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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/11 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 08.10.2012
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Urteil
Leitsatz Ohne
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 08.10.2012 - LVG 3/11 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/11

08.10.2012

{T:w e g e n}

des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis

{T:Tenor}

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

{T:T a t b e s t a n d}

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung im Zuge der Neubildung der Ein-heitsgemeinde Stadt Löbejün-Wettin (jetzt: Wettin-Löbejün) zum 01.01.2011 durch § 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis – GemNeuglG SK – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 417).

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Auflösung selbständige Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord, der ursprünglich außerdem die Städte Löbejün und Wettin sowie die Gemeinden Brachwitz, Döblitz, Gimritz, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Plötz und Rothenburg angehörten. Sämtliche der vorgenannten Städte und Gemeinden ge-hören nunmehr der mit dem streitgegenständlichen Neugliederungsgesetz neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün an. Im Norden grenzt die Beschwerdeführerin an den Landkreis Salzlandkreis. Im Übrigen wird sie von ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord umschlossen.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das GemNeuglG SK in ihrem Selbstverwaltungs-recht verletzt. Sie werde aufgelöst, ohne zugleich in eine andere Gemeinde aufgenommen zu werden. Die neu gebildete Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün stelle keine Gemeinde dar. Die Stadt Wettin-Löbejün verfüge mit 126,91 km² über eine Fläche, die fast an die Grö-ße der Fläche der kreisfreien Stadt Halle (Saale) heranreiche. Jedoch betrage ihre durch-schnittliche Bevölkerungsdichte nur 91,52 Einwohner pro km², während in der Stadt Halle (Saale) 1.725,76 Einwohner pro km² lebten. Dieser Vergleich verdeutliche, dass bei der neu gebildeten Stadt Wettin-Löbejün nicht mehr von einer örtlichen Verbundenheit ihrer Einwoh-ner und damit nicht von einer örtlichen Gemeinschaft gesprochen werden könne, die für eine Gemeinde kennzeichnend sei. Die angegriffene Neubildung der Stadt Wettin-Löbejün diene somit nicht dem Gemeinwohlbelang der Wahrung der Bürgerbeteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung.

Zudem sei die Abwägung des Gesetzgebers fehlerhaft. Zum einen habe der Gesetzgeber nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass die Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün nicht der Wahrung der Bürgerbeteiligung an der kommunalen Selbstverwal-tung diene. Fehle der neu gebildeten Verwaltungseinheit eine örtliche Gemeinschaft, sei auch keine Grundlage für die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung gegeben, an der die Bürgerschaft zu beteiligen sei. Zum anderen habe der Gesetzgeber nur eine zusammenfassende Abwägung dahingehend vorgenommen, ob die Gemeinden, wel-che sich wie sie – die Beschwerdeführerin – nicht zu dem im Streit stehenden Neugliede-rungsvorhaben geäußert hätten, in die neu gebildete Einheitsgemeinde aufzunehmen seien. Dabei habe bezüglich jeder einzelnen Gemeinde eine Abwägung durchgeführt werden müs-sen. Die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord seien jedoch nicht näher dargestellt worden. Auf sie – die Beschwerdeführerin – bezo-gen habe der Gesetzgeber nicht erwähnt, dass die Beschulung der Kinder im Sekundar-schulbereich in der Einheitsgemeinde Petersberg erfolge. Ebenso wenig finde der Umstand Erwähnung, dass bisher die Abwasserentsorgung durch den Abwasserzweckverband Nördli-cher Saalkreis und die Wasserversorgung durch den Wasserzweckverband Saale-Fuhne-Ziethe erfolgt seien, deren Mitglieder nicht dem Landkreis angehörten.


Die Beschwerdeführerin beantragt,

§ 3 S. 1 und 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sach-sen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären.

