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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 28/10 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 27.04.2012
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Urteil
Leitsatz Ohne
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 27.04.2012 - LVG 28/10 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 28/10

27.04.2012

{T:w e g e n}

des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis

{T:Tenor}

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


{T:T a t b e s t a n d}

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung und Eingemeindung in die Stadt
Weißenfels zum 01.09.2010 durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der
Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis
– GemNeuglG BLK – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 413).

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Auflösung selbständige Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal, der ursprünglich außerdem die Gemeinden Burgwerben, Goseck, Reichardtswerben, Schkortleben, Storkau, Tagewerben, Uichteritz und Wengelsdorf angehörten. Die Beschwerdeführerin ist im Osten des Landkreises Burgenlandkreis gelegen. Sie grenzt im Norden und im Osten an die zum Landkreis Saalekreis gehörenden Städte Leuna und Bad Dürrenberg. Im Süden grenzt sie an die ehemaligen Gemeinden Rippach und Dehlitz, die zur Verwaltungsgemeinschaft Lützen-Wiesengrund gehörten und seit
01.01.2010 bzw. 01.09.2010 Ortsteile der Stadt Lützen sind. Im Südosten weist sie eine ge-
meinsame Grenze mit der ehemaligen Gemeinde Wengelsdorf auf, im Südwesten mit der ehemaligen Gemeinde Schkortleben und im Westen mit der ehemaligen Gemeinde Reichardtswerben.


Von den Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal schloss die Ge- meinde Goseck im Rahmen der durch das Erste Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40) eröffneten Phase für freiwillige Gemeinde- neugliederungen mit Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unstruttal eine Ver- einbarung zur Bildung einer Verbandsgemeinde, die das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt am 25.06.2009 genehmigte. Die Gemeinde Uichteritz schloss am
26.06.2009 einen Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung in die Stadt Weißenfels, der durch den Landkreis Burgenlandkreis am 10.08.2009 genehmigt wurde. Die Beschwerdefüh- rerin und die übrigen sechs Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal wur- den durch das streitgegenständliche Gesetz zum 01.09.2010 aufgelöst und in die Stadt Wei- ßenfels eingemeindet. Neben der Beschwerdeführerin haben die Gemeinden Burgwerben und Wengelsdorf Verfassungsbeschwerde gegen ihre Eingemeindung in die Stadt Weißen- fels erhoben (LVG 51/10 und 52/10).

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das GemNeuglG BLK in ihrem kommunalen Selbst- verwaltungsrecht verletzt.

Zum einen sei die Anhörung zu der beabsichtigten Neugliederung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehle bereits an einem gesonderten Gesetz, welches mindestens die Art und Form der durchzuführenden Anhörung der von einer Gebietsänderung betroffe- nen Gemeinden sowie die hierbei einzuhaltenden Fristen regle. Abgesehen davon hätten die Bürger der aufnehmenden Stadt Weißenfels ebenfalls angehört werden müssen. Außerdem seien ihr, der Beschwerdeführerin, wesentliche Änderungen im Entwurf des Zweiten Begleit- gesetzes zur Gemeindegebietsreform – namentlich die Stärkung der Kompetenzen der Ort- schaftsräte und des Ortsbürgermeisters, die Einführung einer Möglichkeit des bisherigen Ortschaftsrates zur Entsendung eines Vertreters in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde – erst eine Woche vor ihrer Anhörung zu der beabsichtigten streitgegenständli- chen Neugliederung bekannt gegeben worden. Somit habe für sie keine ausreichende Gele- genheit bestanden, sich vor der Anhörung mit diesen Änderungen auseinanderzusetzen.

Zum anderen habe der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht zutref- fend und umfassend ermittelt. Er habe seine Entscheidung im Kern auf das vom Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg (MLU) erstellte Gutachten zur „Wirtschaftlichkeit gemeindlicher Verwaltungsstruk- turen in Sachsen-Anhalt“ vom 19.06.2007 gestützt. Dieses Gutachten gehe von unzutreffen- den Annahmen aus. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, ob und inwieweit die Ver- schuldung der Gebietskörperschaften tatsächlich eine Folge ineffektiver kommunaler Verwal- tungsstrukturen darstelle. Diese Frage könne nicht losgelöst von der Frage der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen und Kommunalverbände beantwortet werden. Zudem habe das vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Gutachten bei der Kostenabwägung zwischen der bislang bestehenden Struktur der Verwaltungsgemeinschaften und dem im gesetzgebe- rischen Leitbild der Gemeindegebietsreform verankerten Modell der Einheitsgemeinde nicht die später durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform erweiterten Mitwir- kungsrechte des Ortsbürgermeisters und der Ortschaftsräte berücksichtigen können, die sich nachteilig auf die Effizienz und die Kosten der gemeindlichen Aufgabenerfüllung auswirkten.

Darüber hinaus genüge die Abwägung des Gesetzgebers nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
Weder den Protokollen der Sitzungen des Innenausschusses vom 20.05.2010, vom 03. und
04.06.2010 noch dem Protokoll der Landtagssitzung vom 18.06.2010 lasse sich entnehmen, dass das Ergebnis der Anhörungen, insbesondere die hier erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Städte- und Gemeindebundes hinsichtlich der durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform erweiterten Mitwirkungsrechte des Ortsbürger- meisters und der Ortschaftsräte, Eingang in die Erwägungen des Gesetzgebers gefunden habe.

Zudem habe der Gesetzgeber den Weggang der ehemaligen Gemeinden Goseck und Uichteritz aus der ursprünglichen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal im Rahmen der Abwä- gung nicht als leitbildgerecht und damit vorrangig zu berücksichtigen werten dürfen. Die Ge- nehmigung des Austritts dieser Gemeinden sei systemwidrig, da die verbliebenen Mitglieds- gemeinden infolgedessen mit 7.353 Einwohnern nicht mehr über die erforderliche Einwoh- nerzahl verfügt hätten, um leitbildgerecht eine Einheitsgemeinde aus der Verwaltungsge- meinschaft bilden zu können. Mit den Gemeinden Goseck und Uichteritz habe die Verwal- tungsgemeinschaft Saaletal zum maßgeblichen Zeitpunkt 9.940 Einwohner gehabt. In ver- gleichbaren Konstellationen habe das Ministerium des Innern die Genehmigung freiwilliger Zusammenschlüssen von verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden mit Gemein- den außerhalb ihrer Verwaltungsgemeinschaft, z. B. der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt mit der nicht verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Stadt Hettstedt, durch ent- sprechende Weisungen verhindert. Dies lasse darauf schließen, dass der Austritt der Ge- meinden Goseck und Uichteritz aus der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal vom Wohlwollen des Landes getragen sei, um sie, die wohlhabende Beschwerdeführerin, Ortsteil eines über- schuldeten Mittelzentrums, der Stadt Weißenfels, werden zu lassen. Der Gesetzgeber müs- se sich Fehler der Genehmigungsbehörden in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsre- form zurechnen lassen, da die von ihm im Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform eingeführte Stichtagsregelung, wonach Gemeinden, die bis zum 30.06.2009 nicht freiwillig leitbildgerechte Strukturen gebildet hätten, durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammen- geschlossen würden, ihrerseits rechtlich unzulässig sei.

