Urteil des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 49/10 | Entscheidungsart: Urteil | Entscheidung vom: 16.06.2011 |
Verfahrensart | Kommunalverfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften | ||
Schlagworte | ||
Stichworte | Urteil | |
Leitsatz | ohne | |
Fundstellen | - | |
Sonstiges | - | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Urteil vom
16.06.2011 - LVG 49/10 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Urteil
in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 49/10
16.06.2011
{T:w e g e n}
{T:des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt} {T:betreffend den Landkreis Burgenlandkreis}
{T:T e n o r:}
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
{T:T a t b e s t a n d:}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung zum 01.01.2011 im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwal-tungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land durch § 4 des Gesetzes über die Neu-gliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenland-kreis – GemNeuglG BLK – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 413). Sie sieht sich durch das Gesetz und das vorausgehende Verfahren in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt.
Zum einen sei die Anhörung zu der beabsichtigten Neugliederung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehle an einem gesonderten Gesetz, welches mindestens die Art und die Form sowie möglicherweise auch die Frist zur Durchführung der Anhörung der von einer Gebietsänderung betroffenen Gemeinden regele. Außerdem habe sie, die Beschwer-deführerin, von der beabsichtigten Gebietsänderung insbesondere im Hinblick auf die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform verstärkten Kompetenzen der Ort-schaftsräte und des Ortsbürgermeisters vor der Anhörung keine ausreichende Kenntnis er-langen können.
Zum anderen sei die angegriffene Neugliederungsmaßnahme nicht durch Gründe des Ge-meinwohls gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber aufgestellte Leitbild biete keine verfas-sungsrechtlich tragfähige Grundlage für die angegriffene Neugliederungsmaßnahme, da es in der sogenannten gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform lediglich die Bildung von Einheitsgemeinden vorsehe. Dabei biete die Verbandsgemeinde auch in der gesetzli-chen Phase eine mindestens ebenso geeignete Alternative, um die mit der Gemeindege-bietsreform verfolgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der tatsächliche Verwaltungs-aufwand in einer Einheitsgemeinde sei auch deutlich höher als in einer Verbandsgemeinde. Dies sei auf die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform erfolgte wesent-liche Stärkung der Beteiligungsrechte der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsräte an der Willensbildung in Einheitsgemeinden zurückzuführen. Hierdurch stiegen der Verwaltungs-aufwand sowie die Kosten der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. Auch die Erhöhung der Zahl der Mandatsträger durch die Einführung der Ortschaftsverfassung verursache Mehrkos-ten, ohne dass dem eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe. Nach alledem ließen sich die Zielvorstellungen des Gesetzgebers, durch Einheitsgemeinden eine besonders effi-ziente und wirtschaftliche Verwaltung zu schaffen, nicht verwirklichen.
Der Gesetzgeber habe zudem den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zutreffend und umfassend ermittelt. Er habe seine Entscheidung im Kern auf das vom Institut für Wirt-schaftsforschung Halle (IWH) in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) erstellte Gutachten zur „Wirtschaftlichkeit gemeindlicher Verwaltungsstruk-turen in Sachsen-Anhalt“ vom 19.06.2007 gestützt. Soweit dieses Gutachten zu der Ein-schätzung gelange, die Neustrukturierung der Gemeinden sei notwendig, da insbesondere kleinere Gemeindeeinheiten nicht der Lage seien, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu er-füllen, so dass bei ihnen eine Überschuldung festzustellen sei, halte diese Annahme einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. So sei nicht dargelegt worden, ob und inwieweit die Ver-schuldung der Gebietskörperschaften tatsächlich eine Folge ineffektiver kommunaler Verwal-tungsstrukturen darstelle. Diese Frage könne nicht losgelöst von der Frage der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen und Kommunalverbände beantwortet werden. Es sei zudem auch nicht der Fall, dass kleinere Gemeinden stets verschuldet und größere Gemein-den eher in der Lage seien, die ihnen übertragenen Aufgaben ohne Verschuldung zu erfül-len. Gerade die größeren Kommunen im Land Sachsen-Anhalt, wie z.B. die kreisfreien Städ-te, seien überschuldet. Das vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Gutachten habe bei der Kostenabwägung zwischen der bislang bestehenden Struktur der Verwaltungsgemeinschaf-ten und dem im gesetzgeberischen Leitbild der Gemeindegebietsreform verankerten Modell der Einheitsgemeinde auch nicht die später durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeinde-gebietsreform erweiterten Mitwirkungsrechte des Ortsbürgermeisters und der Ortschaftsräte mit den erwähnten nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz und die Kosten der gemeind-lichen Aufgabenerfüllung berücksichtigen können.
Darüber hinaus genüge die Abwägung des Gesetzgebers nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So seien sowohl ihr Wunsch nach einer möglichst langen Aufrechterhaltung ihrer Selbstständigkeit als auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der bisherigen Verwal-tungsgemeinschaften nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr den insoweit fehlerhaften Ausführungen im IWH/MLU-Gutachten angeschlossen, wonach die zwangsweise Übertragung von Aufgaben der Gemeinde auf die Verwaltungsge-meinschaft verfassungsrechtlich bedenklich sei, während die Aufgabenübertragung auf Ver-bandsgemeinden keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Schließlich sei auch die Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht leitbildgerecht erfolgt. Diese Gemeinde habe lediglich 9.512 Einwohner. Das im Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform normierte Leitbild zukünftiger Gemeindestrukturen sehe für Ein-heitsgemeinden aber eine Einwohnerzahl von mindestens 10.000 vor. Eine Ausnahme hier-von komme nur bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung in Betracht, wenn die Um-stände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigten, dass die neugebildete Einheitsgemeinde gleichwohl dauerhaft leistungsfähig sein werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Bis auf drei Gemeinden seien die (ehemaligen) Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land überschuldet gewesen und hätten über keinen ausgegliche-nen Haushalt verfügt. Hiervon ausgehend sei nicht nachgewiesen, dass die neue Einheits-gemeinde Stadt Teuchern zukünftig leistungsfähig sein werde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
§ 4 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis vom 08.07.2010 für nichtig zu erklären,
hilfsweise § 4 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land
Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis vom 08.07.2010 für un-vereinbar mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 bis 3, Art. 88 und Art. 90 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären.
Die Landesregierung tritt den formellen Bedenken der Beschwerdeführerin an der Verfas-sungsmäßigkeit des in Rede stehenden Neugliederungsgesetzes mit der Begründung ent-gegen, der Gesetzgeber habe bei der Anhörung der betroffenen Gemeinden keine bestimm-ten in einem gesonderten Verfahrensgesetz zu regelnden Förmlichkeiten zu wahren. Außer-dem habe die Beschwerdeführerin lediglich zu dem Entwurf des sie betreffenden Neugliede-rungsgesetzes, nicht aber zu den Änderungen der Regelungen zur Ortschaftsverfassung angehört werden müssen. Die Erweiterung der Rechte der Ortschaftsräte und der Ortsbür-germeister treffe sämtliche Einheitsgemeinden gleichermaßen und weise auch keinen plane-rischen Einschlag im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Beschwer-deführerin auf.
Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zielten auf die Gemeinde-gebietsreform als solche und die gesetzgeberischen Leitbilder und Leitlinien zur Durchfüh-rung der Reform ab, zu denen das Landesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert habe. Die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform gestärkten Mitwirkungsrechte der Ortschaftsräte und der Ortsbürgermeister veranlassten keine andere Wertung. Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu wichtigen Angelegenhei-ten der Ortschaft habe bereits zuvor bestanden und sei lediglich ergänzt worden. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Zweitbeschlussverlangen der Ortsbürgermeister gelte nur für die erste Wahlperiode nach einer Gebietsänderung und stelle die für das Modell der Einheitsgemeinde sprechenden Vorteile nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vervielfältigung der Mandatsträger sei im Hinblick auf die durchgeführte Neuwahl des Stadtrates Teuchern nicht ersichtlich, da deren Anzahl sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung richte. Soweit die Beschwerdeführerin die Ortschaftsräte nach Einführung der Ortschaftsverfassung in den zukünftigen Ortsteilen meine, bestehe kein Zusammenhang mit der Erweiterung der Ortschaftsrechte durch das Zweite Begleitgesetz. Denn die Möglich-keit der Einführung einer Ortschaftsverfassung vor Auflösung einer Gemeinde habe bereits zu Beginn der Gemeindegebietsreform bestanden und sei auch Gegenstand des IWH/MLU Gutachtens gewesen. Gleichwohl seien in dem Gutachten Effizienzvorteile der Einheitsge-meinde gegenüber der Verbandsgemeinde festgestellt worden. Außerdem stehe den Ände-rungen des bestehenden Ortschaftsrechts eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber. Denn nunmehr würden die bürgerschaftliche Beteiligung und deren aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt und die Belange der Ortschaft in den Beschlüssen des Ge-meinderats stärker berücksichtigt.