Die Landesregierung tritt der kommunalen Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Beschwerdeführerin habe mit lediglich 801 Einwohnern zum maßgeblichen Stichtag am 31.12.2005 nicht als leistungsfähig im Sinne des gesetzgeberi-schen Leitbildes der Gemeindegebietsreform angesehen werden können. Die Abwägung des Gesetzgebers sei nicht deshalb fehlerhaft, weil in der Gesetzesbegründung nicht sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden Belange Erwähnung gefunden hätten. Gesetze unter-lägen keiner formellen Begründungspflicht. Der Gesetzgeber sei auch nicht darauf be-schränkt gewesen, allein die Verhältnisse der Beschwerdeführerin in den Blick zu nehmen. Bei einer allgemeinen Gebietsreform gehe es auch darum, größere Räume zu gliedern und in diesem Zusammenhang die überörtlichen Belange für die gesamte Kommunalstruktur des Landes unter Beachtung auch großräumiger wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer, kulturel-ler, geschichtlicher und weiterer Gesichtspunkte zu bedenken.

Die angegriffene Neugliederung sei leitbildgerecht, da nach dem Willen des Gesetzgebers Einheitsgemeinden vorrangig aus den Mitgliedsgemeinden derselben Verwaltungsgemein-schaft zu bilden seien. Der von der Beschwerdeführerin angesprochenen unkontrollierten Flächenentwicklung neu gebildeter Gemeinden habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Aufstellung des Leitbildes und der Leitlinien der Gemeindegebiets-reform die Möglichkeit für Abweichungen von der Regelgröße einer Einheitsgemeinde eröff-net und die Flächengröße von Einheits- und Verbandsgemeinden beschränkt habe. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Vergleich der Bevölkerungsdichte der neu gebildeten Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün und der kreisfreien Stadt Halle (Saale) gehe schon wegen der unterschiedlichen Siedlungs- und Infrastrukturen sowie historischen Entwicklung beider Städte fehl. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade bei einem Verhältnis von 91,52 Einwohnern pro km² keine örtliche Gemeinschaft mehr bestehen solle. Im Land Sach-sen-Anhalt hätten bereits vor Beginn der freiwilligen Phase der landesweiten Gemeindege-bietsreform Einheitsgemeinden mit einem deutlich geringeren Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gemeindegebietsfläche existiert. In Bezug auf diese Gemeinden seien keine Umstände bekannt geworden, die auf unzureichende Möglichkeiten einer Bürgerbeteiligung hindeute-ten. Das Erfordernis der örtlichen Verbundenheit sei in einem räumlich-funktionalen Sinne zu verstehen und nicht mit dem Vorhandensein einer möglichst großen Geschlossenheit und eines Gemeinschaftsgeistes gleichzusetzen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeiten einer bürgerschaftlichen Beteiligung der Einwohner der ehemals selbständigen Gemeinden da-durch gewahrt und sogar gestärkt, dass er durch die Regelungen des Zweiten Begleitgeset-zes zur Gemeindegebietsreform die bereits bestehenden Rechte der Ortschaftsräte in den Einheitsgemeinden erweitert habe. Von der Möglichkeit zur Wahrung zukünftiger Mitwir-kungsrechte habe die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht, indem sie vor ihrer Auflösung eine Ortschaftsverfassung eingeführt habe.

Der Landtag hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.