Da Einheitsgemeinden nach dem gesetzgeberischen Leitbild grundsätzlich aus den bisheri- gen Verwaltungsgemeinschaften zu bilden seien, habe die Abwägung des Weiteren die ehemalige Verwaltungsgemeinschaft Saaletal insgesamt umfassen müssen. Stattdessen habe der Gesetzgeber jede einzelne Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft für sich allein betrachtet. Hierdurch habe nicht Berücksichtigung finden können, dass sämtliche Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal über leistungsfähige Haushalte verfügt hät- ten und bei einer aus dieser Verwaltungsgemeinschaft gebildeten Einheitsgemeinde somit keine finanziellen Schwierigkeiten aufgetreten wären.

Die sie – die Beschwerdeführerin – betreffende Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers sei zudem fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange sei nur ihre Zuordnung über die Landkreisgrenze hinweg zur Stadt Leuna in Betracht ge- kommen. Nach der Raumordnungs- und Landesplanung des Landes Sachsen-Anhalt sei der Industriestandort Leuna bevorzugt zu behandeln. Auf ihrer Gemarkung befinde sich ca. 1/3 der Gewerbefläche der überwiegend auf dem Gebiet der Stadt Leuna errichteten Raffinerie
2000, wobei mittelfristig mit dem Ausbau des Industriestandortes auf ihrem Gemarkungsge- biet zu rechnen sei. Die Durchtrennung dieses homogenen Gewerbegebietes durch die Landkreisgrenze erschwere zukünftige Industrieansiedlungen. Eine kreisübergreifende Zu- ordnung sei auch kommunalrechtlich zulässig. Das Fehlen erheblicher Gewerbesteuerein- nahmen zur Entschuldung der Stadt Weißenfels im Falle ihrer Zuordnung zur Stadt Leuna sei kein sachgerechtes Kriterium für die angegriffene Zwangszuordnung, sondern vielmehr über den Finanzausgleich zu regeln. Durch die angegriffene Eingemeindung in die erheblich überschuldete Stadt Weißenfels verschlechtere sich zudem die Situation ihrer Einwohner.

Im Übrigen seien auch die Abwägungsentscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der anderen Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft fehlerhaft.

Die in Bezug auf einige der Gemeinden getroffene Annahme des Gesetzgebers, insoweit bestünden Verflechtungsbeziehungen mit der Stadt Weißenfels, beruhe im Wesentlichen auf einem Gutachten zur Untersuchung der Verflechtungsbeziehungen zwischen den kreisfreien Städten Magdeburg, Halle und Dessau und deren Umlandgemeinden aus dem Jahr 2001. Nach dem auf dieser Grundlage entwickelten Punktesystem sei von intensiven Verflech- tungsbeziehungen bei einer Punktzahl von mehr als 65 von 100 Punkten auszugehen. Die- ses System sei auf Mittelzentren – wie hier die Stadt Weißenfels – und ihre Umlandgemein- den aber nicht übertragbar, da diese andere Aufgaben als kreisfreie Städte wahrnehmen würden. Es sei zudem nicht tragfähig, da es bei konsequenter Anwendung des Punktekata- loges überhaupt keine Umlandgemeinden geben dürfte. Ferner bilde die Zuordnung von Um- landgemeinden zu Mittelzentren nicht den Schwerpunkt der Gemeindegebietsreform, son- dern seien grundsätzlich Einheitsgemeinden aus bestehenden Verwaltungsgemeinschaften zu bilden.

Ebenso wenig habe der Gesetzgeber eine leitbildgerechte alternative Zuordnung der Ge- meinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal zur Gemeinde Lützen berück- sichtigt. Auf sie – die Beschwerdeführerin – bezogen könne der Gesetzgeber in diesem Zu- sammenhang nicht mit Erfolg auf den einer solchen Zuordnung entgegenstehenden Bürger- willen verweisen, da er einem entgegenstehenden Bürgerwillen an anderen Punkten der
Abwägung, insbesondere im Hinblick auf die streitgegenständliche Zwangszuordnung, keine
Beachtung geschenkt habe.

Schließlich sei ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die ebenfalls der Stadt Weißenfels zu- geordneten Gemeinden Reichardtswerben, Schkortleben und Storkau festzustellen. Diesbe- züglich habe der Gesetzgeber nicht die Vor- und Nachteile der jeweiligen Zuordnung abge- wogen, sondern lediglich auf den Bürgerwillen – im Falle der Gemeinden Schkortleben und Storkau – oder darauf verwiesen, dass die Zuordnung dem Willen des Gemeinderates ent- spreche und der entgegenstehende Bürgerwille unbeachtlich sei.

Insgesamt sei festzustellen, dass der Gesetzgeber bei den die einzelnen Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft betreffenden Abwägungen stets andere für eine Zu- ordnung zur Stadt Weißenfels streitenden Gesichtspunkte herangezogen, die gegen eine Zuordnung sprechenden Gründe jedoch nicht erwähnt habe.


Die Beschwerdeführerin beantragt,

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen- Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis für nichtig zu erklären,
hilfsweise § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis für unvereinbar mit Art. 87 und Art. 2 Abs. 3 der Landesverfassung zu erklären.

Die Landesregierung tritt den formellen Bedenken der Beschwerdeführerin an der Verfas- sungsmäßigkeit des in Rede stehenden Neugliederungsgesetzes mit der Begründung ent- gegen, der Gesetzgeber habe bei der Anhörung der betroffenen Gemeinden keine bestimm- ten in einem gesonderten Verfahrensgesetz zu regelnden Förmlichkeiten zu wahren. Außer- dem habe die Beschwerdeführerin lediglich zu dem Entwurf des sie betreffenden konkreten Neugliederungsgesetzes, nicht aber zu den die Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt ändernden Regelungen des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform angehört werden müssen. Auch eine förmliche Anhörung der Bürger der die Beschwerdefüh- rerin aufnehmenden Stadt Weißenfels sei nicht erforderlich gewesen, da diese durch die Eingemeindung der Beschwerdeführerin nur mittelbar betroffen seien. Ungeachtet dessen sei es der Beschwerdeführerin verwehrt, Rechte der sie aufnehmenden Stadt Weißenfels oder deren Einwohner geltend zu machen.

Die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Stadt Weißenfels sei auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Sachverhaltsermittlung des Gesetzge- bers rüge, zielten ihre Einwendungen im Wesentlichen auf die Gemeindegebietsreform als solche und die gesetzgeberischen Leitbilder und Leitlinien zur Durchführung der Reform ab, zu denen das Landesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert habe. Selbst wenn sich die durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform er- folgte Stärkung der ortschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu Lasten der Effizienz gemeindlicher Willensbildungsprozesse auswirke und Mehrkosten verursache, sei die Beschwerde- führerin hierdurch nicht nachteilig in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht betroffen.

