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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/06 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 07.12.2007
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften RVG § 14 Abs 1
RVG § 23 Abs 3
RVG § 37 Abs 2 S 2
RVG § 61 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
GKG § 52 Abs 2
Schlagworte Gegenstandswert - Ermessen - Bedeutung - Bedeutung, subjektive - Bedeutung, objektive - Schwierigkeit - Aufwand - Verwaltungsgerichtsverfahren
Stichworte Beschluss
Leitsatz Billigem Ermessen i. S. des § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG kann es entsprechen, den Mindestwert nach diesem Gesetz (4.000,00 EURO) auf den Auffangwert für Verwaltungsgerichtsprozesse (§ 52 Abs. 2 GKG: 5.000,00 EURO) zu erhöhen, wenn der Aufwand für eine Verfassungsbeschwerde demjenigen für einen ähnlichen Verwaltungsprozess entspricht.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 07.12.2007 - LVG 9/06 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 9/06

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,00 € (fünftausend EURO) festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
1. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers begehren die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen des Verstoßes von Übergangsregelungen nach dem Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), gegen die Landesverfassung.

{RN:2}
Das Landesverfassungsgericht hat die angegriffenen Normen durch Urteil vom 26.06.2007 - LVG 9/06 - für im Wesentlichen unwirksam erklärt; wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Kostenentscheidung und des Sachvortrages, wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

{RN:3}
2. Der Beschluss, der nach Anhörung der Beteiligten ergeht, beruht für das nach dem Stichtag des § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) - RVG - vom 05.05.2004 (BGBl I 718 [788]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl I 370), entstandene Verfahren auf § 37 Abs. 2 RVG; der Katalog des § 37 Abs. 1 RVG ist nicht einschlägig, und § 23 Abs. 3 RVG kommt wegen der besonderen Regelungen des § 37 RVG nicht in Betracht.

{RN:4}
3. Billigem Ermessen i. S. des § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG entspricht es, den Gegenstandswert statt auf den Mindestwert von 4.000,00 € auf 5.000,00 € festzusetzen.

{RN:5}
Zur Auslegung der berücksichtigungsfähigen Umstände kann auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 113 Abs. 2 S. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26.07.1957 (BGBl I 861 [907], BGBl III-368-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.2004 (BGBl I 390), zurückgegriffen werden (vgl. vor allem: BVerfG, Beschl. v. 28.02. 1989 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 79, 365 ff.; BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 29.11.2005 - 2 BvR 1404/04 -, JURIS), weil diese Gesichtspunkte die wesentlichen Faktoren der Ermessensbildung darstellen (BVerfGE 79, 365 [366]).

{RN:6}
Der Gegenstandswert ist nicht wegen der Bedeutung für den Beschwerdeführer (dazu 3.1.), wegen der objektiven Bedeutung (dazu 3.2.) oder mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (dazu 3.3.), wohl aber wegen der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit (dazu 3.4.) zu erhöhen.

{RN:7}
3.1. Der Teilwert, welcher die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer repräsentiert (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [366 f.]), ließe sich allenfalls schätzen; denn dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um die angemessene Weiterbeschäftigung in dem neuen Landkreis und nicht um bezifferbare Einkünfte. Für eine Schätzung fehlen allerdings hinreichende Anhaltspunkte.

{RN:8}
3.2. Der Gesichtspunkt der objektiven Bedeutung der Sache (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [367 ff., 371]) verlangt keine Veränderung des Ergebnisses; denn die angegriffenen Bestimmungen sind lediglich für unwirksam erklärt worden, und es handelt sich bloß um einen geringen Teil des Übergangsrechts zur Kreisgebietsreform.

{RN:9}
3.3. Auch der Gesichtspunkt der „Vermögensverhältnisse“ bleibt außer Ansatz.

{RN:10}
3.4. Billigem Ermessen entspricht es aber, den Wert mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu erhöhen (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [369 f.]); denn der Aufwand ist für die verfassungsrechtliche Klärung des Streitstoffs ebenso hoch wie in einem vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für welches § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - vom 05.05. 2004 (BGBl I 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl I 370), einen Auffangwert von 5.000,00 € vorsieht. Eine weitere Erhöhung ist nicht erforderlich, weil weder nach den Gesichtspunkten des § 52 Abs. 1 GKG noch nach den konkreten Umständen dieses Verfahrens über die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche allgemeine Sorgfalt hinaus größere Leistungen zu erbringen waren; denn diese bestanden in einem vorbereitenden Schriftsatz sowie in der Vertretung aus Anlass einer mündlichen Verhandlung.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.