich seien und die deutlich bessere Verkehrsanbindung sowie die Bevölkerungsdichte für Weißenfels sprächen.

{RN:11}
In der ersten Beratung vom 07.07.2005 wurden die Gesetzentwürfe für alle Kreissitze an den Ausschuss für Inneres überwiesen.

{RN:12}
Dieser hörte in seiner Sitzung vom 21.09.2005 (Niederschrift zu TOP 2, Unterpunkt d [S. 46 ff.]) die Oberbürgermeister der Städte Naumburg und Weißenfels, die Landräte der Landkreise Burgenlandkreis und Weißenfels sowie Vertreter der Unterschriftenaktion „Naumburg als Kreisstadt“ und der Initiative „Pro Weißenfels“ an. Auf den Redebeitrag des Oberbürgermeisters der Beschwerdeführerin wird besonders verwiesen.

{RN:13}
Für den Landkreis Burgenland empfahl der Ausschuss für Inneres in seiner Sitzung vom 12.10.2005 (Niederschrift zu TOP 3, Unterpunkt d [S. 20]) entsprechend der Regierungsvorlage (mit sieben Stimmen bei sechs Enthaltungen) den Kreissitz Naumburg (LdTgDrs 4/2458 v. 02.11.2005).

{RN:14}
Mehrere Abgeordnete aus allen Fraktionen sprachen sich für die Stadt Weißenfels als Kreissitz aus (LdTgDrs 4/2488 v. 09.11.2005) und wiederholten weitgehend die Begründung des früheren Änderungsantrages (LdTgDrs 4/2278 v. 06.07.2007).

{RN:15}
Wegen des wesentlichen Inhaltes der ersten Beratung sowie wegen der Erklärungen der Fraktionen in der Ausschusssitzung vom 12.10.2005 wird auf die Parallelentscheidung in Sachen Lutherstadt Eisleben verwiesen (LVerfG LSA, Urt. v. 25.04. 2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 12, 14). Auf dieses Urteil wird ferner Bezug genommen wegen des wesentlichen Inhaltes der allgemeinen Aussprache in der zweiten Beratung (a. a. O., RdNr. 17).

{RN:16}
In der speziell auf die Kreissitzvergabe für den Landkreis Burgenland bezogenen Diskussion innerhalb der zweiten Beratung (LdTgStenBer 4/67 v. 10.11.2005, S. 4773 ff.) sprach sich der Abgeordnete Linau [CDU] für Weißenfels als Kreissitz aus, weil die Straßenanbindungen, die Entwicklung der Industrie, der Bildungseinrichtungen, die Zentralität und Erreichbarkeit Gründe seien, ausnahmsweise von den festen Kriterien abzuweichen (a. a. O., S. 4774). Die Abgeordnete Fischer [SPD] unterstützte den Gesetzentwurf der Landesregierung und sprach sich für Naumburg als Kreissitz aus (a. a. O., S. 4775). Der Abgeordnete Poser [CDU] betonte, Naumburg habe im Gegensatz zu Weißenfels mangels Infrastruktur keine Möglichkeiten, sich industriell zu entwickeln, und müsse deshalb Verwaltungszentrum bleiben (a. a. O., S. 4776).

{RN:17}
Der Änderungsantrag, die Stadt Weißenfels zum Kreissitz zu erheben, fand keine Mehrheit (a. a. O., S. 4776). Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres wurde daraufhin mit Mehrheit angenommen (a. a. O., S. 4776).

{RN:18}
3. Die Beschwerdeführerin hat am 12.04.2007 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechtes durch die gesetzliche Bestimmung des Kreissitzes Naumburg im Gesetz vom 20.12.2005 (LSA-GVBl., S. 763). Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift sowie auf den Schriftsatz vom 16.06.2007 Bezug genommen; im Wesentlichen macht sie geltend:

{RN:19}
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die gemeindlichen Planungs- und Sparkassenhoheiten seien verletzt, landesplanerische Nachteile nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin werde bereits jetzt zu Dispositionen veranlasst, die sich später nicht mehr oder nur noch schwer korrigieren ließen.

{RN:20}
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.