Die Auflösung und Eingemeindung der Beschwerdeführerin in die Stadt Weißenfels beruhe auch auf tragfähigen Gemeinwohlgründen. Die Beschwerdeführerin habe zum maßgeblichen Stichtag mit 2.031 Einwohnern die nach dem Leitbild des Ersten Begleitgesetzes zur Ge- meindegebietsreform für Einheitsgemeinden geforderte Mindesteinwohnerzahl deutlich un- terschritten und gelte daher nicht als leistungsfähig. Die Bildung einer Einheitsgemeinde aus den ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal sei nicht in Be- tracht gekommen, da die nach Abschluss der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform verbliebenen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft mit insgesamt 7.353 Einwohnern ebenfalls deutlich die gesetzliche Regelmindesteinwohnerzahl von 10.000 Einwohnern und die ausnahmsweise zugelassene Mindestgröße von 8.000 Einwohnern mehr als geringfügig unterschritten hätten. In diesem Zusammenhang habe der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal während der Freiwilligkeitsphase keine Einigung über eine leitbildgerechte Neugliederung innerhalb der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft zustande gekommen sei und die Gemeinden Goseck und Uichteritz die Verwaltungsgemeinschaft vor diesem Hintergrund verlassen hät- ten, um mit Gemeinden benachbarter Verwaltungsgemeinschaften freiwillig leitbildgerechte Strukturen zu bilden. Die Genehmigungen der freiwilligen Gebietsänderungsvereinbarungen dieser Gemeinden seien bestandskräftig, das Ausscheiden der Gemeinden aus der Verwal- tungsgemeinschaft Saaletal zum 01.01.2010 mithin rechtswirksam und vom Gesetzgeber seiner Neugliederungsentscheidung zugrunde zu legen.

Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Abwägung auch die übergreifende Situation im Be- reich der angrenzenden Stadt Weißenfels in den Blick nehmen dürfen. Seine Einschätzung, eine Eingliederung der Umlandgemeinden Burgwerben und Tagewerben, die zusammen über etwa 2.000 Einwohner und damit über mehr als ein Viertel der Einwohnerschaft der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal verfügten, in das Mittelzentrum Weißenfels trage zur Bewältigung bestehender Stadt-Umland-Verflechtungen bei, sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. In seine Abwägung sei auch eingeflossen, dass sich die ebenfalls gesetzlich neu zu gliedern- den Gemeinden Reichardtswerben, Schkortleben und Storkau zwischenzeitlich für eine Ein- gliederung in die Stadt Weißenfels ausgesprochen hätten.

Schließlich habe der Gesetzgeber auch die Alternative einer Zuordnung der Beschwerdefüh- rerin zur Stadt Lützen in seine Abwägung eingestellt. Im Ergebnis seiner Erwägungen sei er aber davon ausgegangen, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen ver- bliebenen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal aufgrund ihrer langjährigen Mitgliedschaft in einer gemeinsamem Verwaltungsgemeinschaft bestehenden örtlichen Ver- bundenheiten und Verflechtungen für eine einheitliche Neugliederung dieser Gemeinden sprächen und deren Integration in die neue Struktur erleichterten und beförderten. Von der ebenfalls in die Abwägung eingeflossenen Möglichkeit einer Zuordnung der Beschwerdefüh- rerin zur Stadt Leuna habe der Gesetzgeber Abstand genommen, da Einheitsgemeinden nach dem im Ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform normierten Leitbild grund- sätzlich nur innerhalb der Grenzen eines Landkreises gebildet werden sollten.

Der Landtag hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.


