Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 16/94 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 31.05.1994 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 32 |
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Schlagworte | Fraktionsgesetz - Beschwer - Recht, eigenes - Fraktion - Finanzierung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Bürger können das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt nicht beanstanden. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
31.05.1994 - LVG 16/94 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 16/94
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtages ergebenen Möglichkeit zur Bildung von Fraktionen. Er ist nach seinem Vortrag nicht Mitglied des Landtages.
{RN:2}
Nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (§ 75 Nr. 6 LSA-Verf) ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer darzulegen vermag, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in seinen Grundrechten verletzt sein kann (Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 75 RdNr. 7). Der Beschwerdeführer selbst wird, da er nicht Mitglied des Landtages ist, durch die genannte Regelung nicht in seinen Grundrechten tangiert.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtages ergebenen Möglichkeit zur Bildung von Fraktionen. Er ist nach seinem Vortrag nicht Mitglied des Landtages.
{RN:2}
Nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (§ 75 Nr. 6 LSA-Verf) ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer darzulegen vermag, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in seinen Grundrechten verletzt sein kann (Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 75 RdNr. 7). Der Beschwerdeführer selbst wird, da er nicht Mitglied des Landtages ist, durch die genannte Regelung nicht in seinen Grundrechten tangiert.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).