Der Neugliederungsbedarf ergebe sich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin daraus, dass diese zum maßgebenden Stichtag mit 1.016 Einwohnern die für eine Einheitsgemeinde erforderliche Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000 Einwohnern sowie die ausnahmsweise zugelassene Mindestgröße von 8.000 Einwohnern deutlich unterschritten habe und daher nicht als leistungsfähig gelte.
Der Landtag hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
{T:E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
{RN:1}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994
– LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]). Soweit – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – LVerf – vom 16.07.1992 (GVBl. S. 600) garantierten Selbst-verwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine sog. kommunale Verfassungsbe-schwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBl. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kommunen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.
{RN:2}
Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82 u.a. –, BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –,
BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge-richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch § 4 GemNeuglG BLK unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.
{RN:3}
Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 auf kommu-nale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus ergebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48
LVerfGG gewahrt.
{RN:4}
2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 4 GemNeuglG BLK ist mit den Art. 2 Abs. 3, Art. 87 und 90 LVerf vereinbar. Der ebenfalls von der Be-schwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 88 LVerf kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Verfassungsnorm nicht die Selbstverwaltung der Gemeinden garan-tiert, sondern nur festlegt, dass die Kommunen insgesamt über Finanzmittel verfügen kön-nen müssen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen (LVerfG, Urt. v. 13.07.2000 – LVG 20/97 –, LVerfGE 11, 429 [451]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 9 des Internetauftritts).
{RN:5}
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Sie gewährleistet zwingend nur den Bestand von Gemeinden überhaupt, d.h. institutionell, nicht aber den Fortbestand jeder einzelnen, historisch gewachsenen Gemeinde (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 96, RdNr. 49, 54). Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammen-schlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen von Gemeinden beeinträchti-gen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Selbstverwaltung grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung gehört jedoch, dass Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörper-schaften zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [107] zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf inhaltsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 115 f.).
{RN:6}
Bei strukturellen Neugliederungen ist dem Gesetzgeber ein politischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle des von einer betroffenen Gemeinde im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Neugliederungsgesetzes zulässt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 117). Gegen-stand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist danach nicht, ob es andere und bessere Al-ternativen zu der streitgegenständlichen Neugliederung gegeben hat. Das Landesverfas-sungsgericht überprüft die getroffene Maßnahme vielmehr lediglich darauf, ob der Gesetz-geber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, dem Gesetz zugrunde gelegt hat und ob er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat. Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sachverhalts und der Gegenüberstellung der daraus folgenden verschiedenen – oft gegenläufigen – Belange ist der Gesetzgeber befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung aller anderen betroffenen Ge-sichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ord-nung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 – 2 BvR 165/75 –, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
{RN:7}
Das Landesverfassungsgericht hat auch zu prüfen, ob die angegriffene gesetzgeberische Neugliederungsmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt und frei von willkürli-chen Erwägungen ist. Allerdings kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in seiner durch legislatorische Beurteilungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung (Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht, 2003, S. 186 ff.). Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurtei-lung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 23 ff. des Internetauftritts m.w.N.).
{RN:8}
Gemessen an diesen Anforderungen wird der von der Beschwerdeführerin angegriffene § 4 GemNeuglG BLK der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf gerecht.
{RN:9}
Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich bestehenden Anhörungsgebot Genüge getan.
{RN:10}
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus Art. 90 S. 2 LVerf nicht herleiten, dass es für Eingriffe in den Gebietsbestand von Gemeinden eines besonde-ren, das Anhörungsverfahren regelnden Gesetzes bedarf (vgl. ausführlich hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [250 ff.]). Der Gesetzgeber kann das Anhörungsverfahren nach seinem Ermessen ausgestalten. Sichergestellt sein muss al-lein, dass der Zweck der Anhörung, die Interessenlage bei der betroffenen Gemeinde und ihren Einwohnern zu ermitteln, erreicht werden kann (vgl. etwa VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE 26, 270 [275]; VerfGH RP, Urt. v. 17.04.1969 – VGH 2/69 –, DVBl. 1969, 799 [808]). Dadurch soll dem Gesetzgeber eine möglichst umfassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen verschafft werden, so dass er alle Argumente sorgfältig abwägen kann, die für und gegen die Neugliederungsmaßnah-me, insbesondere den neuen Gebietszuschnitt, sprechen. Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, müssen der betroffenen Gemeinde und ihren Bürgern zwar nicht von allen Einzelheiten, zumindest aber der wesentliche Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung bekannt sein (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 2 BvL 6/76 –, BVerf-GE 50, 195 [203]; Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90 –, BVerfGE 86, 90 [107 f.]; StGH BW, Urt. v. 14.02.1075 – Gesch.Reg. Nr. 11/74 –, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 – StGH 2/77 –, a. a. O.; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE 26, 270 [274 f]).
{RN:11}
Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber vor Verabschiedung des von der Be-schwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsgesetzes hinreichend beachtet. Die Bürger der Beschwerdeführerin sind zu der beabsichtigten Neugliederung am 29.11.2009 angehört worden. Das Ministerium des Innern hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2009 den Referentenentwurf übersandt, welcher die dem Neugliederungsvorhaben zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen wiedergibt. Er listet die von der Zuordnung betroffenen Gemeinden auf, lässt den neuen Gebietszuschnitt erkennen und räumt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 01.12.2009 ein. Zudem hat der Ausschuss für Inneres den betroffenen Gemeinden am 06. und 07.05.2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben. Dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Einwohner zu der im Streit stehenden Neugliederung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sind, hat weder die Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
{RN:12}
Der Gesetzgeber war indes nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der beab-sichtigten Gebietsänderung zum Entwurf des Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Ge-meindegebietsreform vom 08.07.2010 (GVBl. S. 408) anzuhören. Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Vo-raussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 12 des Internetauftritts). Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 des Internetauftritts). Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform regelt jedoch nicht den Gebietszuschnitt einzelner Gemeinden, sondern ändert die auch schon vor der landesweiten Gemeindegebietsreform bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. S. 14) – GO LSA – zur Ortschaftsverfassung (§§ 86 ff. GO LSA). Diese Regelungen bilden den einfachgesetzlichen Rahmen für die Einbezie-hung von in Gemeinden gebildeten Ortschaften in die gemeindliche Aufgabenerfüllung und konkretisieren die demokratische Mitwirkung der Bürger in den verschiedenen Teilen einer Einheitsgemeinde an ihren Willensbildungsprozessen. Dadurch soll den Interessen der Bür-ger in den jeweiligen Ortschaften, die bislang selbständige Gemeinden waren, auch inner-halb der neuen Einheitsgemeinde Rechnung getragen werden (zu Einzelheiten Schwarz, Systeme der Ortschaftsverfassung und der Bezirksgliederung, in: Mann/Püttner Hrsg., Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, S. 797 800 ff., auch mit Hinweis auf die damit verbundenen zusätzlichen Kosten). Auf den Gebietszuschnitt der neuen Einheitsgemeinde wirkt sich diese Regelung nicht aus. Der Gesetzgeber hätte entsprechende Regelungen auch in einem gesonderten (Änderungs-)Gesetz und nicht – wie geschehen – im Zusammenhang mit der Verabschiedung gemeinsamer Ausführungsrege-lungen zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform (vgl. das als Art. 1 des Zweiten Begleit-gesetzes zur Gemeindegebietsreform verkündete Gesetz zur Ausführung der Gemeindege-bietsreform – GebRefAusfG – vom 8. Juli 2010 [GVBl. S. 406]) treffen können. Allein der Umstand, dass er sich dafür entschieden hat, die §§ 86 ff. GO LSA in demselben Gesetz zu ändern, mit dem er Regelungen zur Ausführung der Gemeindegebietsreform erlässt, vermag die Anhörungspflicht nach Art. 90 LVerf diesbezüglich nicht auszulösen. Beide Artikel des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sind hinsichtlich der Frage der Anhö-rungspflicht aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes gesondert rechtlich zu würdigen.
{RN:13}
Es besteht auch kein über Art. 90 S. 2 LVerf hinaus gehender Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde – hier der Beschwerde-führerin – nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzu-nehmen ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstver-waltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 – 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 13 des Internetauftritts). So verhält es sich hier jedoch nicht. Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform enthält – wie bereits ausgeführt – keine planerischen Elemente für gesetzliche Neugliederungen von Gemeinden, sondern trifft Re-gelungen zur Ortschaftsverfassung, die alle Gemeinden gleichermaßen treffen.