{T:E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e}

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
{RN:1}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994
– LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273,
[289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]). Soweit – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und 87 LVerf garantierten Selbstverwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine sog. kommunale Verfas- sungsbeschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
– LVerf – vom 16.07.1992 (GVBl. S. 600) und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBl. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kom- munen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.
{RN:2}
Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 –
2 BvR 1808/82 u.a. –, BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –,
BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch
§ 2 Abs. 2 GemNeuglG BLK unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.
{RN:3}
Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 auf kommu- nale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus ergebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48
LVerfGG gewahrt.
{RN:4}
Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 2 Abs. 2 Gem- NeuglG BLK ist mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf vereinbar.
{RN:5}
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Sie gewährleistet zwingend nur den Bestand von Gemeinden überhaupt, d.h. institutionell, nicht aber den Fortbestand jeder ein- zelnen, historisch gewachsenen Gemeinde (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II,
7. Aufl. 2010, § 96, RdNr. 49, 54). Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammen- schlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen von Gemeinden beeinträchti- gen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Selbstverwaltung grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung gehört jedoch, dass Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86,
90 [107] zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf inhaltsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 115 f.).
{RN:6}
Bei strukturellen Neugliederungen ist dem Gesetzgeber ein politischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle des von einer betroffenen Gemeinde im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Neugliederungsgesetzes zulässt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 117). Gegen- stand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist danach nicht, ob es andere und bessere Al- ternativen zu der streitgegenständlichen Neugliederung gegeben hat. Das Landesverfas- sungsgericht überprüft die getroffene Maßnahme vielmehr lediglich darauf, ob der Gesetz- geber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, dem Gesetz zugrunde gelegt hat und ob er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat. Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sachverhalts und der Gegenüberstellung der daraus folgenden verschiedenen – oft gegenläufigen – Belange ist der Gesetzgeber befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung aller anderen betroffenen Gesichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 – 2 BvR 165/75 –, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
{RN:7}
Das Landesverfassungsgericht hat auch zu prüfen, ob die angegriffene gesetzgeberische Neugliederungsmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt und frei von willkürli- chen Erwägungen ist. Allerdings kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in seiner durch legislatorische Beurteilungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung (Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht, 2003, S. 186 ff.). Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 23 ff. des Inter- netauftritts m.w.N.).
{RN:8}
Gemessen an diesen Anforderungen wird der von der Beschwerdeführerin angegriffene
§ 2 Abs. 2 GemNeuglG BLK der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf ge- recht.
{RN:9}
Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich bestehenden Anhörungsgebot Genüge getan.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus Art. 90 S. 2 LVerf nicht herleiten, dass es für Eingriffe in den Gebietsbestand von Gemeinden eines besonderen das Anhörungsverfahren regelnden Gesetzes bedarf (vgl. ausführlich hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [250 ff.]). Der Gesetzgeber kann das Anhörungsverfahren nach seinem Ermessen ausgestalten. Sichergestellt sein muss al- lein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung genügen kann, die Interessenlage bei der betroffenen Gemeinde und ihrer Einwohner zu ermitteln (vgl. etwa VerfGH NW, Urt. v.
24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE 26, 270 [275]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.04.1969
– VGH 2/69 –, DVBl. 1969, 799 [808]). Dadurch soll dem Gesetzgeber eine möglichst um- fassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen verschafft wer- den, so dass er alle Argumente sorgfältig abwägen kann, die für und gegen die Neugliede- rungsmaßnahme, insbesondere den neuen Gebietszuschnitt, sprechen. Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, müssen der betroffenen Gemeinde und ihren Bürgern zwar nicht alle Einzelheiten, zumindest aber der wesentliche Inhalt des Gebietsänderungs- vorhabens und seiner Begründung bekannt sein (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 2 BvL
6/76 –, BVerfGE 50, 195 [203]; Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90 –, BVerfGE
86, 90 [107 f.]; StGH BW, Urt. v. 14.02.1075 – Gesch.Reg. Nr. 11/74 –, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 – StGH 2/77 –, a. a. O.; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH
13/69 –, OVGE 26, 270 [274 f]).
{RN:10}
Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber vor Verabschiedung des von der Be-schwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsgesetzes hinreichend beachtet. Die Bürger der Beschwerdeführerin sind zu der beabsichtigten Neugliederung am 20.12.2009 angehört worden. Das Ministerium des Innern hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
26.10.2009 den Referentenentwurf übersandt, welcher die dem in Rede stehenden Neuglie-
derungsvorhaben zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen wiedergibt. Dieser Entwurf listet die von der Zuordnung betroffenen Gemeinden auf und lässt den neuen Gebietszu- schnitt erkennen. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Äußerungsmöglich- keit mit Schreiben vom 20.12.2009 Gebrauch gemacht. Zudem hat der Ausschuss für Inne- res der Beschwerdeführerin am 06.05.2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gege- ben. Dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Bürger zu der im Streit stehen- den Neugliederung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sind, hat weder die Beschwer- deführerin vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
{RN:11}
Der Gesetzgeber war indes nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der beabsichtigten Gebietsänderung zum Entwurf des Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeinde-gebietsreform vom 08.07.2010 (GVBl. S. 408) anzuhören. Bei der Anhörungspflicht des Art. 90 LVerf handelt es sich um eine Sonderregelung für gesetzliche Gebietsreformen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Vor- aussetzungen für derartige Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der betroffe- nen Gemeinden Rechnung trägt (LVerfG, Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 63 des Internetauftritts; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 12 des Internetauftritts). Sie kommt demgemäß nur dann zum Tragen, wenn und soweit ein Gesetz in den Gebietsbestand einer Gemeinde eingreift (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [248]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 des Internetauftritts). Art. 2 des Zweiten Begleitge- setzes zur Gemeindegebietsreform regelt jedoch nicht den Gebietszuschnitt einzelner Ge- meinden, sondern ändert die auch schon vor der landesweiten Gemeindegebietsreform bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt – GO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383) zur Ortschaftsverfassung (§§ 86 ff. GO LSA). Diese Regelungen bilden den einfachgesetzlichen Rahmen für die Ein- beziehung von in Gemeinden gebildeten Ortschaften in die gemeindliche Aufgabenerfüllung und konkretisieren die demokratische Mitwirkung der Bürger in den verschiedenen Teilen einer Einheitsgemeinde an ihren Willensbildungsprozessen. Dadurch soll den Interessen der Bürger in den jeweiligen Ortschaften, die bislang selbständige Gemeinden waren, auch in- nerhalb der neuen Einheitsgemeinde Rechnung getragen werden (zu Einzelheiten Schwarz, Systeme der Ortschaftsverfassung und der Bezirksgliederung, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, S. 797 [800 ff.], auch mit Hinweis zu den damit verbundenen zusätzlichen Kosten). Auf den Gebietszuschnitt der neuen Einheitsgemeinde wirkt sich diese Regelung nicht aus. Der Gesetzgeber hätte entsprechende Regelungen auch in einem gesonderten (Änderungs-)Gesetz und nicht – wie geschehen – im Zusammenhang mit der Verabschiedung gemeinsamer Ausführungsrege- lungen zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform (vgl. das als Art. 1 des Zweiten Begleit- gesetzes zur Gemeindegebietsreform verkündete Gesetz zur Ausführung der Gemeindege- bietsreform – GebRefAusfG – vom 08.07.2010 [GVBl. S. 406]) treffen können. Allein der Umstand, dass er sich dafür entschieden hat, die §§ 86 ff. GO LSA in demselben Gesetz zu ändern, mit dem er Regelungen zur Ausführung der Gemeindegebietsreform erlässt, vermag die Anhörungspflicht nach Art. 90 LVerf diesbezüglich nicht auszulösen. Beide Artikel des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sind hinsichtlich der Frage der Anhö- rungspflicht aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes gesondert rechtlich zu würdigen.
