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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 60/10 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 19.02.2013
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften
Schlagworte
Stichworte Urteil
Leitsatz Ohne
Fundstellen -
Sonstiges -
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 19.02.2013 - LVG 60/10 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 60/10

19.02.2013


{T:Tenor}

§ 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 8. Juli 2010 (GVBI. S. 414) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerde- führerin betreffen, Art. 2 Abs. 3, 87 der Landesverfassung und ist nich-tig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendi-gen Auslagen zu erstatten.


{T:Tatbestand}

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Auflösung und Eingemeindung in die Ein-heitsgemeinde Stadt Quedlinburg zum 01.01.2011 durch § 3 des Gesetzes über die Neu-gliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz – Gem-NeuglG HZ – vom 08.07.2010 (GVBl. S. 414). Die Vorschrift lautet wie folgt:
„Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder der Verwal-tungsgemeinschaft Gernrode/Harz werden in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlin-burg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gilt § 2 Abs. 5 S. 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.“
Die Beschwerdeführerin war ursprünglich selbstständige Mitgliedsgemeinde der am 01.07.1994 gegründeten Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, der daneben die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode, Friedrichsbrunn und Stecklenberg angehör-ten. Im Norden grenzt sie an das Mittelzentrum Stadt Quedlinburg, im Westen an die Stadt Gernrode und im Osten an die Stadt Ballenstedt. Die Mitgliedsgemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz schlossen im Rahmen der durch das Erste Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt vom 14.02.2008 (GVBI. S. 40) eröffneten Phase für freiwillige Gemeindeneugliederungen im Sommer 2009 Gebietsänderungsverträge zur Eingemeindung in die benachbarte Stadt Tha-le, die der Landkreis Harz am 08.09.2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ge-nehmigte. Den Antrag der Beschwerdeführerin sowie der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs ge-gen die Genehmigung lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 12.11.2009 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 22.12.2009 (4 M 227/09) zurück.
Die Beschwerdeführerin, die Stadt Gernrode und die Gemeinde Bad Suderode hatten ihrer-seits bereits am 26.05.2009 einen Gebietsänderungsvertrag zur Bildung einer Einheitsge-meinde vereinbart. Die am 02.06.2009 beantragte Genehmigung dieses Vertrages versagte die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz mit Verfügung vom 18.09.2009 unter Hinweis auf die zu geringe Einwohnerzahl eines solchen Zusammenschlusses, der mit ins-gesamt 7.743 Einwohnern zum 31.12.2005 die gesetzliche Regelmindesteinwohnergröße von 10.000 mehr als deutlich unterschreiten würde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfah-ren erhoben die drei Gemeinden beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage, das das Ver-fahren mit Beschluss vom 10.06.2011 bis zur endgültigen Entscheidung des Landesverfas-sungsgerichts aussetzte.
Bereits mit einer an die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gerichteten und gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Verfügung vom 18.09.2009 hatte der Landkreis Harz – Kommunalaufsicht – den 29.11.2009 als Tag der Durchführung der Bürgeranhörung zur be-absichtigten gesetzlichen Neugliederung bestimmt. Die Fragestellungen für die Bürgerinnen und Bürger der Beschwerdeführerin lauteten:
1. Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Rieder in die künftige Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt eingemeindet wird?
2. Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Rieder in die Stadt Quedlinburg eingemeindet wird?
In der Begründung hieß es unter anderem, die Bürgeranhörung sei auf der Grundlage des
§ 6 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – KWG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBI. S. 92 ff.), zuletzt geändert durch
Art. 5 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 (GVBI. S. 40 [48]), zwei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Um diese Frist einhalten zu können, sei der Termin der Bürgeranhörung auf den 29.11.2009 festgesetzt worden, der auch der spä-teste Termin für die Durchführung einer Anhörung sei, da das Ergebnis der Bürgeranhörung dem Ministerium des Innern spätestens bis 01.12.2009 zur Kenntnis zu geben sei. In den „Hinweisen“ wurde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Bürgeranhörung unver-züglich spätestens zwei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen sei. Ferner wurde um Übersendung einer Kopie der Bekanntmachung der Bürgeranhörung gebeten.