{RN:14}
Die Auflösung der Beschwerdeführerin im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land ist auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
{RN:15}
Der Gesetzgeber hat den für die streitgegenständliche Gebietszuordnung erhebli-chen Sachverhalt vollständig ermittelt. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde geleg-ten Tatsachen sind umfassend in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2405, S. 140-169) dargestellt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, der Gesetzgeber sei nicht hinreichend der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die unzureichende finan-zielle Leistungsfähigkeit von Gemeinden tatsächlich Folge ineffektiver kommunaler Verwal-tungsstrukturen sei. Mit diesem Einwand stellt die Beschwerdeführerin die gesetzgeberischen Grundannahmen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Gemeinden und damit das im Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt – GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238, 255), normierte Leitbild künftiger Gemeindestrukturen grundsätz-lich in Frage. Eine Berücksichtigung von im Kern das GemNeuglGrG betreffenden Einwendungen im Rahmen eines Verfahrens, welches – wie hier – ein konkretes Neugliederungs-gesetz zum Gegenstand hat, kommt aber nicht in Betracht. Andernfalls würde die in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG bestimmte Jahresfrist zur Erhebung einer Verfassungsbe-schwerde gegen ein Gesetz umgangen. Diese Frist ist zwischenzeitlich verstrichen. Nach den vorgenannten Bestimmungen kommt es für den Fristbeginn auf das Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes an. Das GemNeuglGrG ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Ersten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. S. 49) am 21.02.2008 und damit mehr als ein Jahr vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbe-schwerde der Beschwerdeführerin in Kraft getreten. Abgesehen davon hat das Landesver-fassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des Gem-NeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfas-sungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. aus-führlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff. des Internetauf-tritts).
{RN:16}
Hiervon ausgehend war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, vor der Neugliederungsentscheidung (nochmals) den Sachverhalt hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung über die künftigen Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt aufzuklären. Er hatte lediglich – wie geschehen – die spezifischen örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln, um im Hinblick auf die Beschwerdeführerin eine an den Maßstäben des GemNeuglGrG orientierte Entscheidung treffen zu können. Im Übrigen musste der Gesetzgeber das im GemNeuglGrG niedergelegte Leitbild und die hierzu normierten Leitlinien zur Verwirklichung der Gemeindegebietsreform der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsmaßnahme zu Grunde legen. Denn hat der Gesetzgeber – wie hier mit dem GemNeuglGrG – ein Leitbild und einzelne Kri-terien für eine das Land insgesamt umfassende Neuordnung festgelegt, ist er – will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen – bei der Neugliederungsentscheidung an die von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe gebunden (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79] m.w.N.; Urt. v. 29.03.2011 – LVG 24/10 –).
{RN:17}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be-schwerdeführerin, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Leitbildes und der Leitlinien der Gemeindegebietsreform nicht die Mehrkosten und Effizienzverluste berücksichtigen kön-nen, die im Falle der Bildung einer Einheitsgemeinde infolge der durch das Zweite Begleitge-setz zur Gemeindegebietsreform erheblich erweiterten Kompetenzen der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsräte – wie etwa dem Zweitbeschlussverlangen (vgl. § 88 Abs. 4a GO LSA), dem Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu wichtigen Angelegenheiten der Ortschaft (§ 88a Abs. 2 GO LSA) und dem Anhörungsrecht des Ortsvorstehers (§ 88 Abs. 4 Satz 1 GO LSA) – entstünden. Mit den Änderungen der GO LSA in Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sollen die aufgrund der Gemeindegebietsreform gebildeten neuen Strukturen der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt werden. Zahlreiche bisher selbständige Gemeinden sind zu Ortschaften mit eigenem Ortschaftsrecht geworden. Daran anknüpfend ist wesentliches Ziel des Gesetzes die politisch wünschenswerte Erhaltung des ehrenamtlichen Elementes der örtlichen Selbstverwaltung. Durch die Erweiterung des beste-henden Ortschaftsrechts sollen die bürgerschaftliche Beteiligung, ihr aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt werden und die Belange der Ortschaft in den Beschlüs-sen des Gemeinderates stärker Berücksichtigung finden. Dies dient der Bürgernähe und soll die örtliche Identifikation sowie den kommunalpolitischen Mitwirkungs- und Gestaltungswillen stärken (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2401, S. 9 f.). Damit ist aber eines der Ziele – Wahrung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung – ange-sprochen, welches mit der Gemeindegebietsreform erreicht werden soll (vgl. § 1 Satz 3 GemNeuglGrG). Insoweit wird nicht das im GemNeuglGrG normierte und vom Gesetzgeber dem hier in Rede stehenden Neugliederungsgesetz zugrunde gelegte Leitbild der Gemein-degebietsreform in Frage gestellt. Vielmehr wird durch die Änderungen der Regelungen der GO LSA über die Ortschaftsverfassung einem der Ziele der landesweiten Neugliederung der gemeindlichen Ebene nochmals gesondert Rechnung getragen.
{RN:18}
Selbst wenn sich die durch Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform erfolgte Stärkung der ortschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu Lasten der Effizienz ge-meindlicher Willensbildungsprozesse auswirken und Mehrkosten verursachen sollte, würde die Beschwerdeführerin hierdurch nicht nachteilig in ihrem kommunalen Selbstverwaltungs-recht betroffen. Aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgt kein Anspruch der Gemeinden auf die Ermöglichung einer verfahrensökonomischen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten optimalen Aufgabenerfüllung. Das Land hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 88 Abs. 1 LVerf). Zudem muss der Gesetzgeber bei jeder Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen die damit verbundenen finanziellen Belastungen berück-sichtigen und gegebenenfalls für einen angemessenen Ausgleich sorgen (vgl. Art. 87 Abs. 3 LVerf). Mit der Stärkung der Ortschaftsrechte ist keine Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden verbunden. Es werden (lediglich) die Möglichkeiten einer bürgerschaftlichen Be-teiligung an den Gemeindeaufgaben erweitert. Ungeachtet dessen beansprucht etwa das von der Beschwerdeführerin besonders angeführte Recht der Ortsbürgermeister, bei Be-schlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Ange-legenheiten der Ortschaft betreffen, verlangen zu können, dass das Anliegen nochmals bera-ten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen) auch nur eine zeitlich begrenzte Wir-kung. Gemäß § 88 Abs. 4a GO LSA gilt dieses Recht lediglich in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung. Abgesehen davon liegt es im Gestaltungsermessen des Ge-setzgebers, wie er die zahlreichen mit einer umfassenden Gemeindegebietsreform verfolgten legitimen Zielen miteinander in Einklang bringt.
{RN:19}
Schließlich war der Gesetzgeber vor der Beschlussfassung des hier streitgegenständlichen Neugliederungsgesetzes auch deshalb nicht verpflichtet, seine der Bestimmung des Leitbil-des für die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform zu Grunde gelegten Annahmen in Ansehung der durch das Zweite Begleitgesetz bewirkten Änderungen der Regelungen über die Ortschaftsverfassung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, weil die Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen auf die Effizienz der Verwaltung in den neu strukturierten Ge-meinden naturgemäß erst einige Zeit nach der Umsetzung der Reform verlässlich untersucht werden können.
{RN:20}
Die angegriffene Auflösung der Beschwerdeführerin im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern beruht auch auf tragfähigen Gründen des Gemeinwohls. Sie steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber zur Schaffung leistungsfähiger Gemeinde-strukturen aufgestellten Leitbild sowie den Leitlinien des GemNeuglGrG.
{RN:21}
Die Beschwerdeführerin hatte zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgebenden Stich-tag, dem 31.12.2005, lediglich 1.016 Einwohner. Damit war sie nicht selbständig als leis-tungsfähig anzusehen. Denn nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden min-destens 10.000 Einwohner haben (Satz 1). In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsgemeinden mindestens 8.000 Einwohner haben (Satz 2). Diese Mindesteinwohnerzahlen hat die Beschwerdeführerin deutlich unter-schritten.
{RN:22}
Zwar unterschreitet auch die aus den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsge-meinschaft Vier Berge – Teucherner Land – darunter die Beschwerdeführerin – neugebildete Einheitsgemeinde Stadt Teuchern mit 9.512 Einwohner zum Stichtag 31.12.2005 die in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG festgelegte Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hierin jedoch kein verfassungsrechtlich zu be-anstandender Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber im GemNeuglGrG aufgestellten Leit-bild und den einzelnen Kriterien für die Neuordnung der Gemeindestrukturen im Land Sach-sen-Anhalt. Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG („sollen“) lässt erken-nen, dass die dort genannte Mindesteinwohnerzahl für Einheitsgemeinden keine absolut vorgegebene Größe für Einheitsgemeinden darstellt, mit der Folge, dass bei ihrer Unter-schreitung in jedem Fall nicht von einer leistungsfähigen Gemeinde auszugehen wäre. Ge-rade weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung eines normativen Leitbildes für eine landes-weite Gemeindegebietsreform typisieren durfte, d.h. nicht jeder einzelnen Gemeinde oder jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen musste, sind Abweichungen von den von ihm festgelegten Regelgrößen zulässig, wo diese ange-bracht sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts).
