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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 41/10 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 16.06.2011
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Urteil
Leitsatz ohne
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 16.06.2011 - LVG 41/10 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 41/10

16.06.2011

{T:wegen}
{T:des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt} {T:betreffend den Landkreis Börde}
{T:u n d}
{T:des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform}.

{T:Tenor:}:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. werden verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


{T:Tatbestand:}

Mit den Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, dass § 2 des Ge-setzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde vom 08.07.2010 – GemNeuglG BK – (GVBl. S. 412) nichtig, hilfsweise un-vereinbar mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – LVerf – ist. Ferner sind sie der Auffassung, dass die §§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 und 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08.07.2010, Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform – GebRefAusfG – (GVBl. S. 406 ff.) nichtig, hilfsweise unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 – 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 LVerf sind und § 11 Abs. 1 GebRefAusfG nichtig, hilfsweise unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2, 3 und 4, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 LVerf ist.

Die angegriffene Vorschrift des § 2 GemNeuglG BK lautet wie folgt:

„§ 2 Einheitsgemeinde Hohe Börde

Die Gemeinden Bornstedt und Rottmersleben werden in die Einheitsgemeinde Hohe Börde eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst.“

Die angegriffenen Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 sowie 11 Abs. 1 des GebRefAusfG lauten wie folgt:

„§ 7 Ortschaftsverfassung

[1) Fassen Gemeinden vor ihrer Auflösung einen Beschluss nach § 86 Abs. 1a der Gemeindeordnung, bilden die bisherigen Gemeinderäte der einzugemeindenden oder an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden für den Rest der Wahlperiode die Ortschaftsräte. Für den ehrenamtlichen Bürgermeister der aufzulösenden Gemeinden gilt § 58 Abs. 1b der Gemeindeordnung. […]


§ 8 Wahlen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder einem Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sach-sen-Anhalt keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden auf Wahlen für Gebietsänderungen nach den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt die Regelungen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sowie der Kommu-nalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung.

(2) Die Neuwahl des Gemeinderates erfolgt nach den Maßgaben des XI. Teils des Kommunalwahlgeset-zes für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Soweit aufgrund der Bildung von Einheitsgemeinden ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin neu zu wählen ist, erfolgt die Wahl nach den Maßgaben des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.


§ 9 Erweiterung des Gemeinderates in aufnehmenden Gemeinden

(1) Findet bei gesetzlichen Eingemeindungen eine Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, wird bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis zur Ein-wohnerzahl der eingemeindeten Gemeinde, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied erweitert. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend.

(4) Wird ein Ortschaftsrat nach § 7 Abs. 1 oder nach § 86 Abs. 1a der Gemeindeordnung gebildet, wählt dieser aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemein-de bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. […]

§ 11 Bestätigung der Vereinbarungen zur Gebietsänderung
(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei Abschluss und Genehmigung der zwischen den Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 1. Januar 2010 ge-schlossenen Gebietsänderungsverträge ist unbeachtlich.“

Die Beschwerdeführer sehen in diesen Vorschriften einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und rügen eine fehlerhafte Anhörung im Gesetzge-bungsverfahren.

Sie sind der Auffassung, § 2 GemNeuglG BK sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt, den er seiner gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde gelegt habe, nicht ordnungsgemäß ermittelt und darüber hinaus eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung getroffen. So fehle es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin zu 1. selbst wie auch das im Land bestehende Modell der Verwaltungsgemeinschaft nicht in der Lage gewesen seien, den Anforderungen an eine moderne Selbstverwaltung zu entsprechen. Die Schaffung einer großflächigen Ein-heitsgemeinde sei weder erforderlich noch geeignet gewesen, um das Ziel des Gesetzge-bers, leistungsfähige Gemeinden zu bilden, zu erreichen. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe einen geordneten Haushalt; die Eingemeindung verschlechtere die wirtschaftliche Nutzung kommunaler Einrichtungen, behindere ehrenamtliches Engagement und sei unverhältnismä-ßig. Die demographischen Annahmen des Gesetzgebers träfen auf sie nicht zu. Die Einge-meindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde sei auch des-halb fehlerhaft, weil Alternativen einer anderweitigen Zuordnung nicht geprüft worden seien. So sei eine Eingemeindung in die Stadt Haldensleben nicht erwogen worden. Bei seiner Ent-scheidung zur Neugliederung habe der Gesetzgeber den Gleichheitssatz nicht hinreichend beachtet. Die Regelung des § 11 Abs. 1 GebRefAusfG sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Gewaltenteilungsprinzip und das Bestimmtheitsgebot verstoße.

Die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und des § 8 i.V.m. § 9 Abs. 1
GebRefAusfG würden sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 LVerf beeinträchtigen. Der von der Beschwerdeführerin zu 1. delegierte Gemeinderat werde unter Verletzung der Volkssouveränität nur mittelbar durch den Ortschaftsrat gewählt, weshalb dessen demokratische Legitimation nicht ausreichend sei. Die angegrif-fenen Regelungen verstießen gegen die Wahlgrundsätze des Art. 89 LVerf und schränkten das Demokratieprinzip ohne ausreichende Rechtfertigung in unzulässiger Weise ein. Die angeordnete Erweiterung des Gemeinderates der Einheitsgemeinde Hohe Börde missachte willkürlich die bei der letzten Kommunalwahl getroffene Wahlentscheidung und verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Der von der Beschwerdeführerin zu 1. in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde entsandte Vertreter habe zudem keine de-mokratische Legitimation durch die Bürger der aufnehmenden Einheitsgemeinde Hohe Börde, die den Großteil der Einwohner der neuen Einheitsgemeinde stellen würden.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, nach der Eingemeindung von einer Neuwahl des Ge-meinderats abzusehen und stattdessen einen mit einer minderen Legitimation ausgestatte-ten Vertreter der Beschwerdeführerin zu 1. in den Gemeinderat der Einheitsgemeinde Hohe Börde zu entsenden, sei ferner unverhältnismäßig. Es habe sich stattdessen bei den von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden eine Verbindung von Kommunalwahlen mit der im März 2011 abgehaltenen Landtagswahl angeboten. Der jetzige Zeitraum von ca. 42 Mo-naten zwischen Wirksamwerden der Neugliederung und der nächsten allgemeinen Kommu-nalwahl sei unangemessen lang und mit dem Demokratieprinzip und den Wahlrechts-grundsätzen nicht vereinbar.

Die Beschwerdeführer beantragen,

1. § 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde (GemNeuglG BK), soweit diese Rege-lungen die Gemeinde Rottmersleben betreffen, für nichtig,

hilfsweise für unvereinbar mit der Garantie des kommunalen Selbstverwaltungs-rechts aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf) zu erklären.

2. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 des Gemeindegebietsreform-Ausführungsgesetzes (GebRefAusfG) für nichtig,

hilfsweise für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unmittel-barkeit der Kommunalwahl aus Art. 2 Abs. 1 – 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 LVerf zu erklären.

