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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 45/10 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 31.08.2011
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Urteil
Leitsatz Ohne
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 31.08.2011 - LVG 45/10 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 45/10

31.08.2011

{T:w e g e n}

{T:des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg}

{T:Tenor:}

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

{T:Tatbestand:}

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung und Eingemeindung in die Stadt Coswig (Anhalt) zum 01.09.2010 durch § 1 des Gesetzes über die Neugliederung der Ge-meinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg – GemNeuglG WB – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 420).

Die Beschwerdeführerin liegt am nordwestlichen Rand des Landkreises Wittenberg. Sie grenzt im Westen an die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau und ist im Übrigen vollständig von Ortsteilen der Stadt Coswig (Anhalt) umgeben. Sie war bis zu ihrer Auflösung Mitgliedsge-meinde der Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt), deren Trägergemeinde die Stadt Coswig (Anhalt) war. Im Zuge der gesetzgeberischen Umsetzung der Gemeindegebietsre-form beantragte die Beschwerdeführerin am 22.09.2009 ihre Auskreisung aus dem Land-kreis Wittenberg. Diesen Antrag lehnte der Kreistag des Landkreises Wittenberg am 07.12.2009 ab. Ein dagegen erhobener Widerspruch der Beschwerdeführerin ist bislang nicht beschieden worden. Nachdem alle übrigen Mitgliedsgemeinden mit der Trägergemein-de Gebietsänderungsverträge über ihre Eingemeindung in die Stadt Coswig (Anhalt) abge-schlossen hatten, bestand die Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) zum 01.01.2010 nur noch aus der Stadt Coswig (Anhalt) als Trägergemeinde und der Beschwerdeführerin als weiterer Mitgliedsgemeinde.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch ihre Auflösung und Eingemeindung in die Stadt Coswig (Anhalt) in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die angegriffene Zwangszuordnung sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil sie vor Erlass des Gemeinde-neugliederungs-Grundsätzegesetzes (GemNeuglGrG) vom 14.02.2008 nicht angehört wor-den sei. Der Gesetzgeber habe in diesem Gesetz bereits unverrückbare Kriterien für die spä-teren Neugliederungen der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt festgelegt. Hiernach könn-ten Einheitsgemeinden lediglich durch den Zusammenschluss von Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft und auch nur innerhalb desselben Landkreises gebildet werden. Die von ihr angestrebte Eingemeindung in die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sei somit nicht möglich gewesen. Damit habe aber bereits mit Verabschiedung des GemNeuglGrG festge-standen, dass sie – die Beschwerdeführerin – der Stadt Coswig (Anhalt) als Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) gesetzlich zugeordnet werde, wenn sie keine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Gemeinde schließe. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber die von ihr im Rahmen der Anhörung zu der hier streitgegenständlichen gesetzlichen Neugliederung geltend gemachten Belange nicht mehr sachgerecht in seine Abwägung einstellen können.

Wegen des Anhörungsdefizits habe der Gesetzgeber auch den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. Ebenso sei die Abwägung der für und gegen die in Rede stehende Zwangszuordnung sprechenden Belange fehlerhaft. So habe der Gesetzge-ber die von ihr befürwortete alternative Möglichkeit einer Auskreisung aus dem Landkreis Wittenberg und einer Zuordnung zur kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau unter Berufung auf die Grundsätze des GemNeuglGrG außer Betracht gelassen. Dabei seien Einwohner und Infra-strukturen der Beschwerdeführerin seit Generationen in vielfältiger Weise mit der Stadt
Dessau-Roßlau verbunden. So verfügten annähernd 98 % der Sparkassenkunden unter ih-ren Einwohnern über eine Bankverbindung bei der Stadtsparkasse Dessau. 68,6 % ihrer versicherungspflichtig beschäftigten Einwohner pendelten nach Dessau-Roßlau und nutzten hierbei die Gelegenheit, Einkäufe, Arztbesuche und Behördenangelegenheiten zu erledigen. In unmittelbarer Nähe der äußeren Wohnbebauung ihres Gemeindegebietes befinde sich die Gemarkungsgrenze der Stadt Dessau-Roßlau. Auch führten Straßen, an denen der Stadt Dessau-Roßlau die Straßenbaulast zugewiesen sei, bis in ihre Ortslage. Außerdem würden sich die Wege und Fahrzeiten für Sekundarschüler und Gymnasiasten aus ihrem Gemeinde-gebiet im Falle ihrer Beschulung in Dessau-Roßlau deutlich verkürzen. Ein Schulbesuch in Wittenberg sei demgegenüber aufgrund der größeren Entfernung mit erheblich höheren Kos-ten verbunden. Bei einer Eingemeindung in die Stadt Dessau-Roßlau könnte sie, die Be-schwerdeführerin, an deren örtlichen Linienverkehr angebunden werden. Hierdurch würde der angekündigte Wegfall des seit 87 Jahren bestehenden Bahnhaltepunktes in ihrem Ge-meindegebiet ausgeglichen. Schließlich sei die Stadt Dessau-Roßlau kultureller Mittelpunkt für ihre Einwohner. Aus den vorgenannten Gründen habe sich in mehreren Anhörungen je-weils eine herausragende Mehrheit ihrer wahlberechtigten Bürger für eine Eingemeindung in die Stadt Dessau-Roßlau und gegen eine Eingemeindung in die Stadt Coswig (Anhalt) aus-gesprochen. Bei ihrer Eingemeindung in die Stadt Dessau-Roßlau seien weder für die Stadt Coswig (Anhalt) noch für den Landkreis Wittenberg Nachteile zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