{RN:23}
Dabei werden hinsichtlich gesetzlicher Neugliederungen die Grenzen zulässiger Abweichun-gen vom Leitbild und von den Leitlinien des GemNeuglGrG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar durch § 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG bestimmt. Da-nach dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift maßgeblichen Einwohnerzahlen geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtferti-gen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der neu gebildeten Einheitsgemeinde erreicht wird. Diese einfachgesetzliche Regelung entfaltet nach ihrer systematischen Stellung im GemNeuglGrG eine Bindungswirkung nur für die sogenannte Freiwilligkeitsphase der Ge-meindegebietsreform, in der die Gemeinden die Gelegenheit hatten, im Wege freiwillig ver-einbarter Gebietsänderungen leitbildgerechte Strukturen zu bilden. Für den Vollzug der Ge-meindegebietsreform gegen den Willen einzelner Gemeinden bestimmt § 2 Abs. 9
GemNeuglGrG, dass Gemeinden, die – wie hier die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land – der Kommunalaufsicht bis zum 30.06.2009 keine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde vorgelegt haben, durch Ge-setz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden. Eine unmittelbare Anwendbar-keit der für die Freiwilligkeitsphase geltenden Maßstäbe des GemNeuglGrG auf die gesetzli-chen Neugliederungsmaßnahmen sieht § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG nicht vor. Das mit dem GemNeuglGrG normierte Leitbild, welches insbesondere in den festgelegten Regelmindest-einwohnerzahlen zum Ausdruck kommt, und die Leitlinien für die das gesamte Land Sach-sen-Anhalt umfassende Neuordnung der Gemeindestrukturen erlangen rechtliche Bedeutung für die gesetzliche Neugliederung vielmehr über die aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Selbstbindung des Gesetzgebers. Diese Selbstbindung setzt möglichen Abweichungen von dem festgelegten Leitbild und dem mit den Leitlinien aufgestellten System zur Umsetzung der Zielvorstellungen der landesweiten Gemeindege-bietsreform deutlich weniger enge Grenzen als die einfachgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG. Der Gesetzgeber darf das von ihm gefundene System lediglich nicht willkürlich verlassen. Er ist somit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen daran ge-hindert, aus sachlichen, grundsätzlich am Leitbild und den Leitlinien der Reform ausgerichte-ten Erwägungen für einzelne Gemeinden eine Lösung zu finden, die den Rahmen der leiten-den Gesichtspunkte verlässt (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79]; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 – VerfGH 2/95 und 6/95 –, LVerfGE 5, 391 [422]).
{RN:24}
Hiervon ausgehend begegnet die in § 4 GemNeuglG BLK bestimmte Neubildung der Ein-heitsgemeinde Stadt Teuchern aus den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungs-gemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land keinen verfassungsrechtlichen Beanstandun-gen, obwohl die neue Einheitsgemeinde mit 9.512 Einwohnern nicht über die in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG festgelegte Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000 verfügt. Der Ge-setzgeber hat sich bei der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsent-scheidung insbesondere davon leiten lassen, dass die neue Einheitsgemeinde die Regel-mindesteinwohnerzahl nur geringfügig unterschreitet und Einheitsgemeinden nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG vorrangig durch benachbarte Gemeinden derselben Verwaltungsgemein-schaft gebildet werden sollen. Diesem Grundsatz liegt die Vorstellung zugrunde, dass inner-halb einer Verwaltungsgemeinschaft bereits gewachsene Verwaltungsstrukturen und funktionale Verflechtungen vorhanden sind, auf denen die neue Gemeinde gebildet werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Aufgaben sowohl des eigenen als auch des über-tragenen Wirkungskreises aller in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefassten Ge-meinden in einem gemeinsamen Verwaltungsamt oder in der Trägergemeinde erledigt wor-den sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 48 des Internetauftritts). In Bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von örtlichen Verbundenheiten und Verflechtungsbeziehungen festgestellt. Er hat in seine Entscheidung, aus den Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft eine Einheitsgemeinde zu bilden, auch den Umstand einbezogen, dass nicht alle Gemeinden über einen ausgeglichenen Haushalt verfügen. Er hat dies maßgeblich auf die in der Ver-gangenheit von den betreffenden Gemeinden an den jeweiligen Abwasserzweckverband erbrachten Leistungen zurückgeführt. Zugleich ist er prognostisch davon ausgegangen, dass die festgestellten Fehlbeträge nicht mehr anwachsen und bei der gebotenen Konsolidierung in den nächsten Jahren ein Ausgleich erreicht werden kann. Im Ergebnis seiner Erwägungen hat er die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern als zukünftig leistungsfähig angesehen und die Möglichkeit verworfen, die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land anderen umliegenden Einheitsgemeinden zuzuordnen, welche auch ohne weitere Zuordnungen über die notwendige Mindesteinwohnerzahl nach dem GemNeuglGrG verfügen (vgl. zum Ganzen: LT-Drs. 5/2405 S. 163 f.).
{RN:25}
Die dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers sind nachvollziehbar sowie sachgerecht und rechtfertigen unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei strukturellen Neugliede-rungen eingeräumten politischen Gestaltungsspielraums ein Unterschreiten der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG für Einheitsgemeinden festgelegten Regelmindesteinwohnerzahl. Al-lein der Umstand, dass einige der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemein-schaft Vier Berge – Teucherner Land im Zeitpunkt der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht über einen ausgeglichenen Haushalt verfügten, ist nicht geeignet, die in Rede stehende Neugliederung in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Vor-rangiges Ziel der Gemeindegebietsreform ist nicht die Erreichung ausgeglichener Gemein-dehaushalte, sondern die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der ge-meindlichen Ebene im gesamten Land durch die Überwindung der bisherigen kleinteiligen Strukturen (vgl. § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts). Dass die vom Gesetzgeber der Neubildung der Einheitsge-meinde Stadt Teuchern im Einzelnen zugrunde gelegten Erwägungen und Erwartungen von vornherein unzutreffend sind und den Zielvorstellungen der Gemeindegebietsreform zuwiderlaufen, ist nicht ersichtlich.
{RN:26}
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, das Modell der Verbandsge-meinde biete nicht nur in der Freiwilligkeitsphase, sondern auch in der gesetzlichen Phase eine mindestens ebenso geeignete Alternative, um die mit der Gemeindegebietsreform ver-folgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Dieser Einwand betrifft im Kern wiederum die im GemNeuglGrG normierten grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers über die künftigen Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt und kann – wie bereits ausgeführt – konkreten Neugliederungsmaßnahmen nicht mehr entgegenhalten werden. Ungeachtet des-sen konnte der Gesetzgeber sich im Rahmen seines aus der staatlichen Organisationshoheit resultierenden Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entscheiden, die Einheitsgemeinde als Regelgemeindeform und die Verbandsgemeinde nur im Rahmen der Freiwilligkeitsphase als Ausnahme zuzulassen. Dabei begegnet es keinen rechtlich durchgreifenden Beanstandungen, dass der Gesetzgeber ab einem bestimmten Stichtag – dem 30.06.2009 (vgl. § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG) – die institutionelle Ausgestal-tung anordnet, die er für die zweckmäßigere hält. Das Landesverfassungsgericht hat nur – wie oben dargelegt – zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Ausübung seiner institutionellen Ausgestaltungsbefugnis ein Mittel gewählt hat, das zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet ist. Es hat nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 37 und 45 des Internetauftritts).
{RN:27}
Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der für und gegen die Auflö-sung der Beschwerdeführerin und die Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land spre-chenden Belange lässt keine verfassungsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen. Wie bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber der hier streitgegenständlichen Neugliederungsent-scheidung sachgerechte Erwägungen und Gewichtungen zugrunde gelegt.
{RN:28}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be-schwerdeführerin, der Gesetzgeber habe bei der Abwägung die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Mit diesem Einwand stellt die Beschwerdeführerin im Ergebnis das vom Gesetzgeber im GemNeuglGrG aufgestellte Leitbild mit seinen Leitlinien zur Einführung von Einheits- und Verbandsgemeinden und des-sen Einschätzung in Frage, dass das Modell der Verwaltungsgemeinschaft den im Land Sachsen-Anhalt in der Zukunft in Anbetracht der zu erwartenden demografischen Entwick-lung zu bewältigenden Herausforderungen nicht gewachsen ist. Diesen Einwand kann die Beschwerdeführerin jedoch – wie bereits ausgeführt – der sie betreffenden konkreten Neu-gliederungsmaßnahme nicht mehr entgegenhalten. Abgesehen davon hat das Landesver-fassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Entscheidung des Ge-setzgebers zur Einführung von Einheits- und ausnahmsweise Verbandsgemeinden verfas-sungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 34 ff. des Internetauftritts).
{RN:29}
Beruht die angegriffene Entscheidung des Gesetzgebers nach alledem auf einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung, ist der hiermit verbundene Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin auch nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seiner hier – wie dargelegt – nur eingeschränkt zur Anwendung gelangenden Geltungskraft.