3. § 8 i. V. m § 9 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 des Gemeindegebietsreform-Ausführungs-gesetzes (GebRefAusfG) für nichtig,

hilfsweise für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unmittel-barkeit der Kommunalwahl aus Art. 2 Abs. 1 – 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 LVerf zu erklären.

4. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Gemeindegebietsreform-Ausführungsgesetzes (GebRefAusfG) für nichtig,

hilfsweise für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der kommuna-len Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 LVerf zu erklären.

5. Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer anzuordnen.


Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 hat die aufnehmende Gemeinde Hohe Börde und mit Schrift-satz vom 03.12.2010 die Landesregierung zu den Verfassungsbeschwerden Stellung ge-nommen. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien bereits unzulässig. Den Beschwerdeführern fehle die Fähigkeit zur Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. sei nur hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig, im Übrigen unzulässig.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. sei die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, da der Inhalt der Beschwerdeschrift keine substantiierte Begründung einer möglichen Rechtsverletzung erkennen lasse und es der Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht gestattet sei, etwaige Rech-te ihrer Mandatsträger als eigene geltend zu machen.

Auch der Antrag zu 3. sei nicht hinreichend begründet worden. Es werde aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift nicht hinreichend klar, wessen Rechte die Beschwerdeführerin zu 1. hier geltend mache. Sollte sie Rechte der Beschwerdeführer zu 2. und 3. geltend machen wollen, sei ihr dieses versagt. Soweit sie Wahlrechte ihrer Einwohner geltend machen wolle, stünden diese nicht ihr sondern den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zu.

Der Antrag zu 4. sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin zu 1. durch § 11 Abs. 1 GebRefAusfG nicht unmittelbar im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 LVerfGG in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 LVerf betroffen sei. Sie sei deswegen nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdeführerin zu 1. werde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der ange-fochtenen Regelung berührt, da sie nicht der Normadressat der Regelung sei. Auch könne die Beschwerdeführerin zu 1. ihre Betroffenheit nicht aus einer möglichen Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips herleiten. Insoweit werde sie nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. Der Landesgesetzgeber sei ferner befugt gewesen, formale Gründungsmängel juris-tischer Personen des öffentlichen Rechts nachträglich für unbeachtlich zu erklären.

Der Antrag zu 1. der Beschwerdeführerin zu 1. sei unbegründet. Die Regelung des § 2 GemNeuglG BK stelle keinen willkürlichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Be-schwerdeführerin dar und sei durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt.

Selbst wenn der Antrag zu 3. der Beschwerdeführerin zu 1. als zulässig erachtet werde, ver-stießen die Regelungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 GebRefAusfG nicht gegen das die kommunale Selbstverwaltung ausgestaltende Demokratiegebot. Die angegriffenen Regelungen stellten einen sachgerechten Kompromiss zwischen der Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze und dem Repräsentationsgebot dar und würden für die Übergangszeit bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl eine ausreichend demokratisch legitimierte Repräsentation der Einwohner der Beschwerdeführerin zu 1. gewährleisten.

Der Landtag hat sich nicht geäußert.