§ 1 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg für nichtig, hilfsweise für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 bis 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären.

Die Landesregierung tritt der kommunalen Verfassungsbeschwerde unter anderem mit der Argumentation entgegen, es habe keiner Anhörung der Beschwerdeführerin vor der Verab-schiedung des GemNeuglGrG bedurft. Dieses Gesetz regle keine konkreten Gebietsände-rungen, sondern beschränke sich darauf, ein Leitbild und einzelne Leitlinien der Gemeinde-gebietsreform festzulegen. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Neugliederung sei nach Maßgabe des Leitbildes und der Leitlinien des GemNeuglGrG erfolgt. Die Beschwerde-führerin habe mit zum maßgeblichen Stichtag (31.12.2005) lediglich 729 Einwohnern nicht selbständig fortbestehen können. Aufgrund ihrer geografischen Lage habe keine andere Möglichkeit einer Neugliederung als ihre Zuordnung zur Stadt Coswig (Anhalt) bestanden. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der die von der Beschwerdeführerin befürwortete Einge-meindung in die Stadt Dessau-Roßlau rechtfertigen könne. Wie die Beschwerdeführerin hät-ten zu Beginn der sog. freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform 19 weitere Gemeinden an die Stadt Dessau-Roßlau gegrenzt. Der Gesetzgeber sei bei seiner Entscheidung über-dies nicht an Stimmungsbilder in der Bevölkerung gebunden. Das Ergebnis der Anhörungen stelle lediglich einen von vielen Gesichtspunkten dar, die für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung seien. Bei einer landesweiten Gebietsreform gehe es um die Neugliederung größerer Räume, so dass nicht nur örtliche Gegebenheiten, wie etwa die Akzeptanz eines Neugliederungsvorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde, ins Gewicht fielen.

Der Landtag hat sich zum Verfahren nicht geäußert.


{T:Entscheidungsgründe}

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. aber unbegründet .

{RN:1} Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994
– LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]). Soweit – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und 87 LVerf garantierten Selbstverwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine kommunale Verfassungs-beschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
– LVerf – vom 16.07.1992 (GVBl. S. 600) und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBl. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kommunen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.

{RN:2} Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82 u.a. –, BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –,
BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge-richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch § 1 GemNeuglG WB unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.

{RN:3} Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 auf kommu-nale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus ergebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48
LVerfGG gewahrt.

{RN:4} Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 1 GemNeuglG WB ist mit den Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf vereinbar.

{RN:5} Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Sie gewährleistet zwingend nur den Bestand von Gemeinden überhaupt, d.h. institutionell, nicht aber den Fortbestand jeder ein-zelnen, historisch gewachsenen Gemeinde (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 96, RdNr. 49, 54). Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammen-schlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen von Gemeinden beeinträchti-gen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Selbstverwaltung grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung gehört jedoch, dass Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörper-schaften zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [107] zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf inhaltsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 115 f.).