{RN:21}
Das Gesetz sei bereits formell fehlerhaft, weil keine hinreichende Anhörung stattgefunden habe. Es reiche nicht aus, dass überhaupt Gehör gewährt werde, sondern wesentlich sei einmal, dass rechtzeitig angehört werde, nämlich schon auf der Ebene des Ressortentwurfes vor der abschließenden Entscheidungsfindung im Kabinett, und zum anderen, dass der Träger kommunaler Selbstverwaltung in der Lage sei, im Zusammenwirken mit dem Rat eine fundierte Stellungnahme zu erarbeiten; dieser Zeitraum sei eher großzügig zu bemessen.

{RN:22}
Die Beschwerdeführerin sei erst am 21.09.2005 vom Ausschuss für Inneres angehört worden, dies mit einer deutlich zu kurzen Ladungsfrist. Außerdem habe eine umfassende Information gefehlt. Ein früheres Anhörungsschreiben sei Ende März 2005 allein an den Landkreis Weißenfels gerichtet worden; an die Beschwerdeführerin selbst habe sich der Gesetzgeber erst Mitte September 2005 gewandt. Anders als die übrigen Gebietskörperschaften, die bereits durch die Landesregierung angehört worden seien, habe die Beschwerdeführerin von dem Gesetzentwurf erstmals durch E-Mail am 09.09.2005 erfahren; dies verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der als allgemeines Rechtsprinzip gelte. Wenn sich der Gesetzgeber eines bestimmten Anhörungssystemes bediene, müsse er sich in allen Fällen daran halten. Die Landesregierung könne auch nichts daraus herleiten, dass der Oberbürgermeister an der Initiative „Allianz für Weißenfels“ teilgenommen habe; denn ein Bürgermeister könne nicht mit der Körperschaft Gemeinde gleichgesetzt werden. Das Ladungsschreiben für den Anhörungstermin habe sie erst am 08.09.2005 erhalten. Der Gesetzgeber sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Gesetzentwürfe als Drucksachen bereits bekannt gewesen seien. Die Einladung leide außerdem an einem Formmangel; denn die Übermittlung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur reiche nicht aus.

{RN:23}
Dass die Anwendung des hierarchischen Systems des Landesentwicklungsplanes ohne sachliche Begründung nicht systemgerecht sei, habe die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vortragen können. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, wirksam Einfluss auf die Kriterienauswahl zu nehmen.

{RN:24}
Faktisch habe die nicht systemgerechte Auswahl der Abwägungskriterien zu einer willkürlichen Sonderbehandlung der Beschwerdeführerin geführt. Ohne sachlichen Grund habe der Gesetzgeber bei den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums differenziert, aus welchem Grund diese Teilfunktion bestehe. Er habe entweder das System der zentralen Orte unverändert der Auswahlentscheidung zugrunde legen oder aber die Abweichung besonders rechtfertigen müssen.

{RN:25}
Die Beschwerdeführerin werde dadurch gegenüber der Stadt Naumburg benachteiligt. Behandele man beide als Mittelzentren, so müsse der Kreissitz nach dem Hilfskriterium der höheren Einwohnerzahl an die Beschwerdeführerin fallen.


{RN:26}
Die Sparkassen- und die Planungshoheit seien in der maßgeblichen Abwägungsentscheidung nicht oder jedenfalls nicht zureichend berücksichtigt worden.

{RN:27}
Der Verlust des Kreissitzes sei ein Eingriff in die Sparkassenhoheit.

{RN:28}
Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

{RN:29}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen, dass § 1 des Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Burgenland vom 20. Dezember 2005 (LSA-GVBl., S. 763) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 der Landesverfassung nichtig, hilfsweise mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist.


{RN:30}
4. Die Stadt Naumburg hält die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde für problematisch, begehrt jedenfalls deren Zurückweisung in der Sache und macht dazu geltend:

{RN:31}
Die durchgeführte Anhörung sei ausreichend gewesen. Die für die Kreissitzvergabe maßgeblichen Kriterien seien nicht zu beanstanden; insbesondere sei die Handhabung des Landesentwicklungsplanes bereits geklärt. Ob ihre Einordnung im Landesentwicklungsplan fehlerhaft sei, könne in diesem Verfahren nicht geklärt werden. In die Sparkassenhoheit werde nicht eingegriffen; den Sitz zu bestimmen, obliege autonom der Kreissparkasse.

