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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 16/94 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 31.05.1994
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 32
Schlagworte Fraktionsgesetz - Beschwer - Recht, eigenes - Fraktion - Finanzierung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Bürger können das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt nicht beanstanden.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 31.05.1994 - LVG 16/94 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 16/94

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtages ergebenen Möglichkeit zur Bildung von Fraktionen. Er ist nach seinem Vortrag nicht Mitglied des Landtages.

{RN:2}
Nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (§ 75 Nr. 6 LSA-Verf) ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer darzulegen vermag, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in seinen Grundrechten verletzt sein kann (Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 75 RdNr. 7). Der Beschwerdeführer selbst wird, da er nicht Mitglied des Landtages ist, durch die genannte Regelung nicht in seinen Grundrechten tangiert.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.