Das dem Gericht von der Landesregierung vorgelegte Exemplar der Verfügung enthält den handschriftlichen Vermerk „Postausgang: 18.09.2009“. Laut Eingangsstempel der Verwal-tungsgemeinschaft Harz ging die Verfügung dort erst am 25.09.2009, einem Freitag, ein. Auf dem Empfangsbekenntnis, welches das Unterschriftsdatum 28.09.2009 trägt und dem Land-kreis Harz per Telefax am 06.10.2009 zurückgesandt wurde, ist ebenfalls der 25.09.2009 als Eingangsdatum vermerkt. Mit E-Mail vom 30.09.2009 bat die Kommunalaufsicht des Land-kreises Harz die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz um Mitteilung bis spätestens 01.10.2012, 8.00 Uhr, ob und wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Am 01.10.2009 sandte der Verwaltungsleiter der Verwaltungsgemeinschaft eine Bestätigung, dass die E-Mail an diesem Tag um 9.53 Uhr gelesen worden sei.
Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 01.10.2009 wies der Landkreis Harz die Verwal-tungsgemeinschaft Gernrode/Harz an, die öffentliche Bekanntmachung der Anhörung der Bürger der Beschwerdeführerin mit den in der Verfügung vom 18.09.2009 bestimmten Fra-gestellungen bis zum 02.10.2009 entsprechend der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. In einer Sonderausgabe des Amts-blatts der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz vom 08.10.2009 erfolgte schließlich die Bekanntmachung des Anhörungstermins vom 29.11.2009.
Am 23.12.2010 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Neugliederung erhoben. Sie sieht sich durch § 3 des GemNeuglG HZ in ihrem Selbstverwal-tungsrecht verletzt. Im Einzelnen trägt sie hierzu vor:
Die Anhörung ihrer Einwohner zur Gebietsänderung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Ge-mäß § 55 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA hätte die am 29.11.2009 durchgeführte Bür-geranhörung spätestens zwei Monate zuvor bekannt gemacht werden müssen. Tatsächlich habe die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz jedoch erst am 18.09.2009 den Anhö-rungstermin durch Verwaltungsakt festgesetzt. Das entsprechende Schreiben sei der Ver-waltungsgemeinschaft Gernrode/Harz erst am 25.09.2009 zugegangen. Nachdem diese den Landkreis darauf hingewiesen habe, dass eine ortsübliche Bekanntmachung im eigenen Amtsblatt bis zum 28.09.2009 unmöglich sei, habe sie die fachaufsichtliche Weisung vom 01.10.2009 erhalten, die Bekanntmachung gleichwohl bis spätestens 02.10.2012 vorzuneh-men. Erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in der am 08.10.2009 erschienenen Sonderaus-gabe des Amtsblatts, sei die Bekanntmachung des Anhörungstermins vom 29.11.2009 er-folgt.
Die Neugliederung sei auch in der Sache verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Abwägung den aufdrängenden Fragen der Integration der aufgenommenen Gemein-den in die aufnehmende Gemeinde nicht gewidmet. Die Neugliederung orientiere sich zu statisch an der Mindesteinwohnerzahl des § 2 Abs. 2 Gemeindeneugliederungsgrundsätze-gesetz – GemNeuglGrG – vom 14.02.2008 (GVBl. S.40) ohne die Besonderheiten der drei betroffenen Gemeinden zu würdigen.