{RN:32}
5.1. Der Landtag hat am 26.04.2007 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

{RN:33}
5.2. Die Landesregierung, auf deren Stellungnahme wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet und führt dazu im Wesentlichen aus:

{RN:34}
Der Anhörungspflicht sei genügt worden. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer Stellungnahme gehabt; denn sie habe schon durch die Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Ende Juni 2005, durch die Medien, wie sich aus einer öffentlichen Äußerung ihres Oberbürgermeisters vom 07.07.2005 ergebe, aber auch deshalb frühzeitig Kenntnis von dem Gesetzentwurf gehabt, weil die Gründung der Volksinitiative „Allianz für Weißenfels“ durch den Landrat und den Oberbürgermeister im Juli 2005 und für die Postkartenaktion vom 15.07.2005. die Kenntnis der Kriterien für die Kreissitzvergabe und die Kenntnis des Änderungsantrages für Weißenfels als Kreissitz vorausgesetzt habe; diese habe sie insbesondere über die Homepage des Landtages erhalten können, auf welcher der Gesetzentwurf veröffentlicht gewesen sei.

{RN:35}
Auf einen Formmangel der Übermittlung oder auf eine Ungleichbehandlung könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.

{RN:36}
Jedenfalls habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie noch weiteren Vortrag hätte leisten können, wenn sie rechtzeitig angehört worden wäre.

{RN:37}
Der Verlust des Kreissitzes führe zu keiner willkürlichen Sonderbelastung; denn der Landtag habe die Kriterien der Landesregierung übernommen und richtig angewendet. Die Kriterien seien auch geeignet, die Kreissitzvergabe zu steuern; willkürlich sei es insbesondere nicht, bei den raumordnerischen Fragen für die Kreissitzvergabe zu unterscheiden, aus welchen Gründen einem Mittelzentrum die Teilfunktionen eines Oberzentrums beigelegt worden seien.

{RN:38}
Schließlich könne die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in die Sparkassenhoheit geltend machen.

{RN:39}
6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Regierungsvorlage zum hier streitigen Kreissitzgesetz (LdTgDrs 4/2237), den Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter dazu (LdTgDrs 4/2278), die Niederschriften über die beiden Beratungen der Kreissitzgesetze im Plenum (LdTgStenBer 4/61 und 4/67), die Niederschriften des befassten Ausschusses für Inneres (vom 21.09. und vom 12.10.2005) und dessen Beschlussempfehlung (LdTgDrs 4/2458) sowie den Änderungsantrag dazu (LdTgDrs 4/2488) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

{RN:40}
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

{RN:41}
1. Wegen der Zulässigkeit wird auf die Ausführungen in den Urteilen vom 25.04.2007 - LVG 4/06 - (http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 52 ff.) und - LVG 6/06 - (http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 45 ff.) sowie auf das jeweilige Sondervotum zu ihnen Bezug genommen.

- Die Entscheidung zur Zulässigkeit ist mit fünf gegen zwei Stimmen ergangen. -

{RN:42}
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet; denn die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschwerdeführerin bei der Vergabe des Kreissitzes nicht zu berücksichtigen, ist verfassungsrechtlich weder formell (2.1.) noch materiell (2.2.) zu beanstanden.

{RN:43}
2.1. Das angegriffene Kreissitzgesetz ist verfahrensgerecht zustande gekommen. Es scheitert weder an einem Anhörungs- (2.1.1.) noch an einem anderen Verfahrensmangel (2.1.2.).

{RN:44}
2.1.1. Eine Anhörungspflicht kann nicht aus Art. 90 der Landesverfassung – LSA-Verf – vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), wohl aber - wegen des planerischen Einschlages der flächendeckenden Gebietsreform - aus der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) hergeleitet werden (s. dazu im Einzelnen LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 63 ff.).

{RN:45}
Anhörungsverpflichtet ist der Gesetzgeber, nicht schon die Landesregierung bei der Entwicklung ihrer Vorstellungen zum Gesetzentwurf (LVerfG LSA, a. a. O., RdNrn. 67 ff.).

{RN:46}
Der Gesetzgeber ist in seinem Anhörungsverfahren frei; das gilt auch für die Form der Übermittlung von Unterlagen, welche für die Anhörung von Bedeutung sind. Insbesondere kann bei einer Überlassung per E-Mail nicht verlangt werden, dass diese eine qualifizierte elektronische Signatur trägt (LVerfG LSA, a. a. O., RdNrn. 73 f.).
Verfahrensrechtlich ist auch keine systematische Gleichbehandlung bei der Anhörung geschuldet (LVerfG LSA, a. a. O., RdNrn. 75). Die Anhörung bezieht sich nur auf die Tatsachen, welche der Gesetzgeber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (LVerfG LSA, a. a. O., RdNrn. 76 f.).