{RN:6} Bei strukturellen Neugliederungen ist dem Gesetzgeber ein politischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle des von einer betroffenen Gemeinde im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Neugliederungsgesetzes zulässt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 117). Gegens-tand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist danach nicht, ob es andere und bessere Alter-nativen zu der streitgegenständlichen Neugliederung gegeben hat. Das Landesverfassungs-gericht überprüft die getroffene Maßnahme vielmehr lediglich darauf, ob der Gesetzgeber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, dem Gesetz zugrun-de gelegt hat und ob er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat. Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sachverhalts und der Gegenüber-stellung der daraus folgenden verschiedenen – oft gegenläufigen – Belange ist der Gesetz-geber befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung aller anderen betroffenen Gesichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widerspre-chen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 19 ff. des Internetauf-tritts; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 – 2 BvR 165/75 –, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

{RN:7} Das Landesverfassungsgericht hat auch zu prüfen, ob die angegriffene gesetzgeberische Neugliederungsmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt und frei von willkürli-chen Erwägungen ist. Allerdings kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in seiner durch legislatorische Beurteilungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung (Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht, 2003, S. 186 ff.). Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurtei-lung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 23 ff. des Inter-netauftritts m.w.N.).

{RN:8} Gemessen an diesen Anforderungen wird der von der Beschwerdeführerin angegriffene § 1 GemNeuglG WB der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf gerecht.

{RN:9} Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich bestehenden Anhörungsgebot Genüge getan.

{RN:10} Zweck der Anhörung ist es, die Interessenlage bei der betroffenen Gemeinde und ihren Einwohnern zu ermitteln. Dadurch soll dem Gesetzgeber eine möglichst umfassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen verschafft werden, so dass er alle Argumente sorgfältig abwägen kann, die für und gegen die Neugliederungsmaßnah-me, insbesondere den neuen Gebietszuschnitt, sprechen.

{RN:11} Nach Art. 90 S. 2 LVerf setzt eine Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der be-troffenen Gemeinden und deren Einwohner voraus, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, RdNr. 248 des Internetauftritts). Die diese verfas-sungsrechtlichen Vorgaben umsetzende Regelung des § 17 Abs. 2 S. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2009 (GVBl. S. 383 f.), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. S. 14), – GO LSA – bezieht die Anhörungspflicht auf die Bürger, die im unmittelbar betroffenen Ge-biet wohnen. Die damit verbundene Beschränkung des Kreises der anzuhörenden Personen auf die Träger politischer Mitwirkungsrechte, die Bürger (§ 20 Abs. 2 GO LSA), ist durch die aus Art. 90 S. 2 LVerf folgende Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.

{RN:12} Um eine fundierte Stellungnahme abgeben bzw. sich eine Meinung bilden zu können, müs-sen der betroffenen Gemeinde und ihren Bürgern zwar nicht alle Einzelheiten, zumindest aber der wesentliche Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung be-kannt sein (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 2 BvL 6/76 –, BVerfGE 50, 195 [203]; Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90 –, BVerfGE 86, 90 [107 f.]; StGH BW, Urt. v. 14.02.1075 – Gesch.Reg. Nr. 11/74 –, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 – StGH 2/77 –, OVGE MüLü 33, 97 [499 f.]; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE MüLü 26, 270 [274 f.]).

{RN:13} Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber vor Verabschiedung des von der Be-schwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsgesetzes hinreichend beachtet. Die Bürger der Beschwerdeführerin sind zu der beabsichtigten Neugliederung am 29.11.2009 angehört worden. Das Ministerium des Innern hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2009 den Referentenentwurf übersandt, welcher die dem Neugliederungsvorhaben zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen wiedergibt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.11.2009 zu der beabsichtigten Neugliederung Stellung genommen. Zu-dem hat der Ausschuss für Inneres des Landtags den betroffenen Gemeinden am 06. und 07.05.2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Einwohner zu der im Streit stehenden Neugliederung unter Verfahrensfehlern leiden, hat weder die Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind irgend-welche Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

{RN:14} Der Gesetzgeber war indes nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin bereits zum Entwurf des als Art. 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform verkündeten Ge-meindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes – GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40) anzuhören. Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Son-derregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 12 des Internetauftritts). Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 des Internetauftritts). Das GemNeuglGrG regelt jedoch selbst keine Gebietsänderungen, sondern beschränkt sich darauf, als ersten Schritt eines mehrstufigen Verfahrens zur umfas-senden Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt ein Leitbild und einzelne Kriterien der Neuordnung festzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Gesetz, gegen das sie sich wie viele andere Gemeinden mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde hät-te zur Wehr setzen können, enthalte bereits konkrete inhaltliche Festsetzungen, an die der Gesetzgeber bei den späteren konkreten Neugliederungen gebunden sei, veranlasst dies keine andere rechtliche Beurteilung, da auch dadurch keine Gebietsänderung bewirkt wird. Vielmehr stehen die Rechtssubjekte, auf die sich die inhaltlichen Festsetzungen des
GemNeuglGrG konkret beziehen, erst dann fest und sind hiervon betroffen, wenn der Ge-setzgeber tatsächlich in den jeweiligen Bestand einer bestimmten Gemeinde – hier der Be-schwerdeführerin – eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 10 ff. des Internetauftritts).

{RN:15} Es besteht auch kein über Art. 90 S. 2 LVerf hinaus gehender Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LVerf kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde – hier der Beschwerdeführerin – nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzunehmen ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu an-deren Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 –
2 BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 13 des Internetauftritts). So verhält es sich hier jedoch nicht. Das GemNeuglGrG ent-hält zwar Grundsätze, die für die geplante Gebietsreform von Bedeutung sind, regelt aber nicht die Gebietsreform selbst (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 des
Internetauftritts).

{RN:16} Die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Eingemeindung in die Stadt Coswig (Anhalt) ist auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

{RN:17} Der Gesetzgeber hat den für die streitgegenständliche Gebietszuordnung erhebli-chen Sachverhalt vollständig ermittelt. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde geleg-ten Tatsachen sind umfassend in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2412, S. 26-33) dar-gestellt. Hierbei hat der Gesetzgeber auch den von der Beschwerdeführerin und ihren Ein-wohnern geäußerten Willen, in die Stadt Dessau-Roßlau eingemeindet zu werden, zur Kenntnis genommen. Es ist weder von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, welche sonstigen Informationen der Gesetzgeber hätte erhe-ben und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.

{RN:18} Die angegriffene Zuordnung der Beschwerdeführerin beruht auf tragfähigen Gründen des Gemeinwohls. Sie ist Bestandteil der landesweiten Gemeindegebietsreform zur Schaf-fung dauerhaft leistungsfähiger Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt (vgl. Geset-zesbegründung, LT-Drs. 5/2412, S. 5), für welche der Gesetzgeber im GemNeuglGrG ein Leitbild und einzelne Leitlinien aufgestellt hat. Das Landesverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der lan-desweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf nachvollziehbar hergeleitete und begründete Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts). Die Zielvorstellungen des GemNeuglGrG und die dort normierten Kriterien für deren Umsetzung erlangen auch Bedeu-tung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen konkreten Neuglie-derungsmaßnahme. Hat der Gesetzgeber – wie hier mit dem GemNeuglGrG – ein Leitbild und einzelne Kriterien für eine das Land insgesamt umfassende Neuordnung festgelegt, ist er – will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen – an die von ihm selbst gebildeten Maß-stäbe gebunden (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79] m.w.N.).

Ausgehend davon ist auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Zuordnungsent-scheidung als am Gemeinwohl orientiert anzusehen, denn § 1 GemNeuglG WB steht im Ein-klang mit dem vom Gesetzgeber zur Schaffung leistungsfähiger Gemeindestrukturen aufge-stellten Leitbild sowie den Leitlinien des GemNeuglGrG. Die Beschwerdeführerin hatte zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgebenden Stichtag (31.12.2005) lediglich 729 Einwohner. Damit war sie nicht selbständig als leistungsfähig anzusehen. Nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden mindestens 10.000 Einwohner haben (Satz 1). In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsge-meinden mindestens 8.000 Einwohner haben (Satz 2). Diese Mindesteinwohnerzahlen hat die Beschwerdeführerin deutlich unterschritten.

{RN:19} Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der für und gegen die Auflösung und Zuordnung der Beschwerdeführerin sprechenden Belange lässt ebenfalls keine verfas-sungsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen.