{RN:12}
Es besteht auch kein über Art. 90 S. 2 LVerf hinaus gehender Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 und 87 Abs. 1 LVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2
Abs. 1 LVerf) kann eine Pflicht zur Anhörung einer Gemeinde – hier der Beschwerdeführerin
– nur bei Vorliegen eines planerischen Einschlags hergeleitet werden, wie er etwa bei einer durch Gesetz vollzogenen flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene anzunehmen ist (vgl. LVerfG Urt. v. 25.04.2007 – LVG 6/06 –, RdNr. 65 des Internetauftritts m.w.N.), oder wenn sich aus einem Planungsakt konkrete Einwirkungen auf die Selbstverwaltung einzelner Gemeinden ergeben können und den betroffenen Gemeinden hierdurch im Vergleich zu an- deren Gemeinden ein Sonderopfer auferlegt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 – 2
BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298 [320]; Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –,
RdNr. 13 des Internetauftritts). So verhält es sich hier jedoch nicht. Art. 2 des Zweiten Be- gleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform enthält – wie bereits ausgeführt – keine planeri- schen Elemente für gesetzliche Neugliederungen von Gemeinden, sondern trifft Regelungen zur Ortschaftsverfassung, die alle Gemeinden gleichermaßen treffen (vgl. LVerfG, Urt. v.
16.06.2011 – LVG 49/10 –, RdNr. 13 des Internetauftritts).
{RN:13}
Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, der Ge- setzgeber habe es unterlassen, die Bürger der Stadt Weißenfels zu der streitgegenständlichen Zwangszuordnung förmlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin ist nicht berechtigt, die Verletzung von einer anderen Gemeinde oder deren Einwohnern zustehenden Anhörungs- rechten geltend zu machen. Sie ist insoweit nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen (vgl. LVerfG, Urt. v. 16.06.2011 – LVG 41/10 –, RdNr. 22 des Internetauftritts).
{RN:14}
Die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Eingemeindung in die Stadt Weißen- fels sind auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die der an- gegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind umfassend in der Gesetzesbe- gründung (LT-Drs. 5/2405, S. 54-108) dargestellt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführe- rin diesbezüglich ein, der Gesetzgeber sei nicht hinreichend der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit von Gemeinden tatsächlich Folge ineffektiver kommunaler Verwaltungsstrukturen sei. Mit diesem Einwand stellt die Be- schwerdeführerin die gesetzgeberischen Grundannahmen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Gemeinden und damit das im Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Ge- meinden im Land Sachsen-Anhalt – GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238, 255), normierte Leitbild künftiger Gemeindestrukturen grundsätzlich in Frage. Eine Berücksichtigung von im Kern das Gem- NeuglGrG betreffenden Einwendungen im Rahmen eines Verfahrens, welches – wie hier – ein konkretes Neugliederungsgesetz zum Gegenstand hat, kommt aber nicht in Betracht. Andernfalls würde die in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG bestimmte Jahresfrist zur Erhe- bung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz umgangen. Diese Frist ist zwischen- zeitlich verstrichen. Nach den vorgenannten Bestimmungen kommt es für den Fristbeginn auf das Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes an. Das GemNeuglGrG ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Ersten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. S. 49) am 21.02.2008 und damit mehr als ein Jahr vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in Kraft getreten. Abgesehen davon hat das Landesverfassungsgericht die den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen des GemNeuglGrG zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeinde- gebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. ausführlich zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts).
{RN:15}
Hiervon ausgehend war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, vor der in Bezug auf die Be- schwerdeführerin getroffenen Neugliederungsentscheidung (nochmals) den Sachverhalt hin- sichtlich der grundsätzlichen Entscheidung über die künftigen Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt aufzuklären. Er hatte lediglich – wie geschehen – die spezifischen örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln, um im Hinblick auf die Beschwerdeführerin eine an den Maß- stäben des GemNeuglGrG orientierte Entscheidung treffen zu können.
{RN:16}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Leitbildes und der Leitlinien der Gemeindegebietsreform nicht die Mehrkosten und Effizienzverluste berücksichtigen kön- nen, die im Falle der Bildung einer Einheitsgemeinde infolge der durch das Zweite Begleitge- setz zur Gemeindegebietsreform erheblich erweiterten Kompetenzen der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsräte – wie etwa dem Zweitbeschlussverlangen (vgl. § 88 Abs. 4 a GO LSA), dem Anhörungsrecht des Ortschaftsrates zu wichtigen Angelegenheiten der Ortschaft (§ 88 a Abs. 2 GO LSA) und dem Anhörungsrecht des Ortsvorstehers (§ 88 Abs. 4 Satz 1
GO LSA) – entstünden. Mit den Änderungen der GO LSA in Art. 2 des Zweiten Begleitgeset-
zes zur Gemeindegebietsreform sollen die aufgrund der Gemeindegebietsreform gebildeten neuen Strukturen der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt werden. Zahlreiche bisher selbständige Gemeinden sind zu Ortschaften mit eigenem Ortschaftsrecht geworden. Daran anknüpfend ist wesentliches Ziel des Gesetzes die politisch wünschenswerte Erhaltung des ehrenamtlichen Elementes der örtlichen Selbstverwaltung. Durch die Erweiterung des beste- henden Ortschaftsrechts sollen die bürgerschaftliche Beteiligung, ihr aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt werden und die Belange der Ortschaft in den Beschlüs- sen des Gemeinderates stärker Berücksichtigung finden. Dies dient der Bürgernähe und soll die örtliche Identifikation sowie den kommunalpolitischen Mitwirkungs- und Gestaltungswillen stärken (vgl. die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2401, S. 9 f.). Damit ist aber eines der Ziele
– Wahrung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung – ange-
sprochen, welches mit der Gemeindegebietsreform erreicht werden soll (vgl. § 1 Satz 3
GemNeuglGrG). Insoweit wird nicht das im GemNeuglGrG normierte und vom Gesetzgeber dem hier in Rede stehenden Neugliederungsgesetz zugrunde gelegte Leitbild der Gemein- degebietsreform in Frage gestellt. Vielmehr wird durch die Änderungen der Regelungen der GO LSA über die Ortschaftsverfassung einem der Ziele der landesweiten Neugliederung der gemeindlichen Ebene nochmals gesondert Rechnung getragen (vgl. LVerfG, Urt. v.
16.06.2011 – LVG 49/10 –, RdNr. 17 des Internetauftritts).
{RN:17}
