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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 15/94 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 10.06.1994
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 31 Abs 1
LSA-VerfGG § 32
LSA-GO § 40
LSA-GO § 59
Schlagworte Anordnung, einstweilige - Anordnungsgrund - Unvereinbarkeit - Wählbarkeit - Ineligibilität
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrunds
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges (vorläufiger Rechtsschutz)
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 10.06.1994 - LVG 15/94 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 15/94

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin ist als Angestellte der Kreisverwaltung ... Sachbearbeiterin im Organisationsamt.

{RN:2}
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie, §§ 40 und 59 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-GO - vom 5.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568) i. d. F. des Art. 4 Nrn. 7 und 10 des Gesetzes vom 3.2.1994 (LSA-GVBl., S. 164 [167]) verletzten sie in ihrem Wahlrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfassungsbeschwerde Bezug genommen.

{RN:3}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Im Fall der Beschwerdeführerin liegen keine wichtigen Gründe i. S. des § 31 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl., S. 441) vor, weil die Beschwerdeführerin nicht kandidiert hat. Um ihr die Kandidatur zu ermöglichen, bedurfte es keiner einstweiligen Anordnung; denn die Regelungen der §§ 40 Abs. 1, 59 Abs. 1 LSA-GO schließen nicht schon Kandidatur und Wählbarkeit aus, sondern beziehen sich für den Fall der Wahl erst auf Fälle von Unvereinbarkeiten zwischen Berufsausübung und Ehrenamt. Gegenwärtig müssen Positionen der Beschwerdeführerin nicht gesichert werden.

{RN:4}
Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 LSA-VerfGG.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.