{RN:30}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Das Verfahren bleibt in vollem Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen, sind nicht ersichtlich.
« zurück{T:w e g e n}
{T:des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt} {T:betreffend den Landkreis Burgenlandkreis}
{T:T e n o r:}
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
{T:T a t b e s t a n d:}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung zum 01.01.2011 im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwal-tungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land durch § 4 des Gesetzes über die Neu-gliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenland-kreis – GemNeuglG BLK – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 413). Sie sieht sich durch das Gesetz und das vorausgehende Verfahren in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt.
Zum einen sei die Anhörung zu der beabsichtigten Neugliederung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehle an einem gesonderten Gesetz, welches mindestens die Art und die Form sowie möglicherweise auch die Frist zur Durchführung der Anhörung der von einer Gebietsänderung betroffenen Gemeinden regele. Außerdem habe sie, die Beschwer-deführerin, von der beabsichtigten Gebietsänderung insbesondere im Hinblick auf die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform verstärkten Kompetenzen der Ort-schaftsräte und des Ortsbürgermeisters vor der Anhörung keine ausreichende Kenntnis er-langen können.
Zum anderen sei die angegriffene Neugliederungsmaßnahme nicht durch Gründe des Ge-meinwohls gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber aufgestellte Leitbild biete keine verfas-sungsrechtlich tragfähige Grundlage für die angegriffene Neugliederungsmaßnahme, da es in der sogenannten gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform lediglich die Bildung von Einheitsgemeinden vorsehe. Dabei biete die Verbandsgemeinde auch in der gesetzli-chen Phase eine mindestens ebenso geeignete Alternative, um die mit der Gemeindege-bietsreform verfolgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der tatsächliche Verwaltungs-aufwand in einer Einheitsgemeinde sei auch deutlich höher als in einer Verbandsgemeinde. Dies sei auf die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform erfolgte wesent-liche Stärkung der Beteiligungsrechte der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsräte an der Willensbildung in Einheitsgemeinden zurückzuführen. Hierdurch stiegen der Verwaltungs-aufwand sowie die Kosten der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. Auch die Erhöhung der Zahl der Mandatsträger durch die Einführung der Ortschaftsverfassung verursache Mehrkos-ten, ohne dass dem eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe. Nach alledem ließen sich die Zielvorstellungen des Gesetzgebers, durch Einheitsgemeinden eine besonders effi-ziente und wirtschaftliche Verwaltung zu schaffen, nicht verwirklichen.
Der Gesetzgeber habe zudem den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zutreffend und umfassend ermittelt. Er habe seine Entscheidung im Kern auf das vom Institut für Wirt-schaftsforschung Halle (IWH) in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) erstellte Gutachten zur „Wirtschaftlichkeit gemeindlicher Verwaltungsstruk-turen in Sachsen-Anhalt“ vom 19.06.2007 gestützt. Soweit dieses Gutachten zu der Ein-schätzung gelange, die Neustrukturierung der Gemeinden sei notwendig, da insbesondere kleinere Gemeindeeinheiten nicht der Lage seien, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu er-füllen, so dass bei ihnen eine Überschuldung festzustellen sei, halte diese Annahme einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. So sei nicht dargelegt worden, ob und inwieweit die Ver-schuldung der Gebietskörperschaften tatsächlich eine Folge ineffektiver kommunaler Verwal-tungsstrukturen darstelle. Diese Frage könne nicht losgelöst von der Frage der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen und Kommunalverbände beantwortet werden. Es sei zudem auch nicht der Fall, dass kleinere Gemeinden stets verschuldet und größere Gemein-den eher in der Lage seien, die ihnen übertragenen Aufgaben ohne Verschuldung zu erfül-len. Gerade die größeren Kommunen im Land Sachsen-Anhalt, wie z.B. die kreisfreien Städ-te, seien überschuldet. Das vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Gutachten habe bei der Kostenabwägung zwischen der bislang bestehenden Struktur der Verwaltungsgemeinschaf-ten und dem im gesetzgeberischen Leitbild der Gemeindegebietsreform verankerten Modell der Einheitsgemeinde auch nicht die später durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeinde-gebietsreform erweiterten Mitwirkungsrechte des Ortsbürgermeisters und der Ortschaftsräte mit den erwähnten nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz und die Kosten der gemeind-lichen Aufgabenerfüllung berücksichtigen können.
Darüber hinaus genüge die Abwägung des Gesetzgebers nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So seien sowohl ihr Wunsch nach einer möglichst langen Aufrechterhaltung ihrer Selbstständigkeit als auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der bisherigen Verwal-tungsgemeinschaften nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr den insoweit fehlerhaften Ausführungen im IWH/MLU-Gutachten angeschlossen, wonach die zwangsweise Übertragung von Aufgaben der Gemeinde auf die Verwaltungsge-meinschaft verfassungsrechtlich bedenklich sei, während die Aufgabenübertragung auf Ver-bandsgemeinden keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
Schließlich sei auch die Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht leitbildgerecht erfolgt. Diese Gemeinde habe lediglich 9.512 Einwohner. Das im Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform normierte Leitbild zukünftiger Gemeindestrukturen sehe für Ein-heitsgemeinden aber eine Einwohnerzahl von mindestens 10.000 vor. Eine Ausnahme hier-von komme nur bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung in Betracht, wenn die Um-stände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigten, dass die neugebildete Einheitsgemeinde gleichwohl dauerhaft leistungsfähig sein werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Bis auf drei Gemeinden seien die (ehemaligen) Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land überschuldet gewesen und hätten über keinen ausgegliche-nen Haushalt verfügt. Hiervon ausgehend sei nicht nachgewiesen, dass die neue Einheits-gemeinde Stadt Teuchern zukünftig leistungsfähig sein werde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
§ 4 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis vom 08.07.2010 für nichtig zu erklären,
hilfsweise § 4 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land
Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis vom 08.07.2010 für un-vereinbar mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 bis 3, Art. 88 und Art. 90 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären.
Die Landesregierung tritt den formellen Bedenken der Beschwerdeführerin an der Verfas-sungsmäßigkeit des in Rede stehenden Neugliederungsgesetzes mit der Begründung ent-gegen, der Gesetzgeber habe bei der Anhörung der betroffenen Gemeinden keine bestimm-ten in einem gesonderten Verfahrensgesetz zu regelnden Förmlichkeiten zu wahren. Außer-dem habe die Beschwerdeführerin lediglich zu dem Entwurf des sie betreffenden Neugliede-rungsgesetzes, nicht aber zu den Änderungen der Regelungen zur Ortschaftsverfassung angehört werden müssen. Die Erweiterung der Rechte der Ortschaftsräte und der Ortsbür-germeister treffe sämtliche Einheitsgemeinden gleichermaßen und weise auch keinen plane-rischen Einschlag im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Beschwer-deführerin auf.
Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zielten auf die Gemeinde-gebietsreform als solche und die gesetzgeberischen Leitbilder und Leitlinien zur Durchfüh-rung der Reform ab, zu denen das Landesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert habe. Die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform gestärkten Mitwirkungsrechte der Ortschaftsräte und der Ortsbürgermeister veranlassten keine andere Wertung. Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu wichtigen Angelegenhei-ten der Ortschaft habe bereits zuvor bestanden und sei lediglich ergänzt worden. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Zweitbeschlussverlangen der Ortsbürgermeister gelte nur für die erste Wahlperiode nach einer Gebietsänderung und stelle die für das Modell der Einheitsgemeinde sprechenden Vorteile nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vervielfältigung der Mandatsträger sei im Hinblick auf die durchgeführte Neuwahl des Stadtrates Teuchern nicht ersichtlich, da deren Anzahl sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung richte. Soweit die Beschwerdeführerin die Ortschaftsräte nach Einführung der Ortschaftsverfassung in den zukünftigen Ortsteilen meine, bestehe kein Zusammenhang mit der Erweiterung der Ortschaftsrechte durch das Zweite Begleitgesetz. Denn die Möglich-keit der Einführung einer Ortschaftsverfassung vor Auflösung einer Gemeinde habe bereits zu Beginn der Gemeindegebietsreform bestanden und sei auch Gegenstand des IWH/MLU Gutachtens gewesen. Gleichwohl seien in dem Gutachten Effizienzvorteile der Einheitsge-meinde gegenüber der Verbandsgemeinde festgestellt worden. Außerdem stehe den Ände-rungen des bestehenden Ortschaftsrechts eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber. Denn nunmehr würden die bürgerschaftliche Beteiligung und deren aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt und die Belange der Ortschaft in den Beschlüssen des Ge-meinderats stärker berücksichtigt.
Der Neugliederungsbedarf ergebe sich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin daraus, dass diese zum maßgebenden Stichtag mit 1.016 Einwohnern die für eine Einheitsgemeinde erforderliche Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000 Einwohnern sowie die ausnahmsweise zugelassene Mindestgröße von 8.000 Einwohnern deutlich unterschritten habe und daher nicht als leistungsfähig gelte.
Der Landtag hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
{T:E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
{RN:1}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994
– LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]). Soweit – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – LVerf – vom 16.07.1992 (GVBl. S. 600) garantierten Selbst-verwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine sog. kommunale Verfassungsbe-schwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBl. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kommunen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.
{RN:2}
Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82 u.a. –, BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –,
BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge-richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch § 4 GemNeuglG BLK unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.
{RN:3}
Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 auf kommu-nale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus ergebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48
LVerfGG gewahrt.
{RN:4}
2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 4 GemNeuglG BLK ist mit den Art. 2 Abs. 3, Art. 87 und 90 LVerf vereinbar. Der ebenfalls von der Be-schwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 88 LVerf kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Verfassungsnorm nicht die Selbstverwaltung der Gemeinden garan-tiert, sondern nur festlegt, dass die Kommunen insgesamt über Finanzmittel verfügen kön-nen müssen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen (LVerfG, Urt. v. 13.07.2000 – LVG 20/97 –, LVerfGE 11, 429 [451]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 9 des Internetauftritts).
{RN:5}
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Sie gewährleistet zwingend nur den Bestand von Gemeinden überhaupt, d.h. institutionell, nicht aber den Fortbestand jeder einzelnen, historisch gewachsenen Gemeinde (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 96, RdNr. 49, 54). Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammen-schlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen von Gemeinden beeinträchti-gen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Selbstverwaltung grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung gehört jedoch, dass Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörper-schaften zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [107] zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf inhaltsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 115 f.).
{RN:6}
Bei strukturellen Neugliederungen ist dem Gesetzgeber ein politischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle des von einer betroffenen Gemeinde im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Neugliederungsgesetzes zulässt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 117). Gegen-stand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist danach nicht, ob es andere und bessere Al-ternativen zu der streitgegenständlichen Neugliederung gegeben hat. Das Landesverfas-sungsgericht überprüft die getroffene Maßnahme vielmehr lediglich darauf, ob der Gesetz-geber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, dem Gesetz zugrunde gelegt hat und ob er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat. Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sachverhalts und der Gegenüberstellung der daraus folgenden verschiedenen – oft gegenläufigen – Belange ist der Gesetzgeber befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung aller anderen betroffenen Ge-sichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ord-nung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 – 2 BvR 165/75 –, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
{RN:7}
Das Landesverfassungsgericht hat auch zu prüfen, ob die angegriffene gesetzgeberische Neugliederungsmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt und frei von willkürli-chen Erwägungen ist. Allerdings kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in seiner durch legislatorische Beurteilungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung (Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht, 2003, S. 186 ff.). Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurtei-lung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 23 ff. des Internetauftritts m.w.N.).
{RN:8}
Gemessen an diesen Anforderungen wird der von der Beschwerdeführerin angegriffene § 4 GemNeuglG BLK der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf gerecht.
{RN:9}
Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich bestehenden Anhörungsgebot Genüge getan.
{RN:10}
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus Art. 90 S. 2 LVerf nicht herleiten, dass es für Eingriffe in den Gebietsbestand von Gemeinden eines besonde-ren, das Anhörungsverfahren regelnden Gesetzes bedarf (vgl. ausführlich hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [250 ff.]). Der Gesetzgeber kann das Anhörungsverfahren nach seinem Ermessen ausgestalten. Sichergestellt sein muss al-lein, dass der Zweck der Anhörung, die Interessenlage bei der betroffenen Gemeinde und ihren Einwohnern zu ermitteln, erreicht werden kann (vgl. etwa VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE 26, 270 [275]; VerfGH RP, Urt. v. 17.04.1969 – VGH 2/69 –, DVBl. 1969, 799 [808]). Dadurch soll dem Gesetzgeber eine möglichst umfassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen verschafft werden, so dass er alle Argumente sorgfältig abwägen kann, die für und gegen die Neugliederungsmaßnah-me, insbesondere den neuen Gebietszuschnitt, sprechen. Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, müssen der betroffenen Gemeinde und ihren Bürgern zwar nicht von allen Einzelheiten, zumindest aber der wesentliche Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung bekannt sein (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 2 BvL 6/76 –, BVerf-GE 50, 195 [203]; Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90 –, BVerfGE 86, 90 [107 f.]; StGH BW, Urt. v. 14.02.1075 – Gesch.Reg. Nr. 11/74 –, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 – StGH 2/77 –, a. a. O.; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE 26, 270 [274 f]).
{RN:11}
Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber vor Verabschiedung des von der Be-schwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsgesetzes hinreichend beachtet. Die Bürger der Beschwerdeführerin sind zu der beabsichtigten Neugliederung am 29.11.2009 angehört worden. Das Ministerium des Innern hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2009 den Referentenentwurf übersandt, welcher die dem Neugliederungsvorhaben zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen wiedergibt. Er listet die von der Zuordnung betroffenen Gemeinden auf, lässt den neuen Gebietszuschnitt erkennen und räumt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 01.12.2009 ein. Zudem hat der Ausschuss für Inneres den betroffenen Gemeinden am 06. und 07.05.2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben. Dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Einwohner zu der im Streit stehenden Neugliederung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sind, hat weder die Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
{RN:12}
Der Gesetzgeber war indes nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der beab-sichtigten Gebietsänderung zum Entwurf des Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Ge-meindegebietsreform vom 08.07.2010 (GVBl. S. 408) anzuhören. Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Vo-raussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 12 des Internetauftritts). Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 des Internetauftritts). Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform regelt jedoch nicht den Gebietszuschnitt einzelner Gemeinden, sondern ändert die auch schon vor der landesweiten Gemeindegebietsreform bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. S. 14) – GO LSA – zur Ortschaftsverfassung (§§ 86 ff. GO LSA). Diese Regelungen bilden den einfachgesetzlichen Rahmen für die Einbezie-hung von in Gemeinden gebildeten Ortschaften in die gemeindliche Aufgabenerfüllung und konkretisieren die demokratische Mitwirkung der Bürger in den verschiedenen Teilen einer Einheitsgemeinde an ihren Willensbildungsprozessen. Dadurch soll den Interessen der Bür-ger in den jeweiligen Ortschaften, die bislang selbständige Gemeinden waren, auch inner-halb der neuen Einheitsgemeinde Rechnung getragen werden (zu Einzelheiten Schwarz, Systeme der Ortschaftsverfassung und der Bezirksgliederung, in: Mann/Püttner Hrsg., Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, S. 797 800 ff., auch mit Hinweis auf die damit verbundenen zusätzlichen Kosten). Auf den Gebietszuschnitt der neuen Einheitsgemeinde wirkt sich diese Regelung nicht aus. Der Gesetzgeber hätte entsprechende Regelungen auch in einem gesonderten (Änderungs-)Gesetz und nicht – wie geschehen – im Zusammenhang mit der Verabschiedung gemeinsamer Ausführungsrege-lungen zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform (vgl. das als Art. 1 des Zweiten Begleit-gesetzes zur Gemeindegebietsreform verkündete Gesetz zur Ausführung der Gemeindege-bietsreform – GebRefAusfG – vom 8. Juli 2010 [GVBl. S. 406]) treffen können. Allein der Umstand, dass er sich dafür entschieden hat, die §§ 86 ff. GO LSA in demselben Gesetz zu ändern, mit dem er Regelungen zur Ausführung der Gemeindegebietsreform erlässt, vermag die Anhörungspflicht nach Art. 90 LVerf diesbezüglich nicht auszulösen. Beide Artikel des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sind hinsichtlich der Frage der Anhö-rungspflicht aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes gesondert rechtlich zu würdigen.
{RN:13}
Es besteht auch kein über Art. 90 S. 2 LVerf hinaus gehender Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde – hier der Beschwerde-führerin – nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzu-nehmen ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstver-waltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu anderen Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 – 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 13 des Internetauftritts). So verhält es sich hier jedoch nicht. Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform enthält – wie bereits ausgeführt – keine planerischen Elemente für gesetzliche Neugliederungen von Gemeinden, sondern trifft Re-gelungen zur Ortschaftsverfassung, die alle Gemeinden gleichermaßen treffen.