{T:E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:}

Die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind unzu-lässig.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist teilweise unzulässig ; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
{RN:1}
Die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind unzu-lässig. Den Beschwerdeführern fehlt die Beschwerdefähigkeit. Gemäß Art. 75 Nr. 7 LVerf, §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG – steht ausschließlich den Kommunen und Gemeindeverbänden das Recht zu, vor dem Landesverfassungsgericht eine kommunale Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, durch ein Landesge-setz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs, 1 LVerf verletzt zu sein.
{RN:2}
Soweit die Beschwerdeführer zu 2. und 3. der Auffassung sind, sie seien als Organ bzw. Teil eines Organs der Gemeinde ebenfalls befugt, Kommunalverfassungsbeschwerde zu erhe-ben, weil die Beschwerdeführerin zu 1. durch sie überhaupt erst handlungsfähig sei, ist dies unzutreffend. Dieser Rechtsauffassung steht der eindeutige Wortlaut des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 LVerfGG entgegen (vgl. auch LVerfG, Beschl. v. 28.06.2010 – LVG 3/10 –, http:/lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 3 des Internetauftritts).
{RN:3}
Die mit dem Anträgen zu 2. und zu 4. erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwer-deführerin zu 1. ist unzulässig.
{RN:4}
Die Beschwerdeführerin zu 1. hat zu ihrem Antrag zu 2. keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene Beschwer als möglich erscheinen lassen. Sie behauptet, durch § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 GebRefAusfG in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 bis 3, Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 LVerf verletzt zu sein. Zwar wird Art. 89 LVerf nicht als rügefähiges Recht in Art. 75 LVerf, §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 LVerfGG genannt. Das Demokratiegebot ist jedoch bei der organisatori-schen Ausgestaltung der Zusammensetzung des Gemeinderates zu berücksichtigen, weil es das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitbestimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 – 2 BvR 445/91 –, BVerfGE 91, 228, [242]).
{RN:5}
Allerdings hat die Beschwerdeführerin zu 1. keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene Beschwer als möglich erscheinen lassen. Sie hat insbesondere nicht dargetan, wie die von ihr selbst eingeführte Ortschaftsverfassung zu einer Beeinträchtigung des Demokratiegebo-tes führen soll. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 GebRefAusfG ermöglicht den bishe-rigen Gemeinderäten und dem Beschwerdeführer zu 2. bis zum Ende der Wahlperiode als Ortschaftsräte tätig zu sein. Diese Regelung gewährt damit Rechte, die im Fall der Auflösung einer Gemeinde für diese ansonsten nicht bestünden. Insofern fehlt es an einer Beschwer. Die für den „neuen Ortsteil Rottmersleben“ eingeführte Ortschaftsverfassung könnte allenfalls Rechte der aufnehmenden Einheitsgemeinde Hohe Börde beeinträchtigen. Deren Rechte kann die Beschwerdeführerin zu 1. jedoch nicht geltend machen.
{RN:6}
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist zudem nicht befugt, etwaige Rechte ihrer Gemeinderäte oder des Beschwerdeführers zu 2. stellvertretend oder als eigene Rechte geltend zu ma-chen. Das Recht zur Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde besteht nur dann und so weit, als durch eine gesetzgeberische Maßnahme in die Selbstverwaltungsgarantie einer Gemeinde selbst eingegriffen wird. Etwaige Rechte ihres Gemeinderats oder des Be-schwerdeführers zu 2. gehören nicht zu der Organisationshoheit der Beschwerdeführerin zu 1. und sind damit nicht von ihrer Selbstverwaltungsgarantie umfasst. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist deshalb im Hinblick auf die Rechte ihrer Gemeinderäte und des Beschwerdeführers zu 2. nicht selbst betroffen und deswegen nicht beschwerdebefugt (vgl. zuletzt LVerfG,
Urt. v. 20.01.2011 – LVG 27/10 –, RdNr. 2 des Internetauftritts; Beschl. v. 28.06.2010 – LVG 3/10 –, RdNr. 3 des Internetauftritts).
{RN:7}
Auch der Antrag zu 4. ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch § 11 Abs. 1 GebRefAusfG nicht unmittelbar im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 LVerfGG betroffen und deshalb nicht beschwerdebefugt. Die Be-schwerdeführerin zu 1. wird unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von § 11 Abs. 1 GebRefAusfG betroffen. Die in § 11 GebRefAusfG geregelte Unbeachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern richtet sich allein an freiwillig neu gegliederte Gemeinden. Die angefochtene Regelung betrifft damit nur Gemeinden, die in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 01.01.2010 einen Gebietsänderungsvertrag abgeschlossen haben. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu 1. nicht zu. Die Regelung trifft die Beschwerdeführerin zu 1. deshalb allenfalls als Rechtsreflex. Dies führt jedoch nicht zu einer eigenen Betroffenheit.
{RN:8}
Die Beschwerdeführerin zu 1. kann ihre Betroffenheit ferner nicht aus einer möglichen Ver-letzung des Gewaltenteilungsprinzips herleiten. Sie ist insoweit der Auffassung, dass der Legislative die Befugnis fehle, Fehler der Kommunalaufsichtsbehörden zu heilen. Durch die-se Argumentation legt sie keine eigene Betroffenheit durch Verletzung ihres Selbstverwal-tungsrechts dar. Aus dem gemeindlichem Selbstverwaltungsrecht folgt kein allgemeiner An-spruch der Gemeinde auf verfassungskonformes Handeln des Gesetzgebers (vgl. LVerfG, Urt. v. 10.05.2011 – LVG 47/10 –, RdNr. 2 a.E. des Internetauftritts), vielmehr kann die Ge-meinde im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde nur Rechte geltend machen, soweit sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen ist. Dies ist insoweit nicht der Fall.
{RN:9}
Die Regelung des § 11 GebRefAusfG unterliegt auch im Übrigen keinen verfassungsrechtli-chen Bedenken, insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgebot. Einer abstrakt-generellen gesetzlichen Regelung ist immanent, dass sie nicht einzelne Gemeinden konkret benennt.
{RN:10}
Hinsichtlich des Antrages zu 3. ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin zu 1. in eigenen Rechten verletzt ist. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, weil die Regelungen zur Entsendung von Mitgliedern des Gemeinderates der aufgelösten Gemeinde in den Ge-meinderat der aufnehmenden Gemeinde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu bean-standen sind. Dies hat das Landesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20.01.2011 (LVerfG, Urt. v. 20.01.2011 – LVG 22/10 –, Leitsatz 3 des Internetauftritts) ent-schieden: „Ordnet der Gesetzgeber für den Fall der Eingemeindung kleinerer Gemeinden keine Neuwahlen an, so muss ihm aus dem Blickwinkel des Art. 89 LVerf zugebilligt werden, dass er sich anstelle des bloßen Unterlassens von Neuwahlen für eine Zwischenlösung in Gestalt einer Entsenderegelung entscheidet, mit der er vermeidet, dass sich die neu hinzu-gekommenen Einwohner im Gemeinderat selbst nicht repräsentiert sehen. Er erreicht damit zumindest einen Zustand, der dem Verfassungsgebot des Art. 89 LVerf näher kommt als es völlige Untätigkeit wäre. Dass er damit das Verfassungsgebot nicht vollkommen verwirklicht, kann für eine Übergangszeit hingenommen werden.“ Dies gilt unverändert.
{RN:11}
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. mit ihrem Antrag zu 1. geltend macht, § 2 GemNeuglG BK verletzte sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 3‚ Art. 87 Abs. 1 – 3 LVerf, ist die kommu-nale Verfassungsbeschwerde zulässig.
{RN:12}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbe-schwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –,
LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]).
{RN:13}