Selbst wenn sich die durch Art. 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform erfolgte Stärkung der ortschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte zu Lasten der Effizienz ge- meindlicher Willensbildungsprozesse auswirken und Mehrkosten verursachen sollte – was nicht fernliegend ist (siehe Schwarz, a.a.O., S. 801) –, würde die Beschwerdeführerin hier- durch nicht nachteilig in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht betroffen. Aus der kom- munalen Selbstverwaltungsgarantie folgt kein Anspruch der Gemeinden auf die Ermögli- chung einer verfahrensökonomischen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten optimalen Aufgabenerfüllung. Das Land hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 88 Abs. 1 LVerf). Zudem muss der Gesetzgeber bei jeder Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen die damit verbundenen finanziellen Belastungen berücksichtigen und ggf. für einen angemessenen Ausgleich sorgen (vgl. Art. 87 Abs. 3 LVerf). Mit der Stärkung der Ortschaftsrechte ist indes nicht die Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden verbunden, sondern werden (lediglich) die Möglichkeiten einer bürgerschaftlichen Beteiligung an der Wahrnehmung der den Gemeinden bereits obliegenden Angelegen- heiten erweitert. Ungeachtet dessen beansprucht etwa das von der Beschwerdeführerin besonders angeführte Recht der Ortsbürgermeister, bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, verlangen zu können, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen), auch nur eine zeitlich begrenzte Wirkung. Gemäß § 88 Abs. 4 a GO LSA gilt dieses Recht lediglich in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung. Abgese- hen davon liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, wie er die zahlreichen mit einer umfassenden Gemeindegebietsreform verfolgten legitimen Zielen miteinander in Einklang bringt (vgl. LVerfG, Urt. v. 16.06.2011 – LVG 49/10 –, RdNr. 18 des Internetauftritts).
{RN:18}
Schließlich war der Gesetzgeber vor der Beschlussfassung des hier streitgegenständlichen Neugliederungsgesetzes auch deshalb nicht verpflichtet, seine der Bestimmung des Leitbil- des für die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform zu Grunde gelegten Annahmen in Ansehung der durch das Zweite Begleitgesetz bewirkten Änderungen der Regelungen über die Ortschaftsverfassung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen auf die Effizienz der Verwaltung in den neu strukturierten Gemein- den können naturgemäß erst einige Zeit nach der Umsetzung der Reform verlässlich unter- sucht werden (vgl. LVerfG, Urt. v. 16.06.2011 – LVG 49/10 –, RdNr. 19 des Internetauftritts).
{RN:19}
Die angegriffene Zuordnung der Beschwerdeführerin beruht auch auf tragfähigen Gründen des Gemeinwohls. Sie ist Bestandteil der landesweiten Gemeindegebietsreform zur Schaffung dauerhaft leistungsfähiger Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt (vgl. Ge- setzesbegründung, LT-Drs. 5/2405, S. 5), für welche der Gesetzgeber im GemNeuglGrG ein Leitbild und einzelne Leitlinien aufgestellt hat. Das Landesverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der lan- desweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf trag- fähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art.
2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff.
des Internetauftritts). Die Zielvorstellungen des GemNeuglGrG und die dort normierten Krite- rien für deren Umsetzung erlangen auch Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurtei- lung der streitgegenständlichen konkreten Neugliederungsmaßnahme. Hat der Gesetzgeber
– wie hier mit dem GemNeuglGrG – ein Leitbild und einzelne Kriterien für eine das Land ins-
gesamt umfassende Neuordnung festgelegt, ist er, will er nicht gegen das Willkürverbot ver- stoßen, an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79] m.w.N.; Urt. v. 10.05.2011 – LVG 24/10 –, RdNr. 8 des Inter- netauftritts).
{RN:20}
Ausgehend davon ist auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Zuordnungsent- scheidung als am Gemeinwohl orientiert anzusehen. § 2 Abs. 2 GemNeuglG BLK steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber zur Schaffung leistungsfähiger Gemeindestrukturen auf- gestellten Leitbild sowie den Leitlinien des GemNeuglGrG. Die Beschwerdeführerin hatte zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag (31.12.2005) lediglich 2.031
Einwohner. Damit war sie nicht selbständig als leistungsfähig anzusehen. Nach § 2 Abs. 3
GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden mindestens 10.000 Einwohner haben (Satz 1). In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsge- meinden mindestens 8.000 Einwohner haben (Satz 2). Diese Mindesteinwohnerzahlen hat die Beschwerdeführerin deutlich unterschritten.
{RN:21}
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der für und gegen die Auflösung und Zuordnung der Beschwerdeführerin sprechenden Belange lässt ebenfalls keine verfas- sungsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung nicht nur die neu zu gliedernden Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwal- tungsgemeinschaft Saaletal losgelöst voneinander betrachtet, sondern zugleich die Verwal- tungsgemeinschaft insgesamt in den Blick genommen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs.
5/2405, S. 83 f., 107). Dies ist in Fällen, in denen – wie hier – ein struktureller Neugliede- rungsbedarf in Bezug auf mehrere Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft besteht, auch geboten, weil Einheitsgemeinden nach dem vom Gesetzgeber aufgestellten Leitbild für die Neuordnung der Gemeindestrukturen im Land Sachsen-Anhalt und den Leitlinien des
GemNeuglGrG vorrangig durch benachbarte Gemeinden derselben Verwaltungsgemein- schaft gebildet werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG).
{RN:22}
Vorliegend hat der Gesetzgeber von der Bildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitglieds- gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal jedoch abgesehen, da diese zum maß- geblichen Stichtag (31.12.2005) die § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 GemNeuglGrG normierten Min- desteinwohnerzahlen unterschritten haben. Dabei durfte er seiner Betrachtung allein die Einwohnerzahlen der Beschwerdeführerin sowie der Gemeinden Burgwerben, Reichardts- werben, Schkortleben, Storkau, Tagewerben und Wengelsdorf – insgesamt 7.353 Einwohner
– zugrunde legen. Zwar gehörten der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal ursprünglich auch die Gemeinden Goseck und Uichteritz an, mit denen die Verwaltungsgemeinschaft über ins- gesamt 9.940 Einwohner verfügt hat. Hiervon ausgehend wäre die Bildung einer Einheits- gemeinde aus den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal grundsätzlich möglich gewesen, da § 2 Abs. 3 S. 3 GemNeuglGrG eine geringfügige Unterschreitung der nach Satz
1 der Vorschrift maßgeblichen Einwohnerzahl zulässt, wenn Umstände des Einzelfalls die
Annahme rechtfertigen, dass eine dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird. Allerdings ha- ben die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal von der ihnen durch § 2
Abs. 2 GemNeuglGrG eingeräumten Möglichkeit, bis zum 30.06.2009 eine solche leitbildge- rechte Struktur freiwillig durch Abschluss entsprechender Gebietsänderungsvereinbarungen zu bilden, keinen Gebrauch gemacht, da sie kein Einvernehmen über eine verwaltungsge- meinschaftsinterne Neugliederung erzielen konnten. Daraufhin haben die Gemeinden Gos- eck und Uichteritz gegen Ende der sog. Freiwilligkeitsphase der Gemeindegebietsreform Gebietsänderungsvereinbarungen mit Gemeinden geschlossen, die nicht der Verwaltungs- gemeinschaft Saaletal angehörten. Die Vereinbarung der Gemeinde Goseck mit Mitglieds- gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Unstruttal über die Bildung einer Verbandsge- meinde ist vom Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt unter dem 25.06.2009 genehmigt worden. Dem von der Gemeinde Uichteritz mit der Stadt Weißenfels geschlosse- nen Gebietsänderungsvertrag hat der Landkreis Burgenlandkreis unter dem 10.08.2009 die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigungen sind bestandskräftig geworden, so dass der Gesetzgeber das Ausscheiden der Gemeinden Goseck und Uichteritz aus der Verwaltungs- gemeinschaft Saaletal der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Neugliederungsent- scheidung zugrunde legen musste. Ob die den freiwilligen Gebietsänderungsvereinbarungen der Gemeinden Goseck und Uichteritz erteilten Genehmigungen angesichts der Folge, dass die übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal miteinander keine leitbildgerechte Strukturen mehr haben bilden können, rechtmäßig waren, bedarf keiner wei- teren Erörterung. Das Landesverfassungsgericht ist nicht dazu berufen, einen Akt der Exeku- tive am Maßstab der Landesverfassung zu prüfen. Zulässiger Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist lediglich ein förmliches Landesgesetz (vgl. Art. 75 Nr. 7 LVerf, §§ 2 Nr. 8, 51 Abs. 1 LVerfGG), hier § 2 Abs. 2 GemNeuglG BLK.
{RN:23}
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die vom Ge- setzgeber mit dem GemNeuglGrG eingeführte Stichtagsregelung zur freiwilligen Bildung leit- bildgerechter Gemeindestrukturen sei verfassungswidrig, weshalb der Gesetzgeber an die von exekutiven Entscheidungsträgern genehmigten Ergebnisse freiwilliger Gebietsände- rungsvereinbarungen nicht gebunden sei. Mit diesem Einwand wendet die Beschwerdeführe- rin sich gegen Regelungen des GemNeuglGrG, die sie – wie bereits erörtert – wegen des