{RN:47}
Es kann offen bleiben, ob die Ladungsfrist mit etwa drei Wochen zwischen dem Zugang der Ladung und der Anhörung durch den Ausschuss für Inneres ausreichend bemessen gewesen ist und ob der Gesetzgeber dabei die Kenntnis der maßgeblichen Gesetzentwürfe bzw. Änderungsanträge hatte voraussetzen dürfen; denn selbst wenn man wegen zu geringer Ladungsfrist von einem Anhörungsdefizit ausginge (vgl. dazu LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 34; Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 78 f.), kann sich die Beschwerdeführerin darauf nicht berufen, weil sie nicht dargelegt hat, was sie bei einer ausreichenden Vorbereitungsfrist an Erheblichem noch vorgetragen hätte (LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006, a. a. O., RdNr. 35; Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 78 f.).

{RN:48}
Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres durch ihren Oberbürgermeister, der sie nach außen verbindlich vertritt (§ 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – LSA-GO – vom 05.10.1993 [LSA-GVBl., S. 568], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 [LSA-GVBl., S. 522]), auf die für sie wesentlichen zusätzlichen Gesichtspunkte, darunter die Bedeutung des Kreissitzes für die örtliche Wirtschaft sowie die Bedeutung der Medizin- und Lebensmittelbetriebe, der Ausbildungskapazitäten und der Stellung von Sport und Kultur hingewiesen. In dem zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegenden und der Beschwerdeführerin bekannten Änderungsantrag vom 06.07.2005 waren bereits die Bedenken gegen den Vorrang der landesplanerischen Festlegungen sowie die Notwendigkeit ergänzender Kriterien hervorgehoben worden. Auch dieses Entscheidungsmaterial war dem Gesetzgeber deshalb bekannt, so dass die Wiederholung im jetzigen Verfahren nichts Neues darstellt.

{RN:49}
Die Beschwerdeführerin beruft sich erfolglos darauf, der Rat habe nicht schon dadurch Kenntnis von der beabsichtigten Reform gehabt, dass dem Oberbürgermeister die Reformziele bekannt waren; denn die Körperschaft des öffentlichen Rechts muss sich die Kenntnis ihres Vertretungsorganes zurechnen lassen. Dass der Rat nach § 44 Abs. 2 S. 1 LSA-GO ausschließlich für die Sachentscheidung zuständig sein könnte, wäre lediglich ein Internum der Willensbildung innerhalb der Gemeinde und beeinflusst die allgemeinen Regeln über die Außenvertretung nicht. § 44 LSA-GO steht deshalb in einem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften, welche die Zuständigkeit des Bürgermeisters innerhalb der Gemeinde regeln, vor allem zu § 62 Abs. 2 LSA-GO, lässt aber die Rechtsmacht nach § 57 Abs. 2 LSA-GO unberührt (LVerfG LSA Urt. v. 12.12.1997 - LVG 12/97 -, LVerfGE 7, 304 [321 f.]; vgl. insoweit auch Klang/Gundlach, Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 2.Aufl., GO § 57 RdNr. 4).

{RN:50}
Für die Frage, was an Erheblichem weiter vorgetragen worden wäre, wenn die Ladungsfrist länger gewesen wäre, ist nicht maßgeblich, was die Beschwerdeführerin an „Kriterien-Kritik“ geltend macht, sondern allein, dass sie zur Anwendung der Kriterien innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens nichts Neues vorgebracht hat.

{RN:51}
2.1.2. Der inzident erhobene Vorwurf, der Landtag sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, ist unbegründet; denn für die Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers gilt das Gleiche wie für die Anhörung: Es ist (nur) der Sachverhalt umfassend zu ermitteln, auf den der Gesetzgeber seine Entscheidung stützen will. Mit ihrer Rüge verfolgt die Beschwerdeführerin aber in der Sache ein anderes „Programm“ als der Gesetzgeber. Der Vorwurf richtet sich nicht gegen eine unzureichende Ermittlung „innerhalb des Systems“, sondern die Beschwerdeführerin verlangt eine Erweiterung der Kriterien. Das kann sie mit der Verfahrensrüge nicht erreichen.