Soweit eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und 87 LVerf garantierten Selbstverwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine kommunale Verfassungsbeschwerde im Sin-ne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 LVerfGG. Diese Bestimmungen berechtigen die Kommunen, gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Landesgesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen. Nach § 51 Abs. 1 LVerfGG können Kommunen die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch ein Landesgesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf verletzt zu sein. Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 50 LVerfGG entsprechend. Nach § 49 LVerfGG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde, welche nach § 16 Abs. 1 S. 2 LVerfGG erforderlich ist, das Recht, das verletzt sein soll, und die Gesetzesvorschrift, durch die sich die Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt sieht, zu bezeichnen. Die Zuläs-sigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1. selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Urt. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 – BVerfGE 71, 25, [34 ff.]; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –, BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Die angegriffene Norm greift unmittelbar und gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdefüh-rerin zu 1. ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsakts bedarf. Mit der angegriffenen Regelung wird die Beschwerdeführerin zu 1. unmittelbar in ihrer rechtlichen Existenz aufgelöst.
{RN:14}
Die sonstigen formellen Bestimmungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48 LVerfGG gewahrt.
{RN:15}
Soweit die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zulässig ist, ist sie nicht begründet.
{RN:16}
Der Einwand der Beschwerdeführerin zu 1., es liege ein Anhörungsmangel vor, ist unbegründet. Sie ist nicht befugt, etwaige Anhörungsmängel in Bezug auf die aufnehmende Einheitsgemeinde Hohe Börde oder deren Einwohner geltend zu machen. Der Landesge-setzgeber war zudem nicht verpflichtet, die Einwohner der Beschwerdeführerin zu 1. zu den Änderungen des Entwurfs des Zweiten Begleitgesetzes zur Gebietsreform anzuhören.
{RN:17}
Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der be-troffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus. Das Nähere regelt ein Gesetz. Art. 90 S. 2 LVerf verpflichtet den Gesetzgeber dabei zur Anhörung der Gemeinden und der Ein-wohner, die direkt von einer Gebietsänderung betroffen sind (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, RdNr. 248 des Internetauftritts). Diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anhörungserfordernis ist der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GemNeuglG BK ausreichend nachgekommen.
{RN:18}
Am 15.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu 1. auf der Grundlage des Referentenent-wurfes, in dessen Begründung die dem Neugliederungsvorhaben zugrundeliegenden Erwä-gungen im Einzelnen niedergelegt waren, über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Neugliederung in Kenntnis gesetzt. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (Stellungnahme vom 05.05.2010, Vorlage 5/2404v4). Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu 1. durch den Ausschuss für Inneres erneut angehört. Gegenüber dem Landtagsausschuss hat sie nicht nur mündlich, sondern darüber hinaus auch ausführlich schriftlich Stellung genommen (APr INN, 72. Sitzung am 06.05.2010, S. 68 – 69). Zu dem Neugliederungsvorhaben wurde auch die aufnehmende Einheitsgemeinde Hohe Börde angehört, die sich gegenüber dem Ausschuss für Inneres mit Schreiben vom 04.05.2010 äußerte (Vorlage 5/2404v5).
{RN:19}
Auch die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der Einwohner der Beschwerdefüh-rerin zu 1. ist in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Die Bürgerinnen und Bürger der Beschwerdeführerin zu 1. sind durch Bekanntmachung vom 25.09.2009 davon unterrichtet worden, dass der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Börde während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme bereit liegt und am 29.11.2009 eine Bürgeranhörung zu der nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Einge-meindung der Gemeinde Rottmersleben in die Einheitsgemeinde Hohe Börde durchgeführt wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt sah der Regierungsentwurf in § 2 GemNeuglG BK die Ein-gemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde vor. Diese Vorschrift ist im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren nicht verändert worden, weshalb es einer erneuten Bürgeranhörung nicht bedurfte.
{RN:20}
Die von der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Durchführung der Bürgeranhörung vorge-brachten rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Bei Gebietsänderungen gegen den Wil-len der beteiligten Gemeinden richtet sich das Verfahren der nach Art. 90 S. 2 LVerf notwendigen Anhörung der Einwohner nach § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2009 (GVBl. S. 383), zu-letzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. S. 14) – GO LSA. Diese Regelung geht der Regelung des § 55 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Art. 5 BegleitG zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40) – KWG LSA – vor (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.12.2009 – 4 M 337/09 –, RdNr. 5 zitiert nach juris). Wie sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des Kommunalwahlgesetzes ergibt, stellt § 55 KWG LSA die allgemeine verfahrensrechtliche Regelung für die Anhö-rung von Bürgern bei Gebietsänderungen dar. Demgegenüber bezieht sich § 17 Abs. 2 GO LSA allein auf Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Nach § 17 Abs. 2 S. 4 GO LSA obliegt den Gemeinden die Anhörung der Bürger als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Da die Beschwerde-führerin zu 1. zum Zeitpunkt der Durchführung der Anhörung Mitglied der Verwaltungsge-meinschaft Hohe Börde war und es sich um eine Gebietsänderung gegen ihren Willen han-delte, war die Verwaltungsgemeinschaft für die Durchführung der Anhörung in eigener Ver-antwortung und aufgrund eigener Zuständigkeit verantwortlich (§ 77 Abs. 6 und Abs. 7 GO LSA). Einer Beteiligung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin zu 1. zu der Formulie-rung der Anhörungsfrage (§ 17 Abs. 2 GO LSA) bedurfte es deshalb nicht.
{RN:21}
Den Vorwurf, die Bürgeranhörung sei durch nach § 20 VwVfG ausgeschlossene Personen durchgeführt worden, hat die Beschwerdeführerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Aufrecht erhalten.
{RN:22}
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. die Auffassung vertritt, vor ihrer Eingemeindung in die Einheitsgemeinde Hohe Börde hätten auch die Bürger der aufnehmenden Gemeinde Hohe Börde zur geplanten Eingemeindung angehört werden müssen, kann dies letztlich dahinste-hen. Insoweit ist die Beschwerdeführerin zu 1. jedenfalls nicht unmittelbar in eigenen Rech-ten sondern allenfalls mittelbar betroffen. Eine solche lediglich mittelbare Betroffenheit be-rechtigt sie jedoch nicht, die möglicherweise der aufnehmenden Gemeinde Hohe Börde oder deren Einwohner zustehenden Anhörungsrechte – auch nicht in deren Stellvertretung – gel-tend zu machen.
{RN:23}
Die von der Beschwerdeführerin zu 1. angeführten Änderungen im Bereich der Ortschafts-verfassung, die ihrer Auffassung nach eine erneute Anhörung der Einwohner der Beschwer-deführerin zu 1. erforderlich gemacht hätten, betreffen den Entwurf des Zweiten Begleitge-setzes zur Gemeindegebietsreform. Ein einheitlicher Anhörungsanspruch der Einwohner der Beschwerdeführerin zu 1. zu dem GemNeuglG BK und dem Zweiten Begleitgesetz zur Ge-meindegebietsreform besteht nicht. Das GemNeuglG BK und das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform beruhen auf eigenständigen Gesetzesinitiativen mit unterschiedli-chen Gesetzgebungsgründen und - zielen. Beide Gesetze begründen jeweils für sich ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren. Die Frage des verfassungsrechtlichen Anhö-rungsanspruchs ist dabei für jedes Gesetzgebungsverfahren gesondert zu beurteilen. Nach Art. 90 LVerf war der Gesetzgeber nur verpflichtet, die Beschwerdeführerin zu 1. und ihre Einwohner zu dem Entwurf des GemNeuglG BK anzuhören. Allein dieser Gesetzentwurf sah eine Gebietsänderung durch Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1. sowie deren Einge-meindung in die Einheitsgemeinde Hohe Börde vor; der Gesetzentwurf zum Zweiten Begleit-gesetz zur Gemeindegebietsreform dagegen nicht.
{RN:24}
Es besteht kein über Art. 90 S. 2 LVerf hinausgehender Anspruch einer einzelnen Gemeinde oder deren Einwohner auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kann Art. 90 LVerf über seinen Wortlaut hinaus nicht ent-sprechend auf eine Gruppe „schwerer Eingriffe“ ausgedehnt werden. Bei der Anhörungs-pflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für die Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 12 des Internetauftritts).
{RN:25}
Auch aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann vorliegend keine Pflicht zur Anhö-rung hergeleitet werden. Eine solche Pflicht bestünde allenfalls bei Vorliegen eines planeri-schen Einschlags, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Ge-bietsreform auf Kreisebene anzunehmen ist. Auch bei überörtlichen administrativen Planun-gen kann sich – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ein Anspruch einer Kommune auf Anhörung nur dann ergeben, wenn sich aus dem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den be-troffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer aufer-legt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 – 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298 [320]; LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; LVerfG Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 13 des Internetauftritts). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform enthält keine planerischen Elemente für die konkrete gesetzliche Neugliederung einer Gemeinde sondern die gemeinsamen Ausführungsvorschriften für den Vollzug und den Abschluss der Gemein-degebietsreform.
{RN:26}
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin zu 1. die Überführung ihres Gemeinderates in einen Ortschaftsrat als Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Verfas-sungsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. auf Selbstverwaltung umfasst zwar grundsätzlich auch einen Bestandsschutz ihrer gewählten Organe für die Dauer ihrer Wahlperiode. Es ver-bietet dem Gesetzgeber sie aufzulösen, wenn dies nicht aus verfassungsrechtlichen oder aus sonstigen gewichtigen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist (BayVerfGH, Urt. v. 16.05.1972 – Vf. 71-VII-71 –, BayVBl. 1972, S. 326 f.; VerfGH NW, Urt. v. 30.06.1976 – VerfGH 29/76 –, OVGE MüLü 31, 316 ff.). Einer solchen Auflösung ist die hier vorgenomme-ne Überführung ihrer Hauptorgane in ein Mitwirkungsorgan „mit geminderten Kompetenzen“ (Ortschaftsrat) grundsätzlich gleich zu stellen.
{RN:27}
Rechtfertigende Gründe liegen hier aber sowohl für die Auflösung der Beschwerdeführerin zu 1. als auch für die Überführung ihrer gewählten Organe in Ortschaftsräte vor. Der Ge-setzgeber war zum Erlass des GemNeuglG BK im Rahmen der von ihm angestrebten Ge-meindegebietsreform befugt, weil es auf Gemeinwohlgesichtspunkte im Sinne von Art. 90 LVerf gestützt ist und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entspricht.
{RN:28}
Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung über die Neugliederung und damit die Einge-meindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde die Kriterien des § 2 des Gesetzes über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (GemNeuglGrG) zur Schaffung leistungsfähiger Einheitsgemeinden ein-gehalten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. im erforderlichen Umfang berücksichtigt.
{RN:29}
Welche Gemeinwohlgründe der Gesetzgeber mit der Gemeindegebietsreform verfolgt, legt § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG fest. Danach geht es insbesondere um die Schaffung zukunftsfä-higer gemeindlicher Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufga-ben dauerhaft, sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen.
{RN:30}
Das Landesverfassungsgericht überprüft die getroffene Maßnahme, hier die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde, nur darauf, ob der Ge-setzgeber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend er-mittelt, dem Gesetz zugrunde gelegt hat und ob die angesprochenen Gemeinwohlgründe und die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in den Abwägungsvorgang Eingang gefunden haben. Ziele, Wertungen und Prognosen sind dabei verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn und soweit sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE, 2, 323 [338] m.w.N. zur Rspr. d. BVerfG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 21 des Internetauftritts).
{RN:31}
Das Abwägungsergebnis muss ferner dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt jedoch nur in seiner durch legislatorische Beurtei-lungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung. Hat der Gesetz-geber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlerhafter Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen. Auch gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Staatsorganisationsrecht nicht, wie bei Grundrechtseingriffen, die Anwendung des mildesten Mittels. Das Verfassungsgericht hat bei kommunalen Neugliederungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu prüfen, ob eine an-dere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 25 des Internetauftritts m.w.N.).
{RN:32}
Gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen wird die mit der kommunalen Verfas-sungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 2 GemNeuglG BK den Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 - 3 LVerf gerecht. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung über die Neugliede-rung und damit die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde die Kriterien des § 2 GemNeuglGrG zur Schaffung leistungsfähiger Einheitsgemeinden eingehalten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Der Abwägungsvorgang, der zur Verabschie-dung des GemNeuglG BK geführt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
{RN:33}
Der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt ist vom Landesgesetzgeber vollständig und zutreffend ermittelt worden.
{RN:34}
Zur Bestimmung der Tatsachen, die im Hinblick auf den Zweck der Neugliederungsmaß-nahme als Leitbilder und Leitlinien entscheidungserheblich sein konnten, standen dem Ge-setzgeber die von der Landesregierung erhobenen und in der Begründung ihres Gesetzent-wurfes dargestellten Informationen zur Verfügung (LT-Drs. 5/2404, S. 40 - 48). Sowohl die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin zu 1., wie u. a. ihre Lage und Zugehörigkeit zur Verwaltungsgemeinschaft, ihre finanziellen Verhältnisse und Einwohnerzahlen, als auch diejenigen der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde sind in den Gesetzgebungsunterlagen angesprochen worden. Ferner wurden auch die Ergebnisse des administrativen Anhörungsverfahrens dargestellt (LT-Drs. 5/2404, S. 49 – 53). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch eine mündliche Anhörung eigene Sachver-haltsermittlungen durchgeführt. So hat die Beschwerdeführerin zu 1. durch die Ausführungen ihres Bürgermeisters in der mündlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres am 06.05.2010 (APr INN, 72. Sitzung am 06.05.2010, S. 68 - 69) als auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.05.2010 (Vorlage 5/2404v4) die Umstände dargestellt, die aus ihrer Sicht gegen die geplante Neugliederungsmaßnahme und für den Erhalt ihrer Selbständigkeit sprechen. Zu dem Neugliederungsvorhaben wurde auch die aufnehmende Einheitsgemeinde Hohe Börde angehört, die sich gegenüber dem Ausschuss für Inneres mit Schreiben vom 04.05.2010 (Vorlage 5/2404v5) geäußert hat.