zwischenzeitlichen Ablaufs der in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG bestimmten Jahresfrist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nicht mehr angreifen kann.
{RN:24}
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf verweist, in anderen Teilen des Landes Sachsen-Anhalt habe das Ministerium des Innern die Genehmigung freiwilliger Gebietsände- rungsvereinbarungen von Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft mit nicht derselben Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden mit der Begründung verhindert, die verbleibenden Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft könnten andernfalls miteinander keine leitbildgerechten Strukturen bilden, sind diese Fälle mit der Situation der Verwaltungs- gemeinschaft Saaletal nicht vergleichbar. Den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gebietsänderungsvereinbarungen der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt, die der Verwal- tungsgemeinschaft Wipper-Eine angehörten, mit der nicht verwaltungsgemeinschaftsange- hörigen Stadt Hettstedt ist auf Weisung des Ministeriums des Innern die Genehmigung ver- sagt worden, weil die übrigen die Bevölkerungsmehrheit der Verwaltungsgemeinschaft Wip- per-Eine repräsentierenden Mitgliedsgemeinden im Rahmen der Freiwilligkeitsphase der Gemeindegebietsreform die Neubildung einer Einheitsgemeinde vereinbart hatten, die ohne die Zuordnung der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt nicht hätte leitbildgerecht fortbe- stehen können (vgl. hierzu § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG sowie LVerfG, Urt. v. 10.05.2011 – LVG 24/10 und 25/10 –, Internetauftritt des LVerfG). Eine derartige Vereinbarung haben die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal nicht geschlossen.
{RN:25}
Es bestand auch kein Anlass für den Gesetzgeber, von den im GemNeuglGrG festgelegten
Mindesteinwohnerzahlen abzuweichen (vgl. zu dieser Möglichkeit LVerfG, Urt. v. 16.06.2011
– LVG 49/10 –, RdNr. 22 f. des Internetauftritts) und eine Einheitsgemeinde aus den Ge- meinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal ohne die Gemeinden Goseck und Uichteritz zu bilden. Der Gesetzgeber hat sich bei der von der Beschwerdeführerin an- gegriffenen Neugliederungsentscheidung davon leiten lassen, dass die Gemeinden der Ver- waltungsgemeinschaft Saaletal keinen gemeinsamen Willen zur Bildung einer Einheitsge- meinde gefasst haben. Zugleich hat er durch die gemeinsame Zuordnung der am Ende der Freiwilligkeitsphase verbliebenen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal zur Stadt Weißenfels die örtlichen Verbundenheiten und Verflechtungen berücksichtigt, die sich in der Vergangenheit zwischen diesen Gemeinden und deren Bürgern aufgrund der ge- meinsamen Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemeinschaft entwickelt haben.
{RN:26}
Dem von der Beschwerdeführerin angeführten Umstand, sämtliche der Stadt Weißenfels zugeordneten Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal ver- fügten über einen ausgeglichenen Haushalt, weswegen eine aus diesen Gemeinden gebilde- te Einheitsgemeinde nicht in finanzielle Schwierigkeiten geriete, während die Stadt Weißen- fels überschuldet sei, musste der Gesetzgeber im Rahmen seiner Abwägung keine Bedeu- tung beimessen. Vorrangiges Ziel der Gemeindegebietsreform ist nicht die Erreichung oder Erhaltung ausgeglichener Gemeindehaushalte, sondern die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der gemeindlichen Ebene im gesamten Land durch die Überwindung der bisherigen kleinteiligen Strukturen (vgl. § 1 Abs. 1 GemNeuglGrG; LVerfG, Urt. v.
21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts), welche hier im nördlichen Bereich des Burgenlandkreises mit den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal bestan- den haben.
{RN:27}
Zudem war es sachgerecht, dass der Gesetzgeber bei der Frage, wie er die verbliebenen Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal – einschließlich der Be- schwerdeführerin – in leistungsfähige Gemeindestrukturen überführen kann, auch die Situa- tion im Bereich des angrenzenden Mittelzentrums Weißenfels in seine Erwägungen einbezo- gen hat. Die Gemeindegebietsreform soll nicht nur auch in der Zukunft leistungsfähige Ge- meindestrukturen schaffen, sondern zugleich einen Beitrag zur Lösung von Stadt-Umland- Problemen leisten, die aufgrund bestehender Verflechtungsbeziehungen zwischen Mittelzen- tren und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden bestehen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Gem NeuglGrG). Der Gesetzgeber ist prognostisch davon ausgegangen, dass die Eingemeindung der Beschwerdeführerin und der übrigen Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemein- schaft Saaletal, die in der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform keine leitbildgerech- ten Strukturen gebildet haben, in das Mittelzentrum Weißenfels zur Bewältigung bestehender Stadt-Umland-Probleme beiträgt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass im Rahmen einer sowohl im Jahr 2001/2002 als auch zu Beginn des Jahres 2007 durchgeführ- ten Untersuchung der Stadt-Umland-Verhältnisse im Land Sachsen-Anhalt enge Verflech- tungsbeziehungen zwischen den Gemeinden Burgwerben und Tagewerben, die wie die Be- schwerdeführerin der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saaletal angehörten und ge- meinsam über mehr als ein Viertel der Einwohnerschaft der Verwaltungsgemeinschaft verfü- gen, und dem unmittelbar an diese Gemeinden angrenzenden Mittelzentrum Weißenfels festgestellt worden seien. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gemeinden Burgwerben und Tagewerben vom Gesetzgeber infolgedessen in den Kreis der Umlandge- meinden des § 3 GemNeuglGrG aufgenommen worden sind, bei denen ein besonderer Handlungsbedarf zur Lösung bzw. Minderung von Stadt-Umland-Problemen im Rahmen der Gemeindegebietsreform besteht.
Diesen Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Untersuchungen der Stadt-Umland-Verhältnisse aus den Jahren 2001/2002 sowie 2007 be- ruhten auf unzutreffenden Einschätzungen. Wie bereits ausgeführt, überprüft das Landesver- fassungsgericht Wertungen des Gesetzgebers ebenso wie dessen Prognosen lediglich da- rauf, ob diese offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Un- abhängig von den vorgenannten Untersuchungen liegen genügend Anhaltspunkte vor, wel- che die Einschätzung des Gesetzgebers, zwischen den Gemeinden Burgwerben und Tage- werben und dem Mittelzentrum Weißenfels bestünden enge Verflechtungsbeziehungen, als zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen. So beträgt die Entfernung von der Ortsmitte der Stadt Weißenfels zur Ortsmitte der Gemeinde Burgwerben lediglich 3,5 km und zur Ortsmitte der Gemeinde Tagewerben 4,3 km. Beide Gemeinden sind an die Abwas- serentsorgung durch den Abwasserzweckverband Weißenfels angeschlossen. Die Kläranla- ge der Stadt Weißenfels steht auf dem Gebiet der Gemeinde Burgwerben. Darüber hinaus ist die Gemeinde Burgwerben an die zentrale Trinkwasserversorgung der Stadtwerke Weißenfels angeschlossen. Die Versorgung der Gemeinde Tagewerben mit Gas und Was- ser erfolgt ebenfalls über die Stadtwerke Weißenfels. Zudem findet für beide Gemeinden eine Schulversorgung zum großen Teil in Weißenfels statt, wobei in der Gemeinde Burgwer- ben keine und in der Gemeinde Tagewerben eine staatliche Grundschule vorhanden ist.
{RN:28}
Des Weiteren hat der Gesetzgeber die von der Beschwerdeführerin angegriffene Neugliede- rung der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal nicht allein auf bestehende enge Verflechtungsbeziehungen zwischen einem Teil dieser Gemeinden und der aufnehmenden Stadt Weißenfels gestützt. Er hat in seiner Abwägung auch dem Um- stand Rechnung getragen, dass sich die Gemeinden Reichardtswerben und Schkortleben zwischenzeitlich für ihre Eingemeindung in die Stadt Weißenfels ausgesprochen haben. Au- ßerdem hat er seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Eingemeindung in die Stadt Weißenfalls dem in den Anhörungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Bürger der Gemeinden Schkortleben und Storkau entspricht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwer- deführerin hat sich der Gesetzgeber bei seiner Abwägung im Hinblick auf die Zuordnung der Gemeinden Reichardtswerben, Schkortleben und Storkau aber nicht ausschließlich vom Wil- len dieser Gemeinden oder ihrer Bürger leiten lassen.
{RN:29}