Der Gesetzgeber habe zudem die von den Bürgern der Beschwerdeführerin sowie der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode initiierten Bürgerbefragungen zu Unrecht als nicht relevanten Punkt in der Abwägung betrachtet. Darüber hinaus sei die Argumentation, mit Hilfe der Kennzahlen sollten leistungsfähige Gemeindestrukturen geschaffen werden und die Stärkung des Mittelzentrums Quedlinburg entspreche dem Reformansatz des Leitbildes, unzureichend und einseitig zu Gunsten der Einheitsgemeinde Quedlinburg gestaltet.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
§ 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz für nichtig, hilfsweise für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu erklären.
Die Landesregierung trägt in ihrer Stellungnahme u.a. vor:
Die Anhörung der Bürger der Beschwerdeführerin habe den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen genügt.

Die Aufforderung, die Bekanntmachung der Bürgeranhörung durchzuführen, sei der Verwal-tungsgemeinschaft Gernrode/Harz am Freitag, dem 25.09.2009, zugegangen und habe am darauffolgenden Dienstag vollzogen werden sollen. Es habe damit genügend Zeit zur Verfü-gung gestanden, um die Bürgeranhörung wie geplant bekannt zu machen. Zwar habe das reguläre Amtsblatt turnusgemäß erst am 30.09.2009 erscheinen sollen. Der Verwaltungsge-meinschaft Gernrode/Harz wäre es aber durchaus möglich gewesen, die Bekanntmachung am 29.09.2009 durchzuführen. Das zeige sich daran, dass die Sonderausgabe des Amts-blatts vom 08.10.2009 am 07.10.2009 gedruckt und danach – innerhalb von nicht einmal zwei Tagen – verteilt worden sei. Ein Hinweis seitens der Verwaltungsgemeinschaft Gernro-de/Harz, dass die Veröffentlichung nicht zeitgerecht erfolgen könne, sei unbekannt. Die Ver-zögerung der Bekanntmachung des Termins der Bürgeranhörung sei der unteren Kommu-nalaufsichtsbehörde nicht zuzurechnen, sondern dadurch zustande gekommen, dass sich der damalige Leiter der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz geweigert habe, die Bür-geranhörung umzusetzen. Daran habe er sich auch durch die Widersprüche der Beschwer-deführerin sowie der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode gehindert gesehen.

Die Verzögerung der Bekanntmachung des Termins zur Bürgeranhörung führe jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des § 3 GemNeuglG HZ. Wegen der von einer Wahl abweichenden An-forderungen an eine Bürgeranhörung sehe § 55 S. 2 KWG LSA nur eine entsprechende An-wendung der für Wahlen geltenden Vorschriften vor. Eine Wahl diene dazu, den Einwohnern eine transparente Willensäußerung zu ermöglichen und die staatliche Handlungsfähigkeit durch die Auswahl und Bestätigung von dann handlungsfähigen Vertretern und somit die generelle Legitimation staatlichen Handelns herzustellen. Dementsprechend gebe die Frist des § 6 Abs. 2 KWG LSA im Falle einer Wahl den Einwohnern nicht nur die Möglichkeit, sich ausreichend mit den detaillierten Vorstellungen und Äußerungen der Kandidaten und Partei-en auseinanderzusetzen und sich eine Meinung zu bilden; sie eröffne den Kandidaten auch die Möglichkeit, die zugelassenen Wahlvorschläge zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe anzustrengen. Demgegenüber verdeutliche eine Bürgeranhörung den Willen der Anhörungsberechtigten, der in ein konkretes legislatives Verfahren einfließe. Die Be-kanntmachung des Termins einer Bürgeranhörung solle den Einwohnern gleich einem Start-signal vor Augen führen, dass an einem bestimmten Tag ihre Meinung zu einem in den Be-stand ihrer Gemeinde eingreifenden gesetzlichen Vorhaben gefragt sei. Rechtsbehelfe seien insoweit nicht vorgesehen.