{RN:14}
Die Auflösung der Beschwerdeführerin im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land ist auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
{RN:15}
Der Gesetzgeber hat den für die streitgegenständliche Gebietszuordnung erhebli-chen Sachverhalt vollständig ermittelt. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde geleg-ten Tatsachen sind umfassend in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2405, S. 140-169) dargestellt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, der Gesetzgeber sei nicht hinreichend der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die unzureichende finan-zielle Leistungsfähigkeit von Gemeinden tatsächlich Folge ineffektiver kommunaler Verwal-tungsstrukturen sei. Mit diesem Einwand stellt die Beschwerdeführerin die gesetzgeberischen Grundannahmen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Gemeinden und damit das im Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt – GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238, 255), normierte Leitbild künftiger Gemeindestrukturen grundsätz-lich in Frage. Eine Berücksichtigung von im Kern das GemNeuglGrG betreffenden Einwendungen im Rahmen eines Verfahrens, welches – wie hier – ein konkretes Neugliederungs-gesetz zum Gegenstand hat, kommt aber nicht in Betracht. Andernfalls würde die in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG bestimmte Jahresfrist zur Erhebung einer Verfassungsbe-schwerde gegen ein Gesetz umgangen. Diese Frist ist zwischenzeitlich verstrichen. Nach den vorgenannten Bestimmungen kommt es für den Fristbeginn auf das Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes an. Das GemNeuglGrG ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Ersten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. S. 49) am 21.02.2008 und damit mehr als ein Jahr vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbe-schwerde der Beschwerdeführerin in Kraft getreten. Abgesehen davon hat das Landesver-fassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des Gem-NeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfas-sungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. aus-führlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff. des Internetauf-tritts).
{RN:16}
Hiervon ausgehend war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, vor der Neugliederungsentscheidung (nochmals) den Sachverhalt hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung über die künftigen Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt aufzuklären. Er hatte lediglich – wie geschehen – die spezifischen örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln, um im Hinblick auf die Beschwerdeführerin eine an den Maßstäben des GemNeuglGrG orientierte Entscheidung treffen zu können. Im Übrigen musste der Gesetzgeber das im GemNeuglGrG niedergelegte Leitbild und die hierzu normierten Leitlinien zur Verwirklichung der Gemeindegebietsreform der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsmaßnahme zu Grunde legen. Denn hat der Gesetzgeber – wie hier mit dem GemNeuglGrG – ein Leitbild und einzelne Kri-terien für eine das Land insgesamt umfassende Neuordnung festgelegt, ist er – will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen – bei der Neugliederungsentscheidung an die von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe gebunden (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79] m.w.N.; Urt. v. 29.03.2011 – LVG 24/10 –).
{RN:17}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be-schwerdeführerin, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Leitbildes und der Leitlinien der Gemeindegebietsreform nicht die Mehrkosten und Effizienzverluste berücksichtigen kön-nen, die im Falle der Bildung einer Einheitsgemeinde infolge der durch das Zweite Begleitge-setz zur Gemeindegebietsreform erheblich erweiterten Kompetenzen der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsräte – wie etwa dem Zweitbeschlussverlangen (vgl. § 88 Abs. 4a GO LSA), dem Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu wichtigen Angelegenheiten der Ortschaft (§ 88a Abs. 2 GO LSA) und dem Anhörungsrecht des Ortsvorstehers (§ 88 Abs. 4 Satz 1 GO LSA) – entstünden. Mit den Änderungen der GO LSA in Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sollen die aufgrund der Gemeindegebietsreform gebildeten neuen Strukturen der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt werden. Zahlreiche bisher selbständige Gemeinden sind zu Ortschaften mit eigenem Ortschaftsrecht geworden. Daran anknüpfend ist wesentliches Ziel des Gesetzes die politisch wünschenswerte Erhaltung des ehrenamtlichen Elementes der örtlichen Selbstverwaltung. Durch die Erweiterung des beste-henden Ortschaftsrechts sollen die bürgerschaftliche Beteiligung, ihr aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt werden und die Belange der Ortschaft in den Beschlüs-sen des Gemeinderates stärker Berücksichtigung finden. Dies dient der Bürgernähe und soll die örtliche Identifikation sowie den kommunalpolitischen Mitwirkungs- und Gestaltungswillen stärken (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2401, S. 9 f.). Damit ist aber eines der Ziele – Wahrung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung – ange-sprochen, welches mit der Gemeindegebietsreform erreicht werden soll (vgl. § 1 Satz 3 GemNeuglGrG). Insoweit wird nicht das im GemNeuglGrG normierte und vom Gesetzgeber dem hier in Rede stehenden Neugliederungsgesetz zugrunde gelegte Leitbild der Gemein-degebietsreform in Frage gestellt. Vielmehr wird durch die Änderungen der Regelungen der GO LSA über die Ortschaftsverfassung einem der Ziele der landesweiten Neugliederung der gemeindlichen Ebene nochmals gesondert Rechnung getragen.
{RN:18}
Selbst wenn sich die durch Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform erfolgte Stärkung der ortschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu Lasten der Effizienz ge-meindlicher Willensbildungsprozesse auswirken und Mehrkosten verursachen sollte, würde die Beschwerdeführerin hierdurch nicht nachteilig in ihrem kommunalen Selbstverwaltungs-recht betroffen. Aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgt kein Anspruch der Gemeinden auf die Ermöglichung einer verfahrensökonomischen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten optimalen Aufgabenerfüllung. Das Land hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 88 Abs. 1 LVerf). Zudem muss der Gesetzgeber bei jeder Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen die damit verbundenen finanziellen Belastungen berück-sichtigen und gegebenenfalls für einen angemessenen Ausgleich sorgen (vgl. Art. 87 Abs. 3 LVerf). Mit der Stärkung der Ortschaftsrechte ist keine Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden verbunden. Es werden (lediglich) die Möglichkeiten einer bürgerschaftlichen Be-teiligung an den Gemeindeaufgaben erweitert. Ungeachtet dessen beansprucht etwa das von der Beschwerdeführerin besonders angeführte Recht der Ortsbürgermeister, bei Be-schlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Ange-legenheiten der Ortschaft betreffen, verlangen zu können, dass das Anliegen nochmals bera-ten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen) auch nur eine zeitlich begrenzte Wir-kung. Gemäß § 88 Abs. 4a GO LSA gilt dieses Recht lediglich in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung. Abgesehen davon liegt es im Gestaltungsermessen des Ge-setzgebers, wie er die zahlreichen mit einer umfassenden Gemeindegebietsreform verfolgten legitimen Zielen miteinander in Einklang bringt.
{RN:19}
Schließlich war der Gesetzgeber vor der Beschlussfassung des hier streitgegenständlichen Neugliederungsgesetzes auch deshalb nicht verpflichtet, seine der Bestimmung des Leitbil-des für die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform zu Grunde gelegten Annahmen in Ansehung der durch das Zweite Begleitgesetz bewirkten Änderungen der Regelungen über die Ortschaftsverfassung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, weil die Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen auf die Effizienz der Verwaltung in den neu strukturierten Ge-meinden naturgemäß erst einige Zeit nach der Umsetzung der Reform verlässlich untersucht werden können.
{RN:20}
Die angegriffene Auflösung der Beschwerdeführerin im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern beruht auch auf tragfähigen Gründen des Gemeinwohls. Sie steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber zur Schaffung leistungsfähiger Gemeinde-strukturen aufgestellten Leitbild sowie den Leitlinien des GemNeuglGrG.
{RN:21}
Die Beschwerdeführerin hatte zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgebenden Stich-tag, dem 31.12.2005, lediglich 1.016 Einwohner. Damit war sie nicht selbständig als leis-tungsfähig anzusehen. Denn nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden min-destens 10.000 Einwohner haben (Satz 1). In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsgemeinden mindestens 8.000 Einwohner haben (Satz 2). Diese Mindesteinwohnerzahlen hat die Beschwerdeführerin deutlich unter-schritten.
{RN:22}
Zwar unterschreitet auch die aus den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsge-meinschaft Vier Berge – Teucherner Land – darunter die Beschwerdeführerin – neugebildete Einheitsgemeinde Stadt Teuchern mit 9.512 Einwohner zum Stichtag 31.12.2005 die in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG festgelegte Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hierin jedoch kein verfassungsrechtlich zu be-anstandender Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber im GemNeuglGrG aufgestellten Leit-bild und den einzelnen Kriterien für die Neuordnung der Gemeindestrukturen im Land Sach-sen-Anhalt. Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG („sollen“) lässt erken-nen, dass die dort genannte Mindesteinwohnerzahl für Einheitsgemeinden keine absolut vorgegebene Größe für Einheitsgemeinden darstellt, mit der Folge, dass bei ihrer Unter-schreitung in jedem Fall nicht von einer leistungsfähigen Gemeinde auszugehen wäre. Ge-rade weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung eines normativen Leitbildes für eine landes-weite Gemeindegebietsreform typisieren durfte, d.h. nicht jeder einzelnen Gemeinde oder jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung tragen musste, sind Abweichungen von den von ihm festgelegten Regelgrößen zulässig, wo diese ange-bracht sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts).