{RN:35}
Die Beschwerdeführerin zu 1. bleibt deshalb mit ihrer pauschalen Behauptung, der Gesetz-geber habe die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht ordnungsgemäß ermit-telt, erfolglos. Es ist von ihr weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, welche weite-ren Tatsachen der Gesetzgeber in seine Entscheidungsfindung hätte aufnehmen sollen.
{RN:36}
Erfolglos bleibt die Beschwerdeführerin zu 1. ferner mit ihrer Rüge, der gesetzgeberische Abwägungsvorgang sei nicht erkennbar. Die Verfassung verlangt nicht, dass der Gesetzgeber eine formelle Rechtfertigung seines Abwägungsergebnisses beschließt. Gesetze unter-liegen insoweit keiner formellen Begründungspflicht (vgl. LVerG, Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 68 des Internetauftritts m.w.N.). Nach § 41 ff. LVerf lassen es die allgemeinen Bestimmungen über den Landtag für einen formell wirksamen Gesetzesbeschluss genügen, wenn er von der erforderlichen Mehrheit im Plenum getragen ist (Art. 51 Abs. 1 LVerf), sie setzen nicht zusätzlich voraus, dass das Ergebnis auf einer einheitlichen Motivation dieser Mehrheit beruht (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/95 –, LVerfGE 2, 227, [262]).
{RN:37}
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin zu 1. auch, der Gesetzgeber habe die Alternative ihrer Zuordnung zur Stadt Haldensleben nicht geprüft. Der Gesetzgeber hat diese Möglich-keit der Neugliederung in seine Überlegungen eingestellt und sich gegen eine Eingemein-dung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Stadt Haldensleben entschieden (vgl. LT-Drs. 5/2404, S. 54). Diese Entscheidung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstan-den. In die Abwägung hat der Gesetzgeber mit großem Gewicht die Wertung des § 2 Abs. 4 S. 2 GemNeuglGrG einfließen lassen. Insoweit hat der Gesetzgeber in seine Überlegungen eingestellt, dass sich die Mitglieder der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde mit der erforderlichen Mehrheit für die freiwillige Bildung einer Einheitsgemeinde Hohe Börde ausgesprochen haben. Letztlich bildet damit § 2 Abs. 4 S. 2 GemNeuglGrG die rechtliche Grundlage für die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheits-gemeinde Hohe Börde. Ein Angriff gegen diese Regelung ist der Beschwerdeführerin zu 1. im Hinblick auf den Ablauf der Jahresfrist des § 48 LVerfGG verwehrt. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Ur-teilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 118/08 –) als verfassungsgemäß bestätigt.
{RN:38}
Im Übrigen entspricht auch der weitere Abwägungsvorgang den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung der Eingliederung der Be-schwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeide Hohe Börde in zulässiger Weise eingeschätzt, dass zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und dem Mittelzentrum Stadt Haldensleben praktisch keinerlei Verflechtungen bestehen, die nach Maßgabe des § 3 GemNeuglGrG zwingend im Wege der Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in das Mittelzentrum gelöst werden müssten. Diese Einschätzung entbehrt nicht jeder Tatsachengrundlage oder ist erkennbar sachwidrig, sodass sie durch den dem Gesetzgeber zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
{RN:39}
Der Neugliederungsbedarf ergibt sich aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdefüh-rerin zu 1. Die nach § 2 Abs. 3 S. 1 GemNeuglGrG für eine Einheitsgemeinde erforderliche Regeleinwohnermindestzahl von 10.000 und selbst die nach § 2 Abs. 3 S. 2 GemNeuglGrG ausnahmsweise zugelassene Mindestgröße von 8.000 Einwohnern wird mit 741 Einwohnern zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag (31.12.2005) deutlich unter-schritten. Aufgrund dieser geringen Einwohnerzahl konnte der Gesetzgeber die Beschwerde-führerin zu 1. als nicht leistungsfähige Gemeinde ansehen, so dass die gemeinwohlorientier-ten Ziele der Gemeindegebietsreform gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin zu 1. am Erhalt ihrer kommunalen Selbständigkeit überwiegen. Das Landesverfassungsgericht hat es bereits in seiner Entscheidung zum Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform als aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich eingestuft, dass der Gesetzgeber als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde typisierend Rückgriff auf deren Einwohnerzahl nimmt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 33 ff. des Internetauftritts).
{RN:40}
Weiterhin unzulässig sind die Einwände der Beschwerdeführerin zu 1., der Gesetzgeber habe seiner Neugliederungsentscheidung eine unzutreffende Einschätzung über die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit größerer Gemeindestrukturen zugrunde gelegt, und auch das bestehende Modell der Verwaltungsgemeinschaft sei in der Lage gewesen, den Anforderungen an eine moderne Selbstverwaltung gerecht zu werden. Mit diesen Einwänden greift die Beschwerdeführerin zu 1. die Wertungen des Gesetzgebers aus dem Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform an. Dies ist ihr aber aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist des § 48 LVerfGG verwehrt. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Annahmen in seinen Urteilen vom 21.04.2009 (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 31 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 118/08 –, RdNr. 30 ff. des Internetauftritts) als verfassungsgemäß bestätigt.
{RN:41}
Die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde (§ 2 GemNeuglG BK) war geeignet, die Reformziele des GemNeuglGrG zu erfüllen. Der Gesetz-geber hat bei seiner Entscheidung über die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. die Kriterien des § 2 GemNeuglGrG zur Schaffung leistungsfähiger Einheitsgemeinden ent-sprechend gewürdigt und das bestehende kommunale Selbstverwaltungsrecht im verfas-sungsrechtlich gebotenen Umfang berücksichtigt.
{RN:42}
An der zulässigen Annahme des Gesetzgebers zur fehlenden Leistungsfähigkeit der Be-schwerdeführerin zu 1. ändert das von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argu-ment, die Annahme der fehlenden Leistungsfähigkeit treffe auf sie nicht zu, da sie über einen geordneten Haushalt verfüge, nichts. Der Gesetzgeber war bei seiner Entscheidung nicht darauf beschränkt, isoliert die Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu 1. zu betrachten. Die jeweilige gemeindliche Haushaltssituation bildet lediglich einen bei der Abwägung zu beachtenden Gesichtspunkt. Der Gesetzgeber hat bei einer allgemeinen Gebietsreform auch das Gemeinwohl für die Gesamtstruktur des Landes im Auge zu behalten. Bei einer derartigen Reform geht es unter anderem darum, größere Räume neu zu gliedern und in diesem Zusammenhang die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes unter Beachtung großräumiger, wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, kultureller, geschichtli-cher und weiterer Gesichtspunkte zu bedenken. Dabei kann es der Grundsatz der System-gerechtigkeit in Einzelfällen auch gebieten, dass leistungsfähige Kleinstgemeinden ihre Ei-genständigkeit aufgeben müssen und sich den übergeordneten Gesichtspunkten einer mög-lichst gleichmäßigen kommunalen Struktur im Land zu unterwerfen haben.
{RN:43}