Hinsichtlich der Gemeinde Reichardtswerben hat er auch den schulischen Anbindungen der Gemeinde an die Stadt Weißenfels Gewicht eingeräumt. Diese bestehen zum einen auf- grund der gemeinsamen Grundschule mit der ebenfalls der Stadt Weißenfels zugeordneten Gemeinde Tagewerben und zum anderen durch die Beschulung ihrer Sekundarschüler in Weißenfels. Außerdem hat der Gesetzgeber bei seinen Erwägungen im Blick gehabt, dass der Abwasserzweckverband Weißenfels für die Gemeinde Reichardtswerben die Aufgaben der Abwasserentsorgung wahrnimmt. Schließlich hat er der besonderen räumlichen Lage der Gemeinde Reichardtswerben Rechnung getragen. Die Gemeinde liegt einesteils an der Grenze zum Saalekreis. Anderenteils hat sie lediglich über die angrenzende Gemeinde Ta- gewerben und die Beschwerdeführerin, die ebenfalls der Stadt Weißenfels zugeordnet wor- den sind, eine räumliche Anbindung an die übrigen Teile des Landkreises Burgenlandkreis.
{RN:30}
Im Hinblick auf die Gemeinde Schkortleben hat der Gesetzgeber neben dem Votum der Bür- ger dieser Gemeinde für eine Eingemeindung in die Stadt Weißenfels den engen räumlichen Verbindungen über die ebenfalls der Stadt Weißenfels zugeordneten Gemeinde Burgwerben ein besonderes Gewicht beigemessen.
{RN:31}
Bei seiner Entscheidung, die Gemeinde Storkau ebenfalls der Stadt Weißenfels zuzuordnen hat sich der Gesetzgeber zudem maßgeblich davon leiten lassen, dass diese Gemeinde be- sondere Verflechtungsbeziehungen mit der ehemaligen Gemeinde Uichteritz aufweist, die seit dem 01.01.2010 nach einer freiwilligen Eingemeindung Ortsteil der Stadt Weißenfels ist.
{RN:32}
Dass die Erwägungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Gemeinden Reichardtswerben, Schkortleben und Storkau nicht sachgerecht sind, hat weder die Beschwerdeführerin vorge- tragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
{RN:33}
Ebenso hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Stadt Lützen erwogen. Diese Neugliederung hätte aber nicht den Leitlinien des Gem NeuglGrG entsprochen, wonach Einheitsgemeinden grundsätzlich aus den Gemeinden der- selben Verwaltungsgemeinschaft zu bilden sind. Dies trifft zwar auch auf die einheitliche Eingemeindung der Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft in die Stadt Weißenfels zu. In Anbetracht des ihm bezüglich gemeindlicher Neugliederungen einge- räumten Gestaltungsspielraums ist es aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einer Neugliederungsmöglichkeit, die – wie dargestellt – von sachlichen Erwägungen getragen ist, im Ergebnis seiner Erwägungen den Vorrang vor anderen sich bietenden Zuordnungsmöglichkeiten einräumt.
{RN:34}
Ferner ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu erinnern, dass der Gesetzgeber eine Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Stadt Leuna nicht als alternative Möglichkeit zu der streitgegenständlichen Neugliederungsentscheidung anerkannt hat. Nach § 2 Abs. 2
GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden durch benachbarte Gemeinden desselben Land- kreises – hier des Landkreises Burgenlandkreis – gebildet werden. Diesen Grundsätzen hät- te eine Eingemeindung der Beschwerdeführerin in die zum Landkreis Saalekreis gehörende Stadt Leuna nicht entsprochen. Zwar schließt § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG seinem Wortlaut nach („sollen“) die Zuordnung einer Gemeinde zu einer benachbarten Gemeinde eines ande- ren Landkreises nicht gänzlich aus. Allerdings ist es angesichts des insoweit eröffneten Be- urteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu bean- standen, wenn dieser sich bei der konkreten Neugliederung aus sachgerechten Erwägungen für eine vorrangige Umsetzung der für die Gemeindegebietsreform abstrakt formulierten Leitbilder und Leitlinien am Maßstab des gesetzlichen Regelfalls – hier Bildung von Einheits- gemeinden desselben Landkreises – entscheidet. Die vom Gesetzgeber seiner ablehnenden Haltung gegenüber der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Zuordnung zur Stadt Leu- na zugrunde gelegten Erwägungen sind sachgerecht. Die Landkreisstruktur ist erst
01.07.2007 neu gebildet worden. Infolgedessen sollen die Landkreisgrenzen unberührt blei-
ben (vgl. LT-Drs. 5/2405, S. 95; LVerfG, Urt. v. 31.08.2011 – LVG 45/10 –, RdNr. 19 des
Internetauftritts).
{RN:35}
Die Abwägung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und die übrigen der Stadt Weißenfels zugeordneten ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsge- meinschaft Saaletal begegnet auch nicht deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen Beanstandungen, weil der Gesetzgeber bei seiner Zuordnungsentscheidung den Willen der angehörten Bürger der betroffenen Gemeinden einesteils berücksichtigt, ihm anderenteils aber keine Bedeutung beigemessen hat. Der Gesetzgeber ist nicht an ein sich aus einer Bürgeranhörung ergebende Stimmungsbild gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Be- völkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so dass nicht nur örtliche Gegebenheiten – wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde – ins Ge- wicht fallen (VerfG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2003 – 97/03 –, LKV 2004, 313 [317]; LVerfG, Urt. v. 31.08.2011 – LVG 45/10 –, RdNr. 20 des Internetauftritts). Hiervon ausgehend bewegt sich der Gesetzgeber in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit, wenn er – wie hier – im Rahmen einer umfassenden Gemeindegebietsreform bei einigen neu zu gliedernden Ge- meinden dem Bürgerwillen ein maßgebliches Gewicht beimisst, bei anderen Gemeinden demgegenüber nicht dem Ergebnis der Bürgeranhörung folgt, sondern insoweit den für die Neugliederungsmöglichkeit sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemisst, ge- gen die sich die Mehrheit der Bürger ausgesprochen hat.
{RN:36}
Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin gegen die Abwägung des Gesetzgebers zudem ein, der Gesetzgeber habe bezogen auf die betroffenen Gemeinden lediglich die Vorteile einer Eingemeindung in die Stadt Weißenfels in die Abwägung eingestellt, ohne aber die Nachteile einer solchen Zuordnung darzustellen. Die Landesverfassung sieht für Gesetze eine formelle Begründungspflicht nicht vor. Die Verfassungsbestimmungen über das Ge- setzgebungsverfahren in den Art. 77 ff. LVerf verlangen noch nicht einmal, dass der Geset-
zesbeschluss Auskunft über die Motive für ein Gesetz gibt. Vielmehr genügt, dass ein Be- schluss im Ergebnis von der erforderlichen Mehrheit im Plenum getragen ist (vgl. Art. 51
Abs. 1 LVerf; vgl. hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, a. a. O.; Urt. v.
25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 68 des Internetauftritts). Hiervon ausgehend ist der Gesetz- geber erst recht nicht gehalten, sämtliche für und gegen eine von ihm in den Blick genom- mene Neugliederungsentscheidung sprechenden Gesichtspunkte in der Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfes darzustellen. Nach dem eingeschränkten verfassungs- gerichtlichen Prüfungsmaßstab ist für die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gemeinde- neugliederungsgesetzes – hier des § 2 Abs. 2 GemNeuglG BLK – letztlich entscheidend, ob der Gesetzgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und das Abwägungs- ergebnis auf sachgerechten und vertretbaren Erwägungen beruht. Dies ist hier – wie darge- stellt – der Fall. Welche gewichtigen, gegen die angegriffene Zuordnung sprechenden Ge- sichtspunkte der Gesetzgeber sachwidrig nicht berücksichtigt haben soll, ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.
{RN:37}
Schließlich verhilft der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg, dass weder die Protokolle der Sitzungen des Innenausschusses vom 20.05.2010, 03. und
04.06.2010 noch das Protokoll der Landtagssitzung vom 18.06.2010 erkennen lassen, dass die von ihr in der Anhörung zu der Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Ortsbürgermeis- ters und der Ortschaftsräte durch das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform er- hobenen Einwendungen in den Erwägungen des Gesetzgebers Berücksichtigung gefunden haben. Wie bereits dargelegt, betreffen die durch das Zweite Begleitgesetz bewirkten Ände- rungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt sämtliche Gemeinden gleicher- maßen und wirken sich nicht auf den Gebietszuschnitt der Beschwerdeführerin aus. Dem- entsprechend waren die in Bezug auf diese Regelungen erhobenen Einwendungen der Be- schwerdeführerin nicht im Rahmen der Abwägung über die Neuzuordnung der Beschwerde- führerin zu berücksichtigen.
{RN:38}
Beruht die angegriffene Entscheidung des Gesetzgebers nach alledem auf einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung und Abwägung, ist der hiermit verbundene Ein- griff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin auch nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seiner hier – wie dargelegt – nur eingeschränkt zur Anwendung gelangenden Geltungskraft.
{RN:39}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Das Verfahren bleibt in vollem
Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der
Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen, sind nicht ersichtlich.




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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.