Menu
menu

Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 2/08 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 28.01.2008
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 2a, 2b des Landesplanungsgesetzes vom 19.12.2007.
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 28.01.2008 - LVG 2/08 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 2/08

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. .

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


{T:Gründe}
{RN:1}
Mit seiner am 10.01.2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Regelungen der §§ 2 a und 2 b des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LPlG-LSA - in der Fassung des § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des LPlG-LSA vom 19.12. 2007 (GVBl. LSA S. 466). Durch die mit diesem Gesetz neu eingeführten und am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften werden allgemeine Grundsätze der Raumentwicklung zur Landesentwicklung festgelegt, die bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen zu beachten sind.
{RN:2}
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend: Am 24.02.2008 werde in Merseburg ein neuer Oberbürgermeister gewählt. Dieser habe nach § 52 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem ganzen Volk zu dienen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit in Bedacht zu nehmen. Diese Pflichten könne der zukünftige Bürgermeister der Stadt Merseburg aufgrund der §§ 2 a und 2 b LPlG-LSA nicht vollumfänglich erfüllen, da nicht mehr er, sondern die Entscheidungsträger der Landesregierung und der Stadt Halle direkt über die Planungen und somit die Zukunft der Stadt Merseburg bestimmen würden. Das Planungsrecht der Stadt Merseburg sei seit dem 01.01.2008 für die nächsten 15 Jahre de facto auf Null reduziert. Der zukünftige Oberbürgermeister der Stadt Merseburg sei in seiner Amtsperiode, die nur sieben Jahre andauere, gezwungen, rechtswidrige Handlungen zu begehen und den Willen seiner Bürger zu missachten. Dies verstoße gegen Art. 20 und Art. 2 Abs. 1 GG. Somit werde er als Wähler durch die Regelungen der §§ 2 a und 2 b LPlG-LSA unmittelbar in seinen grundrechtsgleichen Rechten bzw. staatsbürgerlichen Rechten verletzt.
{RN:3}
Die Landesregierung vertritt die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften nicht in seinen Grundrechten verletzt sei.
{RN:4}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:5}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann in zulässiger Weise nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein (formelles) Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf - vom 16.07.1992 [GVBl. LSA S. 600]; §§ 2 Nr. 7, 47 LVerfGG). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz nicht unmittelbar im Sinne von §§ 2 Nr. 7, 47 LVerfGG in seinen Grundrechten betroffen ist. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist. Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist. Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt. Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (LVerfG, Beschl. v. 13.11.2001 – LVG 11/01 – LVerfGE 12, S. 394 [396] m. w. N.). Die §§ 2 a und 2 b LPlG-LSA sind an die Träger der Raumordnungsplanung gerichtet. Die darin enthaltenen Planungsziele bedürfen, bevor sie Rechtsgeltung erlangen, noch der Umsetzung in Raumordnungsplänen durch den jeweiligen Planungsträger; schon deshalb fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch das angegriffene Gesetz.
{RN:6}
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 6 LVerf voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur unmittelbar, sondern auch gegenwärtig und selbst in seinen Grundrechten betroffen ist (LVerfG, Beschl. v. 09.03.2007 – LVG 7/06 – http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 48). Für Letzteres ist mehr als eine bloße Reflexwirkung erforderlich (BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77, 419/78 u. 1 BvL 21/78 – BVerfGE 50, 290 [320]). Im Fall der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz muss der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach Normadressat sein. Dies ist der Fall, wenn aus der Norm für die Person des Beschwerdeführers unmittelbar Rechte oder Pflichten entstehen (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG § 90 Rdnr. 372). Auch dies ist bei den §§ 2 a und 2 b LPlG-LSA nicht der Fall. Normadressaten sind die Träger der Raumordnungsplanung, die Raumordnungspläne aufstellen, ändern, ergänzen oder aufheben. Dazu zählt der Beschwerdeführer nicht. Zwar ist es auch denkbar, dass ein an einen anderen Normadressaten gerichtetes Gesetz zu direkten rechtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer führt. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Beeinträchtigungen sind indes keine direkten rechtlichen Nachteile aus den Festsetzungen der §§ 2 a und 2 b LPlG-LSA, sondern allenfalls Reflexwirkungen.
{RN:7}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (§ 32 Abs. 2 LVerfGG). Umstände, die ausnahmsweise eine Anordnung nach § 32 Abs. 3 LVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.