Über die Vorschriften des § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – GO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383) und des
§ 55 KWG LSA sowie der Regelungen der Kommunalwahlordnung hinaus habe der Landes-gesetzgeber keine besonderen, das Anhörungsverfahren regelnden Gesetze erlassen; inso-weit lasse Art. 90 der Landesverfassung - LVerf – vom 16.07.1992 (GVBI. S. 600) der Lan-desverfassung Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstelle, dass die be-troffene Kommune und ihre Einwohner zu der gesetzlich vorgesehenen Gebietsänderung sachgerecht angehört werden und das Ergebnis dieser Anhörungen dem Gesetzgeber zur Kenntnis gelange. Der Zweck der Bürgeranhörung, dem Gesetzgeber ein authentisches Meinungsbild der Einwohner zur geplanten Gebietsänderung zu verschaffen, sei erreicht worden. Eine ordnungsgemäße Meinungsbildung der Anhörungsberechtigten sei zwar dann nicht möglich, wenn eine Auslegung der Gesetzesmaterialien unterblieben und damit die Möglichkeit der Einsichtnahme vorenthalten worden sei. Bei nur verspäteter Bekanntgabe des Anhörungstermins liege es jedoch anders. Ausschlaggebend für die Erreichung des Zwecks der Bürgeranhörung sei vor allem die umfassende Information der Einwohner. Gera-de im vorliegenden Verfahren sei durch die rege parlamentarische Diskussion in Form von Änderungsanträgen und Beiträgen in Plenarsitzungen sowie die wiederholten Eingaben der drei betroffenen Gemeinden bis hin zu einer Demonstration vor dem Landtag wie kaum in einem anderen Verfahren der Wille der betroffenen Gemeinden und ihrer Einwohner deutlich geworden. Deren gefestigter Standpunkt habe sich auch daran gezeigt, dass parallel zur gesetzlichen Bürgeranhörung eine direkte Bürgerbeteiligung zur Frage der künftigen Ge-bietsstruktur in die Wege geleitet worden sei. Den Bürgerinnen und Bürgern sei damit in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu dem gesetzlichen Neugliede-rungsvorhaben zu Wort zu melden und sich vor der Anhörung mit der aus dem Gesetzestext ersichtlichen Argumentation einschließlich der Abwägung der Neugliederungsalternativen auseinanderzusetzen. Wenn es nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts für eine dem Anhörungszweck genügende Bürgeranhörung ausreiche, dass der die Neuglie-derung betreffende Gesetzentwurf auch noch zehn Tage nach der Bekanntmachung des Anhörungstermins ausgelegt werde, könne die hier vorliegende Verzögerung der förmlichen Bekanntmachung des Anhörungstermins verfassungsrechtlich nicht erheblich sein. Um dem verfassungsrechtlichen Anhörungsgebot in seiner Ausprägung als gesetzgeberische Ermitt-lungspflicht zu genügen, sei die rechtzeitige Unterrichtung der Einwohner über den wesentli-chen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seine Begründung weitaus entscheidender als die Bekanntmachung des Anhörungstermins. Nur durch hinreichende Kenntnis der Moti-ve des Gesetzgebers für sein Neugliederungsvorhaben und deren Grundlagen sei es der Bürgerschaft möglich, sich eine sachgerechte Meinung bis zum Anhörungstermin zu bilden. Diese Informationen hätten den Einwohnern der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Verfü-gung gestanden.

Eine geringfügig verspätete Bekanntmachung könne, selbst wenn sie rechtliche Folgen ha-be, nicht zur Nichtigkeit des § 3 GemNeuglG HZ sondern nur zur Unvereinbarkeit der gesetz-lichen Vorschrift mit der Landesverfassung aus formellen Gründen führen. Die Folgen einer Nichtigerklärung aufgrund eines Bekanntmachungsmangels seien unverhältnismäßig. Die Wiederherstellung der Beschwerdeführerin und der beiden anderen betroffenen Gemeinden gestalte sich besonders schwierig, weil auch die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz wieder aufleben würde. Darüber hinaus würden auch rein tatsächliche Fragen die Rückab-wicklung erschweren. So werde beispielsweise das ehemalige Verwaltungsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft als Übergangslösung für den Kindergarten genutzt. Entsprechen-de Umbaumaßnahmen seien im Gang.