{T:E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e}

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
{RN:1}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994
– LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323, [334 f.]). Soweit – wie hier von der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und 87 LVerf garantierten Selbstverwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine kommunale Verfassungs-beschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
– LVerf – vom 16.07.1992 (GVBl. S. 600) und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBl. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kommunen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.
{RN:2}
Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82 u.a. –, BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –,
BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge-richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91, RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch § 3 S. 1 und 2 GemNeuglG SK unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.
{RN:3}
Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 auf kommu-nale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus ergebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48
LVerfGG gewahrt.
{RN:4}
Die kommunale Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 3 S. 1 und 2 GemNeuglG SK ist mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf vereinbar.
{RN:5}
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf steht Veränderungen des Gebietsbestandes einzelner Gemeinden nicht entgegen. Sie gewährleistet zwingend nur den Bestand von Gemeinden überhaupt, d.h. institutionell, nicht aber den Fortbestand jeder ein-zelnen, historisch gewachsenen Gemeinde (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 96, RdNr. 49, 54). Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammen-schlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebietsänderungen von Gemeinden beeinträchti-gen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Selbstverwaltung grundsätzlich nicht. Zum Inhalt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung gehört jedoch, dass Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörper-schaften zulässig sind (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [107] zu dem mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 LVerf inhaltsgleichen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 115 f.).
{RN:6}
Bei strukturellen Neugliederungen ist dem Gesetzgeber ein politischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der nach ständiger Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle des von einer betroffenen Gemeinde im Wege der kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen Neugliederungsgesetzes zulässt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, a.a.O., § 96, RdNr. 117). Gegens-tand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist danach nicht, ob es andere und bessere Alter-nativen zu der streitgegenständlichen Neugliederung gegeben hat. Das Landesverfassungs-gericht überprüft die getroffene Maßnahme vielmehr lediglich darauf, ob der Gesetzgeber den für seine Regelung maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, dem Gesetz zugrun-de gelegt hat und ob er die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung eingestellt hat. Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sachverhalts und der Gegenüber-stellung der daraus folgenden verschiedenen – oft gegenläufigen – Belange ist der Gesetz-geber befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit notwendig zugleich für die Zurückstellung aller anderen betroffenen Gesichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, hat das Landesverfassungsgericht darauf zu achten, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widerspre-chen (zum Ganzen: LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 19 ff. des Internetauftritts; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79 f.]; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 75 des Internetauftritts; ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 – 2 BvR 165/75 –, BVerfGE 50, 50 [51] zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
{RN:7}
Das Landesverfassungsgericht hat auch zu prüfen, ob die angegriffene gesetzgeberische Neugliederungsmaßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt und frei von willkürli-chen Erwägungen ist. Allerdings kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur in seiner durch legislatorische Beurteilungs- und Prognosespielräume relativierten Geltungskraft zur Anwendung (Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht, 2003, S. 186 ff.). Hat der Gesetzgeber sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurtei-lung des erreichbaren Materials orientiert, so ist seine Prognose im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme, aber auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – abgesehen von Fällen evident fehlsamer Einschätzung – als inhaltlich vertretbar anzusehen (zum Ganzen LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 23 ff. des Inter-netauftritts m.w.N.).