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beschwerdeführerin zu 1., in größeren Einheitsge-meinden würden die Kosten durch Zentralisierung und Schließung von kommunalen Einrich-tungen und damit verbundene längere Anfahrts- und Transportwege eher steigen und die Qualität dieser Einrichtungen infolge des Rückganges von bürgerschaftlichem Engagement eher sinken. Auch für diese Behauptung erbringt sie keinerlei Belege. Gegen diese Behaup-tung spricht das vom Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) im Auftrag des Ministeriums des Innern erstellte Gutachten: „Zur Wirtschaftlichkeit gemeindlicher Verwaltungsstrukturen in Sachsen-Anhalt“ vom 19.06.2007 und das Gutachten der Herren Dr. Wiegand und Dr. Grimberg. Bei-de Gutachten haben großteilige Verwaltungsstrukturen als effizienter gegenüber kleinteiligen eingestuft. In jedem Fall beruht die von der Beschwerdeführerin zu 1. abweichende Beurtei-lung des Gesetzgebers zur Effizienz von großteiligen Verwaltungsstrukturen nicht auf willkür-lichen und sachfremden Erwägungen. Der Gesetzgeber konnte sich daher im Rahmen sei-nes ihm aus der staatlichen Organisationshoheit resultierenden Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entscheiden, dass großflächige Einheits-gemeinden besser geeignet sind, die Reformziele einer Stärkung der gemeindlichen Ebene unter Wahrung der bürgerschaftlichen Beteiligung und Identifikation zu erreichen als die Fort-führung der bestehenden kleinteiligen Verwaltungsstruktur. Im Kern geht auch dieser Angriff der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Regelungen des Gesetzgebers aus dem Gem-NeuglGrG. Dies ist ihr aber aufgrund des Ablaufes der Jahresfrist des § 48 LVerfGG verwehrt. Im Übrigen hat das Landesverfassungsgericht diese Regelungen bereits als verfassungsgemäß bestätigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 33 des Internetauftritts).
{RN:44}
Gegen die Eingemeindung sprechen nicht die von der Beschwerdeführerin zu 1. genannten Einwände, dass nur Bürgerinnen und Bürger unmittelbar vor Ort aufgrund ihrer individuellen, lokalen und damit speziellen Kenntnisse in der Lage seien, die lokalen Probleme zu lösen, nicht dagegen eine entfernte Verwaltung an deren Hauptsitz in Irxleben. Sie macht geltend, angesichts der Größe der Einheitsgemeinde wären die neuen Gemeindestrukturen zum Teil emotional und räumlich zu weit von der zu treffenden Entscheidung entfernt. Die durch die Eingemeindung geschaffenen Strukturen würden zudem bürgerschaftliches Engagement nachhaltig behindern.
{RN:45}
Für ihre Behauptungen erbringt die Beschwerdeführerin zu 1. keinen Beweis. Sie stellt bei ihrer Argumentation lediglich ihre eigene Einschätzung der Situation der des Gesetzgebers gegenüber und hält ihre für zutreffender. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Entscheidung des Gesetzgebers wäre nur dann zu beanstanden, wenn seine Einschätzung, die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde sei zur Erreichung der Ziele der Gebietsreform erforderlich, jeder Tatsachengrundlage entbeh-ren würde und offensichtlich sachwidrig wäre. Ein Verstoß gegen den dem Gesetzgeber zu-zubilligenden Beurteilungsspielraum ist aber vorliegend nicht gegeben.
{RN:46}
Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass im Land bereits zahlreiche Einheitsgemeinden mit mehreren Ortsteilen bestehen, ohne dass hierdurch evi-dent schlechter akzeptierte Entscheidungen der Verwaltung getroffen werden und das eh-renamtliche kommunale Engagement der Einwohner dieser Einheitsgemeinden erkennbar darunter gelitten hätte. Diese Überlegung des Gesetzgebers ist im Hinblick auf den ihm ein-geräumten Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Sie entbehrt nicht jeder Tatsachen-grundlage und ist offensichtlich auch nicht sachwidrig.
{RN:47}
Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung zudem bürgerschaftliche Belange berücksich-tigt. So sieht Artikel 1 des Zweiten Begleitgesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsre-form für die gesetzlich neu gegliederten Gemeinden in den §§ 7, 9 GebRefAusfG durch Überleitung der bisherigen Gemeinderäte und des Bürgermeisters in Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode und durch Entsendung von Vertretern der aufgelösten Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten mit lokalem Bezug vor. Der Gesetzgeber hat ferner das bestehende Ortschaftsverfassungsrecht durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsreform um weitere Möglichkeiten der Ausgestaltung erweitert.
{RN:48}
Der Einwand der Beschwerdeführerin zu 1., der Gesetzgeber habe, wenn er die Notwendig-keit einer Gemeindegebietsreform mit der Altersstruktur begründe, alle relevanten Argumen-te heranzuziehen und nicht diejenigen außer Acht zu lassen, die seinen Vorstellungen nicht entsprächen, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat mit diesem Vortrag nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber den ihm im Rahmen seiner Wertungen zustehenden Beur-teilungsspielraum überschritten hat. Zum Bereich der dem Gesetzgeber zustehenden politi-schen Wertungen und Prognosen gehört es auch einzuschätzen, dass angesichts der im Land belegten demographischen Entwicklung eine kleinteilige Gemeindestruktur künftig nicht mehr in der Lage sein wird, die insbesondere aus dem Sozialstaatsprinzip resultierenden Verpflichtungen zur Daseinsvorsorge für alle Bürger in gleicher Weise zu erfüllen.
{RN:49}
Das vom Landesgesetzgeber getroffene Abwägungsergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der gesetzgeberische Eingriff steht nicht außer Verhältnis zu den mit der Reform verfolgten Zielen und ist frei von willkürlichen Erwägungen im Sinne der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts.
{RN:50}
Die Einwände der Beschwerdeführerin zu 1., der Gesetzgeber habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführerin zu 1. nicht hinreichend berücksichtigt, er habe es versäumt, ihre vor der Eingemeindung bestehende Situation den Folgen einer Ein-gemeindung in die Einheitsgemeinde Hohe Börde gegenüber zu stellen und habe die Option des Erhalts der Selbstständigkeit nicht hinreichend erwogen, ist unbegründet. Die Forderung nach der Erstellung einer solchen umfassenden Schaden-Nutzen-Bilanz ist nicht gerechtfer-tigt (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 38 des Internetauftritts m. w. N.). Der Gesetzgeber ist bei einer kommunalen Neugliederung nicht verpflichtet, eine wissenschaftli-che Untersuchung des Einzelfalls in Form einer Nutzen-Kosten-Analyse oder Schaden-Nutzen-Bilanz vornehmen zu lassen. Abgesehen davon, dass solche Untersuchungen wis-senschaftlich profund erst einige Zeit nach Umsetzung einer Reform durchgeführt werden können, liegt es in seinem Gestaltungsermessen, inwieweit er in seine verfassungs- und kommunalpolitischen Ziele Umstände einbezieht, die sich einer quantitativen Betrachtungs-weise weitgehend entziehen (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 38 des Inter-netauftritts m. w. N.).
{RN:51}
Die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Reform, die gemeindliche Ebene unter Wahrung der bürgerschaftlichen Beteiligung und Identifikation zu stärken. Die Beschwerde-führerin zu 1. stellt der von ihr für fehlerhaft gehaltenen Entscheidung des Gesetzgebers ihre eigenen Prognosen und Beurteilungen gegenüber und hält insgesamt ein anderes Ergebnis für besser geeignet. Damit verkennt sie den dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraum. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Gesetzgeber eine andere Neugliederungsentscheidung hätte treffen können und ob eine andere Lösung besser, zweckmäßiger oder schonender gewesen wäre (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 25 ff. des Internetauftritts).
{RN:52}
Aus diesem Grund ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin zu 1., als milderes Mittel sei auch die Beibehaltung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft in Betracht gekom-men, unzutreffend. Darüber hinaus greift die Beschwerdeführerin zu 1. hiermit Wertungen des Gesetzgebers aus dem Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform an, was ihr aber aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist des § 48 LVerfGG verwehrt ist.
{RN:53}