{RN:52}
Andere Mängel des Verfahrens sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


{RN:53}
2.2. Die Kreissitzentscheidung für die Stadt Naumburg ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

{RN:54}
Sie ist - aus den gleichen Gründen, wie bereits im Parallelfall für den Landkreis Mansfeld-Südharz entschieden worden ist (vgl. dazu LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 86 ff.) - durch überörtliche Interessen gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; sie ist „systemgerecht“ sowie auch im Übrigen „willkürfrei“ (2.2.1.) und verstößt materiell nicht gegen die Sparkassenhoheit (2.2.2.).

{RN:55}
2.2.1. Die Entscheidung für die Stadt Naumburg und damit notwendigerweise gegen die Beschwerdeführerin beruht im Ergebnis auf einem „Vergabesystem“ des Gesetzgebers, das keiner Ergänzung bedarf (2.2.1.1.). Die Beschwerdeführerin kann auch keine Ausnahme für sich in Anspruch nehmen (2.2.1.2.). Nach dem Kriterienkatalog kommt sie als Kreissitz nicht in Betracht (2.2.1.3.).

{RN:56}
2.2.1.1. Der Gesetzgeber kann seinen Gestaltungsspielraum jedenfalls im Bereich der kommunalen Neuordnung selbst durch ein geeignetes „System“ binden; dies ist durch Übernahme der in der Regierungsvorlage genannten Entscheidungskriterien geschehen (s. zu den Grundsätzen LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 86 ff.).

{RN:57}
Auch bei der Entscheidung für den Landkreis Burgenland sind, nachdem der Ausschuss für Inneres die Regierungsvorlage für den Kreissitz Naumburg mit der amtlichen Begründung gebilligt hatte, die „Kriterien“ für die Kreissitzvergabe nicht verändert oder in Frage gestellt worden.

{RN:58}
In der konkreten Debatte über den Kreissitz Naumburg oder Weißenfels haben sich die Sprecher für beide Alternativen auf die Regierungsvorlage bezogen (LdTgStenBer 4/67 v. 10.11.2005, S. 4773 ff.); für Weißenfels wurde lediglich eine Ausnahme geltend gemacht (a. a. O., S. 4774). Dem zweiten Plädoyer für Naumburg (a. a. O., S. 4775 f.) kommt nur eine ergänzende Bedeutung zu, was das Abstellen auf die Regierungsvorlage nicht entwertet.

{RN:59}
Das Ergebnis wird auch bei dieser Kreissitzvergabe dadurch bestätigt, dass von der Mehrheit die Vorlage des Ausschusses für Inneres gebilligt worden ist, der wiederum - ungeachtet der Ankündigungen für das Abstimmungsverhalten der Fraktionen in der abschließenden Beratung - die Annahme der Regierungsvorlage empfohlen hatte.

{RN:60}
Die von der Landesregierung erarbeiteten und vom Landtag im Ergebnis nicht in Frage gestellten „Kriterien“ sind geeignet, die Kreissitzvergaben zu steuern; sie bedurften keiner Ergänzung. Das ist bereits im Parallelfall entschieden worden (LVerfG LSA, Urt. v. 25.04. 2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 102 ff.).

{RN:61}
Die Beschwerdeführerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, bei den Mittelzentren dürften Teilfunktionen eines Oberzentrums überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil der Gesetzgeber systemwidrig und willkürlich differenziert habe, ob die Teilfunktion wegen der Bedeutung der Gemeinde im Raum selbständig bestehe oder nicht; denn in seiner Entscheidung für die Kreissitzvergabe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld, auf die verwiesen wird (LVerfG LSA, Urt. v. 25.04. 2007 - LVG 4/06 -, http://www. lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNrn. 89, 98 f.), hat das Landesverfassungsgericht bereits geklärt, dass dies zulässig ist. Dazu ist ausgeführt:

{RN:62}
(bei RdNr. 89)
„Es ist von Verfassungs wegen insbesondere nicht zu beanstanden, dass das … Kriterium den Schwerpunkt darauf legt, welche der auszuwählenden Städte am „leistungsstärksten“ ist. Da der Landkreis überörtliche Funktionen hat, durfte dafür ohne Verfassungsverstoß schematisierend auf raumordnerische Festsetzungen (LVerfGE 2, 323 [340]; NdsStGH, StGHE 2, 1 [172]) sowie auf die Größe der Stadt (Einwohnerzahl) abgestellt werden.
Dem mag allenfalls entgegengehalten werden, angesichts zu vieler potenzieller Kreisstädte mit gleicher zentralörtlicher Bedeutung sei dieses Kriterium zu wenig trennscharf, um die gewollte Abgrenzung zu leisten (vgl. etwa Redebeitrag Gallert in der zweiten Beratung [LdTgStenBer 4/67 v. 10.11.2005, S. 4765]); dies ist indessen verfassungsrechtlich deshalb ohne Bedeutung, weil bei raumordnerischer Gleichrangigkeit ergänzend auf die Größe der künftigen Kreisstadt abgestellt wird. Dieses Hilfskriterium symbolisiert wie die raumordnerische Festsetzung die Bedeutung der Stadt im Raum.
Wegen dieser Motivation, auf die Stellung im Raum abzustellen, erledigt sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kreissitzbestimmung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld vernachlässige „willkürlich“ die Teilfunktion eines Oberzentrums, das raumordnerisch höheren Wert habe als die Mittelzentrumsfunktion. Stellt der Gesetzgeber auf die Raumordnung als Kriterium ab, so ist er gleichwohl nicht gehalten, dieses System ohne Abstriche zu übernehmen, sondern er darf für die besonderen Zwecke, den Kreissitz zu ermitteln, die Festsetzungsinhalte diesem Zweck anpassen. Dem entspricht es, zu unterscheiden, ob eine Stadt eine raumordnerische Bedeutung aus sich heraus hat oder ob es sich lediglich um eine dienende Funktion für eine andere Stadt handelt.“

{RN:63}
(bei RdNrn. 98 f.)
„… die Teilfunktion für das Oberzentrum <Dessau> darf außer Betracht bleiben, weil diese Einstufung nicht - wie bei Halberstadt - wegen der Lage der Stadt im Raum festgelegt worden ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit Blick auf die Begründung zum Landesentwicklungsprogramm rechtfertigen; denn die von ihr betonten weiteren Erwägungen stehen auch nach der Begründung neben der Stellung im Raum, auf die es nach den „Vergabekriterien“ maßgeblich ankommen sollte.
Die Einschränkung wird nicht dadurch sachwidrig oder gar „willkürlich“, dass sie - ausschließend - nur in der Konkurrenz Bitterfelds mit Köthen tatsächlich zur Anwendung gelangt; denn sie darf gleichwohl vorgenommen werden, weil für sie ein sachgerechter Grund streitet. Der Gesetzgeber, der Kriterien für die Kreissitzvergabe schafft, ist frei, diejenigen zu bestimmen, welche für die Sitzvergabe tauglich sind. Deshalb ist er auch bei einem Rückgriff auf ein Raumordnungsprogramm nicht gehindert, dieses seiner Entscheidung mit Abweichungen zugrunde zu legen. ...“


{RN:64}
2.2.1.2. Die Beschwerdeführerin kann keinen atypischen Sachverhalt geltend machen.

{RN:65}
Die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte zielen nämlich auf eine Anerkennung anderer, meist zusätzlicher Gesichtspunkte, die bei Aufstellung der Kriterien diskutiert und verworfen worden waren. Dies gilt besonders für die „Wirtschaftskraft“, die „Erreichbarkeit“, die „Bevölkerungsdichte“ oder für die Frage, für welche der bisherigen Kreisstädte durch den Verlust dieser Eigenschaft der größere Nachteil entstehen kann.

{RN:66}
Solche Gesichtspunkte rechtfertigen aber gerade deshalb keine Ausnahme, weil es so gewollt war, sie nicht zu berücksichtigen.

{RN:67}
2.2.1.3. In Anwendung der Kriterien für die Kreissitzvergabe erfüllt nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Stadt Naumburg die Voraussetzungen, weil sie nach dem Landesraumordnungsprogramm den höheren Rang hat.

{RN:68}
2.2.2. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Grundsätze der Sparkassenhoheit, wie bereits im Parallelfall ausgeführt worden ist (LVerfG LSA, Urt. v. 25.04.2007 - LVG 6/06 -, a. a. O., RdNrn. 115 ff.). Die dort gemachten Ausführungen sind auf diesen Fall übertragbar.


{RN:69}
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht vom 23.08.1993 (LSA-GVBI., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234).

{RN:70}
Gerichtskosten werden nicht erhoben (Absatz 1). Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, kommt für die Beschwerdeführerin keine Erstattung außergerichtlicher Kosten in Betracht; besondere Umstände, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Stadt Naumburg scheidet aus, weil sich deren Beteiligung auf eine Anhörung zum Begehren der Beschwerdeführerin beschränkt.
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.