{RN:8}
Gemessen an diesen Anforderungen wird der von der Beschwerdeführerin angegriffene § 3 S. 1 und 2 GemNeuglG SK der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf gerecht.
{RN:9}
Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlich bestehenden Anhörungsgebot Genüge getan.
Nach Art. 90 S. 2 LVerf muss einer Gebietsänderung von Gemeinden eine Anhörung der betroffenen Gemeinden und deren Einwohner vorausgehen, zu der das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. dazu, LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 11 ff. des Internetauftritts; LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, RdNr. 248 des Internetauftritts). Die diese verfas-sungsrechtlichen Vorgaben umsetzende Regelung des § 17 Abs. 2 S. 3 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt – GO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2009 (GVBl. S. 383 f.), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. S. 14), – GO LSA – bezieht die Anhörungspflicht auf die Bürger, die im unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die damit verbundene Beschränkung des Kreises der anzuhörenden Personen auf die Träger politischer Mitwirkungsrechte, die Bürger (§ 20 Abs. 2 GO LSA), ist durch die aus Art. 90 S. 2 LVerf folgende Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.
Zweck der Anhörung ist es, die Interessenlage bei der betroffenen Gemeinde und ihren Ein-wohnern zu ermitteln. Dadurch soll dem Gesetzgeber eine möglichst umfassende Kenntnis von allen für die Neugliederung erheblichen Umständen verschafft werden, so dass er alle Argumente sorgfältig abwägen kann, die für und gegen die Neugliederungsmaßnahme, ins-besondere den neuen Gebietszuschnitt, sprechen. Um eine fundierte Stellungnahme abge-ben bzw. sich eine Meinung bilden zu können, müssen der betroffenen Gemeinde und ihren Bürgern zwar nicht alle Einzelheiten, zumindest aber der wesentliche Inhalt des Gebietsän-derungsvorhabens und seiner Begründung bekannt sein (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 2 BvL 6/76 –, BVerfGE 50, 195 [203]; Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470, 650, 707/90 –, BVer-fGE 86, 90 [107 f.]; StGH BW, Urt. v. 14.02.1075 – Gesch.Reg. Nr. 11/74 –, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 – StGH 2/77 –, OVGE MüLü 33, 97 [499 f.]; VerfGH NW, Urt. v. 24.04.1970 – VGH 13/69 –, OVGE MüLü 26, 270 [274 f.]).
Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber vor Verabschiedung des von der Beschwerdefüh-rerin angegriffenen Neugliederungsgesetzes hinreichend beachtet. Die Bürger der Be-schwerdeführerin sind zu der beabsichtigten Neugliederung am 29.11.2009 angehört wor-den. Das Ministerium des Innern hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2009 den Referentenentwurf übersandt, welcher die dem Neugliederungsvorhaben zugrunde lie-genden Erwägungen im Einzelnen wiedergibt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr einge-räumte Gelegenheit, bis zum 01.12.2009 zu der beabsichtigten Neugliederung Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Zudem hat der Ausschuss für Inneres des Landtags den betroffenen Gemeinden am 06. und 07.05.2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Einwohner zu der im Streit stehenden Neugliederung unter Verfahrensfehlern leiden, hat weder die Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
{RN:10}
Die Auflösung der Beschwerdeführerin im Zuge der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ist auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
{RN:11}
Der Gesetzgeber hat den für die streitgegenständliche Gebietszuordnung erhebli-chen Sachverhalt umfassend ermittelt. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde geleg-ten Tatsachen sind in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2409, S. 68-104) dargestellt. Der Gesetzgeber hat insbesondere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den we-sentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin und der übrigen ehemaligen Mitgliedsge-meinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord sowie zu den zwischen diesen Ge-meinden bestehenden Verflechtungen getroffen. Dabei hat – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch Erwähnung gefunden, dass die Kinder aus dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin im Sekundarschulbereich in der Einheitsgemeinde Petersberg unter-richtet werden (LT-Drs. 5/2409, S. 72). Ebenfalls ist erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied im Wasserzweckverband Saale-Fuhne-Ziethe ist und dem Zweckverband für Was-serversorgung „Nördlicher Saalkreis“ angehört (LT-Drs. 5/2409, S. 73). Welche weiteren, nicht in der Gesetzesbegründung genannten Informationen der Gesetzgeber hätte erheben und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, ist weder von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
{RN:12}
Die angegriffene Neugliederung und Auflösung der Beschwerdeführerin beruht auch auf tragfähigen Gründen des Gemeinwohls. Sie ist Bestandteil der landesweiten Gemeinde-gebietsreform zur Schaffung dauerhaft leistungsfähiger Gemeindestrukturen im Land Sach-sen-Anhalt (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2409, S. 5), für welche der Gesetzgeber im Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt
– GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238, 255), ein Leitbild und einzelne Leitlinien aufgestellt hat. Das Lan-desverfassungsgericht hat diese den Rahmen des Reformprozesses bildenden Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der landesweiten Gemeindegebietsreform verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil sie auf tragfähige Gemeinwohlgesichtspunkte gestützt sind und den Gemeinwohlanforderungen der Art. 2 Abs. 3, 87 LVerf entsprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 14 ff. des Internetauftritts). Die Zielvorstellungen des GemNeuglGrG und die dort normierten Kriterien für deren Umsetzung erlangen auch Bedeu-tung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen konkreten Neuglie-derungsmaßnahme. Hat der Gesetzgeber – wie hier mit dem GemNeuglGrG – ein Leitbild und einzelne Kriterien für eine das Land insgesamt umfassende Neuordnung festgelegt, ist er – will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen – an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LKV 1995, 75 [79] m.w.N.; Urt. v. 10.05.2011 – LVG 24/10 –, RdNr. 8 des Internetauftritts).
Ausgehend davon ist auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Zuordnungsent-scheidung als am Gemeinwohl orientiert anzusehen. § 3 S. 1 und 2 GemNeuglG SK steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber zur Schaffung leistungsfähiger Gemeindestrukturen auf-gestellten Leitbild sowie den Leitlinien des GemNeuglGrG. Die Beschwerdeführerin hatte zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag (31.12.2005) lediglich 801 Einwohner. Damit war sie nicht als selbständig leistungsfähig anzusehen. Nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden mindestens 10.000 Einwohner haben (Satz 1). In Landkreisen, in denen die durchschnittliche Bevölkerungsdichte weniger als 70 Einwohner je Quadratkilometer beträgt oder wenn eine besondere geografische Lage die Bildung einer leistungsfähigen Einheitsgemeinde mit 10.000 Einwohnern ausschließt, sollen Einheitsge-meinden mindestens 8.000 Einwohner haben (Satz 2). Diese Mindesteinwohnerzahlen hat die Beschwerdeführerin deutlich unterschritten.
{RN:13}
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen der Be-schwerdeführerin, die angegriffene Neugliederung diene nicht dem Gemeinwohl, insbeson-dere der Wahrung der Bürgerbeteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung, da die neu gebildete Einheitsgemeinde aufgrund eines Missverhältnisses der Einwohnerzahl zur Ge-meindefläche keine Gemeinde im eigentlichen Sinne darstelle. Die Beschwerdeführerin rich-tet sich mit diesem Einwand im Ergebnis gegen das im GemNeuglGrG normierte Leitbild künftiger Gemeindestrukturen. Danach hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der Bevöl-kerungsdichte in der Weise Rechnung getragen, dass er – wie vorstehend bereits erwähnt – in § 2 Abs. 3 S. 2 GemNeuglGrG die Möglichkeit für ein Abweichen von der Regelgröße ei-ner Einheitsgemeinde eröffnet hat, wenn eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte in dem betreffenden Landkreis vorliegt. Danach kommt es allein auf die durchschnittliche Be-völkerungsdichte des jeweiligen Landkreises und nicht der neu gebildeten Einheitsgemeinde an. Diese grundlegend im GemNeuglGrG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg im Rahmen des sich vorliegend gegen ein konkretes Neugliederungsgesetz richtenden Verfahrens infrage stellen. Andernfalls würde die in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 48 LVerfGG bestimmte Jahresfrist zur Erhebung einer Verfassungsbe-schwerde gegen ein Gesetz – hier das GemNeuglGrG – umgangen. Diese Frist ist zwi-schenzeitlich verstrichen. Nach den vorgenannten Bestimmungen kommt es für den Fristbe-ginn auf das Inkrafttreten des zur Überprüfung gestellten Landesgesetzes an. Das Gem-NeuglGrG ist gemäß Art. 8 Abs. 1 des Ersten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBl. S. 49) am 21.02.2008 und damit mehr als ein Jahr vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in Kraft getreten. Im Übrigen ist für Gemeinden weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein bestimmtes Ver-hältnis der Einwohnerzahl zur Gemeindefläche vorgeschrieben. § 15 Abs. 2 GO LSA be-stimmt insoweit lediglich, dass das Gebiet der Gemeinde so bemessen sein soll, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Das Landesverfassungsgericht hat die vorwiegend auf die Einwohnerzahlen abstellenden Regelungen des GemNeuglGrG auch unter dem Ge-sichtspunkt des Verhältnisses der Bevölkerungsdichte zur Größe der Gemeindefläche als verfassungsgemäß angesehen (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 46 des Internetauftritts).
{RN:14}
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der für und gegen die Auflösung und Zuordnung der Beschwerdeführerin sprechenden Belange lässt ebenfalls keine verfas-sungsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen.
Der Gesetzgeber hat sich mit seiner Entscheidung, die Beschwerdeführerin wie die übrigen Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord aufzulösen und aus diesen Gemeinden die Einheitsgemeinde Stadt Wettin-Löbejün neu zu bilden, an dem im GemNeuglGrG normierten Leitbild und den zugehörigen einzelnen Kriterien orien-tiert. Nach § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden durch benachbarte Gemein-den desselben Landkreises und grundsätzlich auch derselben Verwaltungsgemeinschaft gebildet werden. Durch die Neubildung einer Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord werden die örtlichen Verbundenheiten und Verflechtungen berücksichtigt, die sich in der Vergangenheit zwischen diesen Gemeinden und deren Bürgern aufgrund der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer Verwaltungsgemein-schaft entwickelt haben. Dem in § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG normierten Grundsatz einer vor-rangigen Bildung von Einheitsgemeinden aus Gemeinden derselben Verwaltungsgemein-schaft liegt die Vorstellung zugrunde, dass innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft bereits gewachsene Verwaltungsstrukturen und funktionale Verflechtungen vorhanden sind, auf de-ren Grundlage die neue Gemeinde gebildet werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Aufgaben sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises aller in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengefassten Gemeinden in einem gemeinsamen Verwaltungsamt oder in der Trägergemeinde erledigt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 – LVG 12/08 –, RdNr. 48 des Internetauftritts). Demgemäß sind bei der Abwä-gung die Belange der einzelnen Gemeinden nicht allein losgelöst voneinander zu betrachten, sondern die Verwaltungsgemeinschaft auch – wie es der Gesetzgeber hier getan hat (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2409, S. 96 f., 102 ff.). – insgesamt in den Blick zu neh-men.
{RN:15}
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Gesetzgeber seiner Abwägung auch die individuellen Verhältnisse und Belange der einzelnen Mitgliedsgemeinden der Ver-waltungsgemeinschaft Saalkreis Nord einschließlich der Beschwerdeführerin zugrunde ge-legt (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 5/2409, S. 68 ff.). Soweit er in der Gesetzesbegrün-dung seine dem angegriffenen Neugliederungsgesetz zugrunde gelegten Erwägungen im Rahmen der Abwägung nicht noch einmal gesondert im Hinblick auf die Beschwerdeführerin dargelegt hat, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – anders als einige der ande-ren Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord – zu dem Gesetzes-entwurf keine Stellungnahme abgegeben und damit auch keine konkreten Einwendungen gegen die beabsichtigte Neugliederung erhoben hat, mit denen der Gesetzgeber sich im Rahmen seiner Abwägung hätte auseinandersetzen müssen. Zum anderen sieht die Lan-desverfassung für Gesetze eine formelle Begründungspflicht nicht vor. Die Verfassungsbe-stimmungen über das Gesetzgebungsverfahren in den Art. 77 ff. LVerf verlangen noch nicht einmal, dass der Gesetzesbeschluss Auskunft über die Motive für ein Gesetz gibt. Vielmehr genügt, dass ein Beschluss im Ergebnis von der erforderlichen Mehrheit im Plenum getragen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 LVerf; vgl. hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, a. a. O.; Urt. v. 25.06.2007 – LVG 8/06 –, RdNr. 68 des Internetauftritts). Hiervon ausgehend ist der Gesetzgeber erst recht nicht gehalten, sämtliche für und gegen eine von ihm in den Blick genommene Neugliederungsentscheidung sprechenden Gesichtspunkte in der Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfes darzustellen. Nach dem eingeschränkten verfas-sungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab ist für die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Ge-meindeneugliederungsgesetzes – hier des § 3 S. 1 und 2 GemNeuglG SK – letztlich ent-scheidend, ob der Gesetzgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und das Abwägungsergebnis auf sachgerechten und vertretbaren Erwägungen beruht. Dies ist hier der Fall. Die insoweit angestellten Erwägungen des Gesetzgebers sind zumindest nicht of-fensichtlich fehlerhaft. Welche weiteren als die von der Beschwerdeführerin in der Begrün-dung ihrer Verfassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte der Gesetzgeber sachwid-rig nicht berücksichtigt haben soll, ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.
{RN:16}
Beruht die angegriffene Entscheidung des Gesetzgebers nach alledem auf einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung und Abwägung, ist der hiermit verbundene Ein-griff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin auch nicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seiner hier – wie dargelegt – nur eingeschränkt zur Anwendung gelangenden Geltungskraft.
{RN:17}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Das Verfahren bleibt in vollem Umfang erfolglos. Gründe im Sinne des § 32 Abs. 3 LVerfGG, gleichwohl die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen, sind nicht ersichtlich.

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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.