Auch materiell hält die Landesregierung die Neugliederungsentscheidung für fehlerfrei. Sie entspreche dem im GemNeuglGrG vorgegebenen Leitbild. Insbesondere sei eine Einheits-gemeinde aus den drei beschwerdeführenden Gemeinden nicht in Betracht gekommen, weil diese die in § 2 GemNeuglGrG dargestellte Mindesteinwohnerzahl deutlich unterschreiten würde.

Der Landtag hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.


{T:Entscheidungsgründe}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
{RN:1}
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –, LVerfGE 2, 227 [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 1/94 –, LVerfGE 2, 273 [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 – LVG 4/94 –, LVerfGE 2, 323 [334 f.]). Soweit – wie hier von der Be-schwerdeführerin – eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 3 und 87 LVerf garantierten Selbstverwaltungsrechts behauptet wird, handelt es sich um eine kommunale Verfassungs-beschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LVerf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LVerfGG – vom 23.08.1993 (GVBI. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2009 (GVBI. S. 525). Diese Bestimmungen berechtigen Kommunen (Gemeinden und Landkreise), gegen Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.
{RN:2}
Die Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 – 2 BvR 1808/82 u.a. –‚ BVerfGE 71, 25 [34 ff.]; Beschl. v. 19.11.2002 – 2 BvR 329/97 –‚ BVerfGE 107, 1 [8]; Magen, in Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsge-richtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 91 RdNr. 18). Dies ist hier der Fall. Das angegriffene Gesetz greift gegenwärtig in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ein, ohne dass es eines weiteren angreifbaren Umsetzungsaktes bedarf. Die Beschwerdeführerin wird durch
§ 3 GemNeuglG HZ unmittelbar in ihrem Bestand aufgelöst.
{RN:3}
Gemäß § 51 Abs. 2 LVerfGG finden außerdem die Vorschriften der §§ 48 bis 50 LVerfGG auf kommunale Verfassungsbeschwerden entsprechende Anwendung. Die sich daraus er-gebenden formellen Anforderungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48 LVerfGG gewahrt.
{RN:4}
Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. § 3 GemNeuglG HZ ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen und deshalb insoweit nichtig.
{RN:5}
Gemäß Art. 90 LVerf kann das Gebiet von Kommunen aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinbarung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz. Die fehlerhafte Durchführung der in Art. 90 S. 2 LVerf angeordneten „Anhörung der betroffenen Einwohner“ ist ein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung in ihrer Ausgestaltung durch die Landesverfassung (LVerfG, Urt. v. 31.08.2011 – LVG 43/10 –, RdNr. 9 www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de).
{RN:6}
Das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf garantiert Ge-meinden, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert werden darf und sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden dürfen (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 – LVG 2/93 –‚ RdNr. 98 des lnternetauftritts m.w.N.). Art. 90 S. 2 LVerf gestaltet einen Teilaspekt dieser Garantie aus, indem er be-stimmt, dass das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Ein-wohner, durch ein Gesetz geregelt wird. Die dieser Vorgabe folgenden einfachgesetzlichen Regelungen sind insoweit Teil der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und können im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht als verletzt gerügt werden (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.08.2011, a.a.O., RdNr. 10 des lnternetauftritts; Beschl. v. 20.12.2010 – LVG 38/10 –; VerfGBbg, Beschl. v. 16.10.2003 – VfGBbg 67/03 –‚ S. 4 der Urteilsgründe und Urt. v. 29.08.2002 – VfGBbg 15/02 –, S. 12 der Urteilsgründe m.w.N., beide Entscheidungen in www.verfassungsgericht.brandenburg.de; StGH BW, Urt. v. 25.04.1975 – GR 6/74 –, DÖV 1975, 500 [501 f.] und Urt. v. 06.02.1976 – GR 66/74 –‚ DÖV 1976, 245 [246 f.]). Kommunale Selbstverwaltung bedeutet dabei nicht zuletzt auch Mitwirkung und Beteiligung an der Mei-nungsbildung „vor Ort“ sowie „Aktivierung der Beteiligung für ihre heimatlichen Angelegen-heiten [... ] mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und hei-matliche Eigenart zu wahren“ (BVerfG, Beschl. v. 12.07.1960 – 2 BvR 373, 442/60 –‚ BVerf-GE 11, 266 [275 f.] m.w.N.).
{RN:7}
Die der Vorgabe des Art. 90 S. 2 LVerf folgenden einfachgesetzlichen Regelungen finden sich in § 17 Abs. 2 GO LSA sowie in § 55 KWG LSA. Nach § 17 Abs. 2 S. 3 GO LSA müssen bei Änderungen der Gemeindegrenzen durch Gesetz gegen den Willen der beteiligten Ge-meinden neben den betroffenen Gemeinden auch die Bürger gehört werden, die in dem un-mittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Gemäß § 55 S. 2 KWG LSA finden auf die Durchfüh-rung der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen nach der GO LSA die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrats mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 KWG LSA entsprechende Anwendung. Weitere Anforderungen an die Durchführung der Bürger-anhörung ergeben sich aus der auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 KWG LSA erlassenen Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt – KWO LSA – vom 24.02.1994 (GVBI. S. 338 ff. [435]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.02.2009 (GVBI. S. 54 ff.).
{RN:8}
Für die Bürgeranhörung bei Gebietsänderungen gilt die über § 55 S. 1 KWG LSA entspre-chend anzuwendende Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA, sodass eine Frist zur Be-kanntmachung der Bürgeranhörung von zwei Monaten vor der Durchführung der Anhörung einzuhalten ist (vgl. LVerfG, Urt. v. 26.06.2012 – LVG 54/10 ). Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden – wie hier – geht die Regelung des § 17 Abs. 2 GO LSA, soweit sie spezielle Reglungen enthält, der allgemeinen Regelung des § 55 S. 1 KWG LSA zwar vor (LVerfG, Urt. v. 31.08.2011 – LVG 48/10 –, RdNr. 13 des lnternetauftritts; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.12.2009 – 4 M 337/09 –‚ Juris, RdNr. 5). Bezüglich der Bekanntmachung des Termins zur Bürgeranhörung enthält § 17 Abs. 2 GO LSA indes keine spezielle Regelung.
{RN:9}
Der Umstand, dass die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften bei der Bürgeranhörung zu Gemeindegebietsänderungen gemäß § 55 S. 1 KWG LSA nur „entsprechend“ anzuwenden sind, bedeutet nicht, dass die darin vorgesehenen Fristen unterschritten werden können. Verweisungsnormen werfen zwar in der Regel die besondere Auslegungsfrage auf, ob und wie weit sie im Hinblick auf die tatsächlichen Verschiedenheiten der Regelungsbereiche nur zu einer sinngemäßen Anwendung der verwiesenen Vorschrift führen können (vgl. BFH, Urt. v. 07.11.1985 – IV R 44/83 –, NJW 1986, 1953). Indes ist hier nicht ersichtlich, weshalb die Verschiedenheiten von Kommunalwahlen einerseits und einer Bürgeranhörung andererseits es als geboten erscheinen lassen, für die Bekanntmachung der Bürgeranhörung die in § 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA vorgegebene Frist zur Bekanntmachung des Wahltermins von zwei Monaten bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift zu verkürzen. Allein der Um-stand, dass die Einwohner in der verbliebenen Zeit – hier 7 ½ Wochen – ausreichend Gele-genheit hatten, sich über das Neugliederungsvorhaben und die dafür angeführten Gründe zu informieren, rechtfertigt eine solche Fristverkürzung nicht.
