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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 6/95 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 23.10.1997
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
LSA-VerfGG § 40 Abs 2
LSA-VerfGG § 50
LSA-VerfGG § 51 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 161 Abs 2
Schlagworte Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur einseitigen Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Fundstellen LVerfGE 7, 273
Sonstiges Hauptsache-Erledigung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 23.10.1997 - LVG 6/95 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 6/95

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Das Land hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
1. -->Das Verfahren, das ohne "Gegner" geführt worden ist, weil sich an ihm weder die Landesregierung noch der Landtag beteiligt hatten (vgl. §§ 51 Abs. 2; 50; 40 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.6.1994 [LSA-GVBl., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBl., S. 332]), ist gleichwohl so zu behandeln, wie wenn es "gegen" diese denkbaren Beteiligten geführt worden wäre; das folgt aus den Grundsätzen der nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG entsprechend anwendbaren Verwaltungsgerichtsordnung.
Diese unterscheidet einerseits die "Rücknahme" des Rechtsschutzbegehrens von dessen "Erledigung" (vgl. §§ 92, 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.3.1991 [BGBl I 686], zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.11.1996 [BGBl I 1626] - VwGO - ) und kennt bei dieser einerseits den "Streit" um die Erledigung und die "Übereinstimmung" hierüber bei Streit um die Kostentragung (vgl. etwa: Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 161 RdNrn. 19 ff; Redeker / von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 107 RdNrn. 19a, 20 ff).
Im verfassungsgerichtlichen Verfahren "ohne Gegner" gleicht die "Rücknahme" der "einseitigen Erledigungserklärung" darin, dass in ihr zum Ausdruck kommt, es solle keine Sachentscheidung mehr begehrt werden. Ist aber unzweifelhaft, dass eine "Erledigung" eingetreten ist, dann trägt das "einseitige" Verfahren "ohne Gegner" den Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 VwGO deshalb keine Rechnung, weil diese Vorschrift gerade eine "übereinstimmende Erledigungserklärung" voraussetzt, die aber "ohne Gegner" nicht erlangt werden kann.

In der durch § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG verlangten lediglich "entsprechenden" Anwendung ist die Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung dieser verfassungsprozeßrechtlichen Situation anzupassen. Mangels einer Sonderregelung muß § 161 Abs. 2 VwGO deshalb auch auf "einseitige" Erledigungserklärungen dann angewendet werden, wenn sich kein "Gegner" beteiligt hat, sofern nicht die Erledigung selbst angezweifelt werden muß, sondern Gegenstand der Entscheidung allein die Kosten sind.

2.-->Hierauf aufbauend, ist das Verfahren nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG und entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die Hauptsache hat sich erledigt, weil dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden ist. Durch Gesetz vom 9.11.1995 (LSA-GVBl., S. 324) hat der Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.7.1993 (LSA-GVBl., S. 352), geändert durch Gesetz vom 3.2.1994 (LSA-GVBl., S. 164), in die beanstandete Vorschrift einen neuen Satz 2 eingefügt, dadurch dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung getragen und die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt.

Billigem Ermessen i. S. des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, den Beschwerdeführer so zu stellen, als sei er mit seiner Verfassungsbeschwerde durchgedrungen.
Dann ergibt sich die Kostenfreiheit aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG und die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG daraus, dass das Gericht die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen anordnet.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.