Der Gesetzgeber hat die von der Beschwerdeführerin und ihren Einwohnern geäußerte Wil-lensbekundung, in die Stadt Dessau-Roßlau eingemeindet zu werden, bei seiner Meinungs-bildung und Entscheidung mit berücksichtigt. Er hat diese Zuordnung allerdings nicht als Alternative zu der streitgegenständlichen Neugliederungsentscheidung anerkannt, weil die Beschwerdeführerin als einzige der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsge-meinschaft Coswig (Anhalt) keine freiwillige Gebietsänderungsvereinbarung zur Eingemein-dung in die Trägergemeinde Stadt Coswig (Anhalt) abgeschlossen hat und neben der Anbin-dung zur Stadt Coswig (Anhalt) nur noch mit der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau eine ge-meinsame Grenze aufweist. Mit dieser Bewertung hat sich der Gesetzgeber an dem im
GemNeuglGrG normierten Leitbild und den zugehörigen Kriterien orientiert. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden durch den Zusammenschluss von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden, in denen mindestens eine Mitgliedsgemein-de eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien Stadt hat (Nr. 1), und in Ver-waltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde im Sinne von § 75 Abs. 3 der Gemeindeord-nung (Nr. 2). Die ehemalige Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) mit der Trägerge-meinde Stadt Coswig (Anhalt) erfüllt diese Voraussetzungen. Darüber hinaus sollen Ein-heitsgemeinden nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG durch benachbarte Gemeinden desselben Landkreises – hier des Landkreises Wittenberg – gebildet werden. Diesen Grundsätzen hätte eine Eingemeindung der Beschwerdeführerin in die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau nicht entsprochen. Zwar schließen die §§ 2 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 GemNeuglGrG ihrem Wortlaut nach („sollen“) die Zuordnung einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zu einer Gemeinde eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht völlig aus. Allerdings ist es angesichts des insoweit eröffneten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieser sich bei der kon-kreten Neugliederung aus sachgerechten Erwägungen für eine vorrangige Umsetzung der für die Gemeindegebietsreform abstrakt formulierten Leitbilder und Leitlinien am Maßstab des gesetzlichen Regelfalls – hier Bildung von Einheitsgemeinden innerhalb von bereits be-stehenden Verwaltungsgemeinschaften desselben Landkreises – entscheidet. Die vom Ge-setzgeber zugrunde gelegten Erwägungen, mit denen er seine ablehnende Haltung gegen-über der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Zuordnung zur kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau begründet hat, sind sachgerecht. Die Landkreisstrukturen sind in einer früheren lan-desweiten Gebietsreform erst mit Wirkung zum 01.07.2007 neu zugeschnitten worden. Infol-gedessen sollen die Landkreisgrenzen unberührt bleiben (vgl. LT-Drs. 5/2412, S. 32). Dem-gegenüber wiegen die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Eingemein-dung in die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau nicht so schwer, als dass sie eine mögliche Ab-weichung von dem im GemNeuglGrG festgelegten Leitbild und dem mit den Leitlinien aufge-stellten System zur Umsetzung der Zielvorstellungen der landesweiten Gemeindegebietsre-form als geboten erscheinen lassen. Ob eine andere als die vom Gesetzgeber gewählte Lö-sung besser oder zweckmäßiger gewesen wäre, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Landesverfassungsgericht hat in Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei strukturellen Neugliederungen nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber ein Mittel gewählt hat, das zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 37 und 45 des Internetauftritts). Dies ist hier – wie dargestellt – der Fall.

{RN:20} Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber bei seiner Entschei-dung nicht dem bei der Anhörung der Bürger ermittelten Meinungsbild gefolgt ist. Der Ge-setzgeber ist nicht an ein sich aus einer Bürgeranhörung ergebendes Meinungsbild gebun-den. Die Anhörung der Bürger besitzt keinen Mitentscheidungscharakter, sondern dient le-diglich dazu, dem Gesetzgeber den Bürgerwillen als einen von mehreren für die Entschei-dung relevanten Gesichtspunkten zu vermitteln und in die anschließende Abwägungsent-scheidung einzubeziehen. Das Meinungsbildung in einer einzelnen Gemeinde ist bei einer landesweiten Gebietsreform dabei in die Gesamtsituation einzubeziehen. Geht es – wie vor-liegend – auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so verlieren besondere örtliche Ge-gebenheiten – wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Ge-meinde – an Gewicht (VerfG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2003 – 97/03 –, LKV 2004, 313 [317]). Auch die Ergebnisse einer vorausgehenden Kreisgebietsreform sind dabei zu berück-sichtigen. Hiervon ausgehend hat sich der Gesetzgeber in den Grenzen seiner Entschei-dungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bürger der Beschwerde-führerin gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Coswig (Anhalt) sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat.

{RN:21} Beruht die angegriffene Entscheidung des Gesetzgebers nach alledem auf einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung und Abwägung, ist der hiermit verbundene Ein-griff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin auch nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seiner hier – wie dargelegt – nur eingeschränkt zur Anwendung gelangenden Geltungskraft.

{RN:22} Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Das Verfahren bleibt in vollem Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen, sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.