Die Rüge der Beschwerdeführerin zu 1., die Entscheidungsfreiheit ihres Gemeinderates sei ungerechtfertigt eingeschränkt worden, indem ihm die Möglichkeit eines anderweitigen Zu-sammenschlusses (so z. B. mit der Stadt Haldensleben) genommen worden sei, was den Gleichheitssatz verletze, greift nicht durch. Die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde beruht auf § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG. Nach dieser Re-gelung werden Gemeinden, die der Kommunalaufsicht bis zum 30.06.2009 keine genehmi-gungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder einer Verbands-gemeinde vorgelegt haben, durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen. Der Gesetzgeber hat bei seiner Neugliederungsentscheidung die Mehrheitsentscheidung der Gemeinden in der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde zugrunde gelegt. Dies entspricht den Vorgaben des GemNeuglGrG. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. in diesem Zusammenhang weiter einwendet, für sie habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von Anfang an nur die Möglichkeit der Zuordnung zur Gemeinde Hohe Börde bestanden, was eine unzulässige Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit darstelle, ist dieser Einwand unbegründet. Auch insoweit greift die Beschwerdeführerin zu 1. Neugliederungsgrundsätze aus dem GemNeuglGrG an, was ihr wiederum aufgrund des eingetretenen Fristablaufes (§ 48 LVerfGG) verwehrt ist. Darüber hinaus hätte sie im Rahmen der freiwilligen Phase sich um eine andere leitbildgerechte Neugliederung bemühen können.
{RN:54}
Die Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde ver-stößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LVerf). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1. wurde die Einheitsgemeinde Hohe Börde wirksam gebildet. Form- und Verfahrensvorschriften bei Abschluss und Genehmigung des Gebietsänderungs-vertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Hohe Börde wurden nicht verletzt. Der noch unter Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1. und der Gemeinde Bornstedt verfasste Ge-bietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde Hohe Börde ist zwar nicht mit sei-nem ursprünglichen Inhalt, aber mit Ausnahme der die Beschwerdeführerin zu 1. und die Gemeinde Bornstedt betreffenden Vertragsbestandteile kommunalaufsichtlich genehmigt worden. Die erteilte Genehmigung war mit der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die verbleibenden zwölf Gemeinden Beitrittsbeschlüsse zu den Änderungen des Ver-tragsinhalts fassen. Diese kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde mit ihren Ausnahmen und Maßgaben in ihrem vollen Wortlauf im Amtsblatt Nr. 48 des Landkreises Börde veröf-fentlicht. Sie bewirkte eine unmittelbare Änderung des Vertragsinhalts. Die geänderte kom-munalaufsichtliche Genehmigung stellte dabei rechtlich eine Ablehnung der Genehmigung der vorgelegten Vertragsfassung dar, verbunden mit der vorweggenommenen Genehmigung für den von der Genehmigungsbehörde geänderten und noch durch Beitrittsbeschluss zu bestätigenden Vertragstext (ThürOVG, Urt. v. 30.08.2001 – 4 KO 199/00 –, LKV 2002, 138 [141] m.w.N.). Um die erforderliche Übereinstimmung des Willens der verbliebenen Gemein-den und der Genehmigungsbehörde herbeizuführen, bedurfte es noch der Beitrittsbeschlüs-se der verbliebenen zwölf Gemeinden. Durch entsprechende übernehmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbliebenen zwölf Gemeinden zu dem von der Genehmigungsbehörde geänderten und bereits genehmigten Vertragstext haben sich diese den geänderten Vertrag zu eigen gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 – BVerwG 4 C 31.85 –,
BVerwGE 75, 262 [265]; ThürOVG, Urt. v. 11.12.2001 – 2 KO 140/97 –, LKV 2002, 583 [585] m. w. N.), wodurch ein wirksamer Gebietsänderungsvertrag mit dem entsprechenden Inhalt nebst der hierzu erforderlichen kommunalrechtlichen Genehmigung zustande kam. Durch die zuvor erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Börde, sind auch die geltenden Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten worden.
{RN:55}
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. dagegen einwendet, aufgrund § 2 GemNeuglGrG sei nach dem 30.06.2009 keine freiwillige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemein-de mehr möglich gewesen, ist dies unzutreffend. Auch nach dem 30.06.2009 waren freiwilli-ge Gebietsänderungsverträge mit dem Ziel der Bildung einer leitbildgerechten Einheitsgemeinde weiterhin möglich. Zum einen enthält das GemNeuglGrG keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit der §§ 16, 17 GO LSA ausschließende Regelung, das heißt die entspre-chenden Regelungen der GO LSA und des GemNeuglGrG stehen selbständig nebeneinan-der (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.11.2010 – 4 M 216/10 –, RdNr. 11 ff., zitiert nach juris). Zum anderen ist eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, nur bis zum 30.06.2009 freiwillige Neustrukturen vereinbaren zu können, weder dem § 2 Abs. 9 Gem-NeuglGrG noch dem § 2 Abs. 4 S. 2 GemNeuglGrG zu entnehmen. Auch aus der hierzu er-gangenen Gesetzesbegründung (LT-Drs 5/902, S. 48) folgt, dass nach Ablauf der freiwilligen Phase Gemeindestrukturen nur soweit durch Gesetz geschaffen werden, soweit es „erforder-lich“ ist. Auch hieraus ist erkennbar, dass spätere Zusammenschlüsse noch möglich sein sollten, da dann die Notwendigkeit (insoweit) nicht bestehen würde, neue Gemeindestruktu-ren durch Gesetz zu schaffen.
{RN:56}
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1. stellt § 2 GemNeuglG kein unzuläs-siges Maßnahmegesetz dar. Aus den Schranken des Art. 90 S. 1 LVerf ergibt sich, dass Gebietsänderungen in der Rechtsform eines Gesetzes nicht generell-abstrakte Regelung darstellen können, sondern sich konkret auf den zu regelnden Einzelfall beziehen müssen. Der Eingriff in den Gebietsbestand einer Gemeinde setzt voraus, dass ihn Gründe des Gemeinwohls im Sinne des Art. 90 S. 1 LVerf rechtfertigen, wobei das Erfordernis der Gemeinwohlverträglichkeit die Verpflichtung des Gesetzgebers einschließt, die überörtlichen Belange gegen die örtlichen Belange abzuwägen. Dieses von Verfassungs wegen zu beachtende Abwägungsgebot erfordert es, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im konkreten Fall zu erheben und gegeneinander abzuwägen, ob sie für oder gegen eine beabsichtigte Gebietsänderung der betroffenen Kommune sprechen. Insoweit ist für Gebietsänderungen keine abstrakt-generelle Regelung sondern eine konkrete Regelung des Einzelfalles gebo-ten. Darüber hinaus trifft auch die generelle Kritik an der Unzulässigkeit von Einzelfallrege-lungen durch Gesetz nicht zu. Maßnahmegesetze sind als solche nach ständiger höchstrich-terlicher Rechtsprechung weder schlechthin unzulässig noch widersprechen sie dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1969 – 2 BvL 15/67 –, BVerfGE, 25, 371 [396 ff.]; BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996 – 2 BvF 2/93 –, BVerfGE 95, 1 [17]).
{RN:57}
Der Eingemeindung der Beschwerdeführerin zu 1. in die Einheitsgemeinde Hohe Börde steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Recht auf Eingemein-dung ist nicht verwirkt. Unabhängig davon, ob dieses dem bürgerlichen Recht entnommene Rechtsinstitut so auf Entscheidungen im öffentlichen Recht übertragen werden kann, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Die Kommunalaufsicht hat die Beschwerdeführerin zu 1. und die Gemeinde Bornstedt im Hinblick auf deren fehlende Zustimmung aus dem weiteren Verfahren zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages herausgenommen. Hierdurch ist kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, zukünftig auf eine Neugliederung der Beschwerdeführerin zu 1. zu verzichten. Einer solchen Annahme steht schon die Regelung des § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG entgegen, wonach Gemeinden, die der Kommunal-aufsicht bis zum 30.06.2009 keine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde vorgelegt haben, durch Gesetz zu Ein-heitsgemeinden zusammengeschlossen werden. Mangels der Schaffung eines Vertrauens-tatbestands kommt eine „Verwirkung“ des Rechtes auf Eingemeindung nicht in Betracht.
{RN:58}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Die kommunalen Verfassungs-beschwerden bleiben in vollem Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer anzu-ordnen, sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.