{RN:10}
Diese Frist wurde hier nicht eingehalten. Da die Anhörung der Einwohner der Be-schwerdeführerin am 29.11.2009 stattfand, war sie spätestens am 29.09.2009 öffentlich be-kannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte unstreitig erst im Sonderdruck des Amts-blatts der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz vom 08.10.2009. Eine anderweitige rechtzeitige Bekanntmachung ist nicht ersichtlich.
{RN:11}
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es der Verwaltungsgemeinschaft möglich gewesen wäre, den Termin zur Bürgeranhörung noch am 29.09.2009 und damit rechtzeitig bekannt zu machen. Anhörungsverpflichteter für gesetzliche Gebietsänderungen nach Art. 90 LVerf ist der Gesetzgeber. Er muss zwar keine besonderen Förmlichkeiten wahren, sondern kann das Anhörungsverfahren nach seinem Ermessen gestalten; sicherge-stellt sein muss allein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung genügen kann, die Interessenlage bei der betroffenen Kommune und deren Einwohner zu ermitteln (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, a.a.O., RdNr. 157 des lnternetauftritts). Wenn er jedoch – wie hier – hin-sichtlich der Verfahrensgestaltung auf einfachgesetzliche Vorschriften verweist und sich der Gemeinden bzw. der für sie handelnden Verwaltungsgemeinschaften als ausführende Orga-ne bedient (§ 17 Abs. 2 S. 4 GO LSA), muss gewährleistet sein, dass die Gemeinden die Anhörung nach den anzuwendenden Verfahrensregelungen durchführen. Gerade auch weil der Gesetzgeber hier davon ausgehen musste, dass die Gemeindegebietsreform dem Willen einer Vielzahl von Gemeinden widerspricht, musste er die erforderlichen Vorkehrungen dafür treffen, dass das Verfahren von den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden überwacht und die erforderlichen Verfahrensschritte nötigenfalls mit den zur Verfügung stehenden kommunalaufsichtlichen Mitteln durchgesetzt werden können. Gelingt dies nicht, muss er sich den Mangel zurechnen lassen. Hier wurde zwar versucht, die Bekanntmachung des Anhörungstermins kommunalaufsichtlich durchzusetzen; dies gelang aber nicht mehr so rechtzeitig, dass die gesetzlich vorgeschriebene Frist eingehalten war.
Vor allem – auch wenn der Verwaltungsgemeinschaft ein zögerliches Verhalten vorzuhalten sein sollte – war eine Verschiebung des geplanten Anhörungstermins jedenfalls ab dem Zeit-punkt in Betracht zu ziehen, in dem die Kommunalaufsicht Kenntnis davon hatte, dass die Bekanntmachung des geplanten Anhörungstermins vom 29.11.2009 nicht mehr rechtzeitig zwei Monate zuvor erreichbar war. Gründe dafür, dass eine solche Verschiebung nicht mehr möglich war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine zu einem früheren Zeit-punkt gemachte Vorgabe des Ministeriums des Innern, die Anhörung am 29.11.2009 durch-zuführen, hätte als Hinderungsgrund nicht genügt.
{RN:12}
Die Frage, ob sich eine Gemeinde auf eine verspätete Bekanntmachung wegen rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens dann nicht berufen kann, wenn sie eine rechtzeitige Bekanntmachung vereitelt hat, kann dahinstehen. Für ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin bestehen keine genügenden Anhaltspunkte.
{RN:13}
Die Nichteinhaltung der Frist des § 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA kann nicht unter Hinweis darauf, dass der Zweck der Bürgeranhörung erreicht sei, als unbeachtlich angesehen werden.
{RN:14}
Grundsätzlich kommt es bei kommunalen Neugliederungen auf eine Kausalität zwischen dem festgestellten Fehler und dem Ergebnis der Neugliederungsentscheidung nicht an (vgl. VerfGBbg, Urt. v. 18.12.2003 – 95/03 –, LKV 2004, 317; StGH BW, Urt. v. 06.02.1976, a.a.O., RdNr. 246 f.). Auch gibt es keine Vorschrift, nach der eine Verletzung der Bekannt-machungsfrist des § 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA im hier gegebenen Zusammenhang unbeacht-lich bleibt. Die Verletzung ist auch nicht von solch geringem Gewicht, dass das Ergebnis der Neugliederungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung erhalten bleiben kann.
Die Landesregierung macht geltend, dass für die ordnungsgemäße Anhörung der Einwohner im Rahmen einer Gemeindegebietsreform nur ein Verfahren erforderlich ist, das wirksam genug ist, um dem Zweck der Bürgeranhörung zu entsprechen, dem Gesetzgeber ein authentisches Meinungsbild der Einwohner zur geplanten Gebietsänderung zu verschaffen. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Indem der Verfassungsgeber auf die maßgebli-chen einfachgesetzlichen Vorschriften verweist, legt er fest, dass zwischen Bekanntmachung und Durchführung des Anhörungstermins eine bestimmte Frist liegen muss. Der Gesetzgeber hat diese Frist mit den einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 55 S. 1 und 6 Abs. 2 S. 1 KWG LSA auf 2 Monate festgelegt. Er hat es mithin – unabhängig von der Frage, welche Zeit für eine Meinungsbildung angemessen ist – für erforderlich gehalten, dass den Einwohnern rechtzeitig bekannt gegeben wird, bis zu welchem Zeitpunkt eine Meinungsäußerung möglich ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob insoweit eine geringfügig kürzere Frist ausreichen würde. Soweit die Landesregierung auf die Entscheidung des Gerichts vom 31.08.2011 – LVG 48/10 – (a.a.O.) verweist, ist der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbar. In dem Verfah-ren LVG 48/10 war die Frage zu entscheiden, ob eine erneute Bürgeranhörung nach Änderungen im Verfahren erforderlich war. Im hier zu entscheidenden Verfahren geht es darum, ob eine gesetzliche Frist einzuhalten ist. Im Interesse von rechtsstaatlicher Klarheit und Rechtsgewissheit ist es zwingend geboten, dass der Gesetzgeber die von ihm selbst geschaffenen gesetzlichen Fristen auch beachtet.
{RN:15}
Der Anhörungsfehler hat die Nichtigkeit der gesetzlichen Neugliederung zur Folge (vgl. LVerfG, Urt. v. 31.08.2011, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 12.05.1992 – 2 BvR 470/90, 2 BvR 650/90, 2 BvR 707/90 –, BVerfGE 86, 90 [112] für den Fall der Rückneugliederung; StGH BW, Urt. v. 06.02.1976, a.a.O.).
{RN:16}
Der Feststellung bloßer Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LVerf kommt vorliegend nicht in Betracht. Sie ist nur zulässig, wenn der Zustand, der sich im Falle der Nichtigkeit ergäbe, der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die befristete Weitergel-tung der verfassungswidrigen Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.2010 – 2 BvF 1/07 –, BVerfGE 127, 293 [333]). Dies ist etwa der Fall, wenn durch die Nichtigkeitserklärung der mit einer Landesversfassungsnorm unvereinbaren Gesetzesvorschriften die Grundlage für die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben sämtlicher Kommunen entzogen würde (vgl. VerfGBbg, Urt. v. 19.05.1994 – 9/93 –, LVerfGE 2, 93 [105]). Eine solche oder damit vergleichbare Fall-konstellation liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass die Wiederherstellung der Selb-ständigkeit der drei betroffenen Gemeinden in verwaltungspraktischer Hinsicht Schwierigkei-ten mit sich bringt, genügt nicht.
{RN:17}
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 32 Abs. 1 LVerfGG. Die Entscheidung über die Er-stattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 32 Abs. 3 LVerfGG.


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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.