Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 20/94 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 30.01.1995 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Gerichtsentscheidung - Staatsanwaltschaft - Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafgerichte und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
30.01.1995 - LVG 20/94 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 20/94
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Wanzleben (1 Gs 28/94) und des Landgerichts Magdeburg (26 Qs 157/94) sowie im Schreiben vom 12.11.1994 gegen die Arbeitsweise von Bediensteten der Staatsanwaltschaft Magdeburg in diesem Verfahren. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.1994 rügt der Beschwerdeführer einen Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Naumburg (1 Ws 263/94). Dabei handelt es sich um die Entscheidung über die "weitere Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (26 Qs 157/94). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich somit insgesamt gegen ein gerichtliches Verfahren.
{RN:2}
Nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung Sachsen-Anhalt) ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, unmittelbar durch ein Landesgesetz in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich demgegenüber gegen einzelne Entscheidungen von Gerichten in einem Verfahren und mit Schreiben vom 12.11.1994 gegen die Arbeitsweise einzelner Bediensteter einer Behörde.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.1994 hingewiesen.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Wanzleben (1 Gs 28/94) und des Landgerichts Magdeburg (26 Qs 157/94) sowie im Schreiben vom 12.11.1994 gegen die Arbeitsweise von Bediensteten der Staatsanwaltschaft Magdeburg in diesem Verfahren. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.1994 rügt der Beschwerdeführer einen Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Naumburg (1 Ws 263/94). Dabei handelt es sich um die Entscheidung über die "weitere Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (26 Qs 157/94). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich somit insgesamt gegen ein gerichtliches Verfahren.
{RN:2}
Nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung Sachsen-Anhalt) ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, unmittelbar durch ein Landesgesetz in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich demgegenüber gegen einzelne Entscheidungen von Gerichten in einem Verfahren und mit Schreiben vom 12.11.1994 gegen die Arbeitsweise einzelner Bediensteter einer Behörde.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.1994 hingewiesen.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).