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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 17/94 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 05.12.1994
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften BRAGO § 10 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
Schlagworte Gegenstandswert - Bedeutung der Sache - Aufwand des Rechtsanwalts - Schwierigkeit, besondere - Vermögensverhältnisse des Mandanten
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Bemessung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerden
Fundstellen LVerfGE 2, 404
Sonstiges hier: Gegenstandswert-Festsetzung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 05.12.1994 - LVG 17/94 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 17/94

Tenor:

Der Streitwert für das Verfahren der Hauptsache (Verfassungsbeschwerde) wird auf 15.000,- DM (fünfzehntausend Deutsche Mark), derjenige für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auf 10.000,- DM (zehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat mit seiner am 5.7.1994 erhobenen Verfassungsbeschwerde erfolgreich gerügt, durch gesetzliche Unvereinbarkeitsvorschriften der Gemeinde- und der Landkreisordnung in seinem (kommunalen) Wahlrecht verletzt zu sein (Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14/94 u. a.). Auf den bereits am 27.6.1994 gestellten Antrag hin hatte das Landesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung bestimmt (Beschl. v. 11.7.1994 - LVG 17/94 -), die Regelung der Landkreisordnung dürfe nicht vollzogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Entscheidungen verwiesen. Ferner wird auf die bestimmenden Schriftsätze des Beschwerdeführers für die beiden Verfahrensarten und auf die Niederschrift über die Sitzung vom 29.9.1994 Bezug genommen.

{RN:2}
Der Beschwerdeführer beantragt, den Streitwert für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auf 25.000,- DM und für das Verfahren zur Hauptsache auf 50.000,- DM festzusetzen.

{RN:3}
Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26.7.1957 (BGBl I 907), zuletzt geändert durch Art. 7 (Nr. 47) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 - KostRÄndG -; denn für das gerichtliche Verfahren bedarf es keiner Wertfestsetzung, weil es kostenfrei ist (§ 32 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23.8.1993 [LSA-GVBl., S. 441] - LSA-VerfGG -, geändert durch Gesetz vom 14.6.1994 [LSA-GVBl., S. 700]).

{RN:4}
Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wird im Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde als eigenständig behandelt (§ 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i. V. m. § 40 Abs. 1 BRAGO).

{RN:5}
Der Gegenstandswert ist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO nach Ermessen zu bestimmen, wobei ein Mindestwert festgelegt ist; dieser beträgt für Verfahren vor dem 1.7.1994 (vgl. Art. 12 KostRÄndG) 6.000,- DM und nach diesem Zeitpunkt 8.000,- DM (Art. 7 Nr. 41 KostRÄndG).

{RN:6}
Der Gegenstandswert wird durch die in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO festgelegten Kriterien bestimmt, richtet sich dabei aber vor allem nach der Bedeutung der Sache sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den formell nicht beteiligten, aber in der Sache betroffenen Verfahrensgegner (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.1989 - 1 BvR 1291/85 -, NJW 1989, 2047 [2047, r. Sp.])

{RN:7}
Aus der Sicht des Beschwerdeführers beurteilt, ist die Bedeutung mit dem in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO benannten Wert zu veranschlagen. Das ergibt folgende Kontrollüberlegung:

{RN:8}
Wäre Grundlage der Gebühren nicht ein ausnahmsweise nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung besonders festzulegender Streitwert, sondern der nach dem Gerichtskostengesetz maßgebliche (§ 9 Abs. 1 BRAGO), dann entspräche dieser dem Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. Da nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG für das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ergänzend die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Prozessordnungen gelten und weil der Gegenstand auch der Sache nach dem allgemeinen öffentlichen Recht angehört, ist für die Kontrollüberlegung auf § 13 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl I 2378) - GKG 1975 -, das durch Art. 1 KostRÄndG mit Wirkung zum 1.7.1994 (vgl. Art. 12 KostRÄndG) erneut und wesentlich geändert wurde, abzustellen.

{RN:9}
Maßgeblich ist dann § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; denn konkrete Anhaltspunkte für bewertbares Interesse des Beschwerdeführers i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erkennbar. Insbesondere kann der "Wert" der ehrenamtlichen Tätigkeit im kommunalen Bereich, die nicht dem Erwerb von Lebensunterhalt dient (vgl. insbes. BVerfG, Beschl. v. 4.4.1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64 [89]), nicht in Geld gemessen werden. Der sog. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG betrug bis zum 30.6.1994 6.000,- DM und ist am 1.7.1994 auf 8.000,- DM erhöht worden (Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, Art. 12 KostRÄndG).

{RN:10}
Wegen der Auswirkungen, welche die Entscheidung im einzelnen Verfahren auf die Unvereinbarkeitsvorschriften insgesamt gehabt hat, ist der Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO indessen zu erhöhen. Die Differenzierung zwischen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und Hauptsache berücksichtigt dabei, dass wegen der Zeitpunkte, in welchen jedes dieser Verfahren anhängig geworden ist, unterschiedliche Mindestwerte gegolten haben (Stichzeitpunkt: 1.7.1994).

{RN:11}
Der Ansatz ist nicht weiter zu erhöhen mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Anwalts; sie beschränkte sich auf jeweils den bestimmenden Schriftsatz, in welchem allein die wesentliche materielle Rüge erhoben wurde, und auf die Vertretung des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beim Verfahren der Hauptsache; diese Leistung wird durch eine besondere Gebühr abgegolten (§ 31 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BRAGO) und ist deshalb ohne Einfluss auf die Wertberechnung als Grundlage für die Bemessung der einzelnen Gebühr.

{RN:12}
Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers beeinflussen die Wertfestsetzung nicht, weil der Betroffene abhängig beschäftigt ist und allenfalls ein durchschnittliches Einkommen bezieht.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.