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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/08 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 26.08.2008
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Folgenabwägung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Vollzug des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Änderungsbeschluss)
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 26.08.2008 - LVG 3/08 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/08

Tenor:

1. Unter Abänderung des Beschlusses vom 30.06.2008 LVG 3/08 wird die Anwendung des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucher¬schutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nicht¬raucher¬schutzgesetz - NSG) vom 19.12.2007 (GVBl. LSA S. 464) insoweit einstweilen ausgesetzt, als dieses sich auf Diskothekenbetreiber erstreckt, die Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres den Zutritt verwehren und die Raucherräume einrichten, in denen das Tanzen untersagt ist und die den Anforderungen des § 4 Satz 2 NSG entsprechen.

2. Unter Abänderung des Beschlusses vom 30.06.2008 LVG 4/08 wird die Anwendung des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucher¬schutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nicht¬raucher¬schutzgesetz - NSG) vom 19.12.2007 (GVBl. LSA S. 464) insoweit einstweilen ausgesetzt, als dieses sich auf Ein-Raum-Gaststätten mit maximal 75 qm Gastfläche erstreckt, die als Schankwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben werden, die im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind und zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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{T:IGründe:}
{RN:1}
Die Antragsteller zu 1. bis 3. betreiben Diskotheken und wenden sich im Hauptsacheverfahren mit einer noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Diskotheken; die Antragstellerin zu 4. wendet sich im Hauptsacheverfahren als Betreiberin einer Ein-Raum-Schankwirtschaft mit einer noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten. Durch Beschlüsse vom 30.06.2008 hat das Landesverfassungsgericht die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 30.07.2008 – BVerfG 1 BvR 3262/07 u.a. – entschieden hat, dass die inhalts–gleichen Regelungen zu den Diskotheken und den Ein-Raum-Gaststätten der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, hat sich die Prognose auch in den vorliegenden Verfahren verändert. Aus diesem Grunde ist eine Abänderung der Beschlüsse vom 30.06.2008 in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang geboten.
{RN:2}
Die Antragsteller zu 1. bis 3. betreiben Diskotheken und wenden sich im Hauptsacheverfahren mit einer noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Diskotheken; die Antragstellerin zu 4. wendet sich im Hauptsacheverfahren als Betreiberin einer Ein-Raum-Schankwirtschaft mit einer noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Verbot des Tabakrauchens in Gaststätten. Durch Beschlüsse vom 30.06.2008 hat das Landesverfassungsgericht die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 30.07.2008 – BVerfG 1 BvR 3262/07 u.a. – entschieden hat, dass die inhalts–gleichen Regelungen zu den Diskotheken und den Ein-Raum-Gaststätten der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, hat sich die Prognose auch in den vorliegenden Verfahren verändert. Aus diesem Grunde ist eine Abänderung der Beschlüsse vom 30.06.2008 in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang geboten.
{RN:3}
Mit dem Bundesverfassungsgericht ist als Gastfläche der Bereich zu definieren, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereit gehalten werden.
{RN:4}
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 32 LVerfGG.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.