{RN:23}
Dabei werden hinsichtlich gesetzlicher Neugliederungen die Grenzen zulässiger Abweichun-gen vom Leitbild und von den Leitlinien des GemNeuglGrG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar durch § 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG bestimmt. Da-nach dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift maßgeblichen Einwohnerzahlen geringfügig unterschritten werden, wenn Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtferti-gen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der neu gebildeten Einheitsgemeinde erreicht wird. Diese einfachgesetzliche Regelung entfaltet nach ihrer systematischen Stellung im GemNeuglGrG eine Bindungswirkung nur für die sogenannte Freiwilligkeitsphase der Ge-meindegebietsreform, in der die Gemeinden die Gelegenheit hatten, im Wege freiwillig ver-einbarter Gebietsänderungen leitbildgerechte Strukturen zu bilden. Für den Vollzug der Ge-meindegebietsreform gegen den Willen einzelner Gemeinden bestimmt § 2 Abs. 9
GemNeuglGrG, dass Gemeinden, die – wie hier die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land – der Kommunalaufsicht bis zum 30.06.2009 keine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde vorgelegt haben, durch Ge-setz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen werden. Eine unmittelbare Anwendbar-keit der für die Freiwilligkeitsphase geltenden Maßstäbe des GemNeuglGrG auf die gesetzli-chen Neugliederungsmaßnahmen sieht § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG nicht vor. Das mit dem GemNeuglGrG normierte Leitbild, welches insbesondere in den festgelegten Regelmindest-einwohnerzahlen zum Ausdruck kommt, und die Leitlinien für die das gesamte Land Sach-sen-Anhalt umfassende Neuordnung der Gemeindestrukturen erlangen rechtliche Bedeutung für die gesetzliche Neugliederung vielmehr über die aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Selbstbindung des Gesetzgebers. Diese Selbstbindung setzt möglichen Abweichungen von dem festgelegten Leitbild und dem mit den Leitlinien aufgestellten System zur Umsetzung der Zielvorstellungen der landesweiten Gemeindege-bietsreform deutlich weniger enge Grenzen als die einfachgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 GemNeuglGrG. Der Gesetzgeber darf das von ihm gefundene System lediglich nicht willkürlich verlassen. Er ist somit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen daran ge-hindert, aus sachlichen, grundsätzlich am Leitbild und den Leitlinien der Reform ausgerichte-ten Erwägungen für einzelne Gemeinden eine Lösung zu finden, die den Rahmen der leiten-den Gesichtspunkte verlässt (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79]; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 – VerfGH 2/95 und 6/95 –, LVerfGE 5, 391 [422]).
{RN:24}
Hiervon ausgehend begegnet die in § 4 GemNeuglG BLK bestimmte Neubildung der Ein-heitsgemeinde Stadt Teuchern aus den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungs-gemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land keinen verfassungsrechtlichen Beanstandun-gen, obwohl die neue Einheitsgemeinde mit 9.512 Einwohnern nicht über die in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG festgelegte Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000 verfügt. Der Ge-setzgeber hat sich bei der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsent-scheidung insbesondere davon leiten lassen, dass die neue Einheitsgemeinde die Regel-mindesteinwohnerzahl nur geringfügig unterschreitet und Einheitsgemeinden nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG vorrangig durch benachbarte Gemeinden derselben Verwaltungsgemein-schaft gebildet werden sollen. Diesem Grundsatz liegt die Vorstellung zugrunde, dass inner-halb einer Verwaltungsgemeinschaft bereits gewachsene Verwaltungsstrukturen und funktionale Verflechtungen vorhanden sind, auf denen die neue Gemeinde gebildet werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Aufgaben sowohl des eigenen als auch des über-tragenen Wirkungskreises aller in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefassten Ge-meinden in einem gemeinsamen Verwaltungsamt oder in der Trägergemeinde erledigt wor-den sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 48 des Internetauftritts). In Bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von örtlichen Verbundenheiten und Verflechtungsbeziehungen festgestellt. Er hat in seine Entscheidung, aus den Mitgliedsgemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft eine Einheitsgemeinde zu bilden, auch den Umstand einbezogen, dass nicht alle Gemeinden über einen ausgeglichenen Haushalt verfügen. Er hat dies maßgeblich auf die in der Ver-gangenheit von den betreffenden Gemeinden an den jeweiligen Abwasserzweckverband erbrachten Leistungen zurückgeführt. Zugleich ist er prognostisch davon ausgegangen, dass die festgestellten Fehlbeträge nicht mehr anwachsen und bei der gebotenen Konsolidierung in den nächsten Jahren ein Ausgleich erreicht werden kann. Im Ergebnis seiner Erwägungen hat er die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern als zukünftig leistungsfähig angesehen und die Möglichkeit verworfen, die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land anderen umliegenden Einheitsgemeinden zuzuordnen, welche auch ohne weitere Zuordnungen über die notwendige Mindesteinwohnerzahl nach dem GemNeuglGrG verfügen (vgl. zum Ganzen: LT-Drs. 5/2405 S. 163 f.).
{RN:25}
Die dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers sind nachvollziehbar sowie sachgerecht und rechtfertigen unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei strukturellen Neugliede-rungen eingeräumten politischen Gestaltungsspielraums ein Unterschreiten der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GemNeuglGrG für Einheitsgemeinden festgelegten Regelmindesteinwohnerzahl. Al-lein der Umstand, dass einige der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemein-schaft Vier Berge – Teucherner Land im Zeitpunkt der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht über einen ausgeglichenen Haushalt verfügten, ist nicht geeignet, die in Rede stehende Neugliederung in verfassungsrechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Vor-rangiges Ziel der Gemeindegebietsreform ist nicht die Erreichung ausgeglichener Gemein-dehaushalte, sondern die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der ge-meindlichen Ebene im gesamten Land durch die Überwindung der bisherigen kleinteiligen Strukturen (vgl. § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG; LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts). Dass die vom Gesetzgeber der Neubildung der Einheitsge-meinde Stadt Teuchern im Einzelnen zugrunde gelegten Erwägungen und Erwartungen von vornherein unzutreffend sind und den Zielvorstellungen der Gemeindegebietsreform zuwiderlaufen, ist nicht ersichtlich.
{RN:26}
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, das Modell der Verbandsge-meinde biete nicht nur in der Freiwilligkeitsphase, sondern auch in der gesetzlichen Phase eine mindestens ebenso geeignete Alternative, um die mit der Gemeindegebietsreform ver-folgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Dieser Einwand betrifft im Kern wiederum die im GemNeuglGrG normierten grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers über die künftigen Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt und kann – wie bereits ausgeführt – konkreten Neugliederungsmaßnahmen nicht mehr entgegenhalten werden. Ungeachtet des-sen konnte der Gesetzgeber sich im Rahmen seines aus der staatlichen Organisationshoheit resultierenden Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dafür entscheiden, die Einheitsgemeinde als Regelgemeindeform und die Verbandsgemeinde nur im Rahmen der Freiwilligkeitsphase als Ausnahme zuzulassen. Dabei begegnet es keinen rechtlich durchgreifenden Beanstandungen, dass der Gesetzgeber ab einem bestimmten Stichtag – dem 30.06.2009 (vgl. § 2 Abs. 9 GemNeuglGrG) – die institutionelle Ausgestal-tung anordnet, die er für die zweckmäßigere hält. Das Landesverfassungsgericht hat nur – wie oben dargelegt – zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Ausübung seiner institutionellen Ausgestaltungsbefugnis ein Mittel gewählt hat, das zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet ist. Es hat nicht zu prüfen, ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lösung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 37 und 45 des Internetauftritts).
{RN:27}
Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der für und gegen die Auflö-sung der Beschwerdeführerin und die Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge – Teucherner Land spre-chenden Belange lässt keine verfassungsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen. Wie bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber der hier streitgegenständlichen Neugliederungsent-scheidung sachgerechte Erwägungen und Gewichtungen zugrunde gelegt.
{RN:28}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be-schwerdeführerin, der Gesetzgeber habe bei der Abwägung die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Mit diesem Einwand stellt die Beschwerdeführerin im Ergebnis das vom Gesetzgeber im GemNeuglGrG aufgestellte Leitbild mit seinen Leitlinien zur Einführung von Einheits- und Verbandsgemeinden und des-sen Einschätzung in Frage, dass das Modell der Verwaltungsgemeinschaft den im Land Sachsen-Anhalt in der Zukunft in Anbetracht der zu erwartenden demografischen Entwick-lung zu bewältigenden Herausforderungen nicht gewachsen ist. Diesen Einwand kann die Beschwerdeführerin jedoch – wie bereits ausgeführt – der sie betreffenden konkreten Neu-gliederungsmaßnahme nicht mehr entgegenhalten. Abgesehen davon hat das Landesver-fassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Entscheidung des Ge-setzgebers zur Einführung von Einheits- und ausnahmsweise Verbandsgemeinden verfas-sungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 34 ff. des Internetauftritts).
{RN:29}
Beruht die angegriffene Entscheidung des Gesetzgebers nach alledem auf einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung, ist der hiermit verbundene Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin auch nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seiner hier – wie dargelegt – nur eingeschränkt zur Anwendung gelangenden Geltungskraft.
{RN:30}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Das Verfahren bleibt in vollem Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen, sind nicht ersichtlich.