Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 4/95 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 04.07.1995 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Vergleich, gerichtlicher - Auslegung - Gerichtsentscheidung -Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Zivilgerichte bei Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
04.07.1995 - LVG 4/95 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 4/95
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Antragsteller hat sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 01.03.1995 - 33.11-10 251 - (LSA-MBl Nr. 14/1995, S. 390) und gegen die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.02.1994 (LSA-GVBl Nr. 9/1994, S. 208) gewendet. Mit Schreiben des Gerichts vom 09.06.1995 wurde der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 20.06.1995, beim Landesverfassungsgericht am 21.06.1995 eingegangen, hat der Antragsteller die eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Die Verfassungsbeschwerde war noch nicht an die übrigen Beteiligten zugestellt worden.
{RN:2}
Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG). Nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG kann das Gericht nach seinem Ermessen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Da die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch nicht an die übrigen Beteiligten zugestellt worden war, könnte eine Auslagenerstattung nur noch zugunsten des Beschwerdeführers selbst in Betracht kommen. Diese Möglichkeit muss aber ausscheiden, da der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO).
« zurückDas Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Antragsteller hat sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 01.03.1995 - 33.11-10 251 - (LSA-MBl Nr. 14/1995, S. 390) und gegen die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.02.1994 (LSA-GVBl Nr. 9/1994, S. 208) gewendet. Mit Schreiben des Gerichts vom 09.06.1995 wurde der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 20.06.1995, beim Landesverfassungsgericht am 21.06.1995 eingegangen, hat der Antragsteller die eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Die Verfassungsbeschwerde war noch nicht an die übrigen Beteiligten zugestellt worden.
{RN:2}
Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG). Nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG kann das Gericht nach seinem Ermessen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Da die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch nicht an die übrigen Beteiligten zugestellt worden war, könnte eine Auslagenerstattung nur noch zugunsten des Beschwerdeführers selbst in Betracht kommen. Diese Möglichkeit muss aber ausscheiden, da der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO).