Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 1/95 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.04.1995 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Vergleich, gerichtlicher - Auslegung - Gerichtsentscheidung -Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Zivilgerichte bei Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.04.1995 - LVG 1/95 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 1/95
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführer streiten mit einem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt über Schadenersatzansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich, dem der Rechtsanwalt zugestimmt hat. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsanwalt auf dem Klagewege auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 03.02.1994 (5 O 653/93) die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 23.06.1994 (4 U 46/94) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die beiden genannten Gerichtsurteile.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdeführer wenden sich aber gegen die genannten Gerichtsentscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 20.01.1995 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG).
{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Beschwerdeführer streiten mit einem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt über Schadenersatzansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich, dem der Rechtsanwalt zugestimmt hat. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsanwalt auf dem Klagewege auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 03.02.1994 (5 O 653/93) die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 23.06.1994 (4 U 46/94) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die beiden genannten Gerichtsurteile.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdeführer wenden sich aber gegen die genannten Gerichtsentscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 20.01.